BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 303/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. Mai 2011…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 103 25 105…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Schwarz undDipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Mailebeschlossen:Das Patent 103 25 105 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das Patent 103 25 105 mit der BezeichnungBetätigbarer Deckel im Innenraum eines Fahrzeugs wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60N des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 30. Juni 2004 erteilt. Anmeldetag der zugehörigen Pa-tentanmeldung ist der 3. Juni 2003.Im Prüfungsverfahren ist neben der von der Anmelderin selbst genannten Druck-schriftD1 DE 101 00 310 A1- 3 -unter anderem die DruckschriftD2 US 5, 800,005berücksichtigt worden.Gegen die am 2. Dezember 2004 veröffentlichte Erteilung hat die Einsprechende am 22. Februar 2005 Einspruch mit dem Antrag erhoben, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, da sein Gegenstand nicht patentfähig sei. Hierzu nennt sie als Stand der Technik die DruckschriftenE1 DE 38 07 880 A1 undE2 DE 84 37 440 U1.Des Weiteren macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend, die sie auf Fo-tos eines Ablagefachs mit Deckel, welches seit 1995 in der E-Klasse der Fa. Mer-cedes Benz in Serie eingebaut gewesen sein soll (im Folgenden: E3) und die Zeugen B…, S…, beide zu laden über die Einsprechendesowie das "Zeugnis N.N. durch Mitarbeiter der Fa. M…" sowie weiterer Nachweise stützt.Zu der im Einspruchsverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgenomme-nen Änderung der jeweiligen Patentansprüche führt die Einsprechende unter zu-sätzlicher Nennung unter anderem der DruckschriftenE4 DE 195 28 488 C1 undE5 DE 101 37 533 A1- 4 -sowie mit Verweis auf die im Prüfungsverfahren genannte Druckschrift D1 und D2aus, dass auch diese Anspruchsfassungen nichts Patentfähiges enthalten. Zudem stellt sie die Ausführbarkeit der jeweiligen technischen Lehre sowie die ursprüng-liche Offenbarung der vorgenommenen Änderungen in Frage.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent 103 25 105 zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 11 in der in der mündlichen Verhand-lung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hauptantrag" über-schriebenen Fassung- Beschreibung und Zeichnungen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relations-bewegung" durch "Rotationsbewegung" ersetzt wird.Hilfsweise beantragt sie,1. Hilfsantragdas Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- 5 -- Patentansprüche 1 bis 11 in der in der mündlichen Verhand-lung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hilfsantrag I" über-schriebenen Fassung- entsprechend anzupassender Beschreibung und Zeichnun-gen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relationsbewegung" durch "Rotati-onsbewegung" ersetzt wird.2. Hilfsantragdas Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 9 in der in der mündlichen Verhand-lung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hilfsantrag II" über-schriebenen Fassung- entsprechend anzupassender Beschreibung und Zeichnun-gen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relationsbewegung" durch "Rotati-onsbewegung" ersetzt wird.3. Hilfsantragdas Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- 6 -- Patentansprüche 1 bis 11 in der in der mündlichen Ver-handlung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hilfsan-trag III" überschriebenen Fassung- entsprechend anzupassender Beschreibung und Zeichnun-gen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relationsbewegung" durch "Rota-tionsbewegung" ersetzt wird.4. Hilfsantragdas Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 9 in der in der mündlichen Verhand-lung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hilfsantrag IV" überschriebenen Fassung- entsprechend anzupassender Beschreibung und Zeichnun-gen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relationsbewegung" durch "Ro-tationsbewegung" ersetzt wird.5. Hilfsantragdas Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- 7 -- Patentansprüche 1 bis 11 in der in der mündlichen Ver-handlung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hilfsan-trag V" überschriebenen Fassung- entsprechend anzupassender Beschreibung und Zeichnun-gen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relationsbewegung" durch "Rota-tionsbewegung" ersetzt wird.6. Hilfsantragdas Patent 103 25 105 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:- Patentansprüche 1 bis 11 in der in der mündlichen Ver-handlung vom 13. Mai 2011 überreichten, als "Hilfsan-trag VI" überschriebenen Fassung- entsprechend anzupassender Beschreibung und Zeichnun-gen laut Patentanschrift, jedoch mit der Maßgabe, dass in Absatz [0025] der Beschreibung auf Seite 4/11 re. Spalte Zeile 4 und 5 der Begriff "Relationsbewegung" durch "Rota-tionsbewegung" ersetzt wird.Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden im Einzelnen ent-gegen. Sie rügt eine mangelnde Substantiierung der offenkundigen Vorbenutzung. Im Übrigen verteidigt sie ihr Patent mit geänderten Anspruchsätzen gemäß Haupt-antrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 6, die jeweils ausführbar und gegenüber dem Stand der Technik neu und patentfähig seien.- 8 -In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 lautet (mit angefügter Merkmalsgliederung)HauptantragM1 Durch einen Benutzer betätigbarer Deckel (14) im Innenraum eines Fahr-zeugs zur Bedeckung eines Grundkörpers (12), insbesondere eines Aschers, Cupholders oder Ablagefachs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Grundkörper (12) be-deckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Grundkörper (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen ei-nes elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist; undM5 die Krümmung der Schienen (16) den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt.- 9 -Hilfsantrag 1M1’ Durch einen Benutzer betätigbarer und als Armlehne geeigneter Deckel (14) zum Verschließen eines Stauraums (12) in einer Mittelkonsole eines Fahrzeugs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Stauraum (12) bede-ckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Stauraum (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen eines elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist; undM5 die Krümmung der Schienen (16) den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt.Hilfsantrag 2M1 Durch einen Benutzer betätigbarer Deckel (14) im Innenraum eines Fahr-zeugs, zur Bedeckung eines Grundkörpers (12), insbesondere eines Aschers, Cupholders oder Ablagefachs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Grundkörper (12) be-- 10 -deckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Grundkörper (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen ei-nes elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist;M5 die Krümmung der Schienen (16) den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt;M6 das elastische Element eine Zugfeder (22) ist, die in der zweiten End-position gespannt ist; undM7 der Deckel (14) in der ersten Endposition ein Ablagefach (12) in der Mittel-konsole zwischen den Sitzen eines Kraftfahrzeugs bedeckt.Hilfsantrag 3M1’ Durch einen Benutzer betätigbarer und als Armlehne geeigneter Deckel (14) zum Verschließen eines Stauraums (12) in einer Mittelkonsole eines Fahrzeugs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Stauraum (12) bede-ckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Stauraum (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;- 11 -M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen eines elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist;M5 die Krümmung der Schienen (16) den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt, undM8 die Führungen (18) in die Seitenwandungen des Stauraums (12) integriert sind oder getrennt vorgesehen sind und an den Seitenwandungen des Stauraums (12) befestigt sind.Hilfsantrag 4M1 Durch einen Benutzer betätigbarer Deckel (14) im Innenraum eines Fahr-zeugs, zur Bedeckung eines Grundkörpers (12), insbesondere eines Aschers, Cupholders oder Ablagefachs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Grundkörper (12) be-deckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Grundkörper (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen ei-nes elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;- 12 -M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist;M5 die Krümmung der Schienen (16) den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt;M6 das elastische Element eine Zugfeder (22) ist, die in der zweiten Endpo-sition gespannt ist;M7 der Deckel (14) in der ersten Endposition ein Ablagefach (12) in der Mittel-konsole zwischen den Sitzen eines Kraftfahrzeugs bedeckt; undM9 in der geschlossenen Position des Deckels (14) das stirnseitige Ende der Schiene (16) nicht bis an das Ende der Führung (18) heranreicht, so dass ein Aufnahmeraum (20) verbleibt, in dem sich die Zugfeder (22) befindet.Hilfsantrag 5M1 Durch einen Benutzer betätigbarer Deckel (14) im Innenraum eines Fahr-zeugs, zur Bedeckung eines Grundkörpers (12), insbesondere eines Aschers, Cupholders oder Ablagefachs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Grundkörper (12) be-deckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Grundkörper (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen ei-nes elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;- 13 -M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist;M5 die Krümmung der Schienen (16) den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt; undM10 die Führungen (18) entsprechend den Schienen (16) gekrümmt sind.Hilfsantrag 6M1 Durch einen Benutzer betätigbarer Deckel (14) im Innenraum eines Fahr-zeugs, zur Bedeckung eines Grundkörpers (12), insbesondere eines Aschers, Cupholders oder Ablagefachs, wobeiM2 der Deckel (14) über in Führungen (18) laufende gekrümmte Schienen (16) in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungs-richtung zwischen einer ersten, geschlossenen, den Grundkörper (12) be-deckenden Endposition und einer zweiten, geöffneten, den Grundkörper (12) freilegenden Endposition hin- und herbewegbar ist;M3 der Deckel (14) in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen eines elastischen Elements (22) manuell bewegbar ist;M4 der Deckel (14) in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element (22) bewegbar ist;M5’ ausschließlich die Krümmung der Schienen (16) die Bewegungsrichtung beim Öffnen und Schließen des Deckels bestimmt; undM10 die Führungen (18) entsprechend den Schienen (16) gekrümmt sind.- 14 -Wegen den jeweils nebengeordneten, eine Mittelkonsole eines Kraftfahrzeugs be-treffenden, Ansprüchen 9 (Hauptantrag, Hilfsantrag 1, 3, 5, 6) bzw. 7 (Hilfsantrag 2, 4) sowie wegen der weiteren abhängigen Ansprüche wird auf das Streitpatent bzw. den Akteninhalt verwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akten-inhalt verwiesen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent 103 25 105 ist zu widerrufen, weil der jeweilige Gegenstand der geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 nicht patentfähig ist.1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von der Patentinhaberin zwar nicht in Frage gestellt worden. Jedoch haben Patentamt und Gericht auch ohne An-trag der Patentinhaberin die Zulässigkeit des Einspruchs in jedem Verfah-rensstadium von Amts wegen zu überprüfen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59, Rdn. 160), da ein unzulässiger - einziger - Einspruch zur Beendigung des Einspruchsverfahrens ohne weitere Sachprüfung über die Rechtsbestän-digkeit des Streitpatents führt (vgl. hierzu Schulte, PatG, 8. Auflage, § 61, Rdn. 23; BGH GRUR 1987, 513, II.1. - "Streichgarn"). Im vorliegenden Fall bestehen gegen die Zulässigkeit des Einspruchs keine Bedenken, da die Ein-sprechende innerhalb der Einspruchsfrist den Widerrufsgrund der mangeln-den Patentfähigkeit geltend gemacht und dazu die Tatsachen im einzelnen - 15 -angegeben hat, aus denen sich ergeben soll, dass das Patent zu widerrufen ist (vgl. hierzu BGH BlPMZ 1988, 250, Leitsatz, 251, liSp, Abs. 1- "Epoxi-dation"; Schulte, PatG, 8. Auflage, § 59 Rdn. 106 bis 110).2. Das Streitpatent betrifft einen durch einen Benutzer betätigbaren Deckel im Innenraum eines Fahrzeugs sowie eine Mittelkonsole eines Kraftfahrzeugs mit einem Ablagefach zwischen den Sitzen des Kraftfahrzeugs mit einem derartigen Deckel.Solche Deckel sind dem Fachmann für die vorstehend genannten verschie-densten Anwendungen prinzipiell bekannt (vgl. Streitpatent, Abs. [0002] bis [0009]). Beispielsweise beschreibt die von der Anmelderin selbst als Stand der Technik genannte Druckschrift D1 einen als Armlehne dienenden Deckel für ein Ablagefach zwischen den Frontsitzen eines Fahrzeugs, der von einer ersten Stellung, in der er den Ablageraum schließt, in eine zweite Stellung bewegt werden kann, in der der Ablageraum geöffnet ist und der Deckel in dieser Stellung als Armauflage dient. Die Bewegung des Deckels erfolgt bei der D1 durch eine Parallelogrammführung. Der Deckel ist dabei manuell be-dienbar, was bei der entsprechenden Bedienung zu einer Ablenkung des Fahrers führt (vgl. Streitpatent Abs. [0005] i. V. m. Abs. [0011] le Satz).Ausgehend vom bekannten Stand der Technik liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, einen durch einen Benutzer betätigbaren Deckel [bzw. eine Mittelkonsole mit entsprechend ausgestaltetem Deckel] im Innenraum eines Fahrzeugs vorzuschlagen, der einen erhöhten Bedienkom-fort bietet (vgl. Streitpatent Abs. [0009]).Dieses technische Problem wird durch einen Deckel mit den Merkmalen der geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 6 sowie durch eine Mittelkonsole mit den Merkmalen des Anspruchs 9 nach Hauptantrag bzw. der Hilfsanträge 1, 3, 5 und 6 bzw. durch eine Mittelkonso-- 16 -le mit den Merkmalen des Anspruchs 7 nach den Hilfsanträgen 2 und 4 ge-löst.Der Erfindung liegt der Gedanke zugrunde, einen durch einen Benutzer be-tätigbaren Deckel im Innenraum eines Fahrzeugs so auszugestalten, dass der Deckel über in Führungen laufende Schienen in einer ersten Bewegungs-richtung sowie einer zweiten Bewegungsrichtung zwischen einer ersten, den Grundkörper abdeckenden Endposition und einer zweiten, den Grundkörper freilegenden Endposition hin und her bewegbar ist. Dabei ist der Deckel in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endpo-sition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen eines elastischen Ele-ments manuell bewegbar und in der zweiten, entgegengesetzten Bewe-gungsrichtung selbsttätig durch das elastische Element bewegbar. Mit ande-ren Worten muss der Benutzer nur in einer Bewegungsrichtung zwischen den beiden Endpositionen den Deckel von Hand betätigen, während in der entgegengesetzten Bewegungsrichtung dies selbsttätig erfolgt. Der Benutzer muss somit beispielsweise den Deckel nur noch öffnen, während die ge-wünschte Schließbewegung selbsttätig erfolgt. Damit wird die Ablenkung des Fahrers während des Führens des Kraftfahrzeuges möglichst gering gehal-ten (vgl. Streitpatent, Abs. [0011]). Je nach Formulierung des jeweiligen An-spruchs 1 nach Hauptantrag bzw. nach einem der Hilfsanträge ist dabei der Deckel zur Bedeckung eines Grundkörpers, insbesondere eines Aschers, Cupholders oder eines Ablagefachs geeignet (Hauptantrag, Hilfsantrag 2, 4 bis 6) oder der Deckel ist als Armlehne geeignet und dient zum Verschließen eines Stauraums bzw. eines Ablagefachs 12 in einer Mittelkonsole eines Fahrzeugs (Hilfsantrag 1 und 3).3. Der jeweilige Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag bzw. nach ei-nem der Hilfsanträge 1 bis 6 ist unter Berücksichtigung der Druckschrift E5 bzw. einer Kombination der Druckschriften D1 und E5 nicht patentfähig. Die von der Einsprechenden vorgetragene offenkundige Vorbenutzung nach E3 - 17 -kann daher ebenso dahinstehen wie die Fragen der Zulässigkeit der ge-änderten Unterlagen und der Ausführbarkeit der jeweiligen technischen Leh-ren (vgl. hierzu BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Ban-dage").a) HauptantragDie Vorrichtung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neuheitschädlich durch die Druckschrift E5 vorweggenommen. Der Anspruch 1 nach Hauptan-trag ist somit nicht patentfähig.Denn Druckschrift E5 offenbart mit dem beispielsweise in Fig. 1 dargestellten Auszug 14 mit Blende 30 einen durch einen Benutzer betätigbaren Deckel im Innenraum eines Fahrzeugs zur Bedeckung eines Grundkörpers (Gehäuse 12, M1). Zwar ist der Patentinhaberin zuzustimmen, dass der entsprechende Auszug mit Blende keine bloße Abdeckung darstellt, sondern in Form einer Schublade ausgebildet ist, jedoch deckt bei eingefahrenem Auszug 14 die da-ran ausgebildete Blende 30 die Stirnseite des regelmäßig in eine Innenraum-verkleidung eingebauten Gehäuses 12 an seiner gegen den Innenraum ge-richtete Öffnung - in Übereinstimmung beispielsweise mit der Fig. 1 des Streit-patents (dortiger Deckel 14 i. V. m. Grundkörper 12) - ab. Damit besteht zwi-schen dem Deckel 14 des Streitpatents und dem Auszug 14 mit angebrachter Blende 30 nach der Druckschrift E5 kein Unterschied hinsichtlich deren Funktionalität zur Bedeckung eines Grundkörpers. Eine zusätzliche Funktiona-lität des Grundkörpers, beispielsweise die Eignung zur Aufnahme von Gegen-ständen als Stauraum, wie dies in der Beschreibung des Streitpatents als Aus-führungsbeispiel offenbart ist, ist nicht Merkmalsbestandteil des Anspruchs 1 nach Hauptantrag und erlaubt daher keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (vgl. BGH, GRUR 2004, 1023, 1. Leitsatz - "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung").- 18 -Gemäß dem in Fig. 4 der Druckschrift E5 gezeigten Ausführungsbeispiel ist der dort offenbarte Deckel bzw. die Blende 30 über in am Auszug 14 ange-ordnete Führungen laufende gekrümmte Schienen in einer ersten Bewe-gungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungsrichtung zwischen einer ers-ten, den Grundkörper bedeckenden Endposition und einer zweiten, den Grundkörper freilegenden Endposition hin- und herbewegbar (vgl. E5, [0026], "Das Gehäuse weist seitliche kreisbogenförmig verlaufende Führungsnuten auf, in denen seitlich am Auszug angeordnete, kreisbogenförmige Führungs-schienen verschiebbar einliegen.", M2). Der Deckel 30 ist dabei in der ersten Bewegungsrichtung zwischen der ersten und der zweiten Endposition vom Benutzer unter gleichzeitigem Verformen eines elastischen Elements (Rollfe-der 20) manuell bewegbar (vgl. E5, Einfahrbewegung des Auszugs, M3). Wei-ter ist der Deckel in der zweiten Bewegungsrichtung selbsttätig durch das ela-stische Element bewegbar (vgl. E5, Abs. [0027] "Das Ausfahren des Auszugs erfolgt federbetätigt mittels einer Rollfeder.", M4). Darüber hinaus bestimmt die Krümmung der (Führungs-)Schienen zwangsläufig den Bewegungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckels, was dem Fachmann bereits durch den in der E5 verwendeten Fachbegriff "Führungsschienen" impliziert wird (M5).Somit sind sämtliche Merkmale des Deckels nach Anspruch 1 gemäß Haupt-antrag aus der Druckschrift E5 vorbekannt.b) Hilfsantrag 1:Der nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 auf einen als Armlehne geeigneten Deckel zum Verschließen eines Stauraums in einer Mittelkonsole eines Fahr-zeugs beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und E5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns. Dieser ist beim vorliegenden Streitpatent als ein berufserfahrener, in der Entwicklung von In-nenverkleidungsteilen vertrauter Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fahr-- 19 -zeugtechnik zu definieren. Somit ist der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 nicht patentfähig.Denn aus der Druckschrift D1 ist ein, durch einen Benutzer betätigbarer und als Armlehne geeigneter Deckel zum Verschließen eines Stauraums in einer Mittelkonsole eines Fahrzeugs bekannt (vgl. D1, bspw. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung; Ablagefach 1 welches zwischen zwei Vordersitzen 2 eines Kraftfahrzeugs angeordnet ist; [0030], "…die Oberseite des Deckels 3 als Armlehne genutzt werden kann", M1’). Der Deckel ist manuell in einer ersten Bewegungsrichtung sowie einer zweiten Bewegungsrichtung zwischen einer ers-ten, den Stauraum bedeckenden Endposition (vgl. Fig. 1) und einer zweiten, den Stauraum freilegenden Endposition (vgl. Fig. 2) hin- und herbewegbar (M2 teilweise), wobei dem Deckel durch eine parallelogrammartige Ausgestal-tung des Beschlags eine bogenförmige Bewegung eingeprägt ist (vgl. D1, Abs. [0029], "Zu diesem Zweck ist der Deckel 3 an einen Beschlag 7 befes-tigt, der eine bogenförmige Bewegung des Deckels 3 nach oben und nach vorn ermöglicht."). Hierbei behält der Deckel seine grundsätzliche Ausrich-tung bei, d. h. Oberseite bleibt Oberseite (vgl. D1, Abs. [0029]) wobei mit der Schwenkbewegung des Deckels in geöffneter Stellung eine gewisse nach vorne oder hinten ansteigende Neigung des Deckels gegenüber seiner Schließstellung bewirkt wird (vgl. D1, Abs. [0013]).Der Fachmann erkennt bei der in D1 offenbarten Lehre, insbesondere aus der Darstellung der Parallelogrammführung in Fig. 2, als nachteilig, dass bei einer Klappbewegung des Deckels die Parallelogrammanordnung der Stege scherend wirkt, was offensichtlich zu einer erheblichen Unfallgefahr des Be-nutzers, beispielsweise durch das Einklemmen seiner Finger, führen kann.Daher erhält der Fachmann aus Sicherheitsaspekten heraus die Veranlas-sung, die vorstehend beschriebene Deckelbewegung durch einen anderen Führungsmechanismus zu realisieren, welcher vorstehend beschriebene Verletzungsgefahr nicht aufweist.- 20 -Aus der Druckschrift E5 kennt der zuständige Fachmann einen Deckel - hier den Auszug 14 mit hieran angebrachter Blende 30 - welcher geeignet ist, ei-nen Grundkörper im Innenraum eines Fahrzeugs abzudecken (vgl. E5, Fig. 1 i. V. m. Abs. [0002], "In der eingeschobenen Nichtgebrauchsstellung ist der Auszug im Armaturenbrett des Kraftwagens versenkt, er schließt insbeson-dere mit einer Blende bündig mit dem Armaturenbrett ab.") und welcher den vorstehend beschriebenen Bewegungsablauf des Deckels aus Druckschrift D1 aufweist. Dabei weist die in Druckschrift E5 vorgeschlagene Lösung mit-tels in Führungen (Führungsnuten) verlaufender Schienen (Führungsschie-nen) keine unfallträchtigen scherenden Komponenten auf. Obschon die Vor-richtung der E5 einen Getränkehalter (Cupholder) betrifft, bei dem im konkre-ten Ausführungsbeispiel fraglich ist, ob der abgedeckte Grundkörper einen Stauraum betrifft oder nicht, ist der Fachmann aus den vorstehend ausge-führten Sicherheitsüberlegungen veranlasst, die allgemeine Lehre der E5, dass der Bewegungsablaufs des Deckels durch in Führungen laufende ge-krümmte Schienen bestimmt ist, aufzugreifen und damit die als nachteilig er-kannte Parallelogrammführung des Deckels nach Druckschrift D1 wirkungs-gleich zu ersetzen (M2 Rest). Dabei wird er die in Druckschrift E5 unter Si-cherheitsaspekten als vorteilhaft offenbarte Zugfeder selbstredend auch in der entsprechenden Vorrichtung nach Druckschrift D1 vorsehen und neben einer manuellen Deckelbewegung in einer ersten Bewegungsrichtung eine selbsttätige Bewegung des Deckels in einer zweiten Bewegungsrichtung realisieren (M3, M4). Mit Verweis auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag bestimmt dabei die Krümmung der Schienen den Bewe-gungsablauf beim Öffnen und Schließen des Deckeln (M5).Somit gelangt der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift D1 unter Berücksichtigung der Lehre der Druckschrift E5 in nicht erfinderischer Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.- 21 -c) Hilfsantrag 2:Der Deckel gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist mangels erfinderischer Tätigkeit des Fachmanns nicht patentfähig.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 betrifft einen durch einen Benutzer betätigba-ren Deckel eines Grundkörpers, welcher im angefügten letzten Merkmal M7- entsprechend dem Merkmal M1’ des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 - als Deckel für ein Ablagefach einer Mittelkonsole konkretisiert ist. Da das Streit-patent - wie durch die identische Verwendung des Bezugszeichens 12 er-sichtlich - die Begriffe Stauraum und Ablagefach synonym verwendet, unter-scheidet sich der Gegenstand des in Rede stehenden Anspruchs vom An-spruch 1 nach Hilfsantrag 1 lediglich durch die Merkmalsgruppe M6, wonach das elastische Element als Zugfeder ausgestaltet ist und die Festlegung, dass diese in der zweiten Endposition gespannt ist, was ein automatisches Schließen des Deckels zur Folge hat. Ob der Deckel dabei als Armlehne ge-eignet ist oder nicht ist nicht Bestandteil des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 und kann deshalb bei der Beurteilung der Patentfähigkeit dahinstehen.Zu den aus Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bekannten Merkmalen M1 bis M5 und M7 wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen. Das jetzt hinzuge-nommene, zusätzliche Merkmal M6 ist ebenfalls nicht geeignet, die erfinderi-sche Tätigkeit zu begründen, denn einerseits ist bereits in Druckschrift E5 die Verwendung einer Zugfeder offenbart (vgl. Sp. 5, Zeilen 10 und 11, "Die Roll-feder ist also als Zugfeder ausgestaltet.") und andererseits liegt die nunmehr im Vergleich zum Stand der Technik beanspruchte Verfahrensumkehr von "automatisch Öffnen" in "automatisch Schließen" bei Bedarf im Rahmen des fachmännischen Handelns, zumal auch im Streitpatent beide einzig mögli-chen Alternativen als völlig gleichwertig offenbart sind. (vgl. Streitpatent, Abs. [0030]).- 22 -Auch ergibt sich für den Fachmann aus der Zusammenschau des zusätzli-chen Merkmals M6 mit den übrigen Merkmalen M1 bis M5 sowie M7 keine überraschende, unvorhersehbare Wirkung, so dass ihm der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 durch die Kombination der technischen Leh-ren der Druckschriften D1 und E5 nahegelegt wird.d) Hilfsantrag 3:Der Deckel des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 beruht ebenfalls nicht auf ei-ner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der Anspruch 1 nach Hilfsan-trag 3 ist daher nicht patentfähig.Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 3 umfasst die Merkmale M1’ bis M5 des An-spruchs 1 gem. Hilfsantrag 1 und das zusätzlich angefügte Merkmal M8, nämlich dass"die Führungen (18) in die Seitenwandungen des Stauraums (12) integriert sind oder getrennt vorgesehen sind und an den Seitenwandungen des Stauraums (12) befestigt sind."Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zu den Merkmalen M1’ bis M5 sind beide nunmehr einschränkend genannten – im Übrigen einzig mögli-chen - Alternativen der Anordnung der Führungen im Stauraum nicht geeignet, die erfinderische Tätigkeit zu begründen. Denn einerseits ist das Befestigen von Führungen an den Seitenwandungen des Stauraums bereits von der Pa-rallelogrammführung der Druckschrift D1 bekannt, andererseits ist die Inte-gration der Führungen in die Seitenwand aus der Vorrichtung der Druckschrift E5 bekannt (vgl. E5, Fig. 1 i. V .m. Spalte 4, Zeilen 58 und 59, "Das Gehäuse 12 weist seitliche, kreisbogenförmig verlaufende Führungsnuten 16 auf,...").- 23 -Somit sind beide mit dem Merkmal M8 beanspruchten einschränkenden Al-ternativen der nicht patentfähigen Vorrichtung mit den Merkmalen M1’ bis M5für den Fachmann naheliegend; der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag 3 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zustän-digen Fachmanns.e) Hilfsantrag 4:Der Deckel des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Der Anspruch 1 nach Hilfsan-trag 4 ist daher nicht patentfähig.Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 4 umfasst die Merkmale M1 bis M7 des An-spruchs 1 gem. Hilfsantrag 2 und das zusätzlich angefügte Merkmal M9, dass"in der geschlossenen Position des Deckels (14) das stirnseitige Ende der Schiene (16) nicht bis an das Ende der Führung (18) heranreicht, so dass ein Aufnahmeraum (20) verbleibt, in dem sich die Zugfeder (22) befindet."Mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zu den Merkmalen M1 bis M7 nach Hilfsantrag 2 ist das zusätzliche Merkmal M9 ebenfalls nicht ge-eignet, die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen. Denn auch bei der Anordnung der Zug-/Rollfeder nach Entgegenhaltung E5 ist ein Auf-nahmeraum vorgesehen, in dem sich die Zugfeder in der geschlossenen Position des Deckels befindet (vgl. E5, Fig. 4). Bei einem vom Fachmann als Alternative in Betracht gezogenen, äquivalenten Austauschs einer Zug-/Roll-feder durch eine gleichwirkende Zug-/Spiralfeder stellt sich für ihn die kon-struktive Aufgabe der Anordnung des für eine Zug-/Spiralfeder erforderlichen Aufnahmeraums. Unter Beibehaltung des aus der E5 bekannten Konstrukti-- 24 -onsprinzips ergibt sich diese bei einer Zug-/Spiralfeder-Anordnung für den Fachmann in konstruktiv naheliegender Weise dadurch, dass bei geschlos-sener Position des Deckels das stirnseitige Ende der Schiene nicht bis an das Ende der Führung heranreicht und dadurch ein Volumen verbleibt, wel-ches als Aufnahmeraum für die dann entspannte Feder dient. Die Anordnung des aus der E5 bekannten Aufnahmeraums in der nunmehr beanspruchten Ausführungsform ist somit durch eine rein konstruktive Tätigkeit des Fach-manns begründet und kann eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht be-gründen (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage, § 4, Rdn. 100).f) Hilfsantrag 5:Der Deckel gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist nicht neu. Daher ist An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 nicht patentfähig.Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 5 umfasst die Merkmale M1 bis M5 des An-spruchs 1 gem. Hauptantrag und das zusätzlich angefügte Merkmal M10, dass"- die Führungen (18) entsprechend den Schienen (16) ge-krümmt sind."Nachdem, wie in den Ausführungen zum Hauptantrag dargelegt, die Merk-male M1 bis M5 des in Rede stehenden Anspruchs allesamt aus der Druck-schrift E5 vorbekannt sind und auch das zusätzlich angefügte Merkmal M10ebenfalls aus der Druckschrift E5 vorbekannt ist (vgl. E5, bspw. Fig. 1, Füh-rungsnut 16 und Führungsschienen 18 i. V. m. Spalte 4, Zeilen 58 bis 61), ist auch der mit Anspruch 1 gem. Hilfsantrag 5 beanspruchte Deckel durch die Lehre der Druckschrift E5 neuheitsschädlich vorweggenommen.- 25 -g) Hilfsantrag 6:Der Deckel gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist nicht neu. Daher ist An-spruch 1 nach Hilfsantrag 6 nicht patentfähig.Denn der Deckel nach Hilfsantrag 6 entspricht dem nach Hilfsantrag 5 (M1 bis M4, M10), wobei das vorletzte Merkmal M5’ dahingehend konkretisiert ist, dass die Bewegungsrichtung, welche gemäß den Ausführungen der Pa-tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung als räumliche Bewegung des Deckels beim Aus- und Einfahren definiert ist, ausschließlich durch die Krüm-mung der Schienen bestimmt ist.Das Merkmal M5’ ist ebenfalls aus der E5 vorbekannt, denn diese offenbart kreisbogenförmige Führungsschienen, welche am Auszug mit Blende 30, d. h. in Worten des Streitpatents (mittelbar) am Deckel, angeordnet sind und in am Gehäuse angeordneten kreisbogenförmigen Führungsschienen verlau-fen.Dem Einwand der Patentinhaberin, wonach beim Stand der Technik nach E5 der Auszug mit Blende, also der Deckel, schubladenartig ausgeführt ist, mit-hin die Führung des Deckels keiner in Führungen verlaufender Schienen be-darf, da diese bereits durch die Form des Deckels und des komplementär ausgestalteten Grundkörpers gegeben sei, vermag sich der Senat nicht an-zuschließen. Denn das von der Patentinhaberin vorgetragene Argument be-zieht sich lediglich auf ein Ausführungsbeispiel der Druckschrift E5 (vgl. E5, Abs. [0010], "Die Bogenführung des Auszugs ist nicht zwingend kreisbogen-förmig, eine bevorzugte Ausführungsform sieht allerdings eine Kreisbogen-führung als Schiebeführung für den Auszug vor. Eine Kreisbogenführung er-möglicht eine Schiebeführung des insbesondere ebenfalls kreisbogenförmig ausgebildeten Auszugs in einem kreisbogenförmigen Gehäuse."). Gemäß allgemeiner Lehre der E5, beispielsweise gemäß Anspruch 1, ist eine Bo-- 26 -genführung offenbart, welche neben einer komplementären Ausgestaltung von Deckel und Grundkörper auch die ausschließliche Führung des Deckels, und damit seinen Bewegungsablauf, durch eine entsprechend ausgestaltete Schienen-/Führungsanordnung umfasst (vgl. E5, Abs. [0026]). Diese besteht aus kreisförmig ausgebildeten Führungsschienen 18, welche in einer eben-falls kreisförmig ausgebildeten Führungsnut verschiebbar einliegen.Mithin bestimmt bei diesem Ausführungsbeispiel der E5 ausschließlich die Krümmung der Schienen die entsprechende Krümmung der Führung und da-mit den Bewegungsablauf des Deckels.Somit entspricht der Deckel nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 einer in E5 offenbarten Ausführungsform; der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist somit wegen einer fehlender Neuheit nicht patentfähig.4) Mit den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträ-gen 1 bis 6 fallen auch die auf eine Mittelkonsole abgestellten nebengeord-neten Ansprüche 9 nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1, 3, 5 und 6 bzw. die nebengeordneten Ansprüche 7 gemäß den Hilfsanträgen 2 und 4 sowie die jeweiligen abhängigen Ansprüche, da auf diese kein eigenständi-ges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - "In-formationsübermittlungsverfahren II m. w. N.").5) Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.Höppler Dr. Hartung Schwarz MaileHu
Full & Egal Universal Law Academy