BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 317/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am25. April 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 199 60 764…- 2 -hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufdie mündliche Verhandlung vom 25. April 2012 durch den Vorsitzenden RichterDipl.-Ing. Univ. Höppler, die Richterin Hartlieb und die Richter Dipl.-Phys.Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeckbeschlossen:Das Patent 199 60 764 wird mit folgenden Unterlagen beschränktaufrechterhalten:- Patentansprüche 1 bis 11, eingereicht in der mündlichen Ver-handlung vom 25. April 2012,- Beschreibung, Seiten 1 bis 6, eingereicht in der mündlichenVerhandlung vom 25. April 2012,- 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1, 2, 3, überreicht in dermündlichen Verhandlung vom 25. April 2012.Gründe:I.Das am 16. Dezember 1999 angemeldete Patent 199 60 764 mit der Bezeichnung„Pyrotechnisch angetriebener Überrollbügel für Kraftfahrzeuge“- 3 -wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R desDeutschen Patent- und Markenamtes vom 11. Mai 2005 erteilt.Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:„1. Überrollbügel für ein Kraftfahrzeug, der zumindest bei Gefahreines Überschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen An-triebs auf ein in einem Zylinderrohr bewegtes Antriebsmittel in eineaus seiner Führung ausgefahrene Endstellung überführbar ist,dadurch gekennzeichnet,daß eine Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) zumFestlegen des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange14) in der eingefahrenen Ruhestellung des Überrollbügels (11)vorgesehen ist und der pyrotechnische Antrieb (Gasgenerator 18)zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34,36) und zum anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels(Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) für das Ausfahren desÜberrollbügels (11) aus der Führung (Einbaurahmen 10) vorgese-hen ist.“Die erteilten Unteransprüche 2 bis 15 betreffen vorteilhafte Ausführungsformenund sind direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.Gegen die am 29. September 2005 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einspre-chende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent imUmfang des Anspruchs 1 zu widerrufen. Als Einspruchsgründe macht sie einefehlende Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 PatG geltend.Zum Einspruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit nennt sie neben dem bereitsim Prüfungsverfahren berücksichtigten Stand der Technik gemäß der vorveröffent-lichten Druckschrift- 4 -D1: EP 0 657 326 A1die vorveröffentlichte DruckschriftD2: DE 195 40 819 A1.Im Einzelnen macht die Einsprechende geltend, dass die Vorrichtung des erteiltenAnspruchs 1 des Streitpatents im Hinblick auf die Druckschrift D1 nicht neu sei.Die Druckschrift D2 wird seitens der Einsprechenden zur Begriffserläuterung her-angezogen.Mit Schriftsatz vom 27. März 2012 hat die Einsprechende zudem auf die nachver-öffentlichte ältere AnmeldungD3: DE 199 22 674 A1hingewiesen, die ebenfalls sämtliche Merkmale des erteilten Anspruchs 1 desStreitpatents neuheitschädlich vorwegnehme.In der mündlichen Verhandlung macht die Einsprechende geltend, dass auch derGegenstand des neu eingereichten Anspruchs 1 keine Neuheit gegenüber der äl-teren Anmeldung D3 aufweise. Darüber hinaus ergebe sich der Gegenstand desneuen Anspruchs 1 für den Fachmann auch in nahe liegender Weise durch den weiteren im Verfahren befindlichen Stand der Technik.Die Patentinhaberin tritt den Ausführungen der Einsprechenden entgegen undverteidigt das Streitpatent mit einem neuen in der mündlichen Verhandlung über-reichten Anspruchssatz.Der Insolvenzverwalter der Einsprechenden stellt den Antrag,das Patent 199 60 764 zu widerrufen.- 5 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent 199 60 764 beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgen-den Unterlagen:- Patentansprüche 1 bis 11, überreicht in der mündlichen Ver-handlung,- Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichenVerhandlung,- 3 Blatt Zeichnungen, Fig. 1, 2, 3, überreicht in der mündli-chen Verhandlung.Der vom Senat mit einer Merkmalsgliederung versehene geltende Patentan-spruch 1 lautet (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung unterstrichen):M1 „1. Überrollbügel für ein Kraftfahrzeug, der zumindest bei Gefahr einesÜberschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen Antriebs aufein in einem Zylinderrohr bewegtes Antriebsmittel in eine aus seinerFührung ausgefahrene Endstellung überführbar ist,dadurch gekennzeichnet, dassM2 eine Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) zum Festlegendes Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange 14) in der ein-gefahrenen Ruhestellung des Überrollbügels (11) vorgesehen ist undM3 der einzige pyrotechnische Antrieb (Gasgenerator 18) zur Entriege-lung der Verriegelungsvorrichtung (20, 22; 29; 32, 34, 36) im unbe-wegten Zustand des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolben-stange 14) und zum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Be-aufschlagen des Antriebsmittels (Antriebskolben 16, Kolbenstange- 6 -14) für das Ausfahren des Überrollbügels (11) aus der Führung (Ein-baurahmen 10) vorgesehen ist.“Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 2 bis 11 sowie wegenweiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auchnach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvor-schriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori"gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl.BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informations-übermittlungsverfahren II).B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache insoweit Erfolg, als er zu einer be-schränkten Aufrechterhaltung des Patents führt.1. Die Erfindung betrifft einen Überrollbügel für ein Kraftfahrzeug, der bei Gefahreines Überschlags durch Einwirkung eines pyrotechnischen Antriebs auf ein ineinem Zylinderrohr bewegtes Antriebsmittel in eine aus seiner Führungausgefahrene Endstellung überführbar ist.Gemäß Beschreibungseinleitung (vgl. die in der mündlichen Verhandlung über-reichten geltenden Beschreibungsunterlagen, Seite 1, Abs. [0002] und [0003]) istbei einem Überrollbügel, wie er aus dem Stand der Technik gemäß DruckschriftE1 bekannt ist, nachteilig, dass keine Sicherung des Antriebskolbens in dessenAusgangsstellung gegeben ist. Da derartige Überrollbügel in der Regel leicht überihre Führung im Kraftfahrzeug hervorstehen, ist ein Missbrauch durch einHerausziehen des Überrollbügels aus seiner Führung von Hand möglich.- 7 -Weiterhin können Fahrbahnunebenheiten ein unbeabsichtigtes Bewegen desÜberrollbügels während des Fahrbetriebes bewirken. Soweit bei einemFederantrieb eine die Ruhestellung des Antriebskolbens sichernde und damit denvorgenannten Mißbrauch verhindernde Verriegelungsvorrichtung vorgesehen ist,ist zu deren Entriegelung ein gesonderter Antrieb vorgesehen, derentsprechenden Zusatzaufwand erfordert.Ausgehend von dem Stand der Technik ist es daher Aufgabe, einen Überrollbügelauf einfache Art gegen einen Missbrauch oder unbeabsichtigtes Bewegen zu si-chern (vgl. die in der mündlichen Verhandlung überreichten geltenden Beschrei-bungsunterlagen, Seite 2, Abs. [0004]).Diese Aufgabe wird durch die Merkmale der Vorrichtung des geltenden Anspruchs1 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den geltenden Unteransprüchen 2bis 11 beansprucht.2. Die Gegenstände der zweifelsfrei zulässigen geltenden Ansprüche 1 bis 11 sindausführbar, was im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten wordenist.3. Der Überrollbügel gemäß geltendem Anspruch 1 ist im Lichte der im Verfahrenbefindlichen Druckschriften neu und beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit desFachmanns, der vorliegend als ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbausmit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Fahrzeug-Sicherheitstechnik zudefinieren ist.a) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu, denn aus keiner der zumStand der Technik genannten Druckschriften ist ein Überrollbügel mit sämtlichenMerkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt.- 8 -Aus der Druckschrift D1 (vgl. insbesondere Fig. 1 mitsamt zugehörigem Text inSpalte 2, Zeilen 10 bis 17, i. V. m. den Patentansprüchen 1, 2 und 6 in den Spal-ten 5 und 6) ist ein Überrollbügel („Überrollbügel“ mit „Querbügel 1“) für ein Kraft-fahrzeug bekannt, der bei Gefahr eines Überschlags durch Einwirkung eines py-rotechnischen Antriebs („pyrotechnischer Zündsatz“ / „Gasgenerator 15“) auf ein ineinem Zylinderrohr („zylindrische Kammer“) bewegtes Antriebsmittel in Form einesAntriebkolbens („Kolben“) in eine aus seiner Führung ausgefahrene Endstellungüberführbar ist (vgl. Merkmal M1). Die Druckschrift D1 lehrt zudem, dass derÜberrollbügel eine Verriegelungsvorrichtung in Form einer „Sperre […], die denÜberrolbügel im Normalfall, also bei Abwesenheit einer Überschlaggefahr, in einereingefahrenen Endlage hält“ aufweist (vgl. Patentanspruch 6 i. V. m. Patentan-spruch 2 der Druckschrift D1), wobei diese Verriegelungvorrichtung zum Festlegendes Antriebsmittels in einer eingefahrenen Ruhestellung („eingefahrenen End-lage“) des Überrollbügels vorgesehen ist (Merkmal M2).Im Unterschied zum geltenden Anspruch 1 des Streitpatents, der fordert, dass derpyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung im unbe-wegten Zustand des Antriebsmittels und zum in einer zeitlichen Abfolge anschlie-ßenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügelsaus der Führung vorgesehen ist (vgl. Merkmal M3), ist der vorgenannte aus derDruckschrift D1 bekannte pyrotechnische Antrieb jedoch konstruktiv so ausgebil-det, dass zunächst ein pyrotechnisches Beaufschlagen des Antriebsmittels inForm eines Kolbens erfolgt und durch das bewegte Antriebsmittel ein Stift betätigtwird, der eine Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung auslöst (vgl. D1, Patent-anspruch 1 i. V. m. Patentanspruch 6).Unabhängig von dem vorstehend abgehandelten Ausführungsbeispiel eines Über-rollbügels offenbart die Druckschrift D1 in einem weiteren Ausführungsbeispiel eindavon verschiedenes Konzept eines Überrollbügels (vgl. insbesondere Fig. 5 bisFig. 7 sowie den zugehörigen Text in Spalte 4, Zeilen 15 bis 44), bei dem ein- 9 -durch eine Druckfeder 28 angetriebener Überrollbügel (ohne pyrotechnischenAntrieb, wie er im Merkmal M1 des geltenden Anspruch 1 aufgeführt wird) durcheine stifteinziehende oder eine stiftausstoßende Patrone 26 bzw. 30 als Verriege-lungsvorrichtung gesichert ist, welche im Falle eines Überschlags durch einen py-rotechnischen Zündsatz oder einen Crashmagneten aktiviert wird, um den unterFederdruck stehenden Überrollbügel freizugeben. Im Gegensatz zum geltendenAnspruch 1 ist bei diesem Konzept und den damit verbundenen Ausführungsbei-spielen gemäß den Figuren 5, 6 und 7 jedoch kein pyrotechnischer Antrieb vorge-sehen, der zur Entriegelung der Verriegelungseinrichtung und zum anschließen-den Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels ausder Führung dient. Es handelt sich somit bei diesen weiteren aus der Druckschrift D1 bekannten Ausführungsbeispielen gemäß den Figuren 5 bis 7 um einen prinzi-piell anderen Aufbau als bei dem Überrollbügel nach dem geltenden Anspruch 1mit einem einzigen pyrotechnischen Antrieb zur Entriegelung und zum anschlie-ßenden Beaufschlagen des Antriebsmittels eines Überrollbügels.Keines der Ausführungsbeispiele der Druckschrift D1 weist somit das Merkmal M3des geltenden Anspruchs 1 auf.Die Druckschrift D2 beschreibt lediglich einen Überrollbügel, der durch eine Ver-riegelungsvorrichtung (Verriegelungsvorrichtung 18; vgl. Fig. 1 und den zugehöri-gen Text in Spalte 2, Zeile 55 ff, sowie in Spalte 3, Zeilen 26 bis 35) gesichert ist,wobei die Entriegelung in einer Ausführungsform durch einen pyrotechnischenAntrieb erfolgen kann (vgl. Spalte 3, Zeilen 33 bis 35 / Merkmale M1 und M2).Der pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung dient jedoch nicht zum Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Über-rollbügels aus einer zugehörigen Führung, wie es im geltenden Anspruchs 1 desStreitpatents aufgeführt wird (vgl. Merkmal M3). Vielmehr handelt es sich bei derDruckschrift D2 um einen Überrollbügel, der durch unter Spannung stehendeDruckfedern ausgefahren wird, nachdem eine Entriegelung der Vorrichtung erfolgt- 10 -ist. Das Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 ist somit auch nicht aus der Druckschrift D2 bekannt.Die nachveröffentlichte ältere Anmeldung D3 (vgl. Fig. 1 und den zugehörigenText in Spalte 5, Zeile 25 ff) offenbart wiederum einen Überrollbügel entsprechend den Merkmalen M1 und M2 des geltenden Anspruchs 1, bei dem ein pyrotech-nisch bewegtes Antriebmittel (Kolben 2) die Verriegelungsvorrichtung (Siche-rungselement 8; Stift 9) betätigt - im Gegensatz zum Merkmal M3 des geltendenAnspruchs 1 des Streitpatents, der – wie vorstehend dargelegt - fordert, dass dereinzige pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung imunbewegten Zustand des Antriebsmittels und zum in einer zeitlichen Abfolge an-schließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überroll-bügels aus der Führung ausgebildet ist. Auch bei der Druckschrift D3 handelt es sich somit um einen prinzipiell anderen Aufbau eines Überrollbügels als bei der Vorrichtung nach dem geltenden Anspruch 1. Das Merkmal M3 des geltenden Anspruchs 1 ist somit ebenfalls nicht aus der nachveröffentlichten Druckschrift D3bekannt.Die verschiedenen Ausführungsbeispiele der Druckschrift D1 wie auch die aus derDruckschrift D2 und der älteren Anmeldung D3 bekannten Überrollbügel weisensomit jeweils ein anderes Antriebskonzept bzw. einen anderen konstruktiven Auf-bau auf als der Überrollbügel nach dem geltenden Anspruch 1. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber dem Stand der Technik.b) Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderi-schen Tätigkeit des Fachmanns.Wie vorstehend dargelegt, ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriftenein Hinweis zu entnehmen, dass- 11 -der einzige pyrotechnische Antrieb zur Entriegelung der Verriege-lungsvorrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels undzum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittels für das Ausfahren des Überrollbügels aus der Führung vorgesehen ist(vgl. Merkmal M3), sodass auch eine beliebige Kombination von Ausführungsbei-spielen aus dem vorveröffentlichten Stand der Technik nicht zum beanspruchtenGegenstand führt. Dabei führt das Merkmal M3 bei dem verteidigten Überrollbügel zu einem für den Fachmann nicht selbstverständlichen und nicht vorhersehbarenVorteil gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik, nämlich dem Vermeiden eines möglichen Verklemmens der Verriegelungsvorrichtung wie auch des Antriebsmittels (vgl. geltende Beschreibung, Abs. [0006]), sodass die Vor-richtung des geltenden Anspruchs 1 dem Fachmann auch nicht unter Einbezie-hung seines Fachwissen nahegelegt wird. Denn aufgrund der Ausbildung eines Überrollbügels mit nur einem einzigen pyrotechnischen Antrieb zur Entriegelung der Verriegelungsvorrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels undzum in einer zeitlichen Abfolge anschließenden Beaufschlagen des Antriebsmittelsfür das Ausfahren des Überrollbügels wird erreicht, dass das ausströmende Gas nach der Aktivierung des zugehörigen Gasgenerators zunächst die Verriegelungs-einrichtung im unbewegten Zustand des Antriebsmittels löst.c) Da die zweifelsfrei gewerblich anwendbare Vorrichtung des geltenden An-spruchs 1 neu ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht, istsie patentfähig.4. Die geltenden Unteransprüche 2 bis 11 betreffen über das Selbstverständlichehinausgehende Ausgestaltungen des Gegenstandes des geltenden Patentan-spruchs 1 und sind daher ebenfalls patentfähig.- 12 -5. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den formellen Anforderungendes § 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang der in der mündlichen Ver-handlung eingereichten Ansprüche 1 bis 11, der eingereichten überarbeiteten Be-schreibung sowie der eingereichten überarbeiteten Zeichnungen (Fig. 1 bis 3) be-schränkt aufrechtzuerhalten.Höppler Hartlieb Maile Dr. Schwengelbeckprö
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