BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 312/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. Mai 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 00 550…- 2 -hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufdie mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2012 durch den Vorsitzenden RichterDipl.-Ing. Univ. Höppler, die Richterin Hartlieb und die Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeckbeschlossen:Das Patent 100 00 550 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das am 8. Januar 2000 angemeldete Patent 100 00 550 mit der BezeichnungVorrichtung zur Detektion von Überschlägen bei einem Fahrzeugwurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 9. Mai 2005 erteilt.Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:"1. Vorrichtung zur Detektion von Überschlägen bei einem Fahr-zeug mit wenigstens einem Überschlagssensor (10) zur Erfassungeines bevorstehenden oder ablaufenden Fahrzeugüberschlagsund zur Abgabe eines entsprechenden Signals und mit wenigs-tens zwei Raddrehzahlsensoren (16a–16d), welche ein der jewei-ligen Raddrehzahl entsprechendes Signal an eine Steuervorrich-tung (14) abgibt, wobei die Steuervorrichtung (14) mittelbar oderunmittelbar mit dem wenigstens einen Überschlagssensor (10)- 3 -verbunden ist und ein Auslösesignal für ein Sicherheitssystem (20)auf der Basis des Überschlagssignals und unter Berücksichtigungder Raddrehzahlsignale erzeugt, dadurch gekennzeichnet, daßdie Steuervorrichtung (14) derart ausgebildet ist, um aus denRaddrehzahlsignalen der wenigstens zwei Raddrehzahlsensorenallein auf einen anormalen Fahrbetrieb zu schließen und dieseInformation zur Plausibilitätsüberprüfung des Überschlagssignalszu verwenden."Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 6 betreffen vorteilhafte Ausfüh-rungsformen und sind direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.Gegen die am 15. September 2005 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einspre-chende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent invollem Umfang gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen, da der Gegenstand weder neu noch erfinderisch sei.Die Einsprechende nennt als Stand der Technik u. a. die beiden vorveröffent-lichten DruckschriftenD2: DE 197 50 979 A1 undD4 : DE 197 36 328 A1,wobei die Druckschrift D4 bereits in das Prüfungsverfahren Eingang gefunden hat,und führt dazu aus, dass die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 durch dieDruckschrift D2 neuheitsschädlich vorweggenommen sei oder aber zumindestdurch eine Kombination der Druckschriften D2 und D4 nahe gelegt sei.- 4 -Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent in der mündlichen Verhandlung, zu der die ordnungsgemäß geladene Einsprechende entsprechend vorheriger Ankündigung nicht erschienen ist, mit neuen in der mündlichen Verhandlung eingereichten An-spruchssätzen nach Haupt- und Hilfsantrag. Sie führt aus, dass die jeweiligen An-spruchsätze patentfähig seien.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, über-reicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterla-gen wie erteilt;hilfsweise,das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-erhalten:Patentansprüche 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag, überreicht in der mündlichen Verhandlung, übrige Unterlagen wie erteilt.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederung sei-tens des Senats hinzugefügt):M1 "1. Vorrichtung zur Detektion von Überschlägen bei einem Fahrzeug mitwenigstens einem Überschlagssensor (10) zur Erfassung eines bevor-stehenden oder ablaufenden Fahrzeugüberschlags und zur Abgabe ei-- 5 -nes entsprechenden Signals und mit wenigstens zwei Raddrehzahlsen-soren (16a-16d),M2 welche ein der jeweiligen Raddrehzahl entsprechendes Signal an eineSteuervorrichtung (14) abgibt,M3 wobei die Steuervorrichtung (14) mittelbar oder unmittelbar mit dem we-nigstens einen Überschlagssensor (10) verbunden ist und ein Auslöse-signal für ein Sicherheitssystem (20) auf der Basis des Überschlagssig-nals und unter Berücksichtigung der Raddrehzahlsignale erzeugt,M4 dass die Steuervorrichtung (14) derart ausgebildet ist, um aus den Rad-drehzahlsignalen der wenigstens zwei Raddrehzahlsensoren allein aufeinen anormalen Fahrbetrieb zu schließen und diese Information zurPlausibilitätsüberprüfung des Überschlagssignals zu verwenden,dadurch gekennzeichnet, dassM5 an allen Rädern Raddrehzahlsensoren (16a–16d) vorgesehen sind,M6 die erfassen, dass zunächst zwei und nachfolgend alle vier Räder denBodenkontakt verlieren, wobei sich Raddrehzahlen einstellen, die imnormalen Fahrbetrieb nicht auftreten können."Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 1 nachHauptantrag unter Anfügen des Merkmals (Merkmalsgliederung seitens des Se-nats hinzugefügt):M7 "und erfasst wird, ob beim Abheben der Räder ein schlagartiges Ab-bremsen der Räder erfolgt."- 6 -Zu den auf den jeweiligen Anspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rückbezogenenUnteransprüchen und weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahrenauch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung derÜbergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a.F. auf Grund des Grundsat-zes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH, GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung;GRUR 2007, 862 f. – Informationsübermittlungsverfahren II).B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent ist nach § 21Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1 und 4 PatG zu widerrufen, weil die jeweiligenVorrichtungen der Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag unter Berück-sichtigung der Druckschriften D2 und D4 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns beruhen. Als Fachmann ist hier ein Fach-hochschulingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf demGebiet der Fahrzeug-Sicherheitstechnik anzusehen. Die Frage der Zulässig-keit und der Neuheit der nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag verteidigtenVorrichtungen kann damit dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li.Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage).1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Detektion von Überschlägen beieinem Fahrzeug (Patentschrift, Abs. [0001]).Gemäß Beschreibungseinleitung (Patentschrift, Abs. [0003]) ist bei den be-kannten Vorrichtungen zur Detektion von Überschlägen die Anfälligkeit ge-genüber Erfassungs- und Auswertefehler nachteilig. Aufgrund von fehlerhaf-- 7 -ten Überschlagsinformationen wegen eines fehlerhaften Sensors oder einerfehlerhaft arbeitenden Steuervorrichtung kann es zu einer Fehlauslösung ei-ner Sicherheitsausrüstung kommen. Auch ein fehlerhafter Algorithmus odereine fehlerhafte Datenübertragung zwischen der Überrollsensorik und derAirbagauslöseeinheit können zu einer Fehlauslösung führen.Dem Streitpatent liegt dementsprechend die Aufgabe zugrunde, Fehlauslö-sungen von Sicherheitseinrichtungen, wie z. B. Airbags, zu vermeiden undfür einen vorhandenen Überschlagssensor eine Plausibilitätskontrolledurchführen zu können (vgl. Patentschrift, Abs. [0006]).Die Aufgabe wird durch die Vorrichtungen der nach Haupt- und Hilfsantragverteidigten Ansprüche 1 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in denUnteransprüchen 2 bis 6 nach Hauptantrag bzw. den Unteransprüchen 2 bis5 nach Hilfsantrag beansprucht.2. Zum HauptantragDer Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berück-sichtigung des Stands der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D4nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Die Druckschrift D2 (vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 44, sowie Fig. 1 und denText in Spalte 3, Zeile 50 ff) beschreibt eine Vorrichtung zur Detektion vonÜberschlägen bei einem Fahrzeug mit einem Überschlagssensor (vgl. Spalte3, vorletzter Absatz), der zur Erfassung eines bevorstehenden oder ablau-fenden Fahrzeugüberschlags und zur Abgabe eines entsprechenden Über-schlagssignals (Signal 104) dient, sowie mit mehreren Raddrehzahlsensoren (Merkmal M1), welche ein der jeweiligen Raddrehzahl entsprechendes Sig-nal (Signal 110) über ein Negierungsglied mittelbar an eine Steuervorrichtung- 8 -(Steuereinheit 101 mit vorgeschaltetem UND-Glied 106) abgeben (Merkmal M2). Die Steuervorrichtung ist dabei mit dem Überschlagssensor verbunden(vgl. Fig. 1, Bezugszeichen 104 für ein entsprechendes Signal des Über-schlagssensors), wobei ein Auslösesignal (Signal 102) für ein Sicherheits-system (System der Notentriegelung; vgl. Spalte 1, Zeilen 33 bis 38) auf derBasis des Überschlagssignals in Form des Signals 104 und unter Berück-sichtigung der Raddrehzahlsignale der mehreren Raddrehzahlsensoren er-zeugt wird (vgl. Spalte 4, Zeilen 12 bis 34 / Merkmal M3).Die in der Druckschrift D2 beschriebene Steuervorrichtung ist derart ausge-bildet (vgl. den Text in Spalte 4, Zeilen 12 bis 34, und Fig. 1), dass bei einge-schalteter Zündung der Brennkraftmaschine aus den Raddrehzahlsignalender Raddrehzahlsensoren allein auf einen anormalen Fahrbetrieb ("Raddreh-zahl eines oder mehrerer Räder […] gleich 0") geschlossen wird (das Signal110, welches der Steuereinheit 101 über das UND-Glied 106 zugeleitet wird,nimmt in diesem Fall den Pegel "logisch 1" an; vgl. Spalte 4, Zeilen 12 bis15). Diese Information wird zur Plausibilitätsüberprüfung einer etwaigen Un-fallsituation (vgl. Signal 103) genutzt, um die Notentriegelung des Sicher-heitssystems nicht bereits zu aktivieren, wenn "das Fahrzeug angestoßen wurde, um durch ein Auslösen der Notentriegelung Zugriff auf das Fahrzeug oder dessen Insassen zu erhalten" (vgl. Spalte 4, Zeilen 31 bis 39). Die vor-genannte Plausibilitätsüberprüfung betrifft bei der aus der Druckschrift D2 bekannten Vorrichtung jedoch – wie vorstehend ausgeführt – nur die Über-prüfung einer ggf. vorliegenden allgemeinen Unfallsituation, nicht jedoch die Überprüfung des Überschlagssignals / Merkmal M4teilweise, ohne Plausibili-tätsüberprüfung des Überschlagssignals).Der Argumentation der Patentinhaberin, dass bei der Druckschrift D2 die Verhinderung eines Zugriffs auf ein Fahrzeug bei krimineller Gewaltanwen-dung im Vordergrund stehe (vgl. Spalte 3, Zeilen 38 bis 43), nicht aber die Gewährleistung der Zuverlässigkeit einer Sicherheitseinrichtung zum Unfalls-- 9 -schutz, kann dabei nicht gefolgt werden, da die Aktivierung der Notentriege-lung gemäß Druckschrift D2 ausdrücklich nur im Falle eines "echten" Unfalls bzw. Überschlags (vgl. Spalte 3, Zeilen 27 bis 37) gewünscht ist. Dies be-deutet bei der Vorrichtung gemäß Druckschrift D2 jedoch auch nichts ande-res als die Verhinderung von Fehlauslösungen durch die Plausibilitätsüber-prüfung eines Sensorsignals, um die Zuverlässigkeit des Sicherheitssystems zu gewährleisten, welches nur bei einem tatsächlichen ("echten") Unfall akti-viert werden soll.Um Fehlauslösungen des Sicherheitssystems durch fehlerhafte Signale des Überschlagssensors zu vermeiden und damit eine höhere Zuverlässigkeit des Sicherheitssystems zu erreichen, hat der stets nach einer Erhöhung der Sicherheit der Fahrzeuginsassen strebende Fachmann Veranlassung, das Überschlagssignal einer Vorrichtung, wie sie aus der Druckschrift D2 bekannt ist, auch auf Plausibilität zu überprüfen. Dass die Korrektur – und damit die Überprüfung – eines ggf. fehlerhaften Überschlagssignals ebenfalls mit Hilfevon Raddrehzahlsensoren möglich ist und hierdurch die Zuverlässigkeit ei-nes Sicherheitssystems erhöht werden kann, wird dem Fachmann in derDruckschrift D4 gelehrt, die sich ebenfalls mit einer Vorrichtung zur Detektionvon Fahrzeug-Überschlägen mit einem an eine Steuervorrichtung (Steuerein-richtung 5) angeschlossenen Überschlagssensor (Überrollsensor 12) be-schäftigt (vgl. den Text in Spalte 3, Zeilen 17 bis 27, Spalte 4, Zeilen 20 bis24, und die Figuren 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text, insbesondere inSpalte 7, Zeilen 35 bis 49, sowie in Spalte 8, Zeilen 2 bis 28). Somit hat der Fachmann aufgrund von routinemäßigen Überlegungen zur Erhöhung der Zuverlässigkeit eines Sicherheitssystems hinreichend Veranlassung, die aus der Druckschrift D2 bekannte Vorrichtung nach dem Vorbild der Druckschrift D4 so zu gestalten bzw. zu steuern, dass auch das Überschlagssignal mit Hilfe der Raddrehzahlen auf Plausibilität überprüft wird (Merkmal M4Rest, mitPlausibilitätsüberprüfung des Überschlagssignals).- 10 -Dabei offenbart die Druckschrift D4 (vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text inSpalte 7, Zeile 17 ff) ebenfalls, dass die vier Raddrehzahlsensoren (3, 3’, 3’’ und 3’’’) an allen Rädern des Fahrzeugs anzubringen sind (Merkmal M5),wobei die Raddrehzahlsensoren erfassen, dass zunächst zwei und nachfol-gende alle vier Räder im Zusammenhang mit einem Abheben des Fahrzeugsden Bodenkontakt verlieren, und sich dabei Raddrehzahlen einstellen, die imnormalen bzw. stabilen Fahrbetrieb nicht auftreten können (vgl. Spalte 8,Zeilen 42 bis 49, sowie Spalte 8, Zeilen 61 bis 68: "Ein Abheben von zweiRädern der gleichen Fahrzeugseite kann mittels der Steuereinrichtung 5 bei-spielsweise aus dem Umstand erkannt werden, daß sich die Raddrehzahlender Räder auf dieser Seite abrupt ändern, während die Raddrehzahlen aufder anderen Fahrzeugseite noch die dem vorhergehenden stabilen Fahrzu-stand zugeordneten Raddrehzahlen aufweisen" / Merkmal M6).Der Fachmann gelangt somit durch eine Kombination der Druckschrift D2 mitder der Druckschrift D4, wobei letztere die Überprüfung des Überschlagssig-nals mit Hilfe der Raddrehzahlsensoren lehrt, welche auch den Verlust des Bodenkontakts der Räder erfassen, in naheliegender Weise zum Gegen-stand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bisM6, ohne erfinderisch tätig zu werden.3. Zum HilfsantragDer Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksich-tigung des Stands der Technik gemäß den Druckschriften D2 und D4 eben-falls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Die Vorrichtung gemäß Anspruch 4 nach Hilfsantrag unterscheidet sich vonder Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag durch das zusätzliche- 11 -Merkmal, dass "erfasst wird, ob beim Abheben der Räder ein schlagartigesAbbremsen der Räder erfolgt" (vgl. Merkmal M7).Diese zusätzliche Maßnahme vermag jedoch auch keine erfinderische Tätig-keit des Fachmann begründen.Denn die aus der Druckschrift D2 bekannten Raddrehzahlsensoren erfassen ebenfalls, ob bei einem Überschlag und somit beim Abheben der Räder einschlagartiges Abbremsen der Räder erfolgt, was sich – wie zuvor zum Haupt-antrag ausgeführt – in einer entsprechenden Raddrehzahl gleich 0 äußert(vgl. Spalte 4, Zeilen 12 bis 18: " … Signal hat dann den Pegel "logisch 1",wenn die Raddrehzahl eines oder mehrerer Räder im zeitlichen Zusam-menhang mit dem erkannten Unfall gleich 0 ist. Es kann hierbei sinnvoll sein,die Drehzahlen mehrerer Räder zu betrachten, da sich beispielsweise bei ei-nem Überschlag einzelne Räder des Fahrzeuges weiter drehen können"). Auch in der Druckschrift D4 wird im Zusammenhang mit der Erfassung derRaddrehzahlen darauf hingewiesen, dass sich die Raddrehzahlen der Räderbei einem Abheben von Rädern abrupt ändern bzw. dass die Räder blockie-ren können (vgl. Spalte 8, Z. 61 ff), was nichts anderes als das Erfassen ei-nes schlagartigen Abbremsens der Räder bedeutet.Somit lehren beide in Betracht gezogenen Druckschriften D2 und D4, dassdurch die Detektion der Raddrehzahlen mit erfasst wird, ob beim Abhebender Räder ein schlagartiges Abbremsen erfolgt (Merkmal M7).Mit Verweis auf die Ausführungen zum Hauptantrag gelangt der Fachmannsomit durch eine Kombination der Druckschrift D2 und der Druckschrift D4 innaheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag,ohne erfinderisch tätig zu werden.- 12 -4. Mit den jeweils nicht patentfähigen Gegenständen der Ansprüche 1 nachHaupt- und Hilfsantrag fallen auch die auf die Ansprüche 1 nach Haupt- undHilfsantrag rückbezogenen Unteransprüche, da auf die jeweiligen Unteran-sprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II).Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.Höppler Hartlieb Maile Dr. SchwengelbeckHu
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