BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 313/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 23. Februar 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 45 282 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I Die Erteilung des Patents 100 45 282 mit der Bezeichnung "Ventilausbildung" ist am 12. September 2002 veröffentlicht worden. Gegen die Erteilung ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, daß der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Am 3. August 2004 hat die Patentinhaberin ua neue Patentansprüche 1 bis 5 und neue Beschreibungsseiten 1 bis 4, jeweils vom 30. Juli 2004, gemäß einem Hauptantrag eingereicht. In der mündlichen Verhandlung hat sie weitere neue Patentansprüche 1 bis 5 nach einem Hilfsantrag vorgelegt. Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "Steuerventil für Einspritzinjektoren von Brennkraftmaschinen mit einem Ventilsitz mit ringförmiger, eine Durchtrittsöffnung um-schließender Sitzfläche, mit einem kugelförmigen Schließglied mit ringförmiger, der Sitzfläche zugeordneter Kontaktzone und mit ei-nem zur Sitzfläche konzentrischen, hubbeweglichen Betätigungs-- 3 - stößel, der zum Schließglied in Richtung auf die Sitzfläche, und querbeweglich hierzu, über zur Hubachse senkrechte, einander gegenüberliegende, stößel- und schließgliedseitige Beaufschla-gungsflächen abgestützt ist, wobei das Schließglied durch ein Ku-gelsegment gebildet ist, dessen ebene Begrenzungsfläche Beauf-schlagungsfläche für den Betätigungsstößel ist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass das als Kugelsegment ausgebildete Schließglied eine Höhe aufweist, die kleiner als der Kugelradius ist." Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag umfaßt den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mit folgender Anfügung am Anspruchsende: " , und dass das Kugelsegment als vom Betätigungsstößel entkup-peltes Schließglied ausgebildet ist." Dem Patentgegenstand liegt gemäß geltender Beschreibung (Austauschseite 3 Absatz 3) die Aufgabe zugrunde, ein (gattungsgemäßes) Steuerventil derart aus-zugestalten, dass sich ein konstruktiv unter Fertigungs- und Verschleißgesichts-punkten verbesserter Aufbau bei verringertem Bauraumbedarf ergibt. Der Einspruch ist u.a. gestützt auf den druckschriftlichen Stand der Technik nach der deutschen Patentschrift DE 28 43 514 C2. Die Einsprechende vertritt die Ansicht, daß der Gegenstand des Patents in den verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie macht ferner geltend, dass der Anspruch 3 unzulässig erweitert sei, da er ein nicht ursprünglich offenbartes Merkmal enthalte. - 4 - Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit den Patentansprü-chen 1 bis 5 und Beschreibung Seiten 1 bis 4, jeweils vom 30. Juli 2004, Beschreibung ab Absätze 0009 und Zeichnungen gemäß Patentschrift DE 100 45 282 C2 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 5 gemäß Hilfsantrag vom 23. Februar 2005, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptan-trag. Sie ist der Auffassung, daß die Gegenstände der nach Haupt- und Hilfsantrag verteidigten Patentansprüche dem Fachmann nicht durch den entgegengehalte-nen Stand der Technik nahegelegt seien. II 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdese-nat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch sach-lich gerechtfertigt. - 5 - 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der Fassung der Patentansprüche nach Hauptantrag noch in der Fassung der Patentansprüche nach Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung iSd PatG §§ 1 bis 5 dar. 3.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag neu sein, er beruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als hier maßgeblicher Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur des allgemei-nen Maschinenbaus angesehen, der mit der konstruktiven Gestaltung von Ein-spritzventilen, ua für Brennkraftmaschinen, befasst ist und über mehrjährige Erfah-rung auf diesem Gebiet verfügt. Die DE 28 43 514 C2 zeigt und beschreibt ein steuerbares Kraftstoffeinspritzventil für eine Brennkraftmaschine, das unbestritten sämtliche Merkmale des Oberbe-griffs des geltenden Anspruchs 1 aufweist (Fig. 1 und 2 und zugehörige Beschrei-bungsteile). Das dort als Ventilkörper 12 bzw 12’ bezeichnete Schließglied hat die Form einer abgeflachten Kugel – im angefochtenen Patent als Kugelsegment be-zeichnet - , die eine ringförmige Sitzfläche zur Anlage an den konischen Ventilsitz 42 bereitstellt. Die Abflachung bildet eine ebene Beaufschlagungsfläche (Anlage-fläche 12a) für die Betätigung des Ventils durch einen hubbeweglichen, zur Sitz-fläche konzentrischen Stößel (Anker 73), der mit seiner ebenen, zur Hubachse senkrechten unteren Stirnfläche an der Anlagefläche 12a des Ventilkörpers 12 anliegt (Sp 3 Z 45 bis 54, Sp 5 Z 1 bis 10 iVm Fig 2). Von dem bekannten Einspritzventil unterscheidet sich das Steuerventil nach An-spruch 1 durch das einzige kennzeichnende Merkmal, wonach das als Kugelseg-ment ausgebildete Schließglied eine Höhe aufweist, die kleiner als der Kugelra-dius ist. Nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung könne durch diese Maßnahme einem vorzeitigen Verschleiß des Schließkörpers - 6 - begegnet werden, da die für Absplitterungen am Kugelsegmentrand ursächliche Kavitation und die für die mechanische Beanspruchung ursächliche Neigung zu Schrägstellungen des Schließgliedes zwischen Ventilsitzfläche und Stößelbegren-zungsfläche reduziert seien. Der Stand der Technik lege eine derartige Bemes-sung des Schließgliedes im übrigen auch deshalb nicht nahe, weil die Herstellung eines derartigen Kugelsegments - ausgehend von hier üblichen Schließkugel-durchmessern zwischen 1 und 2 mm - sehr aufwendig sei. Ob diese Wirkungen tatsächlich eintreten oder nicht – in der Patentschrift ist hier-über nichts enthalten – mag dahinstehen, denn der Fachmann war zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits in der Lage, die Lehre des Anspruchs 1 aufzufinden ohne solche Überlegungen anzustellen und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Die oben zitierte Patentschrift führt schon aus, dass nur die untere Halbkugelober-fläche des Ventilkörpers als Kontaktfläche mit dem Ventilsitz zur Verfügung steht (Sp 3 Z 51 bis 53), wobei bei einem konischen Ventilsitz (Sp 2 Z 64) die Höhe der Halbkugel offensichtlich nicht voll nutzbar für die Sitzflächengestaltung ist. Damit liegt für den Fachmann der Spielraum für die Bemessung der Kugelsegmenthöhe auf der Hand; sie ist frei wählbar in einem Bereich zwischen "kleiner als der Kugel-radius, aber größer als die Höhe der Ventilsitzkontaktzone" und "kleiner als der Kugeldurchmesser", mit der Maßgabe, dass auch die Anlageflächen von Ventil-stößel und Schließglied eine zweckmäßige Größe aufweisen, um deren Funktion erfüllen zu können. Eine Anregung in Richtung auf die kleinstmögliche Schließ-gliedhöhe ergibt sich bereits aus dem allgegenwärtigen Bestreben des Fachman-nes, die Bauhöhen von Vorrichtungen zu vermindern, um zB Material und Bau-raum einzusparen. Soweit das mit höheren Herstellungskosten verbunden ist, wird der Fachmann abwägen, ob er diese Alternative wählt. Eine Abkehr von dieser wäre Folge einer rein wirtschaftlichen Überlegung, die – wie hier - nicht notwendig bedeutet, dass diese Ausführung nicht nahegelegen hat. - 7 - Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist somit nicht rechtsbeständig. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht ebenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das gegenüber dem Hauptantrag zusätzliche Merkmal im Anspruch 1, wonach das Kugelsegment als vom Betätigungsstößel entkuppeltes Schließglied ausgebil-det ist, entnimmt der Fachmann ebenfalls der DE 28 43 514 C2. Dadurch dass das Schließglied mit seiner ebenen Fläche nur an der stirnseitigen Fläche des Stößels (Anker 73) anliegt, ist eine Entkupplung zwischen Schließglied und Betäti-gungsstößel geschaffen. Zwar wirkt bei dem bekannten Ventil eine Feder ventil-sitzseitig auf das Schließglied ein und hält es – zumindest während stationärer Betriebsbedingungen - an die Beaufschlagungsfläche des Betätigungsstößels an-gedrückt. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass beim plötzlichen He-ben des Betätigungsstößels bzw. des Ankers das Schließglied aufgrund seiner Trägheit dem Stößel zeitverzögert folgt, wodurch sich zeitweise eine Entkupplung zwischen Stößel und Ventilschließglied einstellt. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist ebenfalls nicht rechtsbeständig. 3.3. Die den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsantrag nachgeordneten, im Wortlaut übereinstimmenden Sätze von zulässigen Patentansprüchen 2 bis 5 enthalten Merkmale, die nach Meinung des Senats den Gegenständen der Be-zugsansprüche nichts Erfinderisches hinzufügen. Entgegenstehendes hat die Pa-tentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend gemacht. - 8 - Die Patentansprüche 2 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag haben somit ebenfalls keinen Rechtsbestand. Köhn Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
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