BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 32/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am21. Dezember 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 34 863.7 - 53…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. May- 2 -beschlossen:Die Beschwerde wird zurückgewiesen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 15. Juni 2007 die Patentanmeldung 100 34 863.7-53 mit der BezeichnungAdapter und Verfahren zum Umwandeln einer Datenschnittstellen-hardware in einer Computerperipherievorrichtungzurückgewiesen, weil die Gegenstände der damals geltenden jeweiligen Ansprü-che 1 wie auch die jeweils nebengeordneten Verfahrensansprüche 19 gemäß Haupt- und Hilfsantrag unter Berücksichtigung der im Prüfungsverfahren ermittel-ten DruckschriftD1: US 5 832 244 Anicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen würden.Die Anmelderin hat gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung mit Schrift-satz vom 8. August 2007 fristgerecht Beschwerde eingelegt.Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht verteidigt sie ihre Patent-anmeldung unverändert mit den dem Zurückweisungsbeschluss des DPMA zu-grunde liegenden Patentansprüchen 1 bis 20 laut Hauptantrag sowie weiter mit - 3 -den mit der Beschwerdebegründung eingereichten Ansprüchen 1 bis 20 gemäß Hilfsantrag 1 bzw. den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 2.Sie führt aus, dass die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 zulässig und patentfähig seien.Hierbei lautet der mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 nach Haupt-antrag:(M1) "Adapter zum Verbinden einer Computerperipherievorrichtung mit ei-nem Computer,(M2) wobei die Computerperipherievorrichtung eine Mehrzahl von Schnitt-stellenleitern in einer physischen Schnittstelle (10, 200, 220) aufweist, und(M3) wobei die Computerperipherievorrichtung die Fähigkeit zum Kommuni-zieren mit dem Computer über jegliche Datenschnittstelle einer Mehr-zahl von Datenschnittstellen (185, 240), die durch die Peripherievor-richtung unterstützt werden, über eine physische Schnittstelle aufweist,wobei der Adapter folgende Merkmale aufweist:(M4) einen Physische-Verbindung-Umwandler (110, 160; 110, 260; 210, 160; 230, 160) zum elektrischen Verbinden von mindestens einem der Mehrzahl von Schnittstellenleitern der physischen Schnittstelle der Computerperipherievorrichtung mit einer physischen Schnittstelle des Computers,- 4 -(M4.1) wobei der Physische-Verbindung-Umwandler konfiguriert ist, um eine ausgewählte Datenschnittstelle der Mehrzahl von unterstützten Da-tenschnittstellen zu verwenden; und(M5) ein Anzeiger (145), der wirksam ist, um der Computerperipherievor-richtung die Auswahl der ausgewählten Computerperipheriedaten-schnittstelle anzuzeigen."Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 des Hauptantrags durch eine (nachfolgend unterstrichene) Konkretisierung des Merk-mals M5(M5)* "ein Anzeiger (145), der wirksam ist, um der Computerperipherievor-richtung die Auswahl der ausgewählten Computerperipheriedaten-schnittstelle durch einen elektrischen Leiter zum Verbinden von zwei der Schnittstellenleiter anzuzeigen."Der auf ein System abgestellte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:"System mit einer Computerperipherievorrichtung zur Verbindung mit einem Computer,wobei die Computerperipherievorrichtung eine Steuerschaltungs-anordnung und eine physische Schnittstelle mit einer Mehrzahl von Schnittstellenleitern aufweist, undwobei die Steuerschaltungsanordnung die Fähigkeit zum Kommu-nizieren mit dem Computer über jegliche Datenschnittstelle einer Mehrzahl von Datenschnittstellen (185, 240) aufweist,- 5 -die jeweils ein anderes Hardwareprotokoll, einen Softwareanwei-sungssatz und eine unterschiedliche mechanische Konfiguration der physischen Schnittstelle bezeichnen; undzumindest einem Adapter für eine ausgewählte Datenschnittstelle, der folgende Merkmale aufweist:einen Vorrichtungsverbinder (110, 120, 130, 145, 210, 230) mit ei-ner Mehrzahl von elektrischen Kontakten, die zur Verbindung mitund Befestigung an Schnittstellenleitern der physischen Schnitt-stelle (10, 20, 30, 40) der Computerperipherievorrichtung angeord-net sind, die für eine Implementierung der ausgewählten Daten-schnittstelle der Mehrzahl von Datenschnittstellen (185, 240) not-wendig sind;einen Peripherieschnittstellenverbinder (160, 260) mit einer Mehr-zahl von Signalkontakten, die zur Verbindung mit einer Mehrzahl von elektrischen Kontakten eines Computerschnittstellenverbin-ders (185, 240) des Computers und gemäß der mechanischen Konfiguration der physischen Schnittstelle für die ausgewählten Datenschnittstelle angeordnet sind;eine Mehrzahl von Verbindungen, die sich wirksam von den elek-trischen Kontakten des Vorrichtungsverbinders zu den Signalkon-takten des Peripherieschnittstellenverbinders erstrecken; undeinen Anzeiger (145), der wirksam ist, um der Computerperiphe-rievorrichtung die Auswahl der ausgewählten Computerperiphe-riedatenschnittstelle anzuzeigen, wobei die Computerperipherie-vorrichtung ausgebildet ist, um die Steuerschaltungsanordnung - 6 -neu zu konfigurieren, um die ausgewählte Datenschnittstelle zu verwenden."Wegen des Wortlauts der ein Verfahren betreffenden nebengeordneten Ansprü-che 19 nach Haupt- und Hilfsantrag 1 bzw. der weiteren abhängigen Ansprüche nach Hauptantrag, Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2 wird auf den Akteninhalt verwie-sen.Auf die Terminsladung vom 25. Oktober 2011 kündigte die Anmelderin mit Schrift-satz vom 19. Dezember 2011 ihr Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung an.Der mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2011, zu welcher die ordnungsge-mäß geladene Anmelderin wie angekündigt nicht erschienen ist, lagen aus dem schriftlichen Verfahren folgende Anträge der Anmelderin zugrunde (vgl. Schriftsatz vom 8. August 2007, Seiten 1 und 2, seitenübergreifender Absatz):Es wird beantragt, den Beschluss vom 15. Juni 2007 aufzuheben.Ferner wird beantragt, ein Patent auf der Grundlage der Patentan-sprüche 1 bis 20 vom 28. März 2006 und im Übrigen den gelten-den Unterlagen zu erteilen. Hilfsweise wird beantragt, ein Patent auf der Grundlage der neu überreichten Ansprüche 1 bis 20 und im Übrigen den geltenden Unterlagen zu überreichen, welche eine Reinschrift der in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2007 eingereichten An-sprüche darstellen und mit "1. Hilfsantrag" überschrieben sind.Schließlich wird hilfsweise beantragt, ein Patent auf der Grundlage der neu überreichten Ansprüche 1 bis 9 und im Übrigen den gel-- 7 -tenden Unterlagen zu erteilen, die mit "2. Hilfsantrag" überschrie-ben sindWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn nach dem Ergeb-nis der mündlichen Verhandlung ist der Adapter nach Anspruch 1 gemäß Haupt-antrag bzw. Hilfsantrag 1 nicht patentfähig. Der auf ein System abgestellte An-spruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist nicht zulässig.1. Die Patentanmeldung betrifft einen Adapter zum Verbinden eines Compu-ters mit einer Computerperipherievorrichtung, die eine Schaltungsanord-nung und die zugeordnete Firmware enthält, die notwendig ist, um über alle Datenschnittstellen, die der Hersteller der Computerperipherievor-richtung liefern möchte, zu kommunizieren. Gemäß dem in der Beschrei-bung der vorliegenden Patentanmeldung beschriebenen Stand der Tech-nik werden physische Schnittstellen der Computerperipherievorrichtung bisher so ausgebildet, dass eine Standarddatenschnittstelle unterstützt wird und weiter ein Schnittstellenumwandler außerhalb des Gestells der Computerperipherievorrichtung vorgesehen ist, der die Signalprotokolle und Softwareanweisungen der Schnittstelle auf der Computerseite in die-jenigen der Computerperipherievorrichtung mittels einer Schaltungsanord-nung wandelt (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 2, Z. 65 – Sp. 3, Z. 18). Alter-nativ kann eine Computerperipherievorrichtung mit einer eigenen Schal-tungshauptplatine für jede zu unterstützende Schnittstelle produziert wer-den (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 3, Z. 19 – 26).- 8 -2. Hiervon ausgehend liegt der vorliegenden Patentanmeldung die techni-sche Aufgabe zugrunde, einen Adapter zum Verbinden einer Computerpe-ripherievorrichtung mit einem Computer und ein Verfahren zum Verbinden einer Computerperipherievorrichtung mit einem Computer - bzw. hilfswei-se ein entsprechendes System - zu schaffen, die eine einfache und auf-wandseffektive Einrichtung ermöglichen, um eine Computerperipherievor-richtung mit einem Computer mit mehr als einer Computerperipherieda-tenschnittstelle zu verbinden (vgl. Offenlegungsschrift, Sp. 3, Zn. 43 bis 50).Gelöst wird diese Aufgabe durch die jeweiligen, einen Adapter betreffen-den Vorrichtungsansprüche 1 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1 sowie durch die nebengeordneten Verfahrensansprüche 19 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag 1. Eine weitere Lösung wird gemäß Hilfsantrag 2 durch das dort im Anspruch 1 beanspruchte System angegeben.Die Anmelderin schlägt hierzu als erfindungswesentlich vor, dass der Adapter zwischen Computer und Computerperipherievorrichtung neben den erforderlichen tatsächlichen physischen Verbindungsumwandlern zu-sätzlich eine Einrichtung aufweist, die der Computerperipherievorrichtung anzeigt, welche der unterstützten Schnittstellen verwendet werden soll (vgl. Offenlegungsschrift Sp. 4, Zn. 14ff).2. Zulässigkeit2.1 Da die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche nach Haupt- bzw. Hilfsan-trag 1 - wie nachfolgend ausgeführt - nicht patentfähig sind, kann die Fra-ge der Zulässigkeit der Ansprüche dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs 3 – "Elastische Bandage").- 9 -2.2 Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ist in der beanspruchten Fassung, zumin-dest das letzte Merkmal betreffend, ursprünglich nicht offenbart und daher nicht zulässig.So ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen ausgeführt (vgl. ur-sprünglich eingereichte Seite 7, zweiter Abs.), dass die Anzeige der zu verwendenden Schnittstelle durch einen einfachen elektrischen Leiter [im Sinne eines Anzeigers] erreicht wird, der zwei Schnittstellenleiter der Vor-richtung verbindet (vgl. ursprüngliche Beschreibung, Seite 7, zweiter Abs.; Seiten 16 und 16, seitenübergreifender Absatz). Der jetzt im letzten Merk-mal beanspruchte Anzeiger verallgemeinert diese technische Lehre dahin-gehend, dass auch andere, nicht als einfache elektrische Leiter ausgebil-dete Anzeiger unter Schutz gestellt werden sollen. Diese sind aber wie vorstehend dargelegt in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart. Da dieses Merkmal nicht unmittelbar und eindeutig aus den ursprünglichen Unterlagen entnommen werden kann, liegt zumindest im letzten Merkmal eine unzulässige Erweiterung vor, so dass Anspruch 1 gemäß Hilfs-antrag 2 als Ganzes nicht zulässig ist (vgl. BGH GRUR 2010, 910, amtli-cher Leitsatz - "Fälschungssicheres Dokument").2.2.1 Nachdem die Ansprüche 2 bis 9 nach Hilfsantrag 2 allesamt auf An-spruch 1 rückbezogen sind, beinhalten alle diese Ansprüche das vorste-hende genannte, unzulässig erweiterte Merkmal. Daher sind auch diese Ansprüche nicht zulässig.3. Die Gegenstände der Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsan-trag 1 sind nicht patentfähig.3.1. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist nicht neu.- 10 -Denn aus der Druckschrift D1 (vgl. Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung)ist ein Adapter (multiple input/output port 40, beinhaltend alle Schaltungs-elemente oberhalb des zum Peripheriegerät gehörenden Device I/O Control 58) zum Verbinden einer Computerperipherievorrichtung bekannt (Sp. 6, Zeilen 8 und 9, "…which is embodied as part of a peripheral device (not shown)") mit einem Computer (Sp. 6, Z. 10 – 14: "According to the preferred embodiment, the multiple input/output port 40 of the present in-vention comprises a connector 42 [...] that is adapted to connect to an in-terface bus or port on a host computer.”). Hierbei erfolgt die Zuordnung des Device I/O Control zum Peripheriegerät in Analogie zum Ausfüh-rungsbeispiel der D1 nach Fig. 1 (vgl. dortigen input/output port 11 / M1).Die Computerperipherievorrichtung weist dabei am Device I/O Control eine Mehrzahl von Schnittstellenleitern (Busse 62, 64 und 66 sowie Sig-nalleitungen 48) in einer physischen Schnittstelle auf (Adapterseitige An-kopplung des Device I/O Control 58 / M2).Die Computerperipherievorrichtung der Druckschrift D1 besitzt zudem die Fähigkeit zum Kommunizieren mit dem Computer über jegliche Daten-schnittstelle einer Mehrzahl von Datenschnittstellen, die durch die Periphe-rievorrichtung unterstützt werden, im relevanten Ausführungsbeispiel die Datenschnittstellen des Device I/O Control 58 zu den Datenbusleitungen 62, 64 und 66, zur Unterstützung des SCSI- bzw. PP-Protokolls am Com-puter. Das Kommunizieren der Computerperipherievorrichtung mit dem Computer erfolgt dabei über eine physische Schnittstelle (connector 42 / M3).- 11 -Dabei weist der in Druckschrift D1 beschriebene Adapter folgende Merk-male auf:Einen Physische-Verbindung-Umwandler, entsprechend dem jeweils in Fig. 2 geschalteten Pfad SCSI-to-SCSI bzw. SCSI-to-PP, zum elektrischen Verbinden von mindestens einem der Mehrzahl von Schnittstellenleitern der physischen Schnittstelle der Computerperipherievorrichtung, hier dem je-weiligen geschalteten Ausgang des Device I/O Control 58, mit einer physischen Schnittstelle des Computers, hier dem sowohl als SCSI- wie auch PP-Eingang wirkenden Schnitt-stelle 42 (M4),wobei der Physische-Verbindung-Umwandler (mittels "Auto-sense" Control 46) konfiguriert ist, um eine ausgewählte Da-tenschnittstelle der Mehrzahl von unterstützten Datenschnitt-stellen zu verwenden (Sp. 6, Zn. 34ff, "An interface bus de-tection and control circuit 46 is coupled to selected lines 45 of the intermediate bus 44 for automatically detecting the type of interface bus to which it is connected on the host computer. Based on this determination, the interface bus detection and control circuit 46 provides "mode" and "Enable" signals on lines 48…” / M4.1); undein[en] Anzeiger, der wirksam ist, um der Computerperi-pherievorrichtung die Auswahl der ausgewählten Computer-peripheriedatenschnittstelle anzuzeigen (a.a.O "AUTOSEN-SE" Control 46 i. V. m. Sp. 8, Z. 64 bis Sp. 9, Z. 15, "control block 46 provides "mode" and "enable" signals depending on whether the host interface bus is determined to be a parallel port bus or a SCSI bus …. When it is determined that the interface bus of the host computer to which the peripheral - 12 -device is connected is a SCSI bus, the ‚mode’ and ‚enable’ signals cause the Device I/O Control block 58 to route signals … on the SCSI-SCSI OUT bus 62 to the interface bus 60 of the peripheral device ." ) (M5).Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags ist durch Druckschrift D1 in allen Merkmalen vorweggenommen und somit nicht mehr neu.3.2 Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auf keiner erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns. Dieser ist vorliegend als ein Fachhochschul-Ingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von PC-Hardwareschnittstellen zu definieren.Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptan-trag durch eine Konkretisierung des letzten Merkmals (M5)* dergestalt, dass die Auswahl der ausgewählten Computerperipheriedatenschnittstelle durch einen elektrischen Leiter zum Verbinden von zwei der Schnittstel-lenleiter angezeigt wird.Eine so konkretisierte Vorrichtung ist durch die Druckschrift D1 nicht vor-weggenommen. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist daher neu.Jedoch begründet das zusätzliche Merkmal nicht die erfinderische Tätig-keit des Fachmanns. Aus der Lehre der D1 erhält dieser den Hinweis, über den "Autosense Control" 46 das Peripheriegerät über den Adapter automatisch an den entsprechenden Computerbus anzuschließen. Dieser ständig stattfindende automatische Abgleich des angebundenen Compu-terbussystems führt im Fall eines fest vorgegebenen Hostrechners mit vordefiniertem Bussystem zu einem unnötigen Datentransport bzw. einer unnötigen Datenverarbeitung im Adapterbussystem, und entsprechenden - 13 -kostenintensiven Schalt- bzw. Regelelementen u. a. in Form des "Auto-sense Control".Ausgehend von diesen Überlegungen erhält der Fachmann für den An-wendungsfall eines einem Hostrechner ständig fest zugeordneten Peri-pheriegeräts die Veranlassung zu einer kostengünstigeren Adapterausle-gung. Selbstredend wird er für diesen einfachen Anwendungsfall eine einfache elektrische Verdrahtung von zwei der Schnittstellenleiter Betracht ziehen, wie sie ihm beispielsweise aus dem Einsatz der Jumper-Techno-logie bekannt ist (zum Beleg des fachmännischen Wissens vgl. beispiels-weise die der Beschwerdeführerin in Vorbereitung zur mündlichen Ver-handlung übermittelte SFFC Spezifikation SFF-8020i, "ATA Packet Inter-face for CD-ROMs", insbesondere dortige Seite 202). Durch das Ersetzen des "Autosense Control" bei der Schaltung nach D1 / Fig. 2 durch bspw. einen Jumper als einen elektrischen Leiter zum Verbinden von zwei der Schnittstellenleiter gelangt der Fachmann aber ohne weiteres zum Gegen-stand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Hierbei nimmt er zur Erzielung einer Kostenreduktion den Nachteil einer manuellen Einstellung der jewei-ligen Verbindung im Vergleich zum automatischen Anbinden der D1 in Kauf. Das "Inkaufnehmen" von bekannten Nachteilen, hier dem manuellen Anbinden des Peripheriegeräts an das jeweilige Bussystem des Hostrech-ners, ist aber nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen (vgl. BGH GRUR 1996, S. 857, 2. Leitsatz - "Rauchgasklappe").Die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.3.3. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1 fallen auch die hiervon abhängig formulierten jeweiligen Vor-richtungsanprüche 2 bis 18, die jeweiligen nebengeordnete Verfahrensan-sprüche 19 sowie die jeweiligen auf diese rückbezogenen Ansprüche 20 - 14 -nach Hauptantrag bzw. Hilfsantrag 1, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist.4. Nachdem die jeweiligen Anspruchssätze nach Hauptantrag bzw. Hilfsan-trag 1 nicht patentfähig sind und der Anspruchssatz nach Hilfsantrag 2 un-zulässig erweitert ist, war Beschluss zu fassen und die Beschwerde zu-rückzuweisen.Zugleich für Richter Dr. May, dessen Abordnung an das BPatG beendet ist.Höppler Schwarz Maile Dr. MayHu
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