BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 311/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 05 708…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Schlenkbeschlossen:Das Patent wird aufrechterhalten.G r ü n d eI .Gegen die am 2. September 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 102 05 708 mit der Bezeichnung „Temperaturgesteuertes Kraftstoffventil, insbe-sondere für einen kraftstoffbetriebenen Heizbrenner eines Fahrzeugheizsystems“ ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.Die Einsprechende stützt ihren Einspruch auf den Stand der Technik nach den DruckschriftenD1: US 4 437 830 AD2: DE 195 45 677 A1 undD3: US 4 450 868 A- 3 -und macht insbesondere geltend, dass es dem Patentgegenstand nach An-spruch 1 gegenüber Druckschrift D1 an Neuheit, gegenüber den Druckschriften D2 und D3 an erfinderischer Tätigkeit fehle. Dem Patentgegenstand nach An-spruch 8 mangele es mit Blick auf die Druckschriften D1 und D3, ggf. unter Zuhil-fenahme seines Fachwissens (D2), ebenfalls an erfinderischer Tätigkeit.Auf die zur Vorbereitung der anberaumten mündlichen Verhandlung ergangene Verfügung des Senats vom 14. Oktober 2008, in der die Begründetheit des Ein-spruchs in Zweifel gezogen wurde, hat die Einsprechende am 27. Oktober 2008 schriftlich mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Der Verhandlungstermin wurde daraufhin aufgehoben und das Verfahren schriftlich fortgeführt.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin, die der Begründung der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen hat, stellt zuletzt mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 den Antrag,den Einspruch zurückzuweisen und das Patent 102 05 708 im er-teilten Umfang aufrecht zu erhalten.Sie stellt weitere Hilfsanträge auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents für den Fall, dass dem vorstehend genannten Antrag nicht stattgegeben werden kann. Zum Wortlaut dieser Anträge wird auf den am 29. Oktober 2008 eingegan-genen Schriftsatz der Patentinhaberin von 28. Oktober 2008, Blatt 2 und 3, bzw. die Akte verwiesen.- 4 -Die Patentansprüche 1 bis 7 des Streitpatents sind auf ein temperaturgesteuertes Kraftstoffventil, die Patentansprüche 8 bis 10 des Streitpatents auf ein Heizsys-tem, umfassend einen Heizbrenner, gerichtet.Patentanspruch 1 lautet:„Temperaturgesteuertes Kraftstoffventil, insbesondere für einen kraft-stoffbetriebenen Heizbrenner eines Fahrzeugheizsystems, umfas-send wenigstens ein in Abhängigkeit von einer Temperatur im Bereich eines Heizbrenners (30) verstellbares Ventilorgan (40), wobei in ei-nem Ventilkörper (38) ein mit einem Zuleitungsbereich (20) in Ver-bindung bringbarer erster Strömungswegbereich (54) vorgesehen ist, welcher zu einem ersten Ableitungsbereich (24) und einem zweiten Strömungswegbereich (58) führt, wobei der zweite Strömungswegbe-reich (58) zu einem zweiten Ableitungsbereich (32) führt und durch das Ventilorgan in Abhängigkeit von der Temperatur entweder der erste Strömungswegbereich (54) oder der zweite Strömungswegbe-reich (58) oder keiner der Strömungswegbereiche (54, 58) ab-schließbar ist.“Patentanspruch 8 lautet:„Heizsystem, insbesondere für ein Fahrzeug, umfassend einen Heizbrenner (30) mit einer Brennkammer (28), eine Pumpanord-nung (16) zum Fördern von Kraftstoff zur Brennkammer (28) so-wie ein temperaturgesteuertes Kraftstoffventil (22) mit einem in Abhängigkeit von der Temperatur im Bereich des Heizbrenners verstellbaren Ventilorgan (40) im Strömungsweg zwischen der Pumpanordnung (16) und der Brennkammer (28), dadurch ge-kennzeichnet, dass über einen ersten Ableitungsbereich (24) des Kraftstoffventils (22) Kraftstoff in die Brennkammer (28) im Be-- 5 -reich des Zündorgans (31) einleitbar ist und über einen zweiten Ableitungsbereich (32) des Kraftstoffventils (22) Kraftstoff in die Brennkammer (28) in einem vom Zündorgan (32) weiter entfernt liegenden Bereich einleitbar ist.“Die jeweils nachgeordneten Ansprüche geben Weiterbildungen der Gegenstände der Hauptansprüche an.Im Absatz [0010] der Streitpatentschrift ist als Aufgabe der Erfindung angegeben, Maßnahmen (an einem temperaturgesteuerten Kraftstoffventil und einem Heiz-system) bereitzustellen, mit welchen ungewünschte Emissionen reduziert werden können und die Verbrennungsqualität in einem Heizbrenner verbessert werden kann.II.Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvor-schriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der “perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog zu-ständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04).III.Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht be-gründet.- 6 -Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar.Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 sind neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Heizbrenner und zugehöriger Ver-sorgungseinrichtungen, z. B. Brennstoffventile, aufweist.Der Anspruch 1 lässt sich unter Weglassung der fakultativen Angaben wie folgt nach Merkmalen gliedern:1. Temperaturgesteuertes Kraftstoffventil,1.1 umfassend wenigstens ein in Abhängigkeit von einer Temperatur im Bereich eines Heizbrenners (30) verstellbares Ventilorgan (40),1.2 wobei in einem Ventilkörper (38) ein mit einem Zuleitungsbe-reich (20) in Verbindung bringbarer erster Strömungswegbe-reich (54) vorgesehen ist,1.3 welcher Strömungswegbereich (54) zu einem ersten Ablei-tungsbereich (24) und einem zweiten Strömungswegbe-reich (58) führt,1.4 wobei der zweite Strömungswegbereich (58) zu einem zwei-ten Ableitungsbereich (32) führt und1.5 durch das Ventilorgan (40) in Abhängigkeit von der Temperatur entweder der erste Strömungswegbereich (54) oder der zweite Strömungswegbereich (58) oder keiner der Strömungswegbe-reiche (54, 58) abschließbar ist.- 7 -Das Merkmal 1.5 ist gemäß der Beschreibung so zu verstehen, dass jede der genannten Stellungen mit dem einen Ventilorgan einstellbar sein muss, um die drei erforderlichen Betriebsstellungen des Kraftstoffventils für einen Heizbrenner zu ermöglichen (StrPS Abs. [0035], [0036], [0037]).Auf diese Merkmalsgliederung wird nachfolgend Bezug genommen.In der US-Patentschrift 4 437 830 ist (D1), wie insbesondere aus Figuren 1 und 3 und zugehörigen Beschreibungsteilen hervorgeht, ist ein Heizbrenner (1) mit ei-nem temperaturgesteuerten Kraftstoffventil (Ventilgehäuse bzw. -körper (3)) be-kannt (Merkmal 1). Das Ventil weist zwei in Abhängigkeit von der Temperatur im Bereich des Heizbrenners, hier der Zündflamme (pilot burner (5)), verstellbare, in Schließrichtung jeweils federbelastete und axial in Reihe angeordnete Ventilor-gane (16, 17) (Merkmal 1.1), ferner einen Kraftstoff-Zuleitungsanschluss (9), einen ersten Kraftstoff-Ableitungsanschluss (6) zu einem Pilot-Brenner (5), einen zwei-ten Kraftstoff-Ableitungsanschluss (2) zu einem Heizbrenner (1), des Weiteren einen ersten Strömungswegbereich zwischen dem Zuleitungsanschluss (9) und dem erstem Ableitungsanschluss (6) und einen zweiten Strömungswegbereich, der von dem ersten Strömungswegbereich zum zweiten Kraftstoff-Ableitungsan-schluss (2) führt, entsprechend den Merkmalen 1.2 bis 1.4 des angefochtenen Anspruchs 1 auf. Figur 3 zeigt die beiden Strömungswegbereiche bei geöffneter Stellung der axial aneinander anliegenden Ventilorgane.Die Temperatursteuerung des Kraftstoffventils setzt ein, wenn nach dem Öffnen des Verstellorgans (17) durch eine mechanische Stelleinrichtung (22) ein Entzün-den des Pilot-Brenners erfolgt ist. Die am Pilot-Brenner erzeugte Wärme wird mit-tels eines geschlossenes Fluid-Drucksystems (11, 12, 13) gefühlt und in eine Stell-bewegung eines axial verschieblichen, im Ventilgehäuse angeordneten Kolben-elements (14) gewandelt. Das Kolbenelement (14) wirkt mit seinem freien Ende auf die federabgewandte Stirnseite des Ventilorgans (16) in Öffnungsrichtung ein und setzt damit den Hauptbrenner (1) in Betrieb (Sp. 4 Kap.: The „Run“ Setting, - 8 -Fig. 3). Vor Erreichen der vollen Öffnungsstellung des Ventilorgans (16) trifft dabei dessen federseitige Stirnfläche auf die ihm zugewandte Stirnfläche des bereits geöffneten Ventilorgans (17) und nimmt dieses mit, wodurch die mechanische Betätigungseinrichtung (22) vom Ventilorgan (17) entkoppelt wird und die beiden Ventilorgane (16, 17) nur noch abhängig vom temperaturabhängig stellbaren Kol-benelement gemeinsam betätigbar und in Offenstellung gehalten sind. Im Falle des Erlöschens der Flamme des Pilot-Brenners aus irgendeinem Grunde bewegt sich das Kolbenelement (14) aufgrund des Temperaturabfalls in die entgegenge-setzte Richtung, wodurch die aneinander anliegenden Ventilorgane (16, 17) mit Hilfe ihrer Rückstellfedern sich in ihre Schließstellungen bewegen und die Kraft-stoffzufuhr zum Hauptbrenner und zum Pilotbrenner gleichermaßen unterbinden (Sp. 2 Kap.: The „Shut-down“ Position, Fig. 1). Hierzu wird auf das Kap. „Disclo-sure Of The Invention“ in Spalte 1 der D1 verwiesen.Somit ist weder der erste Strömungswegbereich noch der zweite Strömungsweg-bereich des aus D1 bekannten Ventils für sich in Abhängigkeit von der Temperatur abschließbar, wie das im Merkmal 1.5 des angefochtenen Anspruchs 1 angege-ben ist. Beide Wege sind nur gemeinsam temperaturabhängig verschließbar, wo-durch dem Sicherheitsbedürfnis Rechnung getragen werden soll, ein weiteres Ausströmen von Kraftstoff aus beiden Brennern nach einem Erlöschen der Pi-lot-Flamme zu verhindern. Aufgrund dieser Zielrichtung hatte der Fachmann auch keine Veranlassung, diese temperaturabhängige Ventilsteuerung zu verändern, bspw. in Richtung des Merkmals 1.5 nach Anspruch 1 des Streitpatents.Der Patentgegenstand nach Anspruch 1 ist gegenüber dem aus Druckschrift D1 Bekannten somit neu und erfinderisch.Die Druckschrift DE 195 45 677 (D2) beschreibt ein kraftstoffbetriebenes Heizge-rät, bei dem die Kraftstoffzufuhr zu dem Brenner durch ein Ein/Aus-Absperrventil oder ein federbelastetes Druckventil unterbrochen wird. Eine temperaturabhängige - 9 -Betätigung der Ventilorgane ist nicht beschrieben. D2 ist für die Beurteilung des Patentgegenstandes nach Anspruch 1 daher ohne Relevanz.In der US-Patentschrift 4 450 868 (D3) ist eine Frostschutzeinrichtung für Solar-kollektoren beschrieben, die ein temperaturgesteuertes Ventil (22) umfasst, das einerseits im Normalbetrieb den Wärmeträgerkreislauf zwischen Tank und Solar-kollektor (Fig. 1, 2) steuert, andererseits ermöglicht, bei einer ersten vorbestimm-ten Temperatur des Wärmeträgers den Kollektorkreis zugleich über Vor- und Rücklaufleitung zu entleeren (Fig. 4) und bei einer zweiten vorbestimmten Tempe-ratur den Kollektorkreis wieder zu befüllen (Fig. 3). Es ist nicht ersichtlich, warum sich der Fachmann von einem Ventil einer Frostschutzeinrichtung für Solaranla-gen Anregungen zur Gestaltung eines Kraftstoffventils für einen Heizbrenner zur Lösung der Aufgabe, Emissionen zu reduzieren und die Verbrennungsqualität zu verbessern, versprechen sollte. Druckschrift D3 ist daher als fern liegender Stand der Technik einzuordnen. Im Übrigen wäre das bekannte Ventil, das mehrere An-schlüsse aufweist, die jeweils ein Medium entweder zuführen oder abführen, auch nicht ohne erhebliche bauliche Abwandlungen bei einen Heizbrenner verwendbar. Es hätte daher offenbar nur in Kenntnis der Erfindung als Vorbild in Betracht ge-zogen werden können.Der Patentanspruch 8 lässt sich unter Weglassung der fakultativen Angaben wie folgt nach Merkmalen gliedern:8. Heizsystem,8.1 umfassend einen Heizbrenner (30) mit einer Brennkam-mer (28),8.2 eine Pumpanordnung (16) zum Fördern von Kraftstoff zur Brennkammer (28),8.3 ein Kraftstoffventil (22) mit einem Ventilorgan (40),- 10 -8.3.1 wobei das Kraftstoffventil (22) im Strömungsweg zwischen der Pumpanordnung (16) und der Brennkammer (28) an-geordnet ist,8.3.2 wobei das Ventilorgan (40) in Abhängigkeit von der Tempe-ratur im Bereich des Heizbrenners verstellbar ist;8.4 über einen ersten Ableitungsbereich (24) des Kraftstoffven-tils (22) ist Kraftstoff in die Brennkammer (28) im Bereich des Zündorgans (31) einleitbar und8.5 über einen zweiten Ableitungsbereich (32) des Kraftstoff-ventils (22) ist Kraftstoff in die Brennkammer (28) in einem vom Zündorgan (32) weiter entfernt liegenden Bereich ein-leitbar.Ein Heizsystem mit den im Oberbegriff des Anspruchs 8 enthaltenen Merkmalen 8. bis 8.3.2 wird gemäß Streitpatent als bekannt unterstellt. Hiervon ausgehend wurde als nachteilig erkannt, dass eine unsymmetrische Einspeisung des Kraft-stoffs in die Brennkammer zu einer nicht gleichmäßig über die Brennkammer ver-teilten Verbrennung führt, mit der Folge, dass in Bereichen der Brennkammer die Verbrennung nicht optimal stattfindet und Ablagerungen auftreten können (StrPS Abs. [0003]). Mit den Merkmalen 8.4 und 8.5 in Verbindung mit der temperaturab-hängigen Ventilverstellung soll über alle Betriebszustände eine verbesserte Ver-teilung der Kraftstoffeinleitung und damit eine Minderung des Abdampfens von Restkraftstoff und damit einhergehende gesundheitsschädliche Emissionen sowie eine Minderung der Ablagerungen in der Brennkammer erreicht werden (StrPS Abs. [0038]).Die Druckschrift D2 offenbart ein Heizgerät (1) mit einem Heizbrenner (11), der eine Brennkammer (3) umfasst, welcher mittels einer Dosierpumpe (4) Kraftstoff zugeführt wird (Merkmale 8. bis 8.2 des Anspruchs 1). Im Strömungsweg zwi-schen Pumpe und Brennkammer ist ein Ein/Aus-Absperrventil oder ein federbe-lastetes Druckventil (6) angeordnet (Merkmal (8.3 und 8.3.1), dessen Ventilorgan - 11 -jedoch nicht in Abhängigkeit von der Temperatur im Bereich des Heizbrenners verstellbar ist (Merkmal 8.3.2). Das Kraftstoffventil des Heizsystems nach D2 be-sitzt auch nicht zwei Ableitbereiche für Kraftstoff zur zündorgannahen bzw. zünd-organfernen Versorgung der Brennkammer, wie sie gemäß Merkmalen 8.4 und 8.5 im kennzeichnenden Teil des angefochtenen Anspruchs 8 gefordert sind. Druckschrift D2 kann den Fachmann daher keine Hinweise zur Lehre des An-spruchs 8 nach Streitpatent geben.Die Entgegenhaltung D1 betrifft zwar - wie oben schon ausgeführt - ein Heizsys-tem mit einem Heizbrenner und einem temperaturgesteuerten Kraftstoffventil im Strömungsweg zwischen einer Kraftstoffzuleitung, hier Gasversorgungsanschluss, und den beiden Brennern. Eine Brennkammer im Sinne des Streitpatents bzw. im Sinne der Druckschrift D2 ist nicht aufgezeigt. Vielmehr ist der Hauptbrenner als atmosphärischer Flächenbrenner ausgestaltet, wie er bei Gasheizgeräten üblich ist, bei denen der Hauptbrenner mit einer Vielzahl von Gasaustrittsdüsen aus-gestattet ist, deren ausströmendes Gas ausgehend von der Pilotflamme in Art ei-ner Kettenreaktion nacheinander entzündet wird. Die Probleme der unvollständi-gen Verbrennung in einer abgegrenzten Brennkammer mit einem Kraftstoffeintritt wie bei D2 stellen sich hier nicht. Auch ist zwischen dem Gasaustritt am Ventil für den Pilot-Brenner und dem Gasaustritt am Ventil für den Hauptbrenner keine ver-änderbare Mengenaufteilung abhängig von der Temperatur vorgesehen, weil es bei dem Pilot-Brenner lediglich auf den Erhalt der Pilot-Flamme ankommt. Eine Optimierung der Verbrennung durch Einbringen einer Kraftstoffmenge zündorgan-nah über einen ersten Weg und Einbringen einer weiteren Kraftstoffmenge zünd-organfern über einen zweiten Weg in die Brennkammer ist somit durch Druck-schrift D1 nicht nahegelegt.Die sich mit einer Frostschutzeinrichtung für Solarkollektoren befassende Druck-schrift D3 kann ganz offensichtlich keinen Beitrag zur Auffindung der Lehre des angefochtenen Patentanspruchs 8 liefern.- 12 -Danach sind die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 8 rechtsbeständig und mit ihnen die Gegenstände der nachgeordneten Patentansprüche.Tödte Starein Frühauf SchlenkCl
Full & Egal Universal Law Academy