BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 31/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. November 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 00 124.6 - 53…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. May- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 26. Juni 2007 die Patentanmeldung 100 00 124.6-53 mit der BezeichnungVerfahren zum Übertragen und Indexieren von Daten von alten Medien zu neuen Medienzurückgewiesen. Im vorangegangenen Prüfungsverfahren wurden die Druck-schriftenD1: US 5 339 413 AD2: US 5 623 669 AD3: WO 98/24025 A1D4: US 5 438 671 AD5: US 5 761 655 AD6: Gulbins, J.: "UNIX: eine Einführung in Begriffe und Kom-mandos von UNIX – Version 7 bis System V.3", Springer, Berlin, 1988sowie die von der Anmelderin genannte DruckschriftD7: US 5 778 364 A- 3 -berücksichtigt. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass die Gegenstände der Ansprüche 1 des Haupt- und der drei Hilfsanträge unter Berücksichtigung der Druckschriften D3, D4 und D7 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.Die Anmelderin hat hiergegen mit Schreiben vom 10. August 2007 fristgerecht Beschwerde eingelegt.Sie wurde vom Senat mit Verfügung vom 14. November 2011 noch auf die Inter-netdokumenteD8: Yusuf Nagree: Taper. Version 6.9, 16 AUG98. File ta-per.txt inRed Hat Software: taper-6.9-6.i386.rpm. 22.03.1999D9: WinImage: "What is a disk image?".In , eingestellt am 07.02.1998hingewiesen, welche zur Frage der erfinderischen Tätigkeit von Relevanz seinkönnten.In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit unveränderten Patentansprüchen 1 bis 16 laut Hauptantrag bzw. den Hilfsan-trägen 1 bis 3, sowie neuen Sätzen von Patentansprüchen 1 bis 11 laut den Hilfs-anträgen 4 bis 5. Hauptantrag sowie die Hilfsanträge 1 bis 3 sind nebengeordnet auf ein Verfahren zum Verschieben von Daten (jeweilige Ansprüche 1 und 2) so-wie auf eine Vorrichtung zum Verschieben von Daten (jeweiliger Anspruch 11 und zusätzlich Anspruch 12 nach Hilfsantrag 3) gerichtet. Mit den Hilfsanträgen 4 und 5 sind mit den jeweiligen Ansprüchen 1 und 2 nebengeordnet Verfahren zum Ver-- 4 -schieben von Daten, mit dem jeweiligen Anspruch 7 eine Vorrichtung zum Ver-schieben von Daten sowie mit dem jeweiligen Anspruch 11 ein computer-lesbares Speichermedium beansprucht.Die Anmelderin führt aus, dass die Anspruchssätze sowohl nach Haupt- wie nach den Hilfsanträgen patentfähig seien.Der mit einer Gliederung des Senats versehene Patentanspruch 1 nach Hauptan-trag lautet:(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspei-chermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeicherge-rät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16),mit folgenden Schritten:(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quell-speichermediums (14) zu bestimmen (22);(M3) Auswählen, zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium (14) zu dem Zielspeichermedium (18), einer Mehrzahl von Datendateien, die in dem Quellspeichermedium (12) vorhanden sind,(M3.1) wobei das Auswählen ohne jegliche Benutzerintervention durchge-führt wird;(M4) Erhalten (24) jeder der ausgewählten Datendatei;(M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18)- 5 -(M5.1) ohne Intervention des Benutzers; und(M6) Übertragen (26) der ausgewählten Datendateien zu dem Zielspei-chermedium (18).Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet unter Einfügung einer Gliederung: (M1’) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quell-speichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspei-chergerät (12) eines Computers (2) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16) des Computers (2),mit folgenden Schritten:(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quell-speichermediums (14) zu bestimmen (22);(M4’) Erhalten (24) eines Satzes von ausgewählten Dateien,(M4.1’) wobei der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Daten-datei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist;(M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18)(M5.1) ohne Intervention des Benutzers;(M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Ziel-speichermedium (18); und- 6 -(M7) sektorweises Übertragen des Satzes von ausgewählten Dateien, um eine Bilddatei auf dem Zielspeichermedium (18) zu erzeugen,(M8) wobei das Quellspeichermedium (14) aus dem Quellspeichergerät (12) entfernbar ist und das Zielspeichermedium (18) aus dem Ziel-speichergerät (16) entfernbar ist.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeichergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16),mit folgenden Schritten:(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quellspeichermediums (14) zu bestimmen (22);(M4’) Erhalten (24) eines Satzes von ausgewählten Dateien, wobei(M4.1’) der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Datendatei auf-weist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist;(M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18)(M5.1) ohne Intervention des Benutzers;(M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Zielspeichermedium (18); und- 7 -(M7a) Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweili-gen ausgewählten Dateien beschreiben;(M7b) Speichern eines Dateinamen und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien mit einem Index, der den jeweiligen Satz von Schlüsseln aufweist, in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher,(M8) wobei das Quellspeichermedium (14) aus dem Quellspeichergerät (12) entfernbar ist und das Zielspeichermedium (18) aus dem Zielspeichergerät (16) entfernbar ist.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspei-chermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeicherge-rät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16),mit folgenden Schritten:(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quell-speichermediums (14) zu bestimmen (22);(M4’) Erhalten (24) eines Satzes von ausgewählten Dateien,(M4.1’) wobei der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Datenda-tei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist;- 8 -(M5*) Prüfen, ob das Zielspeichermedium (18) einem Abbildungsspeicher-laufwerk zugeordnet ist, und falls dies nicht der Fall ist,(M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18)(M5.1) ohne Intervention des Benutzers; und(M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Ziel-speichermedium (18).Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:N(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspei-chermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspeicher-gerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medien-typs in einem Zielspeichergerät (16),mit folgenden Schritten:(M2*) Erfassen (21) der Einfügung des Quellspeichermediums (14) in das Quellspeichergerät (12);(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quell-speichermediums (14) zu bestimmen (22);(M2.1) Auswählen, zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium (14) zu dem Zielspeichermedium (18) eines Satzes von ausgewählten Da-teien,- 9 -(M2.2) wobei der Satz von ausgewählten Dateien alle Datendateien auf-weist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden sind,(M2.3) wobei das Auswählen ohne jegliche Benutzerintervention erfolgt;(M4’) Erhalten (24) des Satzes von ausgewählten Dateien;(M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18)(M5.1) ohne Intervention des Benutzers;(M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählten Dateien zu dem Ziel-speichermedium (18); und(M7a) Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweili-gen ausgewählten Dateien beschreiben;(M7b) Speichern eines Dateinamen und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien mit einem Index, der den jeweiligen Satz von Schlüsseln aufweist, in einer globalen Datenbank in einem loka-len Speicher,(M8) wobei das Quellspeichermedium (14) aus dem Quellspeichergerät (12) entfernbar ist und das Zielspeichermedium (18) aus dem Ziel-speichergerät (16) entfernbar ist.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet:(M1) Verfahren (20) zum Verschieben von Daten von einem Quellspei-chermedium (14) eines ersten Medientyps in einem Quellspei-- 10 -chergerät (12) zu einem Zielspeichermedium (18) eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (16),mit folgenden Schritten:(M2*) Erfassen (21) der Einfügung des Quellspeichermediums (14) in das Quellspeichergerät (12);(M2) Zugreifen auf das Quellspeichergerät (12), um den Inhalt des Quell-speichermediums (14) zu bestimmen (22);(M2.1) Auswählen, zur Verschiebung von dem Quellspeichermedium (14) zu dem Zielspeichermedium (18), eines Satzes von ausgewählten Da-teien,(M2.2) wobei der Satz von ausgewählten Dateien alle Datendateien auf-weist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden sind(M4’) Erhalten (24) des Satzes von ausgewählten Dateien;(M5) programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums (18)(M5.1) ohne Intervention des Benutzers;(M6’) Übertragen (26) des Satzes von ausgewählter Dateien zu dem Ziel-speichermedium (18); und(M7a) Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweili-gen ausgewählten Dateien beschreiben;- 11 -(M7c) Erzeugen eines Index, der den Satz von Schlüsseln für jede Datei in dem ausgewählten Satz von Dateien enthält, und Speichern des In-dex in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher.Wegen des Wortlauts der weiteren nebengeordneten und abhängigen Ansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 5 und wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Anmelderin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1, 2 und 11 laut der mit "Hauptantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 131 bis 132 VA)- im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 12 bis 16, der Beschreibung und den Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:1. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- 12 -- Patentansprüche 1, 2 und 11 laut der mit "1. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 136 bis 138 VA)- im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 12 bis 16, der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnun-gen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.2. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüchen 1, 2 und 11 laut der mit "2. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 142 bis 144 VA)- im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 12 bis 16, der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnun-gen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.3. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- 13 -- Patentansprüche 1, 2, 11 und 12 laut der mit "3. Hilfsantrag" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 13. Juni 2007 (Bl. 148 bis 150 VA)- im übrigen mit den Patentansprüchen 3 bis 10 und 13 bis 16, der noch anzupassenden Beschreibung und den Zeichnun-gen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.4. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 11 laut dem in der mündlichen Ver-handlung vom 18. November 2011 überreichten "Hilfs-antrag 4".- noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.5. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 26. Juni 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- 14 -- Patentansprüche 1 bis 11 laut dem in der mündlichen Ver-handlung vom 18. November 2011 überreichten "Hilfsan-trag 5".- noch anzupassende Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 5) laut Offenlegungsschrift.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Ergeb-nis der mündlichen Verhandlung beruhen weder das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag noch die jeweiligen Verfahren nach den Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 5 auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Dieser ist vorliegend als ein Diplom-Informatiker (FH) mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der betriebssystemnahen Programmierung zu definieren.1. Da die jeweiligen Gegenstände der jeweiligen Ansprüche 1 nach Haupt- bzw. den Hilfsanträgen 1 bis 5 nicht patentfähig sind, kann die Frage der Zulässig-keit der Ansprüche dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").2. Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zum auto-matischen Verschieben von Computerdaten auf einem Medium einer Spei-chertechnologie zu einem Medium einer anderen Speichertechnologie, wobei es sich bei den Medien insbesondere um entfernbare Speichermedien han-delt. Als die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe ist in der Patentanmel-dung angegeben (Offenlegungsschrift (OS), Sp. 2, Z. 64 – Sp. 3, Z. 8), ein Verfahren und eine Vorrichtung zum automatischen Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium in einem Quellspeichergerät zu einem Ziel-- 15 -speichermedium in einem Zielspeichergerät, sowie ein computer-lesbares Speichermedium, das greifbar Programmbefehle für ein solches Verfahren darstellt, zu schaffen.Die Aufgabe soll nach dem Anspruchssatz gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen 1 und 2 durch die nebengeordneten Verfahren nach den jewei-ligen Ansprüchen 1 und 2 bzw. die Vorrichtung nach Anspruch 11 gelöst wer-den.Gemäß Anspruchssatz nach Hilfsantrag 3 soll die Aufgabe durch die jeweils nebengeordneten Verfahren nach den Ansprüchen 1 und 2 bzw. die neben-geordneten Vorrichtungen nach den Ansprüchen 11 und 12 gelöst werden.Gemäß den Anspruchssätzen nach den Hilfsanträgen 4 und 5 soll die Auf-gabe durch die jeweiligen Verfahren der Ansprüche 1 und 2, die jeweiligen Vorrichtungen nach Anspruch 7 sowie das jeweilige computerlesbare Spei-chermedium nach Anspruch 11 gelöst werden.Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den jeweiligen abhängigen Ansprüchen offenbart.3. Die Verfahren der jeweiligen Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 beruhen unter Berücksichtigung der Druckschriften D3 und D8 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen nicht auf einer erfin-derischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.- 16 -a) Zum Anspruch 1 nach Hauptantrag:Das in dem Internetdokument D8 beschriebene Archivierungsprogramm "ta-per" dient dem benutzerfreundlichen Archivieren von Dateien (files) eines PC’s mit 3 HD-Laufwerken (vgl. die in S. 1, Abs. 2.2 beschriebene Setupkon-figuration) u. a. auf einem Bandlaufwerk als Zielspeichergerät (vgl. S. 1, Abs. 3.3, "Taper is a user friendly archive program especially designed for backing up to tape drives.”). D8 offenbart mit "taper" somit ein Verfahren zum Verschieben von Daten von einem Quellspeichermedium eines ersten Medi-entyps in einem Quellspeichergerät (HD-Drive) zu einem Zielspeichermedi-um eines zweiten Medientyps in einem Zielspeichergerät (tape drive / M1).Zur Durchführung des Verfahrens bietet das Programm weiter eine graphi-sche Benutzerschnittstelle zur Auswahl der zu archivierenden Dateien (vgl. D8, S. 20, Abschnitt "14.2 Backup Module"). Dabei greift das Programm in einem ersten Verfahrensschritt auf das Quellspeichergerät (hard disk) zu, um den Inhalt des Quellspeichermediums zu bestimmen (vgl. ebd., Abs. 3: "the top left [window] represents the file system (hard disk)) (M2). Anschließend kann ein Benutzer durch Selektion eines Verzeichnisses (directory) auf ei-nem Quellspeichergerät ("file system (hard disk)") eine Mehrzahl von Daten-dateien, die in dem Quellspeichermedium vorhanden sind, nämlich alle Da-teien im selektierten Verzeichnis zur Verschiebung von dem Quellspeicher-medium zu dem Zielspeichermedium auswählen. (vgl. ebd. Abs. 3: Selecting a directory) (M3).Der Schritt des Auswählens der Mehrzahl von Datendateien erfolgt dabei automatisch, nicht aber ohne jegliche Benutzerintervention, da er eine Aus-wahl eines entsprechenden übergeordneten Dateiverzeichnisses durch einen Benutzer voraussetzt. Im Fall eines üblichen Übergangs von einer Daten-speichertechnologie zu einer neueren, von dem auch die Anmeldung aus-geht (vgl. OS, Sp. 1, Z. 26 – Z. 34), liegt jedoch die Erkenntnis, dass sich - 17 -beim dann erforderlichen Massenkopieren entfernbarer Archivierungsspei-chermedien die Benutzerfreundlichkeit des Kopiervorgangs durch eine Aus-wahl der Dateien ohne jegliche Benutzerintervention, nämlich durch die zu-sätzliche automatische Auswahl des Quellverzeichnisses eines Quellspei-chermediums weiter verbessert, im Griffbereich des Fachmanns (M3.1).Weiter offenbart D8 ein Übertragen der ausgewählten Datendateien zu dem Zielspeichermedium (M6) und mithin ein Erhalten jeder der ausgewählten Dateien durch das taper Programm (M4) (vgl. S. 20, Abschnitt "14.2 Backup Module", Abs. 7: Durch Drücken der f-Taste wird das Auswählen der zu archivierenden Dateien abgeschlossen und der automatisierte Backup ein-geleitet).Die Schrift D8 offenbart nicht die Merkmale M5 und M5.1 wonach das Anbin-den des Zielspeichermediums programmgesteuert und ohne Intervention des Benutzers erfolgt.Der Fachmann kann der D8 jedoch entnehmen, dass das Abspeichern der Dateien auf einer Vielzahl von Tape-Laufwerken dazu führt, die entspre-chenden Dateien manuell zeitaufwändig einzeln auszulesen, um den jeweili-gen Datensatz wiederzufinden (vgl. D8, Seiten 1 und 2, seitenübergreifender Abs.). Zur Minimierung des zeitlichen Aufwands schlägt die D8 vor, eine ent-sprechende Archiv-Information aller Dateien auf dem Festplattenlaufwerk ab-zulegen und diese Information in-situ zu aktualisieren (vgl. S. 2, zw. Abs.), wodurch - in Übereinstimmung mit einem, unter den Anspruch 1 nach Haupt-antrag fallenden, zulässigen Ausführungsbeispiel der vorliegenden Patent-anmeldung (vgl. OS, Sp. 5, Zeilen 63 bis 65, "Bei einem ersten Ausführungs-beispiel werden alle Daten [automatisch] für eine Übertragung ausgewählt.") - eine vollständige Backup-Datenspeicherung aller Dateien der an das Com-putersystem angeschlossenen Speichermedien erreicht wird.- 18 -Bei komplexen Computersystemen mit einer Vielzahl von angeschlossenen Speichermedien und entsprechend großem physischem Speicher wird dabei eine große Anzahl an Backup-Dateien zu bearbeiten sein, welche die in der D8 - dort aufgrund eines begrenzten Speichers des Computersystems - an-gegebenen maximalen 30000 Datensätze, für welche das Programm "taper" ausgelegt ist, übersteigt (vgl. S. 3, 4. Abs.).Durch diese hardwarebedingte Limitierung des Programms "taper" erhält der Fachmann die Veranlassung, bei komplexen Computersystemen mit einer umfangreicheren Backup-Datenspeicherung, sich nach Mitteln umzuschau-en, welche den ursprünglich manuellen Ablauf des Programms "taper" benut-zerfreundlicher und weniger zeitaufwändig gestalten. Deshalb wird sich der Fachmann im Stand der Technik nach geeigneten Lösungen umschauen, welche eine weitere Vereinfachung des Verfahrens zulassen und schnellere Abläufe sicherstellen.Dabei nimmt der Fachmann Kenntnis von Druckschrift D3, welche ebenfalls ein System zur Backupsicherung von Datensätzen (files) beschreibt (vgl. D3, Ansprüche 99 und 109) und welches – entsprechend der vorstehend im Zu-sammenhang mit der Schrift D8 beschriebenen Archivinformation auf einer globalen Datenbank eines lokalen Speichers (zur Auslegung der Begriffe "globale Datenbank eines lokalen Speichers" wird auch auf die Offenle-gungsschrift der vorliegenden Patentanmeldung, Spalte 3, Zeilen 43 bis 57 verwiesen) die Verzeichnisse sämtlicher verfügbarer Speichermedien ablegt (vgl. D3, Fig. 1 mit zugehöriger Beschreibung, "virtual file directory system" 12). Dies schließt ebenfalls die Ortsangabe der erstellten Backup-Kopie der jeweiligen Datei ein (vgl. D3, Fig. 21). Im Fall der Ausführung des Backup-Verfahrens mit einem entfernbaren Quellspeichermedium lehrt die Druck-schrift D3 ein programmgesteuertes Anbinden des Zielspeichermediums ohne Intervention des Benutzers (vgl. D3, S. 6, Z. 10 – 16) (Merkmale M5 und M5.1).- 19 -Diese Anregungen der D3 wird der Fachmann aufgreifen und auch beim Backup-Verfahren nach der Schrift D8 vorsehen. Dadurch kommt er ohne selbst erfinderisch tätig werden zu müssen, ausgehend von den Lehren der Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Wissen zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag. Das Verfahren des An-spruchs 1 nach Hauptantrag ist daher nicht patentfähig.b) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1:Das mit Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beanspruchte Verfahren unterschei-det sich vom vorstehend abgehandelten Verfahren durch die Änderungen, dass nunmehr- im Merkmal M1’ ausgehend vom Merkmal M1 klargestellt ist, dass so-wohl das Quellspeichergerät als auch das Zielspeichergerät Bestandteil eines Computers ist,- das Merkmal M3 entfallen ist,- das Merkmal M4 dahingehend abgeändert ist, dass nunmehr ein Satz von ausgewählten Dateien erhalten wird (M4’) und zusätzlich gefordert ist, dass der Satz von ausgewählten Dateien mindestens eine Daten-datei aufweist, die in dem Quellspeichermedium (14) vorhanden ist (M4.1’),- im Merkmal M6’ anstelle der "ausgewählten Datendateien" des Merk-mals M6 jetzt ein "Satz von ausgewählten Dateien" übertragen wird, sowie- dem Anfügen der Merkmale M7 und M8.- 20 -Diese Merkmalsänderungen sind - wie nachfolgend ausgeführt - nicht geeig-net, die erfinderische Tätigkeit zu begründen.So ist beiden Schriften D8 und D3 zu entnehmen, dass sowohl das Quell-speichergerät als auch das Zielspeichergerät Bestandteil eines Computers ist (M1’).Die Änderung des Anspruchswortlauts von "ausgewählten Datendateien" in "Satz von ausgewählten Dateien" in den Merkmalen M4’ und M6’ ändert am beanspruchten Verfahren nichts.Beim Abspeichern der Dateien gemäß dem Stand der Technik nach D3 bzw. D8 weist der Satz von ausgewählten Dateien dabei mindestens eine Daten-datei auf, die in dem Quellspeichermedium vorhanden ist (vgl. bspw. D3, An-spruch 99 bzw. D8, Seiten 20 und 21, seitenübergreifender Abschnitt / Merkmal M4.1’).Weiter offenbart Druckschrift D3 die Möglichkeit einer Backup-Kopie von Fi-les des virtuellen Verzeichnisses (vgl. D3, Ansprüche 99 bzw. 109) auf ein weiteres Speichermedium. Die Speichermedien sind aber (mit Ausnahme der HD-Laufwerke), mit Verweis auf die entsprechenden Ausführungen zum Hauptantrag beide aus den jeweiligen Geräten entfernbar (vgl. Fig. 1, Merk-mal M8).Beiden Schriften nicht direkt entnehmbar ist dagegen das Merkmal, dass das Übertragen des Satzes von ausgewählten Dateien sektorweise erfolgt, um so eine Bilddatei auf dem Zielspeichermedium zu erzeugen (Merkmal M7).Diese Vorgehensweise liegt jedoch, ausgehend von der technischen Lehre der D3, im Rahmen fachmännischen Handelns. So ist die dort beschriebene Vorrichtung in der Lage, neu angeschlossene Speichermedien automatisch - 21 -zu detektieren (vgl. S. 31 Zeilen 5 bis 12, "It [the interceptor Module(s)] may allow the system to extract a data stream from a plurality of fixed, removable or remote storage devices and allow the system to write data stream to a plu-rality of fixed, removable or remote storage devices […]. It may also detect when new removable media has been mounted and without user intervention relay the directory on the media to the virtual directory system and update the system to the current state of the removable media.”). Selbstredend wird das System in der vorstehend beschriebenen Ausführungsform mit Daten-Backup den neu angeschlossenen Datenspeicher komplett duplizieren, da bislang keine der neu angeschlossenen Dateien im System redundant abge-speichert sind. Es liegt dabei im Rahmen fachmännischen Handelns, bei ei-ner größeren Anzahl zu duplizierender Dateien, die Datenstruktur des Quell-mediums identisch auf das Zielmedium zu übertragen und dabei die Daten sektorweise aus dem Quellspeichermedium auszulesen und an den identi-schen Stellen des Zielspeichermediums einzulesen, mithin die ausgewählten Daten sektorweise zu übertragen, um auf diese Weise eine (im Sinne einer Backup-Datei identische) Bilddatei (zur Definition des Begriffs "Bilddatei" wird auf die Offenlegungsschrift der vorliegenden Patentanmeldung Sp. 3 und 4, spaltenübergreifender Absatz, verwiesen: "Zusätzlich sieht die Datenübertra-gungsanwendung vorzugsweise eine sektorweise Datenabbildungsfunktiona-lität vor, die die Übertragung von Quelldaten ermöglicht, die sektorweise ko-piert werden sollen, um eine Bilddatei zu erzeugen, aus der die Quellmedien zu einem späteren Zeitpunkt dupliziert werden können.") auf dem Zielspei-chermedium zu erzeugen (zum Beleg des fachmännischen Handelns wird auf die D4 verwiesen, Sp. 3, Z. 53 – Z. 56: "… for every legal combination of sending drive, the exact same data is written into cylinder X and sector Y on the receiving drive." und Sp. 3, Z. 65 – 68 i. V. m. Sp. 4, Z. 30).Zu den restlichen, unveränderten Merkmalen wird auf die Ausführungen zum Anspruch 1 nach Hauptantrag verwiesen.- 22 -Somit ergibt sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 aus den Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln in nicht erfinderischer Weise. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher nicht patentfähig.c) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2:Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hilfsantrag 1 dadurch, dass im ersten Merkmal der Bezug auf einen Computer (des Com-puters) gestrichen wurde (Merkmal M1) sowie das Merkmal M7 durch die Merkmale M7a und M7b"Extrahieren eines Satzes von Schlüsseln, die den Inhalt der jeweiligen ausgewählten Dateien beschreiben;Speichern eines Dateinamen und einer zugeordneten Dateipo-sition der ausgewählten Dateien mit einem Index, der den je-weiligen Satz von Schlüsseln aufweist, in einer globalen Daten-bank in einem lokalen Speicher,"ersetzt ist.Diese Änderungen vermögen ebenfalls nicht die erfinderische Tätigkeit des Fachmanns zu begründen.Unabhängig davon, dass diese Merkmale nach Angabe der Anmelderin be-reits aus dem selbstgenannten Stand der Technik nach Druckschrift D7 be-kannt sind (vgl. OS, Spalte 9, erster Abs.), offenbart auch die Druckschrift D3in den dortigen Figuren 20 und 21 das Extrahieren eines Satzes von Schlüs-seln, die den Inhalt der jeweiligen Datei beschreiben (Anfügen einer Be-schreibung [Attributfeld "description"] mit entsprechenden Schlüsselwörtern, - 23 -wie bspw. "NETWORK VERSION"). Fig. 21 offenbart ferner das Speichern eines Dateinamen (element name; element type) und einer zugeordneten Dateiposition der ausgewählten Dateien (storage device bzw. entspr. backup drives #1 bis #3) in einer globalen (System-) Datenbank in einem lokalen Speicher (virtual file directory system) sowie das Anfügen eines Index (des-cription), der den jeweiligen Satz von Schlüsseln (s.o.) aufweist. Das Attribut-feld "description" der Fig. 21 der D3 ist dabei offensichtlich, in Übereinstim-mung zur Beschreibung der vorliegenden Anmeldung (vgl. OS, Spalte 8, Zeilen 26 bis 32), zu einem späteren Zeitpunkt nach den vergebenen Schlüs-seln durchsuchbar (M7a, M7b).Zu den restlichen, unveränderten Merkmalen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den entsprechenden Merkmalen verwiesen.Somit ergibt sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in nicht erfinderischer Weise aus den Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln. Der Anspruch 1 ist daher nicht patentfähig.d) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3:Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ergibt sich aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 durch das Ersetzen des Merkmals M1’ durch das Merkmal M1, den Wegfall der beiden letzten Merkmale M7 und M8 und durch das Einfü-gen des Merkmals M5*"Prüfen, ob das Zielspeichermedium (18) einem Abbildungsspei-cherlaufwerk zugeordnet ist, und falls dies nicht der Fall ist,"vor dem Merkmal M5.- 24 -Diese Änderungen vermögen die erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen.Denn Druckschrift D3 offenbart den neu hinzugefügten Verfahrensschritt M5* ebenfalls. So wird bei einem Zugriff auf eine nicht an das System angebun-dene Datei, das entsprechende Speichermedium, auf welchem die Datei ab-gespeichert ist, durch das System automatisch angebunden (vgl. D3, S. 7, Zeilen 2 bis 14, "...If the user accesses through the virtual directory system a file that is not online because the media is not mounted […] the virtual direc-tory system can automatically load the media […] Similary, when a user stores the file via the virtual directory system, the virtual directory system can […] assist, as mentioned above, in coupling the appropriate storage device to the computer system.”). Dass vor dem Anbinden des Zielspeichermediums das System prüft, ob das Laufwerk angebunden ist – mit anderen Worten ob das Zielspeichermedium einem Abbildungsspeicherlaufwerk zugeordnet ist (vgl. zur Begriffserläuterung "Abbildungsspeicherlaufwerk" die OS, Sp. 6, Z. 19 - 49 "einem zugeordneten Laufwerk (mapped drive)) - ist dabei anhand des in der D3 beschriebenen Verfahrens selbstredend vorauszusetzen.Hinsichtlich der weiteren, unveränderten Merkmale wird auf vorstehende Ausführungen verwiesen.Somit beruht auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns und ist daher ebenfalls nicht patentfähig.e) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4:Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 konkretisiert das Verfah-ren nach Anspruch 1 / Hilfsantrag 2 dadurch, dass nach der Formulierung "mit folgenden Schritten" das Merkmal M2* eingefügt ist. Zudem ist das - 25 -Merkmal M2 durch die Merkmale M2.1 bis M2.3 ergänzt und das Merkmal M4.1’ gestrichen.Auch diese Änderungen begründen keine erfinderische Tätigkeit des Fach-manns.Das zusätzliche neu aufgenommene Merkmal M2* ergibt sich bereits aus der Lehre der D8, in welcher ausgeführt ist, dass beim Hinzufügen von Dateien die zentrale Archiv-Information aktualisiert wird (vgl. D8, S. 2, 2. Abs., "up-dated"). Das Aktualisieren umfasst jedoch zwingend ein Detektieren neuer Information im Quellspeichergerät, mithin auch das Erfassen der Einführung eines (neuen) Quellspeichermediums in das Quellspeichergerät. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese technische Lehre auch der Druckschrift D3 zu entnehmen ist (vgl. D3, bspw. S.6, erster Abs.).Die Merkmale M2.1 bis M2.3 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 entspre-chen inhaltlich den Merkmalen M3 und M3.1 des Anspruchs 1 des Hauptan-trags mit der zusätzlichen Einschränkung, dass es sich bei der Mehrzahl von ausgewählten Datendateien um den Satz von ausgewählten Dateien handelt, der alle Datendateien aufweist, die in dem Quellspeichermedium vorhanden sind (M2.2).Zu den Merkmalen M3 und M3.1 wurde bereits beim Hauptantrag für das Ausführungsbeispiel des Kopierens der Daten von Archivierungsquellspei-chermedien auf neue Speichermedien beim Übergang auf eine neue Spei-chertechnologie Stellung genommen. Merkmal M2.2 ist bei dieser Ausfüh-rungsform selbstverständlich ebenfalls erfüllt.- 26 -Zu den restlichen Merkmalen wurde bereits im Zusammenhang mit den vor-hergehenden Ausführungen Stellung genommen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen.Somit ergibt sich auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 für den Fachmann aus den Schriften D8 und D3 in Verbindung mit dem fachmännischen Handeln. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist somit nicht patentfähig.e) Zum Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5:Das Verfahren nach Anspruch 1 / Hilfsantrag 5 ergibt sich aus Anspruch 1 / Hilfsantrag 4 durch das Streichen der Merkmale M2.3, M7b und M8, sowie dem Anfügen des Merkmals M7c"Erzeugen eines Index, der den Satz von Schlüsseln für jede Datei in dem ausgewählten Satz von Dateien enthält, und Spei-chern des Index in einer globalen Datenbank in einem lokalen Speicher."Das neu angefügte Merkmal ist ebenfalls nicht geeignet die erfinderische Tä-tigkeit des Fachmanns zu begründen, denn aus der Druckschrift D3 (Fig. 21 mit zugehöriger Beschreibung) ist gemäß den Ausführungen zu Hilfsantrag 2 ebendieser Verfahrensschritt bekannt. Denn auch beim dortigen Verfahren enthält der erzeugte Index (description) Schlüssel für jede Datei in dem aus-gewählten Satz von Dateien. Der Index wird dabei in dem lokalen Speicher in einer globalen Datenbank (virtual directory system 12) abgespeichert. Inso-fern ist auch das neu angefügte Merkmal M7c aus dem Stand der Technik nach D3 bekannt.- 27 -Wegen der restlichen, bereits abgehandelten Merkmale wird auf die entspre-chenden vorstehenden Ausführungen verwiesen.Somit beruht auch das Verfahren nach Anspruch 1 / Hilfsantrag 5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. 4. Mit den Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 fallen auch die jeweiligen abhängigen bzw. unabhängigen Ansprüche, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II m.w.N.").Bei vorliegender Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.Höppler Maile Schwarz Dr. MayHu
Full & Egal Universal Law Academy