BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 342/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am10. September 2008…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 102 21 674…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2008 unter Mitwirkung des Vor-- 2 -sitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Starein, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenkbeschlossen:Das Patent wird widerrufen.G r ü n d eI .Gegen das Patent 102 21 674 mit der BezeichnungVerfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses und Zylinder-gehäuse,dessen Erteilung am 27. Januar 2005 veröffentlicht worden ist, hat dieD…AG inS…am 27. April 2005 Einspruch erhoben.Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig sei.Zum Stand der Technik hat die Einsprechende neben der schon im Prüfungsver-fahren berücksichtigten DruckschriftDE 44 09 750 A1 (D1)- 3 -u. a. die Druckschrift:DE 195 40 763 C1 (D6)benannt.Die Einsprechende beantragt,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin beantragt,das Patent aufrecht zu erhalten,hilfsweise, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag I, eingegangen am 10. September 2008, sowie der Be-schreibung und 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) gemäß Pa-tentschrift,weiter hilfsweise, das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 14 und der Beschreibung gemäß Hilfsantrag II, eingegangen am 10. September 2008, sowie 3 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 bis 3) gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.Die Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und Hilfsanträgen I und II haben fol-gende Fassung:HauptantragVerfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses einer flüssig-keitsgekühlten Hubkolbenmaschine, insbesondere einer Hubkol-ben-Brennkraftmaschine für Kraftfahrzeuge, bei dem ein vorge-gossener Zylinderliner aus einer Leichtmetalllegierung mit die Zy-- 4 -linder umgebenden Wasserräumen und einer Hüllwand in ein äußeres Gehäuse aus einer Leichtmetalllegierung eingegossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinderliner (20) in clo-sed deck Konstruktion im Sand- oder Kokillenguss und das äußere Gehäuse (22) in Druckguss hergestellt wird.Hilfsantrag IVerfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses einer flüssig-keitsgekühlten Hubkolbenmaschine, insbesondere einer Hubkol-ben-Brennkraftmaschine für Kraftfahrzeuge, in welchem Verfahren in einem Vorgießschritt ein Zylinderliner (20) aus einer Leichtme-talllegierung mit die Zylinder (14) umgebenden Wasserräu-men (20c), einer Hüllwand (20b) sowie mit die Zylinder-wände (20a) mit der Hüllwand (20b) verbindenden Stegen (20e) in einer closed-deck-Konstruktion sowie in einem Sand- oder Kokil-lengussverfahren vorgegossen wird, und in einem Umgießschritt der Zylinderliner (20) in einem Druckgussverfahren in ein äußeres Gehäuse aus einer Leichtmetalllegierung eingegossen wird.Hilfsantrag IIVerfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses einer flüssig-keitsgekühlten Hubkolbenmaschine, insbesondere einer Hubkol-ben-Brennkraftmaschine für Kraftfahrzeuge, bei dem ein vorge-gossener Zylinderliner aus einer Leichtmetalllegierung mit die Zy-linder umgebenden Wasserräumen und einer Hüllwand in ein äußeres Gehäuse aus einer Leichtmetalllegierung eingegossen wird, dadurch gekennzeichnet, dass der Zylinderliner (20) in clo-sed deck Konstruktion im Sand- oder Kokillenguss und das äußere Gehäuse (22) in Druckguss hergestellt wird, und dass an - 5 -die Hüllwand (20b) des Zylinders (20) des Zylinderliners (20) Pfeifen (20f) angegossen werden, in denen einerseits Schrauben der Zylinderkopfbefestigung und andererseits Befestigungs-schrauben (30) für die Kurbelwellenlager (18) verankert werden.Die Patentansprüche 2 bis 5 sowie 7 bis 15 des Haupt- und Hilfsantrages I, die Patentansprüche 2 bis 4 sowie 6 bis 14 des Hilfsantrages II sind auf die weitere Ausgestaltung des Verfahrens nach den jeweils übergeordneten Patentansprü-chen 1 bzw. des Zylindergehäuses nach den Patentansprüchen 6 bzw. 5 gerichtet.Es ist nach Abs. [0004] der Streitpatentschrift Aufgabe der Erfindung, ein einfa-ches und kostengünstiges Verfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses so-wie ein entsprechendes Zylindergehäuse vorzuschlagen, welches hinsichtlich der Fertigungseigenschaften und der Beanspruchungskriterien besonders vorteilhaft ist.II.1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden.2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begrün-det.3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der geltenden Fassung keine patentfähige Erfindung dar, da er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit be-ruht.- 6 -Der zuständige Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur mit langjähriger Erfahrung bei der Entwicklung und gießtechnischen Herstellung von Zylindergehäusen für Verbrennungskraftmaschinen.3.1 Zum HauptantragDas Verfahren nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist zwar neu, es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Druckschrift DE 195 40 763 C1 (D6) offenbart in Übereinstimmung mit dem Streitpatent ein Verfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses (Gehäuse aus Innenteil 1 und Außenteil 2) einer flüssigkeitsgekühlten Hubkolbenmaschine, ins-besondere einer Hubkolben-Brennkraftmaschine (s. Bezeichnung) für Kraftfahr-zeuge, bei dem ein vorgegossener Zylinderliner (Innenteil 1) in ein äußeres Ge-häuse (Außenteil 2) aus einer Leichtmetalllegierung (Sp. 2, Z. 14 bis 18) einge-gossen wird (Sp. 3, Z. 8 bis 10 sowie 50 bis 56). In Sp. 3, Z. 16 bis 17 der D6 wird darauf hingewiesen, dass das Gehäuse, also dessen Bestandteile Innenteil und Außenteil, in open deck- oder closed deck-Konstruktion ausgeführt werden kann.Bei dem in der D6 erläuterten Ausführungsbeispiel werden zwei unterschiedliche Materialien vorgesehen, nämlich für den Zylinderliner (Innenteil 1) Grauguss und für das Gehäuse (Außenteil 2) ein Leichtmetallwerkstoff, z. B. eine Aluminium-oder Magnesiumlegierung (Sp. 2, Z. 14 bis 24, Sp. 4, Z. 12 bis 13). Der Gegen-stand der D6 dient dazu, ein Zylindergehäuse für eine Hubkolben-Brennkraftma-schine herzustellen, welches weitgehend verzugsfrei, möglichst steif und leichtge-wichtig ist (vgl. Sp. 1, Z. 62 bis 68). In Sp. 3, Z. 17 bis 19 der D6 werden Guss-verfahren aufgezählt, mit denen das Zylindergehäuse darstellbar ist (Druckguss, Kokillenguss, oder Sandguss). Diese Angaben lassen zunächst offen, welches Verfahren im Einzelnen für dessen Einzelteile geeignet ist. Für den Fachmann ist jedoch klar, dass für das lediglich als ein mögliches Ausführungsbeispiel darge-stellte Innenteil 1 ein Druckgussverfahren nicht in Frage kommt, da dieses Teil aus - 7 -Grauguss besteht. Dass der Liner der D6 vorgegossen (und nicht gleichzeitig mit dem Gehäuse gegossen) wird, geht klar aus den Angaben in Sp. 3, Zeilen 50 bis 56 hervor, was auch von der Patentinhaberin schließlich nicht mehr bestritten wurde.Im Unterschied zum Streitpatentgegenstand weist der Zylinderliner der D6 keine Hüllwand mit die Zylinder umgebenden Wasserräumen auf, sondern die der Küh-lung der thermisch hochbelasteten Zylinderwände dienenden Wasserräume sind als Wassermantel 37 im Außenteil 2 (D6, Figuren 5 und 6) oder nach Sp. 5, Z. 34 u. 35 auf den Laufbuchsen vorgesehen.Das in der DE 44 09 750 A1 (D1) erkennbare Verfahren dient, wie es bereits die Streitpatentschrift im Abs. [0002] darlegt, zum Herstellen eines Zylindergehäuses (Zylinderblock 2) einer flüssigkeitsgekühlten Hubkolbenmaschine, bei dem ein vorgegossener Zylinderliner (Zylindereinsatz 6) aus einer Leichtmetalllegierung (nach Patentanspruch 2 Aluminium-Legierung) mit die Zylinder (3) umgebenden Wasserräumen (Kühlflüssigkeitsraum 7) und einer Hüllwand (8) in ein äußeres Gehäuse (5) aus einer Leichtmetalllegierung (nach Patentanspruch 1 Magnesium) eingegossen wird.In dem Ausführungsbeispiel der D1 ist das Zylindergehäuse (Gehäuse 5 mit Zylin-dereinsatz 6) in Übereinstimmung mit dem Unteranspruch 4 der D1 in open-deck-Bauweise dargestellt, wobei die Angaben in der Sp. 1, Z. 63 bis 65 dazu ergän-zend ausführen, dass dann, wenn der Kühlflüssigkeitsraum (Wasserraum) zum Zylinderkopf hin vollständig offen sei (open-deck), der Zylindereinsatz (Zylinderli-ner) einfach in Druckguss gefertigt werden könne. Damit kommt zum Ausdruck, dass ein open-deck Zylinderliner vorteilhaft in einem Druckgussverfahren herzu-stellen ist. Diese Angaben schließen hingegen genau so wie die Patentansprüche 1 bis 3 der D1 nicht aus, in Übereinstimmung mit den übrigen in der D1 offenbar-ten Merkmalen einen Liner mit Wassermantel in closed-deck-Bauweise herzustel-len, zumindest wird nicht davon abgeraten.- 8 -Ausgehend von einem Stand der Technik, wie er für ein Verfahren zur Herstellung eines Zylindergehäuses nach der D6 mit ihren möglichen Kombinationsmöglich-keiten an konstruktiven Auslegungen (open vs closed deck), den damit auch in Wechselwirkung stehenden Gussverfahren (Druckguss vs Kokillenguss, oder Sandguss) und den damit in Verbindung stehenden Werkstoffen gegeben ist, stellen sich dem Fachmann mit der Zielsetzung beanspruchungs- und kostenge-recht zu einer Lösung zu gelangen, Fragen an die Prioritäten unter technischen Gesichtspunkten und den Anforderungen an das fertige Produkt.Steht unter der Zielsetzung einer beanspruchungsgerechten Auslegung eine hoheSteifigkeit des Zylindergehäuses im Vordergrund, wird der Fachmann auf eine clo-sed deck Auslegung mit der damit verbundenen, auf die geschlossene Konstruk-tion zurückgehenden Beanspruchungsfestigkeit zurückgreifen und muss dem un-tergeordnet dann die dabei anfallenden thermischen Belastungsprobleme im Be-reich der Brennräume konstruktiv lösen.Alternativ zu der aus der D6 bekannten Kühlung des thermisch hoch belasteten Bereichs mit einem Wassermantel im durch doppelte Wände vom Liner getrennten Außenteil (Fig. 5 oder 6) oder mit einem Wassermantel direkt auf den Laufbuch-sen (Sp. 5, Z. 34 u. 35) offenbart die D1 die Möglichkeit, den betreffenden Bereich durch einen im Innenteil, dem Liner, angeordneten Wasserraum mit einem direk-ten Wärmeübergang an die Kühlwasserführung auszulegen. Darüber hinaus zeigt die D1 auch noch, zwei Leichtmetalle für Liner und Zylindergehäuse miteinander zu vergießen (Patentansprüche 1 bis 3), womit der Fachmann gegenüber dem Ausführungsbeispiel der D6 mit dem schwergewichtigen Graugussliner eine wei-tere Gewichtseinsparung des fertigen Zylinderblocks verbinden wird.- 9 -Die Lehren der D6 und der D1 offenbaren jeweils Verfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses einer flüssigkeitsgekühlten Hubkolbenmaschine, bei dem ein vorgegossener Zylinderliner in ein äußeres Gehäuse aus einer Leichtmetallle-gierung eingegossen wird. Beide Druckschriften gehen dabei sowohl auf gieß-technische Verfahren einerseits wie auch andererseits auf die konstruktive Ausle-gung der Zylindergehäuse mit der darin vorgesehenen Kühlflüssigkeitsführung ein. Die gleichzeitige Verwendung der bezogen auf die direkte Kühlung des Zylinderli-ners vorteilhaften Hüllwand-Bauform sowie die Verwendung von zwei Leichtme-talllegierungen für das äußere Gehäuse und den Zylinderliner der D1 bei einem Zylindergehäuse mit closed deck-Auslegung gemäß D6 zur Nutzung der mit ihr verbundenen offensichtlichen Vorteile, wie steifer Zylinderblock mit guter Kühl-möglichkeit und geringes Gewicht, bieten sich dem Fachmann danach an. Zwar ist ein Liner mit closed deck-Auslegung wegen der geschlossenen Konstruktion nicht wie die open deck Variante der D1 im Druckguss zu fertigen, jedoch ermöglicht gerade ein Sand- oder Kokillenguss, wie er bereits in der D6 angesprochen wird, eine dem Fachmann geläufige vorteilhafte Fertigung von Bauteilen mit beanspru-chungsgerechten und damit anspruchsvollen Geometrien, die im Sinne einer inni-gen Verbindung der zu vergießenden Einzelteile durchaus erwünscht sind. Des-halb überschreitet die anfallende gusstechnische Umsetzung des im Patentan-spruch 1 beschriebenen Zylindergehäuses nicht das fachnotorische Können des Fachmanns. Die D6 und die D1 führen ihn unmittelbar und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen in nahe liegender Weise zum Herstellungsverfahren des Pa-tentanspruch 1 des Streitpatents.3.2 Zum Hilfsantrag IDas Verfahren zum Herstellen eines Zylindergehäuses nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I ist gegenüber dem des Hauptantrages bezogen auf die darin genannte Konstruktion des Zylinderliners darauf beschränkt, dass die Zylinder-wände mit der Hüllwand mit verbindenden Stegen in einer closed-deck-Konstruk-tion in einem Sand- oder Kokillengussverfahren vorgegossen werden sollen, wäh-- 10 -rend der Hauptantrag eine spezielle Verbindung zwischen Zylinder und Hüllwand einer closed deck- Konstruktion nicht vorschreibt.Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zwar gibt es im druckschriftlich vorliegenden Stand der Technik keine Vorbilder für eine closed deck-Konstruktion mit Stegen, jedoch ist es unter kühltechnischen wie auch unter leichtbautechnischen Aspekten nahe liegend, in dem Verbindungsbereich zwischen Zylinder und Hüllwand statt z. B. eines geschlossenen Ringes Ausnehmungen bzw. Stege vorzusehen, die eine hohe Steifigkeit bei geringem Gewicht mit einer eng an die thermisch belasteten Bereiche heranbringbaren Kühlwasserführung zulassen. Eine erfinderische Tätig-keit ist unter Berücksichtigung der o. g. Druckschriften für ein eine solche Kon-struktion zulassendes Herstellungsverfahren nicht erforderlich.3.3 Zum Hilfsantrag IIDer Patentanspruch 1 des Hilfsantrages II ist gegenüber dem des Hauptantrages weiter darauf beschränkt, dass an die Hüllwand des Zylinders des Zylinderliners Pfeifen angegossen werden, in denen einerseits Schrauben der Zylinderkopfbe-festigung und andererseits Befestigungsschrauben für die Kurbelwellenlager ver-ankert werden.Auch das Verfahren des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag II beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Das Innenteil 1 der D6 entspricht, wie oben darge-legt, als Zylindergehäuseteil dem Zylinderliner des Anmeldungsgegenstandes. Das Innenteil 1 der D6 weist gemäß der Figuren 4 und 6 Schraubenpfeifen 8 mit Aufnahmen 11 und Gewinden 12 zur Verschraubung des Zylinderkopfes (Sp. 4, Z. 36 bis 39) sowie Gewinde 13 zur Befestigung für die Kurbelwellenlager (Sp. 4, Z. 40 bis 43) auf. Dass bei einem eingießfähigen Liner durch das Vorsehen von Pfeifen erreicht werden kann, die bei einer Brennkraftmaschine auftretenden Kräfte und Momente durch den in sich steifen Liner und nicht durch das umge-- 11 -bene Gehäuse ausreichend abzustützen, erkennt der Fachmann bereits beim Ge-genstand der D6. Für diese einzig auf die Kraft- und Momentenaufnahme gerich-tete Maßnahme ist es nicht von Bedeutung, ob die Schraubenpfeifen an einem Liner mit oder ohne Hüllwand (wie in der D6), angebracht sind. Zudem lehrt die D1, wie vorstehend dargelegt, Zylinderliner mit Hüllwand zur Bildung eines Was-serraumes vorzusehen. Das Zusammenführen von Pfeifen zur Aufnahme von Kräften und Momenten und einer wasserführenden Hüllwand zur Kühlung der thermisch belasteten Bereiche in einem Zylinderliner erfordert keinerlei erfinderi-sche Tätigkeit.3.4 Dass in den Patentansprüchen 2 bis 15 nach Haupt- und Hilfsantrag I oder Patentansprüchen 2 bis 14 nach Hilfsantrag II noch Merkmale von patentbegrün-dender Bedeutung enthalten sind, haben die Patentinhaberinnen nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht erkennbar.Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.Tödte Starein Hilber SchlenkCl
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