BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 337/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am23. Mai 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 10 2004 007 851…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufdie mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012 durch den Vorsitzenden RichterDipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys.Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeckbeschlossen:Das Patent 10 2004 007 851 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das am 17. Februar 2004 angemeldete Patent 10 2004 007 851 mit der Bezeich-nungAnschlussvorrichtung für eine Batterie- 3 -wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 20. September 2005 erteilt.Der Patentanspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:1. Anschlussvorrichtung (10, 10a, 10b, 13) für eine Batterie, ins-besondere eine Fahrzeugbatterie, die zur elektrischen Verbindungvon einem Batteriepol mit zumindest einem elektrischen Leiter(11) dient, mit einem Strommessmodul (12), das zumindest einenMesswiderstand (13) und eine Messschaltung (16) enthält, wobeidie Messschaltung (16) zumindest die anliegende Spannung andem Messwiderstand (13) erfasst und über die vorbekannte Größedes Messwiderstands (13) den durchfließendem Strom bestimmt,und die erfassten Messdaten in analoger oder digitaler Form aneine Auswerte- bzw. Steuereinheit weiterleitet, dadurch gekenn-zeichnet, dass die Anschlussvorrichtung (10, 10a, 10b) und derMesswiderstand (13) materialeinheitlich ausgebildet sind.Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 20 lautet:20. Verfahren zur elektrischen Strommessung in Fahrzeugendurch eine Anschlussvorrichtung (10) gemäß den Ansprüchen 1bis 19.Die erteilten abhängigen Patentansprüche 2 bis 19 betreffen vorteilhafte Ausfüh-rungsformen und sind direkt oder indirekt auf den Patentanspruch 1 rückbezogen.Gegen die am 16. März 2006 veröffentlichte Patenterteilung hat die Einsprechen-de form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollemUmfang gemäß § 21 PatG wegen fehlender Neuheit bzw. fehlender erfinderischerTätigkeit zu widerrufen.- 4 -Die Einsprechende nennt als Stand der Technik u.a. die vorveröffentlichte Druck-schriftD1: US 6 304 062 B1und führt aus, dass die Vorrichtung des erteilten Anspruchs 1 nicht neu sei gegen-über dieser Druckschrift.Ferner verweist die Einsprechende u.a. auf die bereits im Prüfungsverfahren zurBeurteilung der Patentfähigkeit in Betracht gezogene DruckschriftD2: DE 199 06 276 A1.In der mündlichen Verhandlung hat die Patentinhaberin das Streitpatent aufGrundlage eines neuen geltenden Hauptantrags sowie eines neuen geltendenHilfsantrags verteidigt. Sie führt aus, dass die jeweiligen Anspruchssätze gemäßgeltendem Haupt- bzw. geltendem Hilfsantrag patentfähig seien.Dem hat die Einsprechende für die jeweiligen Anspruchssätze nach geltendemHaupt- und Hilfsantrag vollumfänglich widersprochen. Denn der Gegenstand desgeltenden Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hauptantrag und der Gegenstand desgeltenden Vorrichtungsanspruchs 1 nach Hilfsantrag ergebe sich für den Fach-mann in nahe liegender Weise aus einer Zusammenschau der Druckschriften D1und D2. Gleiches gelte in Bezug auf den nebengeordneten Verfahrensanspruch18 nach Hauptantrag sowie den nebengeordneten Verfahrensanspruch 16 nachHilfsantrag. Zudem offenbare das Streitpatent die in Rede stehende Erfindungnicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen könne.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent 10 2004 007 851 zu widerrufen.- 5 -Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent 10 2004 007 851 mit den folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 18 laut dem in der mündlichen Ver-handlung vom 23. Mai 2012 überreichten neuen Hauptantrag− geänderte Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 und 2) in der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 über-reichten Fassung.Darüber hinaus stellt sie folgenden Hilfsantrag:das Patent 10 2004 007 851 mit den folgenden Unterlagen be-schränkt aufrechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 16 laut dem in der mündlichen Ver-handlung vom 23. Mai 2012 überreichten neuen Hilfsantrag− geänderte Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 und 2) in der in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2012 über-reichten Fassung.Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet (Merkmalsgliederungseitens des Senats hinzugefügt):M1 1. Anschlussvorrichtung (10, 10a, 10b, 13) für eine Fahrzeugbatterie,die zur elektrischen Verbindung von einem Batteriepol mit zumindesteinem elektrischen Leiter (11) dient,- 6 -M2 mit einem Strommessmodul (12),M3 das zumindest einen Messwiderstand (13) und eine Messschaltung(16) enthält,M4 wobei die Messschaltung (16) zumindest die anliegende Spannungan dem Messwiderstand (13) erfasst und über die vorbekannteGröße des Messwiderstands (13) den durchfließenden Strom be-stimmt, undM5 die erfassten Messdaten in analoger oder digitaler Form an eine Aus-werte- bzw. Steuereinheit weiterleitet,dadurch gekennzeichnet, dassM6 die Anschlussvorrichtung (10, 10a, 10b) aus einem niederohmigenMaterial besteht, wobei es sich um eine Kupfer-Mangan-Nickel-Le-gierung (CuMn12Ni) handelt,M7 so dass die Anschlussvorrichtung den Messwiderstand (13) bildetund die Anschlussvorrichtung folglich nicht nur einteilig, sondernauch materialeinheitlich ausgestaltet ist.Der geltende Patentanspruch 18 nach Hauptantrag lautet18. Verfahren zur elektrischen Strommessung in Fahrzeugendurch eine Anschlussvorrichtung (10) gemäß den Ansprüchen 1bis 17.- 7 -Der geltende Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag entspricht dem Anspruch 1 nachHauptantrag unter Anfügung folgender Merkmale (Merkmalsgliederung seitensdes Senats hinzugefügt):M8 wobei weiterhin die Größe des Messwiderstands (13) durch zweiKontaktstellen der Anschlussvorrichtung vordefiniert ist undM9 weiterhin durch eine Verjüngung (14) oder Erweiterung der An-schlussvorrichtung (10) in dem Bereich zwischen den bei den vor-definierten Kontaktstellen (17) festlegbar ist.Der geltende Patentanspruch 16 nach Hilfsantrag lautet16. Verfahren zur elektrischen Strommessung in Fahrzeugendurch eine Anschlussvorrichtung (10) gemäß den Ansprüchen 1bis 15.Zu den auf die jeweiligen geltenden Patentansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsan-trag rückbezogenen geltenden Unteransprüchen 2 bis 17 bzw. 2 bis 15 und weite-ren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahrenauch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung derÜbergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a.F. auf Grund des Grundsat-zes der „perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH, GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung;GRUR 2007, 862 f. – Informationsübermittlungsverfahren II).- 8 -B. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent ist nach § 21Abs. 1 Nr. 1 PatG i.V.m. §§ 1 und 4 PatG zu widerrufen, weil die jeweiligenVorrichtungen der Ansprüche 1 gemäß Haupt- und Hilfsantrag unter Berück-sichtigung der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätig-keit des zuständigen Fachmanns beruhen, der vorliegend als ein Fachhoch-schulingenieur der Elektrotechnik mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebietder Fahrzeugelektronik zu definieren ist. Die Frage der Zulässigkeit, der Aus-führbarkeit und der Neuheit der nach Hauptantrag bzw. nach Hilfsantrag ver-teidigten Gegenstände kann dabei dahinstehen (vgl. BGH, GRUR 1991, 120,121 li. Sp. Abs. 3 - Elastische Bandage).1. Das Streitpatent betrifft eine Anschlussvorrichtung für eine Batterie, insbe-sondere eine Fahrzeugbatterie, die zur elektrischen Verbindung von einemBatteriepol mit zumindest einem elektrischen Leiter dient (vgl. die Patent-schrift, Abs. [0001], und die entsprechenden, in der mündlichen Verhandlungüberreichten Beschreibungsseiten).Gemäß der Beschreibung des Streitpatents ist bei bekannten Anschlussvor-richtungen nachteilig, dass das Strommessmodul als zusätzliches Teil imBatteriestromkreis angeordnet werden muss. Somit erhöhen sich die Ferti-gungskosten eines Fahrzeugs, da das zusätzliche Strommessmodul in einemweiteren Fertigungsschritt an der Batterieklemme angeschlossen werdenmuss (vgl. die Patentschrift, Abs. [0004], vorletzter und letzter Satz, sowie dieentsprechenden in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschrei-bungsseiten).Dem Streitpatent liegt dementsprechend die Aufgabe zu Grunde, eine An-schlussvorrichtung für eine Batterie, insbesondere eine Fahrzeugbatterie, zuschaffen, die sich durch besonders einfache Konstruktion und Lagerhaltungund damit geringe Kosten auszeichnet. Eine weitere Aufgabe ist es, ein Ver-fahren zur elektrischen Strommessung in Fahrzeugen durch die erfindungs-- 9 -gemäße Anschlussvorrichtung zur Verfügung zu stellen, welches mit mög-lichst wenig Aufwand einfach und unkompliziert zu handhaben ist (vgl. die Patentschrift, Abs. [0008]).2. Zum HauptantragDie Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist von der Vorrichtungdes inhaltlich breiteren Anspruchs 1 nach Hauptantrag umfasst. Nachdem,wie nachfolgend aufgezeigt, die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfs-antrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruht, istauch die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht patentfähig.3. Zum HilfsantragDer Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag beruht unter Berücksich-tigung des Stands der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D2 nichtauf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Die Druckschrift D1 (vgl. den Text in Spalte 2, Zeile 51 ff, sowie die Figuren 1 bis4 und den zugehörigem Text) beschreibt eine einen Nebenschlusswiderstand bildende Anschlussvorrichtung (current shunt plate 22) für eine Fahrzeugbatterie(battery bank; vgl. die Figuren 1 und 2 mitsamt zugehörigem Text in Spalte 4, Z. 36 ff und Spalte 5, Zeile 20 ff, i.V.m. dem Text in Spalte 4, Zeile 63 ff, in demFahrzeuganwendungen – „automotive Starting, Lighting and Ignition (SLI) appli-cations“ – genannt werden). Aus dem in Fig. 1 gezeichneten Stand der Technik entnimmt der Fachmann zudem, dass zumindest eine Anschlussvorrichtung An-schlussabschnitte aufweist, die zur elektrischen Verbindung von einem Batterie-pol (negative terminal; positive terminal) mit einem elektrischen Leiter dienen(vgl. Fig. 1, Anschluss an „B-“, bzw. Spalte 3, Zeile 45 ff: „The current shunt may - 10 -include a plate […] for connecting the plate between […] the battery and the electrical load …“ / Merkmal M1).Die Anschlussvorrichtung ist mit einem Strommessmodul (current measure-ment device) ausgestattet (vgl. Spalte 2, Zeilen 61-65, und Spalte 5, Zeile 55 ff / Merkmal M2), welches einen Messwiderstand (region 50) und eine Messschaltung mit Messpunkten (36a, 36b) aufweist („region 50 of body portion 44 between current measurement points 36a and 36b acts as the shunt resistance of the device“; vgl. Spalte 5, Zeilen 55-59, i.V.m. den Fi-guren 3 und 4 / Merkmal M3).Durch die Messschaltung wird die am Messwiderstand (region 50) anlie-gende Spannung erfasst, wobei der durchfließende Strom über die vorbe-kannte Größe R des Messwiderstands bestimmt wird (vgl. den Text in Spalte6, Zeilen 32-44, i.V.m. der dort aufgeführten Widerstandsgleichung / Merk-mal M4). Die erfassten Messdaten werden dabei in analoger Form an eine Auswerte- und Steuereinheit (microprocessor 40) weiterleitet, welche einenAnalog-Digital-Converter beinhaltet (vgl. Spalte 5, Zeile 55 ff, sowie Spalte 6,Zeilen 45-64). Somit offenbart die Druckschrift D1 eine beanspruchte Alter-native des Merkmals M5.Weiterhin lehrt die Druckschrift D1, dass die Anschlussvorrichtung, die auf-grund des in Fig. 4 gezeigten Aufbaus zugleich den Mess-/Nebenschlusswi-derstand bildet, notwendigerweise aus einem möglichst niederohmigen Material besteht (vgl. den Text in Spalte 5, Zeilen 2-6: „… the resistance of the shunt must be as low as possible“). In der Druckschrift D1 findet sich jedoch keine namentliche Aufführung des niederohmigen Materials für die Anschlussvorrichtung (Merkmal M6teilweise ohne Kupfer-Mangan-Nickel-Legierung / CuMn12Ni).- 11 -Die Anschlussvorrichtung (current shunt plate 22) selbst bildet – wie vorste-hend ausgeführt – den Messwiderstand (vgl. die vorgenannten Zitatstellen und das der Anschlussvorrichtung 22 zugeordnete Bezugszeichen 50 in Fig. 4 und den zugehörigen Text in Spalte 5, Zeilen 55-59: „The region 50 […] acts as the shunt resistance“), wobei die Anschlussvorrichtung für den Fachmann offensichtlich einteilig und aus einem einzigen Material – d.h. materialeinheitlich – geformt ist (vgl. Bezugszeichen 22 in Fig. 4 bzw. Fig. 6A und 6B mit zugehöriger Beschreibung / Merkmal M7).Die Druckschrift D1 lehrt zudem, dass die Größe R des Messwiderstands durch zwei vordefinierte Kontaktstellen (two connection points) der Anschlussvorrich-tung vordefiniert ist (vgl. Spalte 3, Zeile 9 ff, sowie Spalte 3, Zeilen 46-59, und die dort aufgeführte Widerstandsgleichung i.V.m. den in Spalte 5, Zeile 55-59, ge-nannten Messpunkten 36a und 36b / Merkmal M8).Der Fachmann entnimmt der Druckschrift D1 weiterhin, dass die Größe Rdes Messwiderstands durch dessen geometrische Eigenschaften (geometric properties) bzw. dessen Querschnittsfläche (cross-sectional area of the shunt plate) und somit auch durch eine Verjüngung der Anschlussvorrichtung in dem Bereich zwischen den beiden vordefinierten Kontaktstellen festlegbar ist (vgl. Spalte 3, Zeilen 46-59 / Merkmal M9).Wie vorstehend ausgeführt, lehrt die Druckschrift D1 zur Reduzierung der Verlustleistung („ohmig heating“) den Einsatz eines möglichst niederohmigen Materials für die einteilige und materialeinheitliche Anschlussvorrichtung, die zugleich den Nebenschlusswiderstand / Messwiderstand bildet, ohne das dazu geeignete Material ausdrücklich zu benennen (vgl. den Text in Spalte 5, Zeilen 2-6). Ausgehend von einer fehlenden Materialoffenbarung in Druck-schrift D1 ist der Fachmann somit gezwungen, nach einem geeigneten Wi-derstandsmaterial, welches zugleich die Anschlussvorrichtung bildet, zu su-- 12 -chen. Somit hat er Veranlassung, sich entsprechend im Stand der Technik umzusehen.In der Druckschrift D2, die sich ebenfalls mit einer Anschlussvorrichtung für Fahrzeugbatterien i.V.m. einer hochpräzisen Spannungsmessung und gerin-ger Verlustleistung des zugrunde liegenden Materials befasst (vgl. Spalte 2, Zeilen 31-38, sowie Fig. 3A-C und den zugehörigen Text in Spalte 4, Zeile 35 ff, und Spalte 5, Zeilen 7-13), findet der Fachmann den ausdrücklichen Hinweis, dass eine Kupfer-Mangan-Nickel-Legierung (CuMn12Ni) ein geeig-netes Widerstandsmaterial für derartige Anschlussvorrichtungen darstellt (vgl. den Text in Spalte 4, Zeilen 25-34, und Spalte 6, Zeilen 19-28 / Merk-mal M6Rest mit Kupfer-Mangan-Nickel-Legierung / CuMn12Ni).Zwar lehrt Druckschrift D2, die Verwendung der CuMn12Ni-Legierung nicht im Zusammenhang mit einer materialeinheitlichen Ausbildung der Anschlussvor-richtung. Dies hindert den Fachmann jedoch nicht, das niederohmige Mate-rial mit bekanntermaßen vorteilhaftem Temperaturverhalten auch bei der materialeinheitlichen Ausbildung der Anschlussvorrichtung nach Druckschrift D1 vorzusehen. Den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung, wonach die aus der Druckschrift D2 bekannte Anschlussvor-richtung zwei verschiedene Materialien – die Kupfer-Mangan-Nickel-Legie-rung CuMn12Ni für den Messwiderstand sowie angeschweißte Stroman-schlussteile aus Kupfer – aufweise und der Fachmann deshalb keine Veran-lassung habe, die in der Druckschrift D2 aufgeführte Kupfer-Mangan-Nickel-Legierung CuMn12Ni für eine materialeinheitliche Anschlussvorrichtung, wie sie aus der Druckschrift D1 bekannt ist, zu verwenden, kann daher nicht ge-folgt werden.Damit hat der Fachmann - entgegen der Ausfassung der Patentinhaberin -hinreichend Veranlassung, die Lehren der Druckschriften D1 und D2 mitein-ander zu kombinieren.- 13 -Ausgehend von der Druckschrift D1 gelangt der Fachmann somit durch eine Kombination mit der Druckschrift D2, die die Verwendung der Kupfer-Man-gan-Nickel-Legierung CuMn12Ni als geeignetes niederohmiges Widerstands-material für eine Anschlussvorrichtung lehrt, in naheliegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach Hilfsantrag mit sämtlichen Merkmalen M1 bis M9, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Der Ge-genstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag ist damit nicht patentfähig.4. Mit den jeweils nicht patentfähigen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsan-trag fallen auch die auf die Ansprüche 1 nach Haupt- und Hilfsantrag rückbe-zogenen Unteransprüche sowie die nebengeordneten Verfahrensansprüche 18 bzw. 16, da auf die jeweiligen Unteransprüche bzw. nebengeordneten Verfahrensansprüche kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl.BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz – Informationsübermittlungsverfahren II).5. Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.Höppler Schwarz Maile Dr. SchwengelbeckHu
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