BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 325/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am6. Oktober 2010…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 100 56 302…- 2 -hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-lng. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-lng. Hilber undDipl.-lng. Schlenkbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen die am 6. Februar 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 56 302 mit der Bezeichnung „Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen, insbesondere in einem Fahrzeug“ hat die Einsprechende am 5. Mai 2003 Einspruch erhoben. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die SchriftenEP 0 884 220 A2 (E3) undJP 10-297392 mit englischem Abstract und englischer Überset-zung (E4)genannt.Die Einsprechende, die ihre Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit Schriftsatz vom 1. Oktober angekündigt hat (S. 132 d. GA), hat in ihrem Einspruchsschriftsatz unter anderem geltend gemacht, der Patentgegen-- 3 -stand sei gegenüber der Schrift E4 nicht neu oder zumindest nicht erfinderisch, und darüber hinaus auch unzulässig erweitert.Sie hat in der Einspruchsschrift beantragt,das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent 100 56 302 aufrechtzuerhalten.Hilfsweise beantragt sie,1. Hilfsantragdas Patent 100 56 302 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 laut 1. Hilfsantrag ge-mäß Schriftsatz vom 21. April 2010 und im Übrigen mit den Unterlagen laut erteil-tem Patent - mit ggf. noch anzupassender Beschreibung - beschränkt aufrechtzu-erhalten.2. Hilfsantragdas Patent 100 56 302 mit den Patentansprüchen 1 bis 11 laut 2. Hilfsantrag ge-mäß Schriftsatz vom 21. April 2010 und im Übrigen mit den Unterlagen laut erteil-tem Patent - mit ggf. noch anzupassender Beschreibung - beschränkt aufrechtzu-erhalten.3. Hilfsantragdas Patent 100 56 302 mit den Patentansprüchen 1 bis 10 laut 3. Hilfsantrag ge-mäß Schriftsatz vom 21. April 2010 und im Übrigen mit den Unterlagen laut erteil-- 4 -tem Patent - mit ggf. noch anzupassender Beschreibung - beschränkt aufrechtzu-erhalten.Der veröffentlichte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug, insbesondere zur Auswahl von Funktions-gruppen und/oder einzelnen Funktionen, umfassend ein Multifunk-tions-Bedienelement und wenigstens eine im Sichtbereich des Fahrers des Kraftfahrzeugs angeordnete Anzeigevorrichtung (11), die eine zentrale Anzeigevorrichtung (12) und eine zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) umfasst, gekennzeichnet durch eine Um-schaltvorrichtung (14), durch deren Betätigung die Anzeige von Informationen auf der Anzeigevorrichtung (11) derart einstellbar ist, dass Informationen über auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen, welche Informationen dem Fahrer entweder auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt wer-den, sowohl auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vom 21. April 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie - am Ende angefügt - das Merk-mal:indem über die Umschaltvorrichtung (14) ein Informationsaus-tausch zwischen der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) erfolgt.- 5 -Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 vom 21. April 2010 lautet:Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug, insbesondere zur Auswahl von Funktions-gruppen und/oder einzelnen Funktionen, umfassend ein Multifunk-tions-Bedienelement und wenigstens eine im Sichtbereich des Fahrers des Kraftfahrzeugs angeordnete Anzeigevorrichtung (11), die eine zentrale Anzeigevorrichtung (12) und eine zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) umfasst, gekennzeichnet durch eine Um-schaltvorrichtung (14), durch deren Betätigung die Anzeige von Informationen auf der Anzeigevorrichtung (11) derart einstellbar ist, dass Informationen über auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen dem Fahrer auf der zen-tralen Anzeigevorrichtung (12) oder sowohl auf der zentralen An-zeigevorrichtung (12) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevor-richtung (13) angezeigt werden, indem über die Umschaltvorrich-tung (14) ein Informationsaustausch zwischen der zentralen An-zeigevorrichtung (12) und der zusätzlichen Anzeigevorrich-tung (13) erfolgt.Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 vom 21. April 2010 umfasst den Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 sowie - am Ende angefügt - das Merk-mal:wobei die Anzeige von Informationen durch Betätigung der Um-schaltvorrichtung (14) derart einstellbar ist, dass die zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) mit einem ihr zugeordneten Bedienele-ment einen eingegrenzten Bedien- und Informationsumfang ge-genüber der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und einem der zentralen Anzeigevorrichtung (12) zugeordneten Bedienelement aufweist.- 6 -Zum Wortlaut der echten Unteransprüche 2 bis 11 nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 und 2 sowie der echten Unteransprüche 2 bis 10 nach Hilfsan-trag 3 wird auf die Akte i. V. m. der Streitpatentschrift (DE 100 56 302 C2) verwie-sen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten Aufhebung der Übergangs-vorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der „perpe-tuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zu-ständig (vgl. BGH GRUR 2009,184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).B. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig und begründet.Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der verteidigten Fas-sungen der Patentansprüche nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 bis 3 eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.Es kann dahinstehen, ob eine unzulässige Erweiterung vorliegt, da der Gegen-stand weder nach Haupt- noch nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 die notwendige er-finderische Tätigkeit aufweist.1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.- 7 -In der Streitpatentschrift (StrPS) ist ausgeführt, dass gattungsgemäße Be-dienungsvorrichtungen keine Umschaltvorrichtung aufwiesen, durch deren Betäti-gung die Anzeige von Informationen auf eine Anzeigevorrichtung derart einstellbar sei, dass Informationen auf einer zentralen oder einer zusätzlichen Anzeigevor-richtung angezeigt werden, vgl. Beschreibung Abs. [0005]. Bei andersartig ausge-bildeten Bedienelementen dagegen sei nur eine eingeschränkte Anzeige der zu bearbeitenden bzw. der dann erhaltenen Informationen gegeben, vgl. Beschrei-bung Abs. [0006].Es sei deshalb Aufgabe der vorliegenden Erfindung,die (bspw. aus der EP 0 884 220 A2 (E3)) bekannte Bedienungs-vorrichtung mit wenigstens einer Anzeigevorrichtung unter Beibe-haltung der bisherigen Vorteile in der Weise zu verbessern, dass die Anzeigemöglichkeiten für die mit der Bedienungsvorrichtung zu bearbeitenden bzw. zu erhaltenen Informationen wesentlich erhöht werden. Die angestrebte Bedienungsvorrichtung soll dabei einfach und wirtschaftlich herstellbar und gut in der Handhabung sein (Abs. [0007] Patentschrift).Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß Patentanspruch 1 im Kern darin, durch eine Umschaltvorrichtung (14) einstellbar, auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen, dem Fahrer entweder auf einer für ihn sichtbaren zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder auf einer ebenfalls für ihn sicht-baren zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) anzuzeigen bzw. auf beiden gleichzei-tig anzuzeigen.Der Stand der Technik nach Druckschrift EP 0 884 220 A2 (im Weiteren kurz E3 genannt) legt die Lehre des Patentanspruchs 1 dem Fachmann - einem Dipl.-Ing. der Elektrotechnik mit Ergonomiekenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Signalverarbeitung und -umformung in der Fahrzeugtechnikjedoch nahe. Dort wird in der einzigen Figur eine Bedienungsvorrichtung zur An-- 8 -zeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug, insbesondere zur Auswahl von Funktionsgruppen und/oder einzelnen Funktionen mit einem Multi-funktions-Bedienelement und wenigstens einer im Sichtbereich des Fahrers des Kraftfahrzeugs angeordneten Anzeigevorrichtung, die eine zentrale Anzeigevor-richtung (2a) und mindestens eine zusätzliche Anzeigevorrichtung (3a) umfasst, aufgezeigt und beschrieben (Sp. 2, Z. 40 bis Sp. 3, Z. 4 i. V. m. Fig. 1).Somit sind die oberbegrifflichen Merkmale des geltenden Anspruchs 1 aus der Schrift A3 bekannt. Weiterhin ist aus dieser Schrift jedoch auch eine Umschaltvor-richtung (Bedieneinheit 2b) bekannt, durch deren Betätigung die Anzeige von In-formationen auf der Anzeigevorrichtung (2a, 3a) derart einstellbar ist, dass Infor-mationen über auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funk-tionsgruppen, welche Informationen dem Fahrer entweder auf der zentralen An-zeigevorrichtung (2a) oder auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (Display 3a) angezeigt werden, sowohl auf der zentralen Anzeigevorrichtung (2a) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (3a) angezeigt werden (Sp. 2, Z. 40 bis 47 i. V. m. Sp. 1, Z. 54 bis Sp. 2, Z. 17).Dieser Vorgang wird als „Zuordnung einer Bedienerlaubnis“ (Sp. 2, Z. 55 bis Sp. 3, Z. 3) beschrieben.Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Streitgegenstand nach An-spruch 1 des Hauptantrags nur durch das nicht expressis verbis sondern nur in-direkt erwähnte zweite Bedienfeld im Sichtbereich des Fahrers, wobei dieser Sichtbereich als ausgedehnt auszulegen ist (die Außenspiegel sind auch noch im Sichtbereich des Fahrers). Aus der Formulierung Sp. 2, Z. 20 bis 23, dass die Slave-Bedienfelder (und damit die zusätzlichen Anzeigevorrichtungen 3a) lediglich vorzugsweise im Fond oder an der Rückseite der Frontsitze angebracht sein sollen, schließt der Fachmann, dass diese auch beispielsweise an der Mittel-konsole oder vor dem Beifahrer, also im Sichtbereich des Fahrers, angeordnet sein können, was bei einer Belegung des Fahrzeugs nur mit Fahrer und Beifahrer vorteilhaft ist, da der Beifahrer dann bspw. Heizungstemperatur (Funktion) bzw. Klimatisierung oder Radioeinstellungen (Funktionsgruppen) einstellen kann (Sp. 2, - 9 -Z. 47 bis 55). Auch die Sp. 3, Z. 15 bis 19, in der auf die „Zuordnung von Funk-tionsbaugruppen“ auf verschiedene Slave-Bedienfelder 3 vom „Kraftfahrzeugfüh-rer je nach Art seiner Beifahrer und Fahrzeuginsassen“ hingewiesen wird, weist darauf hin, vor dem Beifahrer und von diesem bedienbar, also im Sichtbereich des Fahrers, eine zusätzliche Anzeigevorrichtung mit Bedienfeld für „zugewiesene“, also auswählbare und/oder ausgewählte Funktionen und/oder Funktionsgruppen im Sinne des Kennzeichens von Anspruch 1 anzubringen.Darüber hinaus findet der Fachmann für die Anbringung derartiger Bedienvorrich-tungen mit mehreren Anzeigevorrichtungen für Kraftfahrzeuge im Sichtbereich des Fahrers auch im Stand der Technik genügend Anregungen, beispielsweise die Schrift JP 10-297392 mit englischer Computerübersetzung (E4), die bei einer in Rede stehenden Bedienungsvorrichtung zur Anzeige und Auswahl von Funktionen in einem Kraftfahrzeug mit einem Multifunktions-Bedienelement zwei im Sichtbereich des Fahrers angeordneten Anzeigevorrichtungen zeigt. In Figur 1 und der zugehörigen Beschreibung, Abs. [0010] und [0011] wird eine Anordnung von zwei Displays (Instrument panel meter display 5 und large cluster display 6) mit entsprechender Umschaltvorrichtung (operation switch group 8), die hier auch als Multifunktionsbedienelement wirkt, im Sinne des Anspruchs 1 dargestellt und beschrieben.Da der Patentanspruch 1 aus den o. g. Gründen mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig ist, ist das Patent im Umfang des Hauptantrags nicht rechtsbe-ständig.2. Auch dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 fehlt die erforderliche erfinderische Tätigkeit.Der Patentanspruch 1 dieses Antrags unterscheidet sich vom Patentanspruch 1nach Hauptantrag durch die Anfügung des Merkmals:- 10 - „,indem über die Umschaltvorrichtung (14) ein Informationsaus-tausch zwischen der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) erfolgt.“Dieses Merkmal ist jedoch in der E3 erkennbar, vgl. Sp. 2, Z. 40 bis 47 und Sp. 3, Z. 4 bis 19. Dort wird ausgeführt, dass das Master-Bedienfeld einem oder mehre-ren mit ihm bidirektional verbundenen (Sp. 1, Z. 54 bis 58) Slave-Bedienfeldern über die Bedieneinheit 2b Bedienerlaubnisse für Funktionsgruppen zuweist. Dabei muss selbstverständlich ein Informationsaustausch über die Umschaltvorrichtung zwischen diesen Anzeigevorrichtungen erfolgen.Damit ist der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 wegen fehlender erfinderischer Tätig-keit ebenfalls nicht patentfähig. Damit hat das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 keinen Bestand.3. Gleiches gilt auch für den Hilfsantrag 2.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem Hilfsantrag 1 durch eine von der Patentinhaberin vorgenommene und nach Meinung des Senats zu-lässige „Klarstellung“ im Kennzeichen (vgl. die Ausführungen zur unzulässigen Erweiterung, vor dem Hauptantrag), nämlich dass anstatt der Merkmale:„welche Informationen dem Fahrer entweder auf der zentralen Anzeigevorrich-tung (12) oder auf der zusätzlichen Anzeigevorrichtung (13) angezeigt werden“ (Zeilen 9 bis 12)- 11 -an gleicher Stelle die Merkmale:„dem Fahrer auf der zentralen Anzeigevorrichtung (12) oder sowohl auf der zen-tralen Anzeigevorrichtung (12) als auch auf der zusätzlichen Anzeigevorrich-tung (13) angezeigt werden“ (Z. 10 bis 12)eingefügt werden.Diese „klargestellten“ Merkmale sind für den Fachmann jedoch in der E3 erkenn-bar, vgl. Sp. 2, Z. 40 bis Sp. 3, Z. 3, wo die Zuordnung von Funktionen vom Mas-ter-Bedienfeld 2 in bidirektionaler Weise auf ein oder mehrere Slave-Bedienfelder erläutert wird und auf Sp. 2, Z. 52 bis 55 dazu ausgeführt wird: „Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl das Master-Bedienfeld 2 als gegebenenfalls alle anderen Slave-Bedienfelder 3 auf die jeweilige Funktionsbaugruppe zugreifen können“, was ohne eine Anzeige auf alle betroffenen Anzeigevorrichtungen, zumindest während des Zuordnungsvorgangs, nicht sinnvoll ist, da sonst eine „Zuordnung einer Bedienerlaubnis“ (E3, Sp. 2, Z. 55 bis Sp. 3, Z. 3) schwierig durchführbar und nicht verifizierbar wäre. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass, wenn keine Zuweisung von Funktionen oder Funktionsgruppen erfolgen soll, die Anzei-gen dieser Funktionen selbstverständlich nur auf der zentralen Anzeigevorrich-tung 2a und nicht auf den zusätzlichen Anzeigevorrichtungen 3a erfolgen kann.Somit ist auch dieser Anspruch 1 wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig, so dass das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 2 keinen Bestand haben kann.4. Schließlich beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Im Patentanspruch 1 dieses Antrags sind gegenüber dem Hilfsantrag 2 die Merk-male- 12 -wobei die Anzeige von Informationen durch Betätigung der Um-schaltvorrichtung (14) derart einstellbar ist, dass die zusätzliche Anzeigevorrichtung (13) mit einem ihr zugeordneten Bedienele-ment einen eingegrenzten Bedien- und Informationsumfang ge-genüber der zentralen Anzeigevorrichtung (12) und einem der zentralen Anzeigevorrichtung (12) zugeordneten Bedienelement aufweistam Ende angefügt.Diese Merkmale sind ebenfalls aus der E3 unmittelbar bekannt, vgl. Sp. 1, Z. 54 bis Sp. 2, Z. 15, wo beschrieben wird, dass jedem einzelnen Slave-Bedienfeld eine ggf. eingeschränkte Bedienerlaubnis (z. B. nur eine Darstellung von Informa-tionen eines Teilbereichs aller Funktionsbaugruppen anstatt einer Ansteuermög-lichkeit für mehrere Funktionsbaugruppen) einer oder mehrerer Funktionsbau-gruppen vom Master-Bedienfeld aus, das Zugriff auf alle vorhandenen Funktionen hat, zugeordnet ist.Darüber hinaus gehörte es zum Grundlagenwissen des Fachmanns zum Anmel-detag des Streitpatents, dass in Rede stehende Umschaltvorrichtungen, die einen zumindest teilweise recht aufwendigen Informationsaustausch vornehmen können, nicht mehr nur einfache Mechanik enthalten, die Befehle und Informationen „eins zu eins“ überträgt, sondern aufgrund der Komplexität der Aufgaben einer derartigen Umschaltvorrichtung auch eine entsprechende Elektronik, die „softwaremäßig“ auch eine programmierbare Eingrenzung des Bedien- und Informationsumfangs zulässt, wie auch die E3 ausführt, vgl. „Funktionen programmierbar zuordenbar“, Sp. 2, Z. 1 bis 8).- 13 -Deshalb ist auch der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 wegen fehlender erfinderi-scher Tätigkeit nicht patentfähig und damit das Patent auch in der Fassung des Hilfsantrags 3 nicht rechtsbeständig.Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.Höppler Schwarz Hilber SchlenkCl
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