BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 321/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am9. März 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 101 31 459…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeckbeschlossen:Das Patent 101 31 459 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das am 29. Juni 2001 angemeldete Patent 101 31 459 mit der BezeichnungVideo-Überwachungsanordnung für Kraftfahrzeugewurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 14. Juli 2005 erteilt.Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:"Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug mit wenigs-tens einer am Fahrzeug angebrachten, rückwärts gerichteten Vi-- 3 -deokamera (1), die mit einem im Sichtbereich des Fahrers an-geordneten Flachbildschirm (3) in Verbindung steht, wobei der Flachbildschirm (3) mittels eines motorischen Stellmechanismus (4) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Flachbildschirm (3) in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung mittels einer Steuerungsschaltung (2), durch welche die Video-Überwa-chungsanordnung in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung des Fahr-zeugs aktiviert und/oder deaktiviert wird, zwischen einer ausgefah-renen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist, wobei der Flachbildschirm (3) am Innenrückspiegel (6) des Kraft-fahrzeuges angebracht ist."Der nebengeordnete Anspruch 4 lautet in der erteilten Fassung (Merkmalsgliede-rung seitens des Senats hinzugefügt):M1 "Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug, mit wenigstens einer am Fahrzeug angebrachten, rück-wärts gerichteten Videokamera (1),M2 die mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm (3) in Verbindung steht,M3 wobei der Flachbildschirm (3) mittels eines motorischen Stellmechanismus (4) zwischen verschiedenen Stellun-gen verfahrbar ist,dadurch gekennzeichnet, dassM4 der Flachbildschirm (3) in Abhängigkeit vom Betriebszu-stand der Video-Überwachungsanordnung mittels einer - 4 -Steuerungsschaltung (2), durch welche die Video-Über-wachungsanordnung in Abhängigkeit von der Fahrtrich-tung des Fahrzeugs aktiviert und/oder deaktiviert wird, zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist,M5 wobei der Flachbildschirm (3) oberhalb der Windschutz-scheibe (9) des Kraftfahrzeuges im Bereich der fahrer-seitigen oder der beifahrerseitigen Sonnenblende (10) angeordnet ist undM6 wobei der Flachbildschirm (3) in einer eingeklappten Stellung im wesentlichen horizontal und in einer ausge-klappten Stellung im wesentlichen vertikal orientiert ist."Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 und 3 sowie 5 bis 7 betreffen vorteil-hafte Ausführungsformen und sind auf den Patentanspruch 1 bzw. den nebenge-ordneten Patentanspruch 4 rückbezogen.Gegen die am 8. Dezember 2005 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einspre-chende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Zur Begründung macht die Einsprechende u. a. geltend, dass die Vorrichtung gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber der nachveröffentlichten DruckschriftEP 1 263 626 A2 (E3),die nach Artikel 158(1) EPÜ Bezug nimmt auf die vorveröffentlichte Druckschrift WO 01 / 64481 A2,- 5 -nicht neu sei, und dass die Vorrichtung gemäß dem erteilten nebengeordneten Anspruch 4 im Lichte der im Prüfungsverfahren genannten DruckschriftWO 96 / 38319 A2 (E2)i. V. m. der DruckschriftDE 88 05 339 U1 (E10)nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Die Einsprechende hat schriftsätzlich den Antrag gestellt,das Patent 101 31 459 zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,Hauptantragdas Patent 101 31 459 in der erteilten Fassung aufrechtzuerhal-ten,hilfsweisedas Patent 101 31 459 mit den Patentansprüchen 1 bis 5 laut Anlage zum Schriftsatz vom 31. Mai 2007 sowie mit ggf. anzupas-sender Beschreibung und den Zeichnungen laut Patentschrift be-schränkt aufrechtzuerhalten.- 6 -Sie verteidigt ihr Patent vorrangig in der erteilten Fassung und hilfsweise mit ge-änderten Patentansprüchen und führt hierzu aus, dass die Erfindung nach beiden Anspruchsfassungen schutzfähig sei.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:"Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug mit wenigs-tens einer am Fahrzeug angebrachten, rückwärts gerichteten Vi-deokamera (1), die mit einem im Sichtbereich des Fahrers ange-ordneten Flachbildschirm (3) in Verbindung steht, wobei der Flach-bildschirm (3) mittels eines motorischen Stellmechanismus (4) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist, dadurch ge-kennzeichnet, dass der Flachbildschirm (3) in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung mittels einer Steuerungsschaltung (2), durch welche die Video-Überwachungs-anordnung in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung des Fahrzeugs aktiviert und/oder deaktiviert wird, zwischen einer ausgefahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist, wobei der Flachbildschirm (3) am Innenrückspiegel (6) des Kraftfahr-zeuges angebracht ist, wobei der Flachbildschirm (3) und der Stellmechanismus (4) in das Gehäuse des Innenrückspiegels (6) integriert sind und wobei der Flachbildschirm (3) aus dem Gehäu-se nach unten oder zur Seite ausfahrbar ist."Der geltende Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag und der geltenden Anspruch 4 nach Hauptantrag sind – abgesehen von der Rechtschreibung – inhaltlich iden-tisch.Zu den auf die Ansprüche 1 und 4 nach Hauptantrag rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 2, 3 und 5 bis 7 bzw. den auf die Ansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag rückbezogenen abhängigen Ansprüchen 3 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 7 -Sowohl der Patentinhaber als auch die Einsprechende sind, wie schriftsätzlich an-gekündigt, nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a.F. auf Grund des Grund-satzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteue-rung; GRUR 2007, 862 f. – "Informationsübermittlungsverfahren II").B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1 und 4 PatG zu widerrufen, weil die Vorrich-tung nach Anspruch 4 gemäß Hauptantrag sowie nach dem inhaltsgleichen Anspruch 2 gemäß Hilfsantrag unter Berücksichtigung der Druckschriften E2und E10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhen. Als Fachmann ist dabei ein Fachhochschulingenieur der Elektro-technik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Überwachungseinrichtungen und zugehörigen Anzeigen für Kraftfahrzeuge anzusehen. Die Frage der Zulässigkeit und der Neuheit der nach Hauptan-trag bzw. nach Hilfsantrag verteidigten Vorrichtungen kann damit dahinste-hen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage").1. Das Streitpatent betrifft eine Video-Überwachungsanordnung für ein Kraft-fahrzeug, welche wenigstens eine am Fahrzeug angebrachte rückwärts ge-richtete Videokamera aufweist. Die Videokamera steht dabei mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm in Verbindung, wo-bei der Flachbildschirm mittels eines motorischen Stellmechanismus zwi-- 8 -schen verschiedenen Stellungen verfahrbar ist (vgl. Patentschrift, Abs. [0001]).Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Video-Überwachungsanord-nung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, die als Rangierhilfe beim Rück-wärtsfahren geeignet ist, ohne dass der bei einer Vorwärtsfahrt nicht be-nötigte Bildschirm der Video-Überwachungsanordnung störend im Sichtbe-reich des Fahrers in Erscheinung tritt (vgl. Patentschrift, Abs. [0009]).Die Aufgabe wird durch die Vorrichtung der nach Hauptantrag verteidigten Patentansprüche 1 und 4 bzw. den nach Hilfsantrag verteidigten Patentan-sprüche 1 und 2 gelöst. Vorteilhafte Ausgestaltungen sind in den Unteran-sprüchen 2, 3 und 5 bis 7 nach Hauptantrag bzw. den Unteransprüchen 3 bis 5 nach Hilfsantrag beansprucht.2. Der Gegenstand des unabhängigen Patentanspruchs 4 nach Hauptantrag bzw. des inhaltsgleichen Patentanspruchs 2 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß den Druckschriften E2 und E10 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Aus dem Stand der Technik gemäß Druckschrift E2 ist dem Fachmann eine Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug (rearview vision sys-tem for vehicle; vgl. S. 7, letzter Absatz, sowie Fig. 1) bekannt, die am Fahr-zeug angebrachte, rückwärts gerichtete Videokameras (image capture de-vices 14, 16; vgl. Fig. 1 und den Text auf S. 7, letzter Absatz) aufweist (Merkmal M1), wobei die Videokameras mit einem im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Flachbildschirm (display 20; vgl. Fig. 1, 2 und den Text auf S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, erster Absatz, sowie den Text auf S. 11, Z. 27 ff.: "Display 20 may be a direct view flat panel display") in Ver-bindung stehen (vgl. Blockdiagramm Fig. 5 und den zugehörigen Text auf S. 6, Z. 16 / Merkmal M2).- 9 -Der Bildschirm der aus der Druckschrift E2 bekannten Video-Überwachungs-anordnung ist mittels eines motorischen Stellmechanismus in Form eines Stellantriebs (electric acuator 84; vgl. Fig. 13 und den zugehörigen Text auf S. 13, Z. 22 - 32) zwischen verschiedenen Stellungen verfahrbar (vgl. Merk-mal M3), um für einen Fahrer die Bildschirmansicht in günstiger Weise zu gestalten. Darüber hinaus wird in der letztgenannten Zitatstelle darauf hinge-wiesen, dass die Stellung des Bildschirms in Abhängigkeit vom Blickwinkel des Fahrers vertikal und horizontal verändert werden kann (Merkmal M6teil-weise; ohne eingeklappte bzw. ausgeklappte Stellung des Bildschirms).Aus der Druckschrift E2 ist zudem bekannt, dass der vorgenannte Bildschirm mittels einer Steuerungsschaltung in Abhängigkeit vom Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung und in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung bzw. einer Rückwärtsfahrt des Fahrzeugs aktiviert bzw. deaktiviert werden kann (vgl. die oben genannten Zitatstellen i. V. m. dem Text auf S. 26, Z 10 -17, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine nach hinten gerichtete Weit-winkelansicht mit zugehöriger elektronischer Bildkorrektur durch eine nicht näher beschriebene Steuerschaltung angesteuert/aktiviert wird, wenn ein entsprechender Betriebszustand der Video-Überwachungsanordnung i. V. m. einer Rückwärtsfahrt resp. der Fahrtrichtung vorliegt; vgl. hierzu auch den nachfolgenden Text auf S. 26, Z. 22 - 27: "It may additionally be desirable to provide an addional center image capture device at a higher elevation in order to obtain data immediately behind the vehicle and thereby fill the road surface detail immediately behind the vehcle. Such additional detail is parti-cularly useful when operating the vehicle in the reverse direction" / Merkmal M4teilweise). Nicht bekannt aus der Druckschrift E2 ist allerdings das Teil-merkmal M4Rest, dass der Flachbildschirm in Abhängigkeit vom Betriebszu-stand der Video-Überwachungsanordnung zwischen einer ausgefahrenenund einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar ist.- 10 -Weiter lehrt die Druckschrift E2, dass der Bildschirm der Video-Überwa-chungsanordnung nicht nur, wie beispielhaft in den Figuren 2 und 12 darge-stellt, im unteren, sondern auch im oberen Sichtbereich des Fahrers ("up-ward portion of the driver’s field of view"; vgl. S. 11, Z. 22 - 24) angeordnet werden kann, was für den Fachmann neben der Anordnung im Spiegelbe-reich auch eine Anordnung im Bereich der fahrerseitigen oder beifahrersei-tigen Sonnenblende eines Fahrzeugs bedeutet (vgl. Merkmal M5).Ein solcher – entsprechend dem vorgenannten Hinweis in der Druckschrift E2 im Bereich der fahrerseitigen oder beifahrerseitigen Sonnenblende eines Fahrzeugs angeordneter – Bildschirm ist dem Fachmann bereits aus der Druckschrift E10 bekannt (vgl. den Text auf S. 1, erster Absatz der Beschrei-bungseinleitung, sowie die Bezugszeichenliste auf S. 3 i. V .m. Fig. 1, wobei der Flachbildschirm in Form einer Flüssigkristall-Anzeigevorrichtung LCD 3 gemäß der vorgenannten Textstelle "über" und mithin oberhalb der Wind-schutzscheibe des Kraftfahrzeugs ausgebildet ist / Merkmal M5). Der Fach-mann, der ausgehend von der Druckschrift E2 die Aufgabe hat, eine Video-Überwachungsanordnung für ein Kraftfahrzeug bereitzustellen, die als Ran-gierhilfe beim Rückwärtsfahren geeignet ist, ohne dass der bei einer Vor-wärtsfahrt nicht benötigte Bildschirm der Video-Überwachungsanordnung er-kennbar störend im oberen Sichtbereich des Fahrers in Erscheinung tritt, hat somit Veranlassung, die Druckschrift E10 in Bezug auf die Ausgestaltung des Flachbildschirms im Bereich der Sonnenblende näher in Betracht zu ziehen, zumal in der Druckschrift E10 auf S. 1 im letzten Absatz auf die Verwendung der Vorrichtung zum breiten Einsatz für Kommunikationsaufgaben und zur Navigation hingewiesen wird.Die Druckschrift E10 lehrt dem Fachmann, den vorgenannten, oberhalb der Windschutzscheibe angeordneten Flachbildschirm mittels eines motorischen Stellmechanismus, der einen Servomotor (Servo 1) umfasst, zwischen ver-schiedenen Stellungen verfahrbar zu gestalten, um den Flachbildschirm mit - 11 -einer Sonnenblende in das Gesichtsfeld des Fahrers einzuschwenken oder nach oben wegzuschwenken (vgl. Fig. 1 und den Text auf S. 2 im ersten zu-sammenhängenden Absatz; an dem Servomotor 1 ist ein ohne Bezugszei-chen dargestellter Stellmechanismus angebracht, der den Servomotor mit der in der Figur 1 vertikal eingezeichneten Sonnenblende bzw. Flachbild-schirmvorrichtung verbindet, wobei der mit einer Sonnenblende verbundene Flachbildschirm in Fig. 1 in einer aus einer Ruhestellung ausgeklappten bzw. ausgefahrenen, vertikal orientierten Stellung zu erkennen ist). Bei der in der Druckschrift E10 auf S. 2 im ersten zusammenhängenden Absatz explizit genannten weggeschwenkten Stellung des Flachbildschirms handelt es sich dementsprechend um eine in eine Ruhestellung eingefahrene bzw. einge-klappte, im Wesentlichen horizontal orientierte Stellung (vgl. hierzu auch die Figur 1, aus der für den Fachmann hervorgeht, dass der Flachbildschirm aus der dargestellten vertikalen Stellung heraus um eine durch einen ausgefüllten Kreis ohne Bezugszeichen dargestellte Achse geschwenkt und damit in eine im Wesentlichen horizontal orientierte Stellung verfahren bzw. eingeklappt wird / Merkmale M3Rest und M6Rest).Da der – in Abhängigkeit von der Fahrtrichtung angesteuerte – bei einer Vor-wärtsfahrt nicht benötigte Flachbildschirm der Video-Überwachungsanord-nung gemäß Druckschrift E2 störend in Erscheinung treten kann, wenn er gemäß dem oben genannten Hinweis aus der Druckschrift E2 im oberen Sichtbereich des Fahrers angeordnet ist, wird der Fachmann die vorgenann-te Aktivierung des Bildschirms gemäß Druckschrift E2 dementsprechendnach dem Vorbild der Druckschrift E10 so umgestalten, dass der Flachbild-schirm mit Hilfe eines motorischen Stellmechanismus zwischen einer ausge-fahrenen und einer eingefahrenen Stellung hin- und herfahrbar bzw. aus- und einklappbar ist (Merkmal M4Rest i. V. m. Merkmal M6Rest). Der Fachmann gelangt somit durch eine Zusammenschau der Druckschriften E2 und E10 in nahe liegender Weise zum Gegenstand des nebengeordneten Patentan-spruchs 4 nach Hauptantrag bzw. zum inhaltsgleichen nebengeordneten Pa-- 12 -tentanspruch 2 nach Hilfsantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M6, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.3. Ob unabhängig vom nicht patentfähigen Anspruch 4 nach Hauptantrag bzw. dem nicht patentfähigen Anspruch 2 nach Hilfsantrag hinsichtlich den übrigen Ansprüchen nach Haupt- und Hilfsantrag eine patentfähige Erfindung vor-liegt, bedarf keiner Klärung, da weder auf die Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag noch auf die jeweiligen Unteransprüche ein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz – "Infor-mationsübermittlungsverfahren II").4. Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.Höppler Schwarz Maile Dr. SchwengelbeckHu
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