BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 308/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am26. August 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 50 625…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzender sowie des Richters Dipl.-Ing. Univ. Harrer, der Richterin Bayer und des Richters Dipl.-Ing. Hilberbeschlossen:Das Patent 101 50 625 wird widerrufen.G r ü n d eI.Gegen das Patent 101 50 625 mit der BezeichnungSchutzvorrichtung für Kraftfahrzeuge,dessen Erteilung am 7. April 2005 veröffentlicht worden ist, hat dieN… in O…Einspruch erhoben.Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.- 3 -Zum Stand der Technik hat die Einsprechende u. a. die DruckschriftUS 5 722 708 A (D1)genannt.Die Einsprechende beantragt,das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat mit der Eingabe vom 24. August 2009 beantragt,das deutsche Patent 101 50 625 im Umfang der mit der Eingabe vom 28. Juli 2009 eingereichten Ansprüche 1 bis 7 aufrechtzuer-halten.Die Patentinhaberin hat mit der Eingabe vom 28. Juli 2009 ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen.Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung:Schutzvorrichtung für ein Kraftfahrzeuga. mit einem Querträger (2) aus einem stranggepressten Profil (4),i. das eine äußere Vertikalwand (6), eine dieser gegen-überliegende innere Vertikalwand (5) sowie mindestens zwei diese verbindende Horizontalwände (7, 8) aufweist,ii. wobei der Querträger (2) gegenüber der Frontlinie (20) des Kraftfahrzeugs nach außen gewölbt ist undb. mit mindestens einer Halterung (3) zur Befestigung des Querträgers (2) an dem Fahrzeug,- 4 -c. wobei mindestens eine Horizontalwand (7, 8) in Richtung auf die mindestens eine andere Horizontalwand (8, 7) um ein Maß (A1, A2) ausgebaucht ist,d. wobei die Horizontalwände (7, 8) aus mit der inneren Ver-tikalwand (5) verbundenen Innen-Abschnitten (10) und sich daran anschließenden, mit der äußeren Vertikalwand (6) ver-bundenen Außen-Abschnitten (12) bestehen, wobei die In-nen-Abschnitte (10) und die Außen-Abschnitte (12) jeweils im Bereich einer Knickstelle (13) aneinander stoßen, wobei der Abstand der Knickstelle (13) in der Horizontalwand (7) zu der inneren Vertikalwand (5) als Ko und der entsprechende Abstand in der Horizontalwand (8) als Ku bezeichnet wird, wobei gilt: Ko
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