BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 32/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. April 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2007 005 797.2-34…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Schwarz undDipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Mailebeschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI.Der Anmelder hat am 6. Februar 2007 das Patent 10 2007 005 797.2-34 mit der BezeichnungFahrende Elekrizitätswerke (auf Schienen und Straßen)mit 4 Patentansprüchen, einer Beschreibung und mehreren Zeichnungen ange-meldet. Eine Zusammenfasung und weitere Zeichnungen hat er mit Schreiben vom 2./5. Mai 2007, neue Patentansprüche 1 bis 5 sowie neue Zeichnungen mit Schreiben vom 6./8. Mai 2007 sowie 3 Zeichnungsergänzungen zu Fig. 6A1 mit Schreiben vom 13./15. Juni 2007 eingereicht.Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Zwischenbescheiden vom 25. Mai 2007 und 3. Juli 2007 auf die ihrer Ansicht nach unzulässige Erweiterung durch den weiteren Patentanspruch 5 sowie die neuen Zeichnungen hingewiesen und als relevante Entgegenhaltungen die Druck-schriftenD 1: DE 103 38 159 A 1D 2: DE 31 03 830 C 2D 3: US 5 680 907 A undD 4: DE 35 32 993 A 1genannt.Mit Beschluss vom 2. August 2007 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Patentanmeldung nach § 48 PatG mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltenden Unterlagen eine Änderung des Patentgegenstandes enthielten, der über - 3 -den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehe, so dass eine Verschiebung des Prioritätstages mit den geänderten Unterlagen nach § 35 PatG nicht in Betracht komme.Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelder geltend, dass die Anmeldung durch die weiteren Unterlagen seiner Ansicht nach nicht unzulässig erweitert sei und die geltenden Unterlagen im Übrigen patentfähig seien. Nach seinen schriftlichen Aus-führungen begehrt er die Aufhebung des Beschlusses der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. August 2007 und die Erteilung des Patents mit den folgenden Unterlagen:- Patentansprüche 1 bis 5 vom 6./8. Mai 2007,- Beschreibung Spalte 1 laut Offenlegungsschrift- geänderte Bezugszeichenliste vom 6./8. Mai 2007,- Figuren 1A, 2A, 3A1, 4A1, 5A1 (2-fach), 6A1, 7. Zeich-nung A1 (2-fach), 8. Zeichung A1 (2-fach) laut Offenle-gungsschrift,- 2 Figuren (unbezeichnet) vom 2./5. Mai 2007,- Fig. 6A1 laut Schreiben vom 6./8. Mai 2007,- 1. bis 3. Zeichnungsergänzung zur Fig. 6A1 vom 13./15. Juni 2007 (3 Figuren)Die dem Beschluss des deutschen Patent- und Markenamts zugrundeliegenden und im Beschwerdeverfahren weiter geltenden Patentansprüche 1 bis 5 lauten (ohne in Klammern eingefügte Erläuterungen):"1. Fahrende Elektrizitätswerke auf Schienen und Straßen,dadurch gekennzeichnet, dass ein Generator/Dynamo, welcher für Eisenbahnwagonräder und Kraftfahrzeugräder mit zwei links und rechts an den Enden seiner Achse beliebig kleinen oder größeren, aus verschieden-- 4 -artigen Formen und Materialien auswechselbaren und austausch-baren Antriebskörpern, je nach Bedarf bestückt wird durch Ein-schieben und Festschrauben dieser auf Rillen der Generatorach-senaußenseite/n.""2. Vorrichtung nach Anspruch 1,dadurch gekennzeichnet,dass verschiedene Befestigungskonstruktionen des Generators über und zwischen den beiden Eisenbahnrädern/Kraftfahrzeugrä-dern an den Wagon-/Fahrzeugrahmen bzw. über der Wagonach-se, über oder neben der Fahrzeugachse mit verschiedenen Stoß-dämpfern auch in Kleinformat stattfinden, welche mit den Gene-rator bzw. dessen Kugellager verbunden sind und die Generatoren mit den Generatorantriebskörpern bei mechanisch-manueller, hy-draulisch-elektrischer, elektromagnetischer oder Funk-Zuschal-tung durch den Lok- bzw. Fahrzeugführer entsprechend stark auf das Eisenbahnrad bzw. Fahrzeugrad drücken.""3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2,dadurch gekennzeichnet, dass für die Ein- und Ausschaltung der Generatoren eine mecha-nisch-manuelle Seilvorrichtung im Sinne der Funktion einer Hand-bremse bei Kraftfahrzeugen besteht. Die Generatorenbefestigung: Der Stoßdämpfer ist oben an einem Gelenkbolzen am Fahrzeug-rahmen und unten jeweils an der Generatoraußenseite an dessen Kugellager ebenfalls angebracht, so dass der Generator mit dem Stoßdämpfer in abgekuppeltem Zustand diagonal zum Fahrzeug-rahmen per Spiralfeder nach hinten gezogen oder hinter der Fahr-zeugachse senkrecht herabhängt bis der Kraftfahrzeugfahrer den diesbezüglichen Hebel anzieht. Dieser Hebel muss sich griffbereit - 5 -an der Mittelkonsole des Fahrzeugs befinden und ebenso wie die Handbremse funktionieren.""4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3,dadurch gekennzeichnet,dass der Generator an- und ausgekuppelt wird durch seinen Stoß-dämpfer, deren Zylinder durch eine elektrisch angetriebene Hy-draulikpumpe aus- und einfahrbar ist, d. h. dass der Stoßdämp-ferzylinder ausgefahren oder eingefahren wird, je nachdem ob der Generator mit seinem Rädchen auf das Antriebsrad gedrückt/an-gekuppelt oder von dem Antriebsrad wieder abgehoben/abgekup-pelt werden soll. Dies kann der Fahrzeugführer durch manuelle Betätigung eines Hebels, der Zug- oder Fahrzeugführer durch ein-schalten eines Elektromotors, per Funk/Fernbedienung oder per elektronischem Bordcomputer erledigen, welcher so programmiert ist, dass er die Geschwindigkeit, den Neigungswinkel eines Wa-gons / Fahrzeugs, abwärts oder aufwärts in Fahrtrichtung regis-triert bzw. mittels elektronischer Wasserwaage-Technik errechnet und nach einer vom jeweiligen Lok-/Fahrzeugführer vorherigen Eingabe einer km/h-Zahl und Prozentzahl, ab welcher Geschwin-digkeit und Abwärtsneigung oder Aufwärtsneigung dieser Bord-computer automatisch den Generator bzw. seinen Hydraulikstoß-dämpfer durch elektronisches Einschalten der Hydraulikpumpe aus- oder einfährt, d. h. den Generator entsprechend der Vorpro-grammierung ab 50 km/h und -5%-Abwärtsneigung/Gefälle ankup-pelt und ab +5%-Aufwärtsneigung/Steigung unabhängig von der gefahrenen Geschwindigkeit auskuppelt. Die Computerprogram-mierung sollte eventuell zur Vermeidung von zu häufigem auto-matischen Ein- und Ausschalten des/der Generatoren bei häufigen Auf- und Abfahrten durch Hügellandschaften mit einer kurzen Schaltverzögerung stattfinden."- 6 -"5. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 4,dadurch gekennzeichnet, dass die Generatorachse/Elektromotorachse zugleich Fahrzeug-achse/Eisenbahnachse ist, durch welche der Generatorenantrieb/-Elektromotoren-Fahrzeugantrieb, je nach Fahrsituation ähnlich wie unter Anspruch 4 bezeichnet als Generator oder als Elektromotor dient."An der mündlichen Verhandlung hat der Beteiligte entsprechend vorheriger An-kündigung nicht teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Ak-teninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Deutsche Patent-und Markenamt hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Patentanmeldung 10 2007 005 797.2-34 nach §§ 38, 45, 48 PatG zurückgewiesen, weil der Gegenstand des geltenden Anspruchs 5 über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinausgeht.1.) Mit den ursprünglichen Anmeldeunterlagen begehrt der Anmelder Schutz für eine Vorrichtung zur Einsparung von Elektrizität und fossilen Treibstoffen mit gleichzeitiger neuer ökologischer Elektrizitätsenergiegewinnung, insbesonde-re für Eisenbahnwaggons und Kraftfahrzeuge jeder Art. Hierzu ist in der ur-sprünglich eingereichten Beschreibung ausgeführt, dass ein Generator bzw. Generatoren über Generatorenräder, welche in unterschiedlicher Größe, Form und Materialart (Ritzel, Eisenrädchen, Gummirädchen, Luftreifenräd-chen etc.) ausgestaltet sind, an rollende Eisenbahn-Räder oder Fahrzeug-Räder/-Reifen gekoppelt wird bzw. werden, wodurch Strom erzeugt wird. Die Generatoren sollen dabei teilweise Energie für den Elektromotor einer E-Lok - 7 -oder eines PKW-Hybridfahrzeugs liefern bzw. in ein Netz bzw. in Transfor-matoren und Speichergeräten bei Kraftfahrzeugen einspeisen. Dabei sind je nach Bedarf links und rechts am Achsende des Generators beliebige, aus-wechselbare und austauschbare Antriebskörper wie z. B. Metallrädchen, Zahnräder, Ritzel, Plastikräder, Gummirädchen, Gummikugelräder, Gummi-reifen, Mini-Luftreifen mit Felge, Hartgummiräder, etc. vorgesehen, welche durch Einschieben und Festschrauben auf Rillen der Generatorachsen-außenseite/n am Generator befestigt sind (vgl. usprünglicher Anspruch 1). Dies ist so auch sämtlichen Ausführungsbeispielen der ursprünglich einge-reichten Figuren zu entnehmen. Gemäß den ursprünglich eingereichten Un-terlagen ist somit wesentlich, dass die Achsbewegung der Eisenbahnwagon-bzw. Kraftfahrzeugräder über zusätzliche Mittel auf den Generator übertra-gen wird; der Generator wird somit über die vorstehend genannten Antriebs-körper zwingend indirekt angetrieben.2) Nach § 38 Satz 1 PatG sind Änderungen der Patentanmeldung nur zulässig, soweit hiermit der Gegenstand der Anmeldung nicht erweitert wird. Dies ist bei dem nachträglich eingereichten, geltenden Anspruch 5 aber der Fall, denn dieser geht über die technische Lehre der Anmeldung hinaus. Da diese damit unzulässig erweitert ist, war die Anmeldung insgesamt nach § 48 Satz 1 i. V. m. §§ 38, 45 Abs. 1 PatG zurückzuweisen.Denn mit dem geltendem Anspruch 5 soll eine Ausführungsform unter Schutzgestellt werden, bei welcher die Generatorachse zugleich Fahrzeugachse ist (Fahrzeugachsegenerator und/oder Fahrzeugachseelektromotor gem. nach-träglich eingereicher Fig. 6A1). Der Generator wird im Anspruch 5 unter Um-gehung weiterer Mittel direkt durch die Eisenbahnwaggon- bzw. Fahrzeug-sachse angetrieben, was gem. vorstehenden Ausführungen nicht Bestandteil der ursprünglichen Lehre der vorliegenden Patentanmeldung ist.- 8 -Somit ist Anspruch 5 im vorgelegten Wortlaut - wie bereits im Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse B60R zutreffend festgestellt - nicht zulässig und da-her nicht patentfähig.3) Mit Anspruch 5 fallen aufgrund der Antragsbindung auch die weiteren An-sprüche 1 bis 4. Dies gilt insbesondere schon deshalb, da vom Anmelder auf diese Ansprüche kein eigenständiges Patentbegehren geltend gemacht wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 862, 864 - "Informationsübermittlungsverfahren II").4) Die im schriftlichen Verfahren weiter aufgeworfenen Fragen, ob der Fach-mann im ursprünglich offenbarten Generator einen Elektromotor mitliest oder nicht bzw. ob die im Prüfungsverfahren genannten Druckschriften von Rele-vanz hinsichtlich der Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands sind, können bei vorstehender Sachlage dahinstehen. Gleiches gilt für die Fage der Aus-führbarkeit der Lehre des abhängigen Anspruchs 5 sowie die Frage der Zu-lässigkeit der nachträglich eingereichten Figuren (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li Sp Abs. 3 - "Elastische Bandage").5) Nachdem der geltende Anspruch 5 über den Umfang der ursprünglich einge-reichten Unterlagen hinausgeht und vom Anmelder auf die weiteren Ansprü-che 1 bis 4 kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist, ist Beschluss zu fassen und die Beschwerde des Anmelders zurückzuweisen.Höppler Dr. Hartung Schwarz MaileHu
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