BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 34/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am18. Februar 2011…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 197 35 017.8-34…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, Schwarz undDipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 13. März 2008 wird aufge-hoben.Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Patenter-teilung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 13. März 2008 die Patentanmeldung 197 35 017.8-34 mit der BezeichnungVorrichtung zur Diagnose und Behebung von sicherheitsrelevan-ten Kraftfahrzeugzuständenzurückgewiesen, weil der damals geltende Anspruch 1 im Hinblick auf die Druck-schriftD 1: WO 98/26406 A 2mangels Neuheit nicht gewährbar sei. Die einen elektrischen Rollstuhl betreffende Druckschrift D1 stellt hierbei eine nachveröffentlichte Druckschrift einer älteren PCT-Anmeldung u. a. mit Benennungsland Deutschland dar.- 3 -Laut geltender Beschreibung liegt der angemeldeten Erfindung die Aufgabe zu-grunde,eine Vorrichtung zur Diagnose und Behebung von sicherheitsrele-vanten Kraftfahrzeugzuständen zu schaffen, mittels derer der Kraftfahrzeugführer umfassend über sicherheitsgefährdende Situ-ationen informiert und geleitet wird.In der dem Prüfungsverfahren vorgelagerten Recherche nach § 43 PatG wurden darüber hinaus noch die folgenden Druckschriften ermittelt, welche jedoch keinen Eingang ins Prüfungsverfahren gefunden haben:DE 32 01 897 A1DE 37 31 836 A1DE 38 42 417 A1DE 40 08 914 C1DE 44 35 705 A1DE 195 29 741 A1DE 195 31 415 A1DE 196 08 869 A1WO 1998/026406BUSCHBECK, Wolfgang: Sprachausgabe im Kraftfahrzeug. In: der Elektroniker Nr. 5/ 1985, S. 41 - 47Mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde hat die Anmelderin zunächst die Erteilung des Patents mit verschiedenen Anspruchsätzen laut Haupt- und drei Hilfsanträgen begehrt, von denen sie in der mündlichen Verhandlung lediglich den Hilfsantrag 2 als einzigem Hauptantrag noch weiterverfolgt. Sie macht hierzu gel-tend, dass der nunmehr beanspruchte Anmeldegegenstand neu sei und auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhe.- 4 -Mit Ladungszusatz zur mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin noch auf die in der Patentrecherche zur Druckschrift D1 ermittelte vorveröffentlichte DruckschriftD2: US 4,797,924hingewiesen worden.Der geltende Patentanspruch 1 lautet (Änderungen gegenüber dem der Zurück-weisung zugrundeliegenden Patentanspruch 1 unterstrichen):Vorrichtung (1) zur Diagnose und Behebung von sicherheitsrele-vanten Kraftfahrzeugzuständen eines Kraftfahrzeugs mit einer Zündung, umfassend eine Vielzahl elektrischer Komponenten mit Steuergeräten (2), die direkt oder über eine Busstruktur (3) mit-einander verbunden sind, eine akustische Eingabeeinheit (6) und eine akustische Ausgabeeinheit (5), wobei über die akustische Ausgabeeinheit (5) funktionale Zustände und systemimmanente Gegenmaßnahmen für den Kraftfahrzeugführer mitteilbar und über die akustische Eingabeeinheit (6) vom Kraftfahrzeugführer bedingt beeinflussbar sind, wobei die Mitteilung der funktionalen Zustände in drei unterschiedlichen Gruppen mitteilbar ist, nämlich das Kraft-fahrzeug ist uneingeschränkt funktionstüchtig oder eingeschränkt funktionstüchtig oder weist einen solch schwerwiegenden Defekt auf, dass das Kraftfahrzeug nicht mehr in Betrieb genommen wer-den darf.Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 betreffen jeweils vorteilhafte Ausführungs-formen und sind auf den Patentanspruch 1 zurückbezogen.- 5 -Die Anmelderin beantragt,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B 60 R des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 13. März 2008 aufzuheben und auf die Anmeldung 197 35 017.8-34 ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentanspruch 1 laut dem als "Neuer Patentanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 2" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 10. September 2008 (eingegangen am 12. September 2008),- Patentansprüche 2 bis 7, (ggf. noch anzupassender) Be-schreibung und Zeichnung laut Offenlegungsschrift.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.A. Die zulässige Beschwerde hat insoweit einen vorläufigen Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Patentamt auf der Grundlage der neu gefassten, noch nicht geprüften Patentansprüche führt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG).a) Da das Patentbegehren im Beschwerdeverfahren wesentlich geändert wurde, kann die Anmeldung nicht mit der dem angefochtenen Be-schluss zugrunde liegenden Begründung wegen mangelnder Patentfä-higkeit zurückgewiesen werden. Insbesondere ist der jetzt beanspruch-te Gegenstand neu gegenüber der nachveröffentlichten Druckschrift D1.- 6 -b) Der Anmeldegegenstand ist auch gegenüber der vom Senat genanntenDruckschrift D2 und den weiteren im Verfahren befindlichen Druck-schriften neu und erfinderisch, weil keiner dieser Druckschriften das im Beschwerdeverfahren aus der ursprünglichen Beschreibung einschrän-kend aufgenommene Merkmal betreffend die Funktionsbereitschaft des Fahrzeugs zu entnehmen ist.c) Allerdings kann mangels hinreichender Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass der Patenterteilung ein weiterer, erst noch zu ermittelnder Stand der Technik entgegensteht, aufgrund dessen der angemeldete Erfindungsgegenstand zumindest nicht als auf einer erfinderischen Tä-tigkeit beruhend anzusehen ist.aa) Nach Ansicht des Senats stellt die von ihm im Beschwerdever-fahren genannte Druckschrift D 2 den nächstliegenden Stand der Technik dar.Aus dieser Druckschrift ist in Worten der Patentanmeldung eine Vorrichtung eines Kraftfahrzeugs mit einer Zündung (ignition 30)bekannt, die eine Vielzahl elektrischer Komponenten mit Steuer-geräten (vehicle components or subsystems 20 - 30), die direkt miteinander verbunden sind (vgl. Fig. 1 mit zugehöriger Be-schreibung), eine akustische Eingabeeinheit (vgl. Fig. 2a, micro-phone 50) und eine akustische Ausgabeeinheit (vgl. Fig. 2b, control circuit 40 mit speach unit 280 und speaker 26a) umfasst. Hierbei sind dem Kraftfahrzeugführer über die akustische Aus-gabeeinheit, bestehend aus Spracheinheit 280 mit Lautsprecher 26a und Läutwerk (chime circuit), funktionale Zustände (Spalte 9, Zeile 34 ff., beispielsweise die Anzeige der beheizbaren Rück-scheibe) mitteilbar. Dabei ist die vorstehende Vorrichtung dazu geeignet, dem Kraftfahrzeugführer systemimmanente Gegen-- 7 -maßnahmen mitzuteilen (vgl. Spalte 9, Zeilen 40 bis 56, audible instructions), welche durch diesen über die akustische Eingabe-einheit bedingt beeinflussbar sind (vgl. Spalte 9, Zeilen 64 bis 67).bb) Ob die Patentanmeldung, wie mit dem genannten Verwendungs-zweck bzw. der gewählten Bezeichnung impliziert wird, ein Behe-ben der sicherheitsrelevanten Kraftfahrzeugzustände lehrt, er-scheint allerdings fraglich. Denn gemäß der in ihr genannten technischen Lehre wird der sicherheitsrelevante Zustand ledig-lich angezeigt; eine Behebung des sicherheitsrelevanten Zu-stands durch die Vorrichtung, beispielsweise im Falle eines zu geringen Öldrucks durch das Nachfüllen von Öl, dürfte damit nicht offenbart sein.cc) Druckschrift D2 enthält für den Fachmann, welcher bei vorliegen-der Anmeldung als ein auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugentwick-lung tätiger, berufserfahrener Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulabschluss zu definieren ist, Hinweise auf eine Verwendung der Vorrichtung zur Diagnose von sicherheitsrele-vanten Kraftfahrzeugzuständen. So geht die Druckschrift D2 in Würdigung des dort genannten Stands der Technik beispielswei-se auf eine die Überprüfung des Öldrucks u. a. sicherheitsrele-vanter funktionaler Zustände ein. Der Fachmann hätte daher ge-gebenenfalls Veranlassung, die Lehre der Druckschrift D2 mit ei-nem entsprechenden Stand der Technik zu kombinieren.dd) Ob dieser Gesichtpunkt der Patentfähigkeit der Anmeldung ent-gegenstehen kann, vermag der Senat aufgrund des derzeitig er-mittelten Standes der Technik allerdings nicht abschließend zu klären. Denn wie aus der Akte ersichtlich ist, hat das Patentamt- 8 -- aus seiner Sicht folgerichtig - zum einschränkend aufgenomme-nen Merkmal im Verfahren nach § 44 PatG für die Prüfung, ob der Anmeldungsgegenstand die Patentierungsvoraussetzungen nach §§ 3 und PatG erfüllt, noch nicht recherchiert.e) Der Senat hat daher davon abgesehen, in der Sache selbst zu ent-scheiden. Nachdem vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein der Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert und eine sachgerechte Entscheidung nur aufgrund einer vollständigen Recherche des druckschriftlichen Standes der Tech-nik ergehen kann, wofür in erster Linie die Prüfungsstellen des Patent-amts mit ihrem Prüfstoff und den ihnen zur Verfügung stehenden Re-cherchemöglichkeiten in Datenbanken berufen sind, ist daher nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 PatG die Sache zur weiteren Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückzuverweisen.B. Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 80 Abs. 1 Satz 1 PatG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.Höppler Dr. Hartung Schwarz MaileHu
Full & Egal Universal Law Academy