BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 335/05 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 100 60 709 _______________________ … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing Hilber beschlossen: Das Patent 100 60 709 wird in unverändertem Umfang aufrechter-halten. G r ü n d e I. Gegen die am 2. Dezember 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 100 60 709 mit der Bezeichnung „Handhabungsgerät zum Halten eines Schmiedeteiles beim Schmiedevorgang“ ist von der Firma M… AG Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Neben dem schon in der Streitpatentschrift gewürdigten Dokument D1 DE 42 20 796 A1 - 3 - hat die Einsprechende noch folgenden Unterlagen genannt: D2 Roloff/Matek, Maschinenelemente, 11. Auflage, 1987, S. 308, 309 D3 Dubbel, Taschenbuch für den Maschinenbau, 18. Auflage, 1995, G59 bis G63, Kapitel 2.3 „Gummifedern“. Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei. Insbesondere macht sie geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber den gemeinsam betrachteten Druckschriften D1 und D2 bzw. D1 und D3 nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit beruhe. Sie stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Nach der Zwischenverfügung des Berichterstatters vom 8. Februar 2008 teilt die Einsprechende mit Schreiben vom 18. Juni 2008 mit, dass der Vertreter der Ein-sprechenden nicht an der für den 9. Juli 2008 anberaumten mündlichen Verhand-lung teilnehmen wird und bittet gleichzeitig um Entscheidung nach Lage der Akten. Der Termin für die mündliche Verhandlung wurde daraufhin aufgehoben. Die Patentinhaberin stellt den Antrag, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten. - 4 - Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: Handhabungsgeräte zum Halten eines Schmiedeteiles beim Schmiedevorgang, bei dem ein länglicher Greifer einerends an ei-ner Trageinrichtung gelagert ist und anderenends eine Greifein-richtung bildet, bei dem der Greifer zwischen der Lagerung und der Greifeinrichtung einen Greiferarm und eine Anbringungsein-richtung, die wahlweise nachgiebig oder starr einstellbar ist, auf-weist und bei dem die Anbringungseinrichtung Mittel zu Starrstel-lung und ein blockförmiges Nachgebeelement, das im Greifer an zwei einander gegenüberliegenden Seiten befestigt ist, aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Nachgebeelement ein dauerhaft materialelastisch ver-formbares Blockstück (11) ist und dass die Mittel zu Starrstellung eine Starrstellstange (19) bilden, die einerends auf einer der bei-den Befestigungsseiten des verformbaren Blockstücks (11) am Greifer (7) befestigt ist, das verformbare Blockstück überragt und anderenends am Greifer (7) lösbar fixierbar (20, 21) ist. Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 sind in nachgeordne-ten Patentansprüchen 2 bis 8 angegeben. Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, ein Handhabungsgerät zu schaffen, bei dem die Anbringungseinrichtung vereinfacht mechanisch gestaltet ist (Streitpatentschrift Abs. [0004]). - 5 - II. 1. Der Einspruch ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art. 7 Nr. 37), geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vorschriften des gewerblichen Rechts-schutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundes-patentgerichts zur Entscheidung zugewiesen. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist unstrittig neu, zweifellos gewerblich anwendbar und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der nächst liegende Stand der Technik wird durch die D1 gegeben. Aus dieser bereits in den Ursprungsunterlagen gewürdigten Druckschrift ist ein Gegenstand mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des Streitpatents genannten Merk-malen bekannt und zwar ein Handhabungsgerät (9) zum Halten eines Schmiede-teiles (8) beim Schmiedevorgang, bei dem ein länglicher Greifer (11, 12, 13, 14, 15) einerends an einer Trageinrichtung (Fahrwerk 10) gelagert ist und andere-nends eine Greifeinrichtung (12) bildet, bei dem der Greifer zwischen der Lage-rung und der Greifeinrichtung einen Greiferarm (Manipulatorarm 11, Greifer-stück 15) und eine Anbringungseinrichtung (16), die wahlweise nachgiebig oder starr einstellbar ist (Anspruch 1), aufweist und bei dem die Anbringungseinrichtung Mittel zu Starrstellung und ein blockförmiges Nachgebeelement, das im Greifer an zwei einander gegenüberliegenden Seiten befestigt ist, aufweist. - 6 - Die D1 offenbart ein Handhabungsgerät, bei dem das Nachgebeelement durch eine Manschette gebildet wird, die eine Hydraulikkammer begrenzt, deren Innen-druck über ein Steuerventil wahlweise auf einen die Manschette nachgiebig ma-chenden niedrigen Druckwert oder auf einen die Manschette starr machenden ho-hen Druckwert eingestellt wird. Wird das Handhabungsgerät bei einem Schmiede-vorgang eingesetzt, so kann für den Zeitraum der Schmiedebearbeitung die Hy-draulikkammer in den nachgiebigen Schaltzustand gebracht werden. Die Kammer wirkt dann als Schlagdämpfer und hält damit die Wirkungen der Schlagbeauf-schlagung beim Schmieden von dem übrigen Handhabungsgerät fort. Alternativ kann die Hydraulikkammer auf starr umgeschaltet werden, wenn die Bewegung des Schmiedeteils erfolgen soll (s. D1 Sp. 1, Z. 53 bis Sp. 2, Z. 20). Dagegen ist beim Streitpatentgegenstand das Nachgebeelement durch ein dauer-haft materialelastisch verformbares Blockstück ausgebildet. Zusätzlich sind Mittel zu Starrstellung vorgesehen, die durch eine Starrstellstange gebildet werden, die einerends auf einer der beiden Befestigungsseiten des verformbaren Blockstücks am Greifer befestigt ist, das verformbare Blockstück überragt und anderenends am Greifer lösbar fixierbar ist. Für eine derartige Ausgestaltung des Streitpatentgegenstandes gibt der Stand der Technik weder Vorbild noch Anregung. Wie vorstehend dargelegt ist beim Gegenstand der D1 die Greifervorrichtung (12) nachgiebig oder starr an den Manipulatorarm mittels wahlweise niedrigem oder hohem Druck in einer dazwischen angeordneten Hydraulikkammer angebunden. Davon löst sich der Streitpatentgegenstand durch eine rein mechanische Vorrich-tung ohne jede hydraulisch beaufschlagte Vorrichtungsteile. Die D2 und D3 zeigen lediglich Gummielemente, die nach D2 für die Schwingungsisolierung im Motoren-bau oder als elastische Verbindungselemente im Maschinenbau angewendet wer-den. Zwar könnte der Einsprechenden dahin gehend gefolgt werden, dass der Fachmann blockförmige Nachgebeelemente in Form von Gummifederelementen - 7 - (wie aus der D2 oder D3) als mechanische Konstruktionselemente kennt und ins-besondere zur Schwingungsdämpfung einsetzt. Mit diesem Konstruktionselement, das nur ein konstruktiv festgelegtes Verhalten, hier lediglich die Nachgiebigkeit, kennt, ist jedoch nicht die im Streitpatent dargelegte Lösung mit einer zeitweise starren Verbindung zwischen Manipulatorarm und Greifervorrichtung möglich, weil einem Gummifederelement der starre Verbindungscharakter fehlt. Der D2 oder der D3 sind auch keinerlei Mittel zu entnehmen, die zur Starrstellung der Gummife-dern führen. Ein solches Ziel wird dort gar nicht angesprochen. Aus den vorlie-genden Entgegenhaltungen ergeben sich damit auch weder Hinweise darauf, den Federungscharakter und die Flexibilität eines elastischen Gummifederelementes bei Bedarf durch eine mechanische Sperreinrichtung zeitweise aufzuheben und bedarfsweise zu blockieren, noch darauf, diese Wirkung gemäß des erteilten Pa-tentanspruchs 1 mit einer Starrstellstange zu erzielen. Der Gegenstand des er-teilten Patentanspruchs 1 ergibt sich deshalb nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik. Bei dieser Sachlage war das angefochtene Patent unverändert aufrecht zu erhal-ten. Tödte Eberhard Frühauf Hilber Cl
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