BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 25. Juni 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache 7 W (pat) 31/05 Verkündet am betreffend die Patentanmeldung 198 81 749.5-13 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-lng. Pösentrup und Dipl.-lng. Schlenk beschlossen: - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I. ldung 198 81 749.5-13 mit der Bezeichnung ist von d Mar-kenamt ur Be-gründun n, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht rfinderisch sei gegenüber dem gattungsgemäßen Schlepphebel nach der Schrift US-Patentschrift 9 43 612 (D2), insbes. in Fig. 3 und 4 offenbarten spanlosen Fertigungsverfah-ren. Gegen über-reicht in chen 1 bis 8 un nd des Patenta Tech-nik neu er von der Noc darge-stellte A , der um sein artige Kraft- u ipphe-bel, de altela-schen 3 heraus) gegebe nicht in FrageAls Bew n Rede stehend ern, in Die Patentanme Spanlos geformter Schlepphebel der Prüfungsstelle für Klasse F 01 L des Deutschen Patent- uns mit Beschluss vom 20. Februar 2005 zurückgewiesen worden. Zg ist im Beschluss angegebeeUS 50 16 582 (D1) in Verbindung mit dem aus der 2diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie der mündlichen Verhandlung einen Hilfsantrag mit den Ansprüd zugehöriger Beschreibung und macht geltend, dass der Gegenstanspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der und erfinderisch sei. In der D1 sei ein Schlepphebel aufgezeigt, dkenwelle 22 in der Mitte beaufschlagt um das das in Fig. 1 rechts bstützelement schwenke, während bei einem Kipphebel nach der D2 balliges Auflager in der Mitte (Fig. 3, Ziff. 36) schwenke, andersnd Bewegungsverhältnisse herrschten. Weiterhin sei bei diesem Kssen Funktionsfähigkeit die Anmelderin bezweifle, durch die H1 auch keine Führung in Querrichtung (also aus der Bildebene n, so dass für den Fachmann eine Zusammenschau dieser Schriften komme. eisanzeichen dafür, dass die Bemühungen der Fachwelt, einen ien spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb zu verbess - 4 - eine an uf die Schriften D1 und D3 bis D11 (siehe weiter unten) verwiesen und diese in das erfahren eingeführt. den angefochtenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und n Patentansprü-chen 1 bis 8 mit Beschreibung vom 25. Juni 2008 und den ur-er Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgende Fassung: ie in einem ersten Endbereich (1) durch eine erste untere Wand (4) U-förmig nach weite untere Wand (11) U-förmig nach oben offen verbunden sind, wobei die zweite untere Ventilschaft eines Gaswechselventils (12) bildet, und wobei die Anlagefläche mit ndeten seitlichen Führungen versehen ist, net, dass im Bereich der Anlagefläche des Ventilschafts (12) und/oder im Bereich der kalottenförmigen Aus-hmung (7) die Seitenwände (5, 6) mit einer Anstanzung (14) versehen sind, die um annähernd 180° in Richtung des Ventil-schafts (12) und/oder in Richtung des Abstützelements umgebo-gen sind, so dass Haltelaschen (13) für die seitliche Führung des dere Richtung gingen, hat die Patentinhaberin noch pauschal aV Sie beantragt, das Patent zu erteilen mit den ursprünglichen Unterlagen vom 7. Oktober 1998 (Hauptantrag), hilfsweise mit desprünglichen Zeichnungen. DSpanlos geformter Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brenn-kraftmaschine mit zwei Seitenwänden (5, 6), doben offen verbunden sind, wobei die erste untere Wand (4) eine nach unten offene kalottenförmige Ausnehmung (7) zur Aufnahme eines Abstützelements aufweist und die Seitenwände (5, 6) in einem zweiten Endbereich (2) durch eine zWand (11) eine Anlagefläche für einen voneinander beabstadadurch gekennzeichne - 5 - Schlepphebels am Ventilschaft (12) und/oder am Abstützelement gebildet sind. Beim A ist bei identischem Wortlaut des Anspruchs 1 nach Ha ß das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 ange-fügt: 3) parallel zu den Seitenwänden (5, 6) etzt angeordnet sind.“ Nach der geltenden Beschreibung (S. 2, Abs. 2) liegt gemäß Haupt- und Hilfsan-trag übe s Führungen sich wesentlich einfacher (als nach der der Anmeldung zugrunde-liegenden US 50 16 582 (D1)) fertigen lassen. ie Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag (die anspruch 1 weiter ausgestalten sollen. US 29 43 612 (D2) nspruch 1 nach Hilfsantraguptantrag noch sinngemä„welche Haltelaschen (1verlaufend nach innen versrein timmend die Aufgabe vor, einen Schlepphebel zu entwickeln, dessen seitlicheDden Ansprüchen 2 bis 7 und 9 nach Hauptantrag entsprechen) sind auf Merkmale gerichtet, die einen Schlepphebel für einen Verbrennungsmotor nach dem jeweili-gen Patent Im Prüfungsverfahren sind zum Stand der Technik die US 50 16 582 (D1) genannt. - 6 - Die Patentinhaberin hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung noch die folgenden Schriften in das Verfahren eingeführt: DE 196 17 668 A1 (D3) DE 196 22 888 A1 (D4) D5) US 4 628 874 (D6) eu, US 5 372 097 (EP 0 849 436 A1 (D7) DE 197 10 867 A1 (D8) DE 195 43 657 A1 (D9) EP 0 573 674 A1 (D10) JP 06159018 A als Patent Abstract (D11). Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfin-dung dar. 2. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist nda aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieser Patentansprüche hervorgehen. Als Fachmann für die in Rede stehenden Serienteile ist ein Diplomingenieur des Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der spanlosen Fertigungstechnik, insbesonders der Blechverarbeitung tätig ist und Erfahrungen in der Entwicklung von Ventiltrieben besitzt. - 7 - Die offensichtlich gewerblich anwendbaren Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag beruhen aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da sie sich für den Fachmann aus dem Stand der Technik in nahe liegender Weise ergeben. 3. Zum Hauptantrag ment 12 bildet. Jedoch fehlen in dieser Druckschrift sämtliche Merkmale 2) zeigt und beschreibt einen Kipphebel für inen Ventiltrieb, an dessen Funktionsfähigkeit der Senat nicht zweifelt, mit mittig rrichtung nicht expressis verbis of- Die US- Patentschrift 50 16 582 (D1) zeigt einen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine mit allen Merkmalen des Oberbe-griffs des geltenden Anspruchs 1 sowie zwei Seitenwänden und einer mittig ange-brachten Nockenrolle, deren Drehpunkt das in Figur 1 rechts gezeichnete Ab-stützeledes anmeldungsgemäßen Schlepphebels, die eine durch Anstanzung erzeugte Halterung für Ventilschaft und/oder Abstützelement betreffen. Die US-Patentschrift 29 43 612 (Deangebrachter Abstützung 23 bzw. 33 und deshalb auch einem zwischen Nocken-wellen bzw. -stößellagerung (in Fig. 1 links, Ziff. 12) und Gaswechselventillage-rung (rechts, Ziff. 11) befindlichen Drehpunkt des Kipphebels. Eine Anstanzung 31 in jeder Seitenwand 28, 29, die um annähernd 180° in Richtung des Abstützele-ments 33 umgebogen ist, um als Haltelaschen für die Führung des Kipphebels 28 zu sorgen, ist daraus in Fig. 3 und 4 und Beschr. Sp. 2, Z. 47 bis 54 offenbart. Dass diese Anstanzung in der Mitte des Kipphebels und nicht an seinen Enden angebracht ist und auch eine Führung in Quefenbart ist, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die offenbarte Lösung nicht, durch Anstanzungen, die gegenüber ihrer ursprünglichen Ausrichtung um annä-hernd 180° gedreht werden, für eine gewichtsreduzierte und einfach herzustel-lende Führung zu sorgen. Diese Erkenntnis wird durch einen Vergleich der Figu-ren 2 und 4, Ziff. 16 und 31 und Beschreibung Sp. 2, Z. 25 bis 54 dieser Schrift dem Fachmann geradezu aufgedrängt, der daraus sofort eine Gewichtsverringe- - 8 - rung und vereinfachte Herstellung, also Kostensenkung bei gleicher Wirkung ge-genüber den bei der Lösung gemäß Figur 2 zusätzlich angebrachten Laschen (positioning tabs 16) und der in der D1 als Führung benutzte Doppelung der Sei-tenwände mit ihrem komplizierten Umformvorgang und ihrer erhöhten Masse ab-leiten kann. Somit gelangt der Fachmann in nahe liegender Weise durch den Stand der Tech-ik nach US 50 16 582 (D1) unter Verwendung des einfacheren und automatisie-z- und Biegeverfahrens nach der US-Schrift 29 43 612 (D2) um anmeldungsgemäßen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb prü-igt einen Schlepphebel als Blech-Stanz-Biegekonstruktion, der gemäß der geltenden Beschreibungseinleitung schwierig herzustellen ist und durch die Doppelung der Seitenwände eine große Masse auf-weist. Die Blech-Biegekonstruktionen nach den Schriften DE 196 17 668 A1 (D3), DE 196 22 888 A1 (D4), DE 195 43 657 A1 (D9) und US 5 372 097 (D5) befassen sich schwerpunktmäßig mit der Fixierung der abgebogenen Laschen zur Ventilfüh-nrungsgerechteren Stanzeiner Brennkraftmaschine gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 des Hauptan-trags. Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansche fallen deshalb mit Anspruch 1. Auch die pauschal von der Anmelderin eingeführten Schriften D3 bis D11 können zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhaltes führen. Diese Schriften haben unterschiedliche Zielrichtungen oder verwenden andere Herstellungsverfahren und können deshalb auch nicht als Indiz für ein Bemühen der Fachwelt, die an-meldungsgemäße Aufgabenstellung zu lösen, gewertet werde, vor allem, da es auf diesem Gebiet nicht nur eine sondern mehrere funktionsfähige Lösungsalter-nativen und Fertigungsalternativen für eine seitliche Ventilführung gibt, die in die-sem Stand der Technik auch verfolgt werden: Die US-Patentschrift 50 16 582 (D1) ze - 9 - rung bzw. mit der Schmierung eines derartigen Schlepphebels. Die Patentschriften US 4 628 874 (D6), EP 0 849 436 A1 (D7) und JP 06159018 A als Patent Abstract (D11) beschreiben keine Schlepphebel als Blech-Stanz-Biegekonstruktion, son-dern spanlos geformte bzw. geschmiedete oder gepresste Schlepphebel. Die Schlepphebel nach den Druckschriften DE 197 10 867 A1 (D8) und EP 573 674 A1 (D10) beschreiben ursprünglich mehrteilige Schlepphebel und deren . Zum Hilfsantrag er Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag beschreibt einen spanlos geformten Schlepphebel für einen Ventiltrieb einer Brennkraftmaschine wobei gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag bei sonst identischem Wortlaut noch das Merkmal des erteilten Anspruchs 8 angefügt ist, „welche Haltelaschen (13) parallel zu den Seitenwänden (5, 6) verlaufend nach innen versetzt angeordnet sind.“ Dieses zusätzliche Merkmal einer Variation der Führungsbreite der Haltelaschen ist jedoch eine einfache handwerkliche Maßnahme, die der Fachmann bspw. entsprechend den Anforderungen an die Führung oder angesichts der einwirkenden Kräfte anwendet. Ein Schlepphebel nach Anspruch 1 des Haupt-antrags mit diesem zusätzlichen Merkmal, für das weder im Patentverfahren noch im Beschwerdeverfahren ein eigenständiger erfinderischer Gehalt geltend gemacht wurde und auch für den Senat nicht erkennbar ist, ergibt sich, wie vorstehend dargelegt, für den Fachmann in naheliegender Weise aus den US-Schriften (D2) in Verbindung mit (D1) und dem Grundwissen des Fachmanns. Darum gilt hier folgerichtig auch für den Anspruch 1 das vorstehend zu Anspruch 1 nach Hauptantrag Gesagte. 0Verbindungstechnik bei der Herstellung. 4 D - 10 - 5. Dass in den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hauptantrag bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentsucherin in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit den Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Tödte Eberhard Pösentrup Schlenk Cl
Full & Egal Universal Law Academy