BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 31/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am4. März 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 103 15 564.3-34…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Schwarz undDipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 13. November 2006 die Patentanmeldung 103 15 564.3-34 mit der BezeichnungKraftfahrzeugzurückgewiesen, weil der Gegenstand des Anspruchs 1 im Hinblick auf die im Prü-fungsverfahren ermittelteD 1: DE 199 10 331 A1nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Im hierzu vorangegangenen Prüfungsverfahren ist zudem noch die DruckschriftD 2: DE 101 47 738 A1ermittelt worden.Die Patentanmeldung ist ursprünglich allein von der Anmelderin zu 1) angemeldet worden, welche die Anmeldung am 2. Oktober 2003 teilweise auf die Anmelderin zu 2) übertragen hat, was - nach Änderung der Rechtsform der Anmelderin zu 2) -- 3 -auf Antrag beider Anmelderinnen am 19. August 2004 in das Register eingetragen worden ist. Gleichzeitig hatten die Anmelderinnen die Anmelderin zu 1) als Vertre-terin der Anmelderin zu 2) und zur gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten be-stimmt.Mit ihrer Beschwerde begehren die Anmelderinnen die Erteilung des Patents mit einer geänderten Anspruchsfassung laut Hauptantrag sowie geänderten An-spruchsfassungen laut drei Hilfsanträgen (vgl. Eingabe vom 17. / 19. Januar 2007). Sie machen hierzu geltend, dass die geänderten Anspruchsfas-sungen jeweils zulässig, neu und erfinderisch seien.Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (im Beschwerdeverfahren vorgenom-mene Änderung unterstrichen):"Kraftfahrzeug mit wenigstens einer Gerätefunktion, die bei einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit automatisch aktiviert wird,dadurch gekennzeichnet,dass die Funktion auch bei stehendem Fahrzeug in einem Demon-strationsmodus zur Präsentation der Funktion durch die Betätigung wenigstens zweier Bedienelemente aktivierbar ist."Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderung zur Fassung gem. Hauptan-trag unterstrichen):"Kraftfahrzeug mit wenigstens einer Gerätefunktion, die bei einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit automatisch aktiviert wird,dadurch gekennzeichnet,- 4 -dass die Funktion auch bei stehendem Fahrzeug in einem Demon-strationsmodus zur Präsentation der Funktion durch die Betätigung wenigstens zweier Bedienelemente aktivierbar ist, wobei der De-monstrationsmodus durch das Ausschalten der Zündung beendet werden kann und/oder beendet wird, wenn das Fahrzeug losfährt."Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet (Änderung zur Fassung gem. Hilfsan-trag 1 unterstrichen):"Kraftfahrzeug mit wenigstens einer Gerätefunktion, die bei einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit automatisch aktiviert wird,dadurch gekennzeichnet,dass die Funktion auch bei stehendem Fahrzeug in einem De-monstrationsmodus zur Präsentation der Funktion durch die Betä-tigung wenigstens zweier Bedienelemente aktivierbar ist, wobei der Demonstrationsmodus durch das Ausschalten der Zündung been-det werden kann und/oder beendet wird, wenn das Fahrzeug los-fährt, und der Zustand "Demonstrationsmodus" auf einem Anzeige-mittel anzeigbar ist."Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet unter Einfügung einer Merkmalsgliede-rung (Änderung zur Fassung gem. Hilfsantrag 2 unterstrichen):M1 "Kraftfahrzeug mit wenigstens einer Gerätefunktion,M2a die bei einer bestimmten FahrgeschwindigkeitM2b automatisch aktiviert wird,- 5 -dadurch gekennzeichnet, dassM3 die Funktion auch bei stehendem Fahrzeug in einem Demon-strationsmodus zur Präsentation der FunktionM4 durch die Betätigung wenigstens zweier Bedienelemente akti-vierbar ist,M5a wobei der Demonstrationsmodus durch das Ausschalten der Zündung beendet werden kannM5b und/oder beendet wird, wenn das Fahrzeug losfährt, undM6 der Zustand "Demonstrationsmodus" auf einem Anzeigemittel anzeigbar ist,M7 wobei in dem Demonstrationsmodus ein vorzugsweise schwenkbares Kurvenlicht aktivierbar ist."Wegen den nach Hauptantrag geltenden abhängigen Ansprüchen 2 bis 12, den nach Hilfsantrag 1 geltenden abhängigen Ansprüchen 2 bis 10, den nach Hilfsan-trag 2 geltenden abhängigen Ansprüchen 2 bis 9 bzw. den nach Hilfsantrag 3 gel-tenden abhängigen Ansprüche 2 bis 9 wird auf den Akteninhalt verwiesen.An der anberaumten mündlichen Verhandlung vom 4. März 2011 haben die Be-teiligten entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen.Die Anmelderinnen haben schriftlich berantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2006 aufzu-- 6 -heben und auf die Anmeldung 103 15 564 ein Patent mit den fol-genden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 12 laut der mit "Ansprüche Hauptan-trag" überschriebenen Anlage zur Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2007 (eingegangen am 19. Januar 2007)- Beschreibung und Zeichnung laut OffenlegungsschriftHilfsweise haben sie beantragt,1. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2006 aufzu-heben und auf die Anmeldung 103 15 564 ein Patent mit den fol-genden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 10 laut der mit "Ansprüche Hilfsan-trag 1" überschriebenen Anlage zur Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2007 (eingegangen am 19. Januar 2007)- ggf. anzupassender Beschreibung und Zeichnung laut Of-fenlegungsschrift2. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2006 aufzu-heben und auf die Anmeldung 103 15 564 ein Patent mit den fol-genden Unterlagen zu erteilen:- 7 -- Patentansprüche 1 bis 9 laut der mit "Ansprüche Hilfsantrag 2" überschriebenen Anlage zur Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2007 (eingegangen am 19. Januar 2007)- ggf. anzupassender Beschreibung und Zeichnung laut Of-fenlegungsschrift3. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 13. November 2006 aufzuheben und auf die Anmeldung 103 15 564 ein Patent mit den folgenden Unterla-gen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 8 laut der mit "Ansprüche Hilfsantrag 3" überschriebenen Anlage zur Beschwerdeschrift vom 17. Januar 2007 (eingegangen am 19. Januar 2007)- ggf. anzupassender Beschreibung und Zeichnung laut Offen-legungsschrift.Mit Ladungszusatz vom 18. Januar 2011 hat der Senat im Zusammenhang mit dem Nachweis eines statischen bzw. dynamischen Kurvenlichts gem. den Ausfüh-rungen der Anmeldung auf die von ihm ermittelten DruckschriftenD3 DE 199 14 412 A1 sowieD4 DE 197 19 573 A1hingewiesen. - 8 -Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zum Erfolg, da sich die jeweiligen Gegenstände der Ansprü-che 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 als nicht patentfähig erweisen. Die Frage der Zulässigkeit der jeweiligen Ansprüche kann daher dahin-stehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").1) Gemäß Offenlegungsschrift betrifft die vorliegende Patentanmeldung ein Kraftfahrzeug mit wenigstens einer Gerätefunktion, die bei einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit bzw. allgemein bei bestimmten Bedingungen automa-tisch aktiviert wird. Als Beispiel hierfür wird in der Anmeldung die Anwendung als Kurvenlicht genannt (Adaptive Frontlighting Systems / AFS / vgl. Offen-legungsschrift, Abs. [0001] und [0002]). Im Zusammenhang mit diesem Stand der Technik ist es nachteilig, dass bekannte Gerätefunktionen, welche erst ab einer bestimmten Geschwindigkeit aktiviert werden, bei einem ste-henden Fahrzeug nicht vorgeführt bzw. präsentiert werden. (vgl. Offenle-gungsschrift, Abs. [0003]).Vor diesem Hintergrund liegt der vorliegenden Anmeldung als technisches Problem die Aufgabenstellung zugrunde, die genannten Nachteile zu ver-meiden und ein Fahrzeug anzugeben, bei dem geschwindigkeitsabhängige Gerätefunktionen auch bei stehendem Fahrzeug aktivierbar sind (vgl. Offen-legungsschrift, Abs. [0004]).Gelöst wird diese Aufgabe durch die Fahrzeuge der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 3. Hierbei ist gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag beim vorstehend beschriebenen gattungsge-- 9 -mäßen Fahrzeug vorgesehen, dass die Funktion bei stehendem Fahrzeug in einem Demonstrationsmodus durch die Betätigung wenigstens zweier Be-dienelemente aktivierbar ist, wobei eines der Bedienelemente die Zündung sein kann (vgl. Offenlegungsschrift, Abs. [0010], le Satz). Der Demonstra-tionsmodus ist dabei durch das stehende Fahrzeug definiert (vgl. Offenlegungsschrift, bspw. Abs. [0005]). Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1wird das Fahrzeug mittels der Alternativen konkretisiert, dass der Demonstrationsmodus durch das Ausschalten der Zündung beendet werden kann und/oder beendet wird, wenn das Fahrzeug losfährt. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist das zusätzliche Merkmal aufgenommen, dass der Zustand "Demonstrationsmodus" auf einem Anzeigemittel anzeigbar ist. Schlussendlich ist im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 das weitere Merkmal aufgenommen, dass im Demonstrationsmodus ein Kurvenlicht aktivierbar ist, welches, ohne Einschränkung der beanspruchten Vorrichtung, vorzugsweise schwenkbar ausgestaltet sein soll.2) Die entsprechenden Vorrichtungen gemäß den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 3 sind mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.a) Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und 2Die Gegenstände der Patentansprüche gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3. Nachdem letzterer- wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag 3 zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sind auch die Patentansprü-che 1 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 nicht patent-fähig.- 10 -b) Hilfsantrag 3Der Gegenstand nach Anspruch 1 dieses Hilfsantrags wird dem Fach-mann, hier ein Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Fahrzeugtech-nik oder Mechatronik mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Kraftfahrzeugentwicklung mit Schwerpunkt Beleuchtungstechnik, auf-grund der Druckschriften D3 und D4 nahegelegt.So offenbart die Druckschrift D4 ein Kraftfahrzeug mit einer automatisch aktivierbaren Gerätefunktion, hier ein als Kurvenscheinwerfer schaltba-res Nebellicht (D4: Anspruch 1, selbsttätig ein- und ausschaltbares Ne-bellicht als Kurvenscheinwerfer; Merkmale M1, M2b).In einer beispielhaften, mit minimalen Mitteln realisierbaren Ausfüh-rungsform ist die Funktion mittels eines als Lenkungseinschlagsensors ausgebildeten weiteren Schaltelements aktivierbar, so dass ein zu ei-nem Nebellichtschalter (d. h. einem ersten Betätigungselement) ange-ordnetes zusätzliches Schaltelement (d. h. ein zweites Betätigungsele-ment) notwendig ist (D4: Anspruch 6 i .V. m. Anspruch 1 und Sp. 2Z. 5 -7, 14 - 20; Merkmal M4).Dem Fachmann ist dabei klar, dass diese Ausführungsform der D4 mit-tels der beiden o. g. Schaltelemente auch bei einem stehendem Kraft-fahrzeug aktivierbar ist (Merkmal M3).Gemäß einer vorzugsweisen Ausgestaltung der Gerätefunktion bzw. der Scheinwerfereinrichtung nach der D4 ist das Nebel- bzw. Kurven-licht mit dem Abblendlicht gekoppelt, so dass das Kurvenlicht nur akti-vierbar ist, wenn das Abblendlicht eingeschaltet ist (D4: Sp. 2 Z. 27 -30). Dem Fachmann liest dabei mit, dass das Abblendlicht durch das Ausschalten der Zündung beendet werden kann. Damit offenbart die D4 - 11 -jedoch auch, dass die an das Abblendlicht gekoppelte Gerätefunktion ebenfalls durch das Ausschalten der Zündung, d. h. durch das ent-sprechene Betätigen des Zündschlosses beendet wird (Merkmal M5ateilweise).Die Gerätefunktion der D4 ist in der Fassung gemäß Anspruch 1 i. V. m. dem Lenkungseinschlagsensor nach Anspruch 6 nicht von einer bestimmten Fahrgeschwindigkeit abhängig und damit bei allen Fahrge-schwindigkeiten aktivierbar. Als weitere, vorteilhafte Ausgestaltung wird nach der D4 die Gerätefunktion lediglich bei, d. h. unterhalb einer be-stimmten Fahrgeschwindigkeit (D4: Anspruch 6) aktiviert.Eine Aktivierung der Gerätefunktion oberhalb einer bestimmten Fahrge-schwindigkeit ist in der D4 zwar nicht explizit angesprochen, jedoch sind dem Fachmann derartige Gerätefunktionen geläufig, was die An-melderin auch als Stand der Technik anerkennt (Offenlegungsschrift der Streitanmeldung, Abs. [0003]). So offenbart in diesem Zusammen-hang Druckschrift D3 ein dynamisches Kurvenlicht, bei welchem eine Gerätefunktion bei hoher Geschwindigkeit automatisch aktiviert wird -hier das Überlagern der von beiden Scheinwerfern ausgesandten Teil-lichtbündeln (vgl. D3, Anspruch 15). Eine entsprechend definierte Grenzgeschwindigkeit, ab welcher diese Gerätefunktion aktiviert wird, ist dabei unerlässlich.Der Fachmann befasst sich nicht nur mit der Lösung konkret vorgege-bener technischer Probleme, sondern ist allgemein um konkurrenzfähige Kraftfahrzeuge bemüht. Er berücksichtigt daher Kundenwünsche im Rah-men ihm geläufiger, alternativer Ausbildungen schon aus wirtschaftlichenErwägungen heraus und hat daher Veranlassung, den einen Lenkungs-einschlagsensor aufweisenden Gegenstand nach der D4 in der zu der dort in Anspruch 7 beschriebenen geschwindigkeitsabhängigen Version - 12 -auch in der ihm geläufigen, dazu alternativen Weise auszubilden, näm-lich dahingehend, dass die Gerätefunktion erst oberhalb einer bestimm-ten Geschwindigkeit aktivierbar ist (Merkmal M2a).Für den Fachmann ist in diesem Fall aber vorhersehbar, dass dann ein Demonstrationsmodus zur Präsentation der Kurvenscheinwerferfunk-tion am stehenden Fahrzeug, beispielsweise im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Hauptuntersuchung des Kraftfahrzeugs oder bei In-spektionsarbeiten, ohne weitere Maßnahmen nicht mehr bei allen Fahr-zeugausführungen möglich ist. So ist offensichtlich bei Fahrzeugen, bei denen das Geschwindigkeitssignal von den Vorderrädern abgeleitet wird, wegen des für den Demonstrationsmodus erforderlichen Lenkein-schlags auch ein Rollenprüfstand zur Simulation einer bestimmten Fahrzeuggeschwindigkeit nicht einsetzbar.Der Fachmann erkennt ohne weiteres, dass der in der D4 offenbarte Gegenstand diesen Nachteil nicht aufweist. Er wird daher zur Lösung des Problems im Rahmen einfachen, fachmännischen Handelns für ei-nen Demonstrationsmodus zur Kontrolle bzw. Präsentation der Kurven-lichtfunktion auch bei stehendem Fahrzeug ein drittes, allein die Abhän-gigkeit von der Fahrtgeschwindigkeit wieder aufhebendes Schaltele-ment (Bedienelement) vorsehen.Die Verwendung mechanischer Schalter als Schaltelemente liegt im Griffbereich des Fachmanns, da die D4 lehrt, "mit minimalen Mitteln das Kurvenlicht zu realisieren" (D4: Sp. 2 Z. 14, 15). Der Zustand der Schaltstellung und damit des "Demonstrationsmodus" für die Kurven-lichtfunktion ist damit schon anhand der Schaltstellung des dritten Schalters im Sinne eines Anzeigemittels erkenn- bzw. anzeigbar (Merk-male M5aRest, M6, M7).- 13 -Damit ist der Fachmann in nahe liegender Weise ohne eigenes erfin-derisches Zutun bereits zu einer alternativen Ausbildung des Gegen-stands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 gelangt. Das Kraft-fahrzeug gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist somit nicht pa-tentfähig; die Frage der möglichen Patentfähigkeit weiterer beanspruch-ter Vorrichtungsalternativen (und/oder Verknüpfung der Merkmale M5a mit M5b) kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.4) Mit den jeweiligen Ansprüchen 1 gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträ-gen 1 bis 3 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die auf diese rückbezo-genen, abhängigen Ansprüche 2 bis 12 nach Hauptantrag, 2 bis 10 nach Hilfsantrag 1, 2 bis 9 nach Hilfsantrag 2 bzw. 2 bis 8 nach Hilfsantrag 3 (vgl. BGH, GRUR 2007, S. 862, Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II).Höppler Dr. Hartung Schwarz MaileHu
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