BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 32/07_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesache…betreffend die Patentanmeldung 10 2006 030 884.0hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Schlenkbeschlossen:Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.- 2 -G r ü n d eIDie Patentanmeldung 10 2006 030 884 mit der Bezeichnung „Sicherheitsschrau-ben und Muttern, sowie dem passenden Werkzeug zum Lösen und Befestigen; in variierbaren Stärken und Größen“ ist am 4. Juli 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Schreiben vom 19. August 2006 stellte der Anmel-der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Mit Beschluss der Patent-abteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2007 wurde der Antrag zurückgewiesen, weil keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents bestehe. Wie dem Anmelder bereits mit Zwischenbescheid vom 9. November 2006 mitgeteilt wurde, stehe der Anmeldung ein druckschriftlicher Stand der Technik entgegen, so dass eine Patenterteilung nicht in Aussicht ge-stellt werden könne.Mit Schreiben vom 18. August 2007, eingegangen beim Patentamt am 21. August 2007, erhob der Anmelder Beschwerde gegen den Beschluss der Pa-tentabteilung.Mit Zwischenbescheid des Bundespatentgerichts vom 18. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde nicht fristgerecht eingegangen und deshalb als unzulässig zu verwerfen sei. Eine Äuße-rung des Beschwerdeführers ist hierzu nicht erfolgt.IIDie Beschwerde war gemäß § 79 Abs. 2 PatG als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt wurde.- 3 -Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2007 wurde dem Beschwerdeführer laut amtlicher Mitteilung der Post am 8. Juli 2007 zuge-stellt. Der Anmelder wurde dabei jedoch nicht angetroffen, die Sendung wurde jedoch von ihm persönlich am 10. Juli 2007 bei der Post abgeholt.Die Monatsfrist begann somit am 11. Juli 2007 und endete am 10. August 2007 (gemäß §§ 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 BGB). Der erst am 21. August 2007 beim Patentamt eingegangene Beschwerdeschriftsatz war somit nicht mehr fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 73 Abs. 2 PatG und die Beschwerde deshalb un-zulässig.Tödte Dr. Pösentrup Eberhard SchlenkCl
Full & Egal Universal Law Academy