BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 312/05 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 39 25 370 … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent wird aufrechterhalten. G r ü n d e I. Gegen das Patent 39 25 370, dessen Erteilung am 8. Juli 2004 veröffentlicht wor-den ist, ist am 24. September 2004 Einspruch erhoben worden. Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2005, eingegangen am 2. November 2005 hat die Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen. Zum Vorbringen der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf deren Schriftsätze in der Akte verwiesen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. - 3 - 2. Der Senat hält das Patent aufrecht. Die Prüfung des Einspruchs hat ergeben, das das Patent gegenüber dem von der Einsprechendenden genannten Stand der Technik rechtsbeständig ist. Die Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs 1 Satz 3 PatG iVm § 59 Abs 3 und § 147 Abs 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und deren Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003 (AZ: 11 W (pat) 315/03) und macht sich die Begründung hierfür (S 3 Abs 2ff) zu eigen. Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu
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