BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 342/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. September 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 198 02 932 … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 2005 unter Mitwirkung des Vor-sitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 198 02 932, dessen Erteilung am 17. Oktober 2002 veröffent-licht worden ist, sind zwei Einsprüche erhoben worden. Beide Einsprüche sind mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik haben beide Einsprechende ua die Druckschrift DE 93 19 377 U1 genannt. Die Einsprechende II hat darüber hinaus Kopien einer Bedienungsanweisung mit Montageanweisungen für Einbaukochflächen der Typen EKE 805.3 und - 3 - EKE 606.3 (D5) sowie der ersten Umschlagseite und einer Inhaltsseite eines Ein-baugeräte-Katalogs 1995/96 (D6), beide Druckschriften von der Firma Küppers-busch, vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie den Katalog im Original zur Einsichtnahme durch den Senat und die übrigen Verfahrensbeteiligten zur Ver-fügung gestellt. Sie macht geltend, dass die Bedienungsanweisung mit Montage-anweisungen eine vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents veröffentlichte Druckschrift darstelle und dass dadurch auch die offenkundige Vorbenutzung der entsprechenden Einbaukochflächen belegt sei. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechende II noch eine eides-stattliche Versicherung des Herrn R… vom 13. Juni 2005 (D7) vorgelegt, in der dieser versichert, ein Kochfeldmodell EKE 606.3J-23 / Fabr. Küppersbusch mit der Fabrikationsnummer 615516C1106000029 im Jahr 1997 gekauft zu haben. Weiter hat sie noch Kopien von Seiten 0 bis 7+ und 8- einer Verfahrensanweisung: Kennzeichnung von Produkten der Firma Küppersbusch vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ein von der Einsprechenden II mit-gebrachtes Einbaukochfeld, bei dem es sich laut Modellbezeichnung und Fabrika-tionsnummer um das in der vorgenannten eidesstattlichen Erklärung erwähnte Kochfeld handelt, in Augenschein genommen. Durch die Vernehmung des Zeugen R… hat der Senat darüber Beweis erhoben, ob Kochfelder des Typs EKE 606.3J-23 der Firma Küppersbusch vor dem 27. Januar 1998 zum Verkauf angeboten und verkauft wurden. Zum Wortlaut des Beweisbeschlusses und zur Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwie-sen. Die Patentinhaberin hat im Verlauf des Einspruchsverfahrens Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen I bis IV vorgelegt. - 4 - Die Einsprechenden haben beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptan-trag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 8 nach Hilfsantrag I bzw mit den Patentansprüchen 1 bis 7 nach Hilfsantrag II, jeweils vom 4. Dezember 2003, weiter hilfsweise mit den Patentansprü-chen 1 bis 5 nach Hilfsantrag III bzw Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag IV, jeweils eingegangen am 29. August 2005. Der Patentanspruch 1 des erteilten Patents (Hauptantrag) und die Patentansprü-che 1 gemäß den Hilfsanträgen I bis IV lauten: Hauptantrag: "Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer Koch-stelle, bei dem als Betriebszustand der Kochstelle mehrere Koch-stufen mit unterschiedlichen Kochintensitäten durch Betätigen ei-ner Bedieneinrichtung auswählbar sind und als weiterer Betriebs-zustand der Kochstelle ein Ankochstoß durch Betätigen der Be-dieneinrichtung oder automatisch nach Auswählen einer Koch-stufe aktivierbar ist, wobei a) bei einem Aktivieren des Ankochstoßes auf der Anzeigeein-richtung ein dem Ankochstoß eindeutig zugeordnetes An-kochzeichen dargestellt wird, b) nach einem Auswählen einer Kochstufe während des An-kochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeeinrichtung - 5 - gelöscht wird und ein der ausgewählten Kochstufe eindeutig zugeordnetes Kochstufenzeichen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt wird, c) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöscht wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird." Hilfsantrag I: "Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer Koch-stelle, bei dem als Betriebszustand der Kochstelle mehrere Koch-stufen mit unterschiedlichen Kochintensitäten durch Betätigen ei-ner Bedieneinrichtung auswählbar sind und als weiterer Betriebs-zustand der Kochstelle ein Ankochstoß durch Betätigen der Be-dieneinrichtung oder automatisch nach Auswählen einer Kochstu-fe aktivierbar ist, wobei a) bei einem Aktivieren des Ankochstoßes auf der Anzeigeein-richtung ein dem Ankochstoß eindeutig zugeordnetes An-kochzeichen dargestellt wird, b) nach einem Auswählen einer Kochstufe während des An-kochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeeinrichtung gelöscht wird und ein der ausgewählten Kochstufe eindeutig zugeordnetes Kochstufenzeichen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt wird, c) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöscht wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird und bis zum Ab-lauf des Ankochstoßes dargestellt bleibt, sofern nicht erneut eine Kochstufe ausgewählt wird." - 6 - Hilfsantrag II: "Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer Koch-stelle, bei dem als Betriebszustand der Kochstelle mehrere Koch-stufen mit unterschiedlichen Kochintensitäten durch Betätigen ei-ner Bedieneinrichtung auswählbar sind und als weiterer Betriebs-zustand der Kochstelle ein Ankochstoß durch Betätigen der Be-dieneinrichtung oder automatisch nach Auswählen einer Koch-stufe aktivierbar ist, wobei a) bei einem Aktivieren des Ankochstoßes auf der Anzeigeein-richtung ein dem Ankochstoß eindeutig zugeordnetes An-kochzeichen dargestellt wird, b) nach einem Auswählen einer Kochstufe während des An-kochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeeinrichtung gelöscht wird und ein der ausgewählten Kochstufe eindeutig zugeordnetes Kochstufenzeichen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt wird, c) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöscht wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird und bis zum Ab-lauf des Ankochstoßes dargestellt bleibt, sofern nicht erneut eine Kochstufe ausgewählt wird, d) nach einem erneuten Auswählen einer Kochstufe während des Ankochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeein-richtung gelöscht wird und das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe auf der Anzeigeeinrichtung darge-stellt wird, e) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen - 7 - der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöst wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird." Hilfsantrag III: Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer Koch-stelle, bei dem als Betriebszustand der Kochstelle mehrere Koch-stufen mit unterschiedlichen Kochintensitäten durch Betätigen ei-ner Bedieneinrichtung auswählbar sind und als weiterer Betriebs-zustand der Kochstelle ein Ankochstoß durch Betätigen der Be-dieneinrichtung oder automatisch nach Auswählen einer Koch-stufe aktivierbar ist, wobei a) bei einem Aktivieren des Ankochstoßes auf der Anzeigeein-richtung ein dem Ankochstoß eindeutig zugeordnetes An-kochzeichen dargestellt wird, b) nach einem Auswählen einer Kochstufe während des An-kochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeeinrichtung gelöscht wird und ein der ausgewählten Kochstufe eindeutig zugeordnetes Kochstufenzeichen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt wird, c) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöscht wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird und bis zum Ab-lauf des Ankochstoßes dargestellt bleibt, sofern nicht erneut eine Kochstufe ausgewählt wird, d) nach einem erneuten Auswählen einer Kochstufe während des Ankochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeein-richtung gelöscht wird und das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe auf der Anzeigeeinrichtung darge-stellt wird, - 8 - e) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöst wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird, f) nach dem erneuten Auswählen einer Kochstufe durch Betäti-gen der Bedieneinrichtung während des Ankochstoßes er-mittelt wird, ob die neu ausgewählte Kochstufe eine gerin-gere, gleiche oder größere Kochintensität aufweist als die unmittelbar zuvor durch eine frühere Betätigung der Bedien-einrichtung ausgewählte Kochstufe, und g) der Ankochstoß beendet wird, wenn die Kochintensität der neu ausgewählten Kochstufe geringer ist als die der zuletzt ausgewählten Kochstufe und noch nicht beendet wird, wenn die Kochintensität der neu ausgewählten Kochstufe gleich oder größer ist als die der zuvor ausgewählten Kochstufe." Hilfsantrag IV: "Verfahren zum Anzeigen eines Betriebszustandes einer Koch-stelle, bei dem als Betriebszustand der Kochstelle mehrere Koch-stufen mit unterschiedlichen Kochintensitäten durch Betätigen ei-ner Bedieneinrichtung auswählbar sind und als weiterer Betriebs-zustand der Kochstelle ein Ankochstoß durch Betätigen der Be-dieneinrichtung oder automatisch nach Auswählen einer Koch-stufe aktivierbar ist, wobei a) bei einem Aktivieren des Ankochstoßes auf der Anzeigeein-richtung ein dem Ankochstoß eindeutig zugeordnetes An-kochzeichen dargestellt wird, b) nach einem Auswählen einer Kochstufe während des An-kochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeeinrichtung gelöscht wird und ein der ausgewählten Kochstufe eindeutig - 9 - zugeordnetes Kochstufenzeichen auf der Anzeigeeinrichtung dargestellt wird, c) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöscht wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird und bis zum Ab-lauf des Ankochstoßes dargestellt bleibt, sofern nicht erneut eine Kochstufe ausgewählt wird, d) nach einem erneuten Auswählen einer Kochstufe während des Ankochstoßes das Ankochzeichen auf der Anzeigeein-richtung gelöscht wird und das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe auf der Anzeigeeinrichtung darge-stellt wird, e) anschließend nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit, falls der Ankochstoß noch nicht beendet ist, das Kochstufenzeichen der neu ausgewählten Kochstufe wieder gelöst wird und das Ankochzeichen erneut dargestellt wird, f) nach dem erneuten Auswählen einer Kochstufe durch Betäti-gen der Bedieneinrichtung während des Ankochstoßes er-mittelt wird, ob die neu ausgewählte Kochstufe eine gerin-gere, gleiche oder größere Kochintensität aufweist als die unmittelbar zuvor durch eine frühere Betätigung der Bedien-einrichtung ausgewählte Kochstufe, g) der Ankochstoß beendet wird, wenn die Kochintensität der neu ausgewählten Kochstufe geringer ist als die der zuletzt ausgewählten Kochstufe und noch nicht beendet wird, wenn die Kochintensität der neu ausgewählten Kochstufe gleich oder größer ist als die der zuvor ausgewählten Kochstufe, und h) die Zeit, während der der Ankochstoß bereits aktiviert war, bei dem Ermitteln der Dauer des Ankochstoßes für die neu - 10 - ausgewählte und eine gleiche oder größere Kochintensität als die zuvor ausgewählte Kochstufe aufweisende Kochstufe angerechnet wird." Laut Beschreibung (Abs [0004]) soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zur Anzeige eines Betriebszustandes einer Kochstelle zu schaffen, das bei eindeutiger Darstellung mit einer einzigen Anzeigeeinrichtung arbeitet. Die den jeweiligen Ansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsanträgen nachgeordneten Ansprüche sind auf Merkmale gerichtet, mit denen das Verfahren nach dem jewei-ligen Anspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Ziff 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Die frist- und formgerecht erhobenen Einsprüche sind zulässig. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 3.1 Die Inaugenscheinnahme der von der Einsprechenden II mitgebrachten Ein-baukochfläche hat ergeben, - dass als Betriebszustand der einzelnen Kochstellen mehrere Kochstufen mit unterschiedlichen Kochintensitäten durch Be-tätigen einer Bedieneinrichtung auswählbar sind, - 11 - - dass als weiterer Betriebszustand einer Kochstelle ein An-kochstoß durch Betätigen der Bedieneinrichtung oder auto-matisch nach Auswählen einer Kochstufe, nämlich der höch-sten Kochstufe 9 über die "Minustaste", aktivierbar ist und - dass während der Ankochzeit in einer einzigen Anzeigeein-richtung für die betreffende Kochstelle ein "A" im Wechsel mit der eingestellten Kochstufe blinkt. Die Funktion der Einbauchkochfläche entspricht somit zumindest insoweit den An-gaben in der Bedienungsanweisung (D5, S 6 reSp zweitletzter Abs, S 7 liSp). Die Vernehmung des Zeugen R… hat ergeben, dass diese Einbaukochfläche vor dem Anmeldetag des angefochtenen Patents, nämlich bereits im Jahr 1997, der Öffentlichkeit zugänglich war. Für Einzelheiten der Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Senat ist von der Glaubwürdigkeit des Zeugen und der Richtigkeit seiner Aus-sage überzeugt. Zwar konnte der Zeuge nicht begründen, warum er sich hinsicht-lich des Jahres 1997 für den Erwerb des Kochfeldes sicher ist. Seine Aussage ergibt aber zusammen mit dem in der mündlichen Verhandlung im Original zur Einsichtnahme vorgelegten Einbaugeräte-Katalog 1995/96 und der Verfahrensan-weisung: Kennzeichnung von Produkten (Abschnitt 3.1 a) ein stimmiges Bild. Im Katalog ist als mögliches Lieferdatum der Einbaukochflächen EKE 805.3 und EKE 606.3 angegeben: ab ca 8/95. Aus der Verfahrensanweisung: Kennzeichnung von Produkten, deren Authentizität auch von der Patentinhaberin nicht in Zweifel ge-zogen wurde, ergibt sich, dass der an 7. Stelle der Fabrikationsnummer stehende große Buchstabe das Jahr der Herstellung verschlüsselt und die vier folgenden Ziffern jeweils zweistellig den Herstellungsmonat und den Herstellungstag ange-ben. Demnach ist das vom Zeugen erworbene Einbaukochfeld am 6. November 1996 hergestellt worden. Der Zeuge hat es dann im Spätjahr 1997 als ausgebautes Vorführgerät von der Firma Elektro-Fischer erworben. Da das - 12 - Gerät Vorführgerät im Rahmen einer Ausstellung der Firma Elektro-Fischer war, war es einer unbegrenzten Öffentlichkeit zugänglich und es bestand ohne weiteres die Möglichkeit, dass Fachleute von der hier interessierenden Eigenschaft Kennt-nis nehmen konnten, dass beim Ankochbetrieb in einer einzigen Anzeige ein "A" als Symbol für den Ankochbetrieb im Wechsel mit der eingestellten Kochstufe an-gezeigt wird. 3.2 Zum Hauptantrag Von dem von der vorbenutzten Einbaukochfläche bekannten Verfahren zum An-zeigen eines Betriebszustandes einer Kochstelle unterscheidet sich das Verfahren nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass beim und nach dem Einstellen einer Kochstufe bei aktiviertem Ankoch-Automatikbetrieb die einge-stellte Kochstufe für eine vorbestimmte Zeit und dann bis zum Ende des Ankoch-betriebs nur noch ein Symbol für den Ankochbetrieb angezeigt wird (wenn nicht im Verlauf des Ankochbetriebs die Kochstufeneinstellung verändert wird). Im Gegen-satz zu dem vom vorbenutzten Einbaukochfeld bekannten ständigen Wechsel zwischen der Anzeige der eingestellten Kochstufe und eines Symbols für den An-kochbetrieb sieht das Verfahren nach Anspruch 1 des angefochtenen Patents so-mit lediglich einen einmaligen Wechsel von der Anzeige der eingestellten Koch-stufe zur Anzeige des Symbols für den Ankochbetrieb vor und zwar nach einer vorbestimmten Zeit, die offenbar so bemessen ist, dass der Benutzer beim Ein-stellen der Kochstufe diese zuverlässig zur Kenntnis nehmen kann. Auch mit dem Anzeigeverfahren bei dem vorbenutzten Einbaukochfeld wird die der patentgemä-ßen Lehre zugrunde liegende Aufgabe gelöst, nur eine einzige Anzeigeeinrichtung pro Kochstelle zu verwenden. Der Senat vermag der Patentinhaberin nicht darin zu folgen, dass es sich bei dem patentgemäßen einmaligen Wechsel der Anzeige von der eingestellten Kochstufe zur Anzeige des Symbols für den Ankochbetrieb gegenüber der im Wechsel blin-kenden Anzeige bei dem vorbenutzten Einbaukochfeld um ein anderes Anzeige-- 13 - konzept handele. Beide Verfahren zeigen dem Benutzer während des Auswählens der Kochstufe die gerade eingestellte Kochstufe an und vermitteln ihm anschlie-ßend die Information, ob eine Ankochzeit läuft. Ob die eine oder andere Anzeige vorgezogen wird, mag individuell verschieden sein. Die technischen Grundlagen sind jeweils sehr ähnlich. Für den Fachmann, als welcher hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik mit Erfahrungen in der Konstruktion von Küchenherden anzusehen ist, bedarf es jedenfalls keiner erfinderischen Tätigkeit, statt der bekannten im Wechsel blinkenden Anzeige nach Ablauf einer vorbe-stimmten Zeit nach Einstellung der gewünschten Kochstufe, während derer die Kochstufe angezeigt wird, nur noch ein Symbol für den Ankochbetrieb anzuzeigen, solange dieser andauert. 3.3 Zum Hilfsantrag I Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I ist zulässig. Das im Vergleich zum erteil-ten Patentanspruch 1 hinzugekommene Merkmal, dass das Ankochzeichen nach Ablauf der vorbestimmten Zeit nach Einstellung der Kochstufe bis zum Ablauf des Ankochstoßes dargestellt bleibt, sofern nicht erneut eine Kochstufe ausgewählt wird, ist in der Beschreibung (Sp 3 Z 33 bis 49 offenbart). Das neue Merkmal dient zur Klarstellung des Sachverhalts, den der Fachmann beim Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag bereits unterstellt, dass nämlich im Ankochbetrieb nach Ablauf einer vorbestimmten Zeit nach Auswahl einer Kochstufe bis zum Ende des Ankochbetriebs fortlaufend nur noch das Sym-bol für den Ankochbetrieb angezeigt wird, wenn nicht eine neue Kochstufe ausge-wählt wird. Für den Fachmann versteht es sich nämlich von selbst, dass immer dann, wenn der Benutzer die Kochstufenauswahl betätigt, die gerade eingestellte bzw veränderte Kochstufe zumindest für eine kurze Zeit angezeigt werden muss, da sonst eine gezielte Kochstufenauswahl nicht möglich ist. Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich somit praktisch nicht von dem - 14 - recht verstandenen Verfahren gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag und beruht wie dieses nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zum Hilfsantrag II Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II umfasst zusätzlich zu den Merkmalen nach Anspruch 1 nach Hilfsantrag I die Merkmale aus dem erteilten Anspruch 3. Der Anspruch ist somit zulässig. Die neu hinzugekommenen Merkmale besagen, dass nach einem Verändern bzw erneuten Auswählen einer Kochstufe während des Ankochbetriebs die Anzeige-einrichtung so angesteuert wird wie beim erstmaligen Einstellen einer Kochstufe, dh während des Einstellens bzw Veränderns der Kochstufe und innerhalb einer vorbestimmten Zeit danach wird die neue Kochstufe angezeigt und danach wieder das Symbol für den Ankochbetrieb. Hierbei handelt es sich, wie zum Hilfsantrag I bereits ausgeführt wurde, um eine für den Fachmann unmittelbar naheliegende Maßnahme, denn zum erneuten Einstellen bzw Ändern der Kochstufe muss dem Benutzer selbstverständlich angezeigt werden, welche Kochstufe er gerade aus-gewählt hat. Bei dem vorbenutzten Einbaukochfeld wird übrigens, wie die Inau-genscheinnahme ergeben hat, bei einer Neuwahl bzw Veränderung der Kochstufe während des Ankochbetriebs sofort die neue Kochstufe im Wechsel mit dem Symbol für den Ankochbetrieb angezeigt. Auch das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ist somit nicht patent-fähig. 3.4 Zum Hilfsantrag III Der Anspruch 3 gemäß Hilfsantrag III umfasst zusätzlich zu den Merkmalen nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag II die Merkmale aus den erteilten Ansprüchen 4 und 5. Der Anspruch ist somit zulässig. - 15 - Die neuen Merkmale besagen, dass bei einer Veränderung der Kochstufe wäh-rend des Ankochbetriebs festgestellt wird, ob die Kochstufe herauf- oder herabge-setzt wird und dass der Ankochstoß beendet wird, wenn die Kochstufe herabge-setzt wurde und dass der Ankochstoß weiter fortgesetzt wird, wenn die Kochstufe gleich geblieben ist oder heraufgesetzt wurde. Diese Merkmale haben unmittelbar offensichtlich nichts mit dem Problem zu tun, ob zur Anzeige der Kochstufe und des Ankochbetriebs eine einzige oder mehrere Anzeigeeinrichtungen benutzt wer-den. Darüber hinaus ist die Maßnahme an sich aus der DE 93 19 377 U1 bekannt (S 4 Abs 3 und Ansprüche 7 und 8). Diese bekannte Steuerung des Ankochbe-triebs auch dann zu verwenden, wenn für die Anzeige der eingestellten Kochstufe und des Ankochbetriebs nur eine einzige Anzeigeeinrichtung verwendet wird, ist nach Überzeugung des Senats für den Fachmann ohne weiteres naheliegend. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag III ist daher ebenfalls nicht gewährbar. 3.5 Zum Hilfsantrag IV Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag IV enthält zusätzlich zu den Merkmalen aus An-spruch 1 nach Hilfsantrag III die Merkmale aus dem erteilten Anspruch 7. Der An-spruch ist somit zulässig. Nach dem neu hinzugekommenen Merkmal soll die Zeit, während der der Ankoch-stoß bereits aktiviert war, bei der Ermittlung der Dauer des Ankochstoßes für die neu ausgewählte und eine gleiche oder größere Kochintensität als die zuvor aus-gewählte Kochstufe aufweisende Kochstufe angerechnet werden. Auch dieses Merkmal ist unabhängig davon, ob für die Anzeige der eingestellten Kochstufe und des Ankochstoßes eine einzige oder mehrere Anzeigeeinrichtungen verwendet werden, und ebenfalls aus der DE 9 319 377 U1 bekannt (Anspruch 7). Seine An-wendung bei einem Verfahren zur Anzeige der eingestellten Kochstufe und eines ggf laufenden Ankochstoßes mittels einer einzigen Anzeigevorrichtung bereitet dem Fachmann keinerlei Schwierigkeiten. Somit ergibt sich auch das Verfahren - 16 - nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag IV für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. Der Senat konnte auch in den Ansprüchen 2 bis 4 nach Hilfsantrag IV nichts pa-tentfähiges sehen, Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen worden. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen. Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
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