BPatG 154 6.70 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 339/02 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. März 2004 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 12 128 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den am 24. März 2004 überreichten Patentansprüchen 1 - 9 (gemäß Haupt-antrag), Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift 195 12 128. G r ü n d e I Gegen das Patent 195 12 128 mit der Bezeichnung Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage des Geschirrkorbes ei-ner Geschirrspülmaschine, dessen Erteilung am 16. Mai 2002 veröffentlicht worden ist, hat die B… GmbH Einspruch erhoben. Die Einsprechende macht geltend, daß der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik weder neu noch erfinderisch sei. - 3 - Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit den am 24. März 2004 über-reichten Patentansprüchen 1 - 9, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift 195 12 128 (Hauptantrag), hilfsweise mit den am 24. März 2004 eingereichten Patentansprü-chen gemäß Hilfsantrag 1 bzw Hilfsantrag 2. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei. Sie erklärte die Teilung des Patents. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgende Fassung: Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbe-hälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkor-bes, wobei zwischen dem Spülbehälter und der angrenzenden Seitenwand des Geschirrkorbes ein mit Laufrollen ausgebildetes und an den Korbstreben vertikal verschiebbar gelagertes Korb-stützblech angeordnet ist, welches über einen zugeordneten in Ver-rastungen gehaltenen Verstellhebel in unterschiedlichen Höhen am Korb festsetzbar ist, und wobei den Laufrollen der Korbstützbleche an den zugekehrten Spülbehälterwänden Korbführungsschienen zugeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, - 4 - daß jeder Verstellhebel in einer seitlich an den Streben des Korbs lösbar festgesetzten Hebelhalterung angelenkt und als Rasthebel mit einem waagerecht oder wenigstens annähernd horizontal an der Korblängsseite ausgerichteten Handgriffteil an einem Hebelende und einer am anderen Hebelende angeordneten Rast-nase oder dergl. ausgebildet ist, daß die Hebelhalterung mit einem vertikalen Führungsschlitz für das verschiebbare Korbstützblech ausgebildet ist und daß der Rastnase mehrere Rasten oder Stütz-vorsprünge in unterschiedlichen Höhen am zugeordneten Korbstützblech gegenüberliegen, in welche der Verstellhebel ein-schwenkbar ist. In der Patentschrift wird für bekannte Vorrichtungen zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Ge-schirrkorbes ausgeführt, daß diese Vorrichtungen baulich aufwendig seien und empfindliches Spülgut beim Verstellen der Höhenlage des Geschirrkorbes zu Bruch gehen könne, wenn dieser beim Höhenverstellen in der Führung anruckt. Diese Nachteile sollen bei der patentgemäß gestalteten Höhenverstellvorrichtung für einen Geschirrkorb vermieden werden. Die Patentansprüche 2 bis 9 nach Hauptantrag sind auf Merkmale gerichtet, die die Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines Geschirrkorbes nach Patent-anspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Für die Formulierung der Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1 und die Pa-tentansprüche 1 bis 8 nach Hilfsantrag 2 wird auf den Akteninhalt verwiesen. In der mündlichen Verhandlung ist zum Stand der Technik die deutsche Gebrauchsmusterschrift 91 05 618 abgehandelt worden. In der Beschreibungs-einleitung der Streitpatentschrift sind noch die deutschen Gebrauchsmusterschrif-- 5 - ten 71 46 162 und 91 05 616 sowie die deutsche Offenlegungsschrift 42 28 954 genannt. II 1.) Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziffer 1 Satz 1, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2.) Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher zulässig. Er ist jedoch nur insoweit sachlich gerechtfertigt, wie er zur Beschränkung des Patents geführt hat. 3.) Der Gegenstand des Patents in der geltenden Fassung stellt eine patentfähige Erfindung dar. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist zulässig, da er aus einer Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 2 hervorgegangen ist. Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den erteilten Pa-tentansprüchen 3 bis 10. Die Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes nach dem Patentan-spruch 1 nach Hauptantrag ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik ge-nannten Druckschriften das Merkmal hervorgeht, daß die Hebelhalterung mit ei-nem vertikalen Führungsschlitz für das verschiebbare Korbstützblech ausgebildet ist. Dieses Merkmal geht auch nicht aus der in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannten deutschen Gebrauchsmusterschrift 71 46 162 her-vor, wie die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. - 6 - Das Korbstützblech weist, wie in der genannten Gebrauchsmusterschrift ausge-führt ist (S 2, Z 1 bis 6) einen senkrechten Führungsschlitz auf, in dem ein am Verstellhebel angeordneter Führungszapfen gleitet. Dieses Merkmal der bekann-ten Vorrichtung dient also nicht zur Führung des Korbstützbleches, sondern in dem Korbstützblech ist eine Führung vorgesehen. Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entge-genhaltungen dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet der Geschirrspülmaschinen, keine Anregung zum Auffinden des Ge-genstands des Patentanspruchs 1 geben können. Bei der patentgemäß gestalteten Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbehälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkor-bes wird eine einfache und kompakte Gestaltung der Höhenverstellung dadurch erreicht, daß das Korbstützblech an einem Ende an Korbstreben und an dem an-deren Ende in einem Führungsschlitz der Halterung des Rasthebels vertikal ge-führt ist. An dem in der Halterung geführten Ende des Korbstützblechs sind die Rastvorsprünge angeordnet und liegen dadurch nahe am Drehpunkt des Rasthe-bels, so daß der die Rastnase tragende Arm des Hebels kurz und robust ausge-bildet werden kann. Die annähernd horizontale Ausrichtung des Handgriffteils des Hebels ermöglicht ein gleichzeitiges Umgreifen der horizontalen Streben des Geschirrkorbes und des Handgriffteils, wodurch ein sicheres Halten des Geschirrkorbes während der Hö-henverstellung gewährleistet ist. Zu einer derartigen Ausgestaltung der Höhenverstellvorrichtung und ihrer Rast-elemente kann die aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 91 05 618, Ausfüh-rungsbeispiel gemäß Figur 5, bekannte Höhenverstellvorrichtung kein Vorbild ab-geben, da dort der Geschirrkorb an zwei Führungswangen eines aus der Ge-- 7 - schirrspülmaschine herausziehbaren Wagens, also nicht an einem Stützblech ge-haltert und höhenverstellbar ist (vgl S 4, Z 1 bis 4). Der Rasthebel ist am Geschirr-korb zwischen den beiden Führungswangen angeordnet und zur Überbrückung der Entfernung zwischen dem Drehpunkt und den in den Führungswangen ange-ordneten Rastkerben weist die Hebelanordnung Einraststangen auf (vgl S 6, Abs 2, Z 3 bis 14). Die in der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift genannten Druckschrif-ten (DE-OS 42 28 954 und DE-GM 71 46 162) zeigen und beschreiben zwar Vor-richtungen zur Höhenverstellung für einen Geschirrkorb einer Geschirrspülma-schine, die ein Stützblech aufweisen, jedoch erfolgt die Führung dieses Stützble-ches auf einer Seite nicht in einem in der Hebelhalterung vorgesehen Vertikal-schlitz, wie es beim Gegenstand des Patentanspruchs 1 angegeben ist. Somit können diese bekannten Gegenstände weder für sich allein noch in einer Zusam-menschau mit dem Gegenstand gemäß der deutschen Gebrauchsmusterschrift 91 05 616 den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nahelegen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist daher rechtsbeständig. Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 9, deren Merkmale der weiteren Aus-gestaltung der Vorrichtung zum Verstellen der Höhenlage eines aus dem Spülbe-hälter einer Geschirrspülmaschine herausziehbaren Geschirrkorbes nach Patent-anspruch 1 dienen, als echte Unteransprüche anschließen. Bei dieser Sachlage war auf die Hilfsanträge 1 und 2 nicht mehr einzugehen. Köhn Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Cl
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