BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 343/09_______________(Aktenzeichen)Verkündet am13. Januar 2012…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 10 2004 002 478…- 2 -…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeckbeschlossen:Das Patent 10 2004 002 478 wird widerrufen.G r ü n d eI.Das am 16. Januar 2004 angemeldete Patent 10 2004 002 478 mit der Bezeich-nungFlexible Airbagklappe- 3 -wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Pa-tent- und Markenamts vom 24. Februar 2005 erteilt.Gegen die am 28. Juli 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents hat die Einspre-chende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG zu wi-derrufen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte für den nebengeord-neten Anspruch 28 bzw. die abhängigen Ansprüche.Zur Begründung der geltend gemachten fehlenden Patentfähigkeit hat die Einspre-chende u. a. auf die DruckschriftenDE 101 51 715 A1 (D1) undDE 101 17 938 A1 (D2)als Stand der Technik verwiesen.Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass der Einspruch unzulässig sei, und hat im Übrigen den Ausführungen der Einsprechenden vollumfänglich widerspro-chen.In der mündlichen Verhandlung, an der die Einsprechende entsprechend vorhe-riger Ankündigung nicht teilgenommen hat, hat die Patentinhaberin ihr Patent mit dem erteilten Anspruchsatz nach Hauptantrag, den Anspruchsätzen nach den vier mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 eingereichten Hilfsanträgen und einem neuen Anspruchsatz nach einem in der mündlichen Verhandlung eingereichten fünften Hilfsantrag verteidigt. - 4 -Gegenstand der mündlichen Verhandlung war neben den Druckschriften D1 und D2 auch der von der Patentinhaberin in der Streitpatentschrift abgehandelte Stand der Technik gemäß DruckschriftEP 1 106 445 A1 (D3).Die Patentinhaberin stellt den Antrag,das Patent 10 2004 002 478 im erteilten Umfang aufrechtzuerhal-ten.Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:1. Hilfsantragdas Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 39 laut der mit "Hilfsantrag I" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.2. Hilfsantragdas Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt auf-rechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 39 laut der mit "Hilfsantrag II" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011- 5 -anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.3. Hilfsantragdas Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 39 laut der mit "Hilfsantrag III" überschrie-benen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.4. Hilfsantragdas Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 37 laut der mit "Hilfsantrag IV" überschrie-benen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.5. Hilfsantragdas Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:− Patentansprüche 1 bis 39 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2012 überreichten "Hilfsantrag V"− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.- 6 -Der (seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene) Anspruch 1 nach Hauptantrag, der dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents ent-spricht, lautet:M1 Flexible Airbagklappe (1) eines Airbagmoduls (6), insbesondere zur Verwendung in Kraftfahrzeugen, wobeiM2 das Airbagmodul (6) an einem mit einem Dekorträger (2) einer Instru-mententafel verbundenen Rahmen (9) angeordnet und an dem Dekor-träger (2), nicht jedoch an einem die Instrumententafel abstützenden Querträger, befestigt ist,M3 die flexible Airbagklappe (1) von dem in dem Airbagmodul (6) angeord-neten Airbag abstützbar ist,M4 der Dekorträger (2) einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (1) ausge-staltet ist und im Bereich der flexiblen Airbagklappe (1) eine vermin-derte Wandstärke aufweist.Der nebengeordnete Anspruch 28 nach Hauptantrag, der dem erteilten nebenge-ordneten Patentanspruch 28 des Streitpatents entspricht, lautet:Verfahren zur Herstellung einer flexiblen Airbagklappe (1) nach einem der voranstehenden Ansprüche, mit den Schritten:– Anordnen des Rahmens (9) und vorzugsweise der den Rahmen (9)abdeckenden zusätzlichen Schicht in einem formgebenden Werk-zeug,– Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die - 7 -flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden, Material.Die geltenden Patentansprüche 2 bis 27 und 29 bis 39 nach Hauptantrag betreffen vorteilhafte Ausführungsformen und sind auf den geltenden Patentanspruch 1 bzw. den geltenden nebengeordneten Patentanspruch 28 rückbezogen.Der geltende Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf, wobei das Merkmal M4 durch das nachfolgende Merkmal M4’ ersetzt ist:M4’ der Dekorträger (2) einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (1) ausgestaltet ist und die flexible Airbagklappe (1) gegenüber dem Dekorträger (2) eine verminderte Wandstärke aufweist.Der geltende nebengeordnete Anspruch 28 nach 1. Hilfsantrag weist die Merk-male des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs durch das nachfolgende Merkmal ersetzt ist:– Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden, Material, so dass der Dekorträger (2) einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (1) ausgestaltet ist und die flexible Airbagklappe (1) gegenüber dem Dekorträger (2) eine verminderte Wandstärke auf-weist.- 8 -Der geltende Anspruch 1 nach 2. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des MerkmalsM5a wobei die Verbindung zwischen dem Dekorträger (2) und dem Air-bagmodul (6) und/oder dem Rahmen (9) über in dem Dekorträger (2) integrierte Verbindungsmittel (5) erfolgt.Der geltende nebengeordnete Anspruch 27 nach 2. Hilfsantrag weist die Merkma-le des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs durch das nachfolgende Merkmal ersetzt ist:– Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden, Material, so dass die Verbindung zwischen dem Dekorträger (2) und dem Airbagmodul (6) und/oder dem Rahmen (9) über in dem Dekorträger (2) integrierte Verbindungsmittel (5) erfolgt.Der geltende Anspruch 1 nach 3. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des MerkmalsM5b wobei der Rahmen (9) in dem Dekorträger (2) integriert ist.Der geltende nebengeordnete Anspruch 28 nach 3. Hilfsantrag weist die Merk-male des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs durch das nachfolgende Merkmal ersetzt ist:– Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden - 9 -Material, so dass der Rahmen (9) in dem Dekorträger (2) integriert ist.Der geltende Anspruch 1 nach 4. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des MerkmalsM5c wobei zwischen dem Airbag und dem Dekorträger (2) eine zu-sätzliche Schicht auf einem flexiblen Polyamid-Gewebe angeordnet ist.Der geltende nebengeordnete Anspruch 26 nach 4. Hilfsantrag weist die Merk-male des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das folgende Merkmal angefügt ist:– Anordnen einer zusätzliche Schicht aus einem flexiblen Polyamid-Gewebe zwischen dem Airbag und dem Dekorträger (2).Der geltende Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Pa-tentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des MerkmalsM5d wobei zwischen dem Airbag und dem Dekorträger eine Schicht ei-nes flexiblen Materials eingeschäumt ist.Der geltende nebengeordnete Anspruch 28 nach 5. Hilfsantrag ist wortgleich zum nebengeordneten Patentanspruch 28 nach Hauptantrag.- 10 -Zu den auf die jeweiligen Ansprüche 1 und die jeweiligen nebengeordneten Ansprü-che 28 bzw. 27 bzw. 26 rückbezogenen abhängigen Ansprüchen nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a. F. auf Grund des Grund-satzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteu-erung; GRUR 2007, 862 f. – "Informationsübermittlungsverfahren II").B. Der Einspruch ist zulässig, da die für die Beurteilung des behaupteten Wider-rufsgrundes maßgeblichen Tatsachen von der Einsprechenden im Einzelnen innerhalb der Einspruchsfrist so dargelegt worden sind, dass das Gericht und die Patentinhaberin daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folge-rungen für das Vorlegen oder Nichtvorlegen des Widerrufsgrundes ziehen konnten.C. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent 10 2004 002 478 ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG zu widerrufen, weil die jeweiligen Gegenstände der nach Hauptantrag bzw. nach den fünf Hilfsanträgen geltenden Ansprüche 1 – ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit, die dahinstehen kann (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage" ) – jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tä-tigkeit des Fachmanns beruhen. Als Fachmann ist beim vorliegenden Streit-patent ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Airbags anzu-sehen.- 11 -1. Das Streitpatent betrifft eine flexible Airbagklappe eines Airbagmoduls für Kraftfahrzeuge, wobei das Airbagmodul an einem mit einem Dekorträger ei-ner Instrumententafel verbundenen Rahmen angeordnet ist. Das Airbagmo-dul ist dabei an dem Dekorträger, nicht jedoch an einem die Instrumenten-tafel abstützenden Querträger befestigt, wobei die flexible Airbagklappe von dem in dem Airbagmodul angeordneten Airbag abstützbar ist unter ein-stückiger Ausbildung des Dekorträgers mit der flexiblen Airbagklappe. Das Airbagmodul weist im Bereich der flexiblen Airbagklappe eine verminderte Wandstärke auf (vgl. Abs. [0011] des Streitpatents). Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung einer derartigen flexiblen Airbag-klappe mit den Schritten des Anordnens des Rahmens und einer den Rah-men abdeckenden zusätzlichen Schicht in einem formgebenden Werkzeug (vgl. Abs. [0012] des Streitpatents).Nach den Absätzen [0009] und [0010] der Patentschrift liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine flexible Airbagklappe eines Airbagmoduls zur Verfügung zu stellen, bei der aus dem Stand der Technik bekannte Probleme hinsichtlich der Oberflächenqualität eines Dekorträgers und der Prozesssi-cherheit bei Verwendung des Airbags nicht auftreten.Diese Aufgabe soll durch die jeweiligen Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den fünf Hilfsanträgen, sowie durch die jeweils ne-bengeordneten Verfahrensansprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 nach Hauptantrag bzw. nach den fünf Hilfsanträgen gelöst werden.Für die technische Lösung ist gemäß der Beschreibung des Streitpatents entscheidend, dass bei Verwendung eines in dem Dekorträger integrierten Rahmens zur Befestigung des Airbagmoduls die Wandstärke und damit auch die Masse der flexiblen Airbagklappe bei einstückiger Ausgestaltung und Anfertigung des Dekorträgers auf ein Minimum reduziert werden kann (vgl. Abs. [0013] des Streitpatents).- 12 -2. Weder der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die jewei-ligen Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den fünf Hilfsanträgen erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.a) Zum HauptantragDer Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Be-rücksichtigung der Druckschriften D1 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Aus der Druckschrift D1 ist eine flexible Airbagklappe ("Airbagdeckel" mit ge-wölbtem Airbagdeckelbereich 3, einer flexiblen Kunststoffschaumschicht 7 und einer dünnen Versteifungsschicht 8) eines Airbagmoduls (Beifahrerairba-geinrichtung 2) für Fahrzeuge bekannt (vgl. Fig. 1 und den Text in den Absät-zen [0012] und [0013] / Merkmal M1).Das Airbagmodul (Beifahrerairbageinrichtung 2) gemäß Druckschrift D1 ist an einem Rahmen (Befestigungsrahmen 12) angeordnet, wobei der Rahmen mit einem flexiblen Dekorträger einer Instrumententafel verbunden ist (vgl. den Dekorträger in Form der Kunststoffschaumschicht 7 mit darauf aufge-brachter Dekorschicht 6 i. V. m. der Versteifungs- bzw. Verstärkungsschicht 8 rechts von der Sollbruchstelle 16 in Fig. 2 sowie den Text in Abs. [0012] und [0014]: "der rechts neben der Sollbruchstelle liegende Bereich der Versteifungsschicht 8 kann als "Instrumententafelträgerbereich" bezeichnet werden"). Das Airbagmodul mitsamt einem zugehörigen Schusskanal 15 ist dabei mit Hilfe des Rahmens an dem Dekorträger befestigt (vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text in Abs. [0012] und [0013]), aber offensichtlich nicht an einem Querträger, der die Instrumententafel abstützt (Merkmal M2). Den Ausführungen der Patentinhaberin, dass das Airbagmodul regelmäßig an ei-nem abstützenden Querträger als übliche Bauweise befestigt sei, dies jedoch nicht in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 dargestellt sei, kann nicht - 13 -beigetreten werden. Denn dem Fachmann ist es durchaus geläufig, dass da-rauf verzichtet wird, ein Airbagmodul zusätzlich an einem die Instrumenten-tafel abstützenden Querträger zu befestigen (vgl. Druckschrift D3, Abs. [0009]).Gemäß Druckschrift D1 ist der vorgenannte Dekorträger ebenfalls einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (Airbagdeckel bzw. Airbagdeckelbereich 3)ausgestaltet (vgl. Fig. 1 und den Text in Abs. [0012] sowie die vorherigen Ausführungen zum Dekorträger i. V. m. der Airbagklappe) und weist im Be-reich der flexiblen Airbagklappe, die durch den gewölbten Airbagdeckelbe-reich 3 um das Bezugszeichen 7 im mittleren Bereich von Fig. 1 gebildet wird, eine verminderte Wandstärke auf (Merkmal M4).Damit weist die aus der Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung – mit Ausnah-me des Merkmals M3 – sämliche Merkmale M1 bis M4 des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag auf.In der Druckschrift D1 findet sich im Hinblick auf das Merkmal M3 keine aus-drückliche Aussage darüber, ob und in welchem Maße die flexible Airbag-klappe von dem schematisch eingezeichneten Airbag (Luftsack/Airbag 14; vgl. Fig. 1 und den Text in Abs. [0013]) abstützbar ist. Gemäß Fig. 1 weist der Airbag einen Spielraum/Abstand zur darüber angebrachten Airbagklappe auf, der in etwa der Wandstärke der Airbagklappe entspricht. Das Merkmal, dass die flexible Airbagklappe von dem in dem Airbagmodul angeordneten Airbag abstützbar ist, ist somit in der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich offenbart (vgl. Merkmal M3). In der Druckschrift D1 wird jedoch bereits auf die Problematik des Einsinkens oder Einfallens des Airbagdeckels hingewie-sen (vgl. Abs. [0004]). Hierdurch ist der Fachmann veranlasst, sich im Stand der Technik nach entsprechenden Mitteln umzusehen, welche ein Einsinken oder Einfallen des Airbagdeckels – beispielsweise bei Druckbelastung von außen – verhindern.- 14 -In diesem Zusammenhang ist aus der Druckschrift D3 ebenfalls eine flexible Airbagklappe bekannt, die eine Schaumstoffschicht als Dekorträger aufweist (vgl. die Schaumstoffschicht 3, auf der eine Deckschicht 2a aus "Leder oder einem anderen Material" als Dekorschicht aufgebracht ist in Fig. 1 mitsamt zugehörigem Text in den Absätzen [0023], [0024] und [0030]; vgl. hierzu auch den Text in Abs. [0027], in dem ausgeführt wird, dass "auf eine form-stabile harte Abdeckklappe verzichtet" wird). Die flexible Airbagklappe weist dabei eine dünne Folie 6 auf, die unmittelbar zwischen dem Dekorträger (Schaumstoffschicht 3) der Airbagklappe und dem zugehörigen Airbag (Air-bag 5) des Airbagmoduls angebracht ist, so dass die flexible Airbagklappe von dem unmittelbar darunter angeordneten Airbag abgestützt wird (vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text in Absatz [0026]). In der Druckschrift D3 wird zudem darauf hingewiesen, dass "die Abdeckung bzw. der aufreißbare Bereich derselben mit einem Teil des Airbags sogar flächig in Verbindung stehen" (Abs. [0017]). Die Druckschrift D3 lehrt damit, eine flexible Airbag-klappe so anzuordnen, dass sie von dem in einem Airbagmodul angeordne-ten Airbag abstützbar ist (Merkmal M3).Der Fachmann, der mit der Aufgabe betraut ist, eine Beeinträchtigung der Oberflächenqualität einer Airbagabdeckung infolge eines Einsinkens oder Einfallens einer flexiblen Airbagklappe, wie sie aus der Druckschrift D1 be-kannt ist, zuverlässig zu verhindern, hat mit dem vorgenannten Hinweis in der D1 auf die Problematik des Einsinkens der Airbagklappe hinreichend Veranlassung, die Druckschrift D3 heranziehen, die sich ebenfalls mit einer Airbagklappe aus Schaumstoff als Dekorträger befasst (vgl. die Ausführun-gen im vorherigen Absatz und die dort genannten Zitatstellen), um den Air-bag nach dem Vorbild der Druckschrift D3 unmittelbar unterhalb der Airbag-klappe anordnen, so dass die flexible Airbagklappe durch den im Airbag-modul angeordneten Airbag abgestützt wird und somit auch abstützbar ist (Merkmal M3). Damit gelangt der Fachmann durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 in nahe liegender Weise zum Gegenstand des - 15 -geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig wer-den zu müssen.Der Argumentation der Patentinhaberin bzgl. Merkmal M3 in der mündlichen Verhandlung, dass die Druckschrift D1 von den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag wie auch den Hilfsanträgen wegführt, da in den Absätzen [0004] bis [0006] der Druckschrift D1 eine andere Lösung des Problems eines Einsinkens der Airbagklappe gelehrt werde, nämlich mittels "Einlegeteilen", kann nicht beigetreten werden. Die in der Druckschrift D1 aufgeführten "Einlegeteile" dienen zwar zum zuverlässigen Verhindern des Einsinkens der Airbagklappe an einer Sollbruchstelle im Randbereich der Airbagklappe, nicht aber im mittleren Bereich des Airbagdeckels (vgl. Fig. 1 in der Druckschrift D1), sodass der Fachmann Veranlassung hat, auch für diesen Bereich nach einer Lösung zu suchen, da die offenbarten Einlegeteile hierfür nicht verwendbar sind. Eine solche Lösung findet der Fachmann in der Druckschrift D3, die – wie oben ausgeführt – lehrt, einen Airbag unmittel-bar unter der Airbagklappe anzubringen und diese damit offensichtlich ab-stützbar auszubilden.b) Zum 1. HilfsantragAuch das im Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag aufgeführte Merkmal M4', das im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich fordert, dass die flexible Airbagklappe gegenüber dem Dekorträger eine verminderte Wand-stärke aufweist, kann eine Patentfähigkeit nicht begründen. Wie zum An-spruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine fle-xible Airbagklappe mit den Merkmalen M1 und M2 bekannt. Auf die ent-sprechenden, vorstehenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird Bezug genommen. Die Ausgestaltung der Vorrichtung im Hinblick auf das Merkmal M3 nach dem Vorbild der Druckschrift D3 liegt – ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen – im Griffbereich des Fachmanns. Die aus der - 16 -Druckschrift D1 bekannte flexible Airbagklappe weist dabei auch gegenüber dem Dekorträger, der durch die Kunststoffschaumschicht 7 mit darauf auf-gebrachter Dekorschicht 6 i. V. m. der Versteifungs- bzw. Verstärkungs-schicht 8 rechts von der Sollbruchstelle 16 gebildet wird, eine verminderte Wandstärke auf (Merkmal M4'). Die von der Patentinhaberin vertretene Auffassung, dass eine verringerte Wandstärke im gesamten Bereich der Air-bagklappe gefordert sei und das Merkmal M4' damit nicht aus der Druck-schrift D1 bekannt sei, kann nicht gefolgt werden, da sich eine solche For-mulierung und die damit verbundene Einschränkung nicht im Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag wiederfindet. Der Fachmann gelangt somit durch eine Zu-sammenschau der Druckschriften D1 und D3 auch zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 1. Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.c) Zum 2. HilfsantragDas im Anspruch 1 nach 2. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 aufgeführte Merkmal M5a kann ebenfalls keine Patentfähigkeit begrün-den. Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druck-schrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den vorstehend genannten Merk-malen M1, M2 und M4 bekannt. Auf die entsprechenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird Bezug genommen. Die Ausgestaltung der Vorrich-tung unter Berücksichtigung des Merkmals M3 nach dem Vorbild der Druck-schrift D3 liegt – ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen – für den Fachmann nahe. Darüber hinaus erfolgt bei der aus der Druckschrift D1bekannten Vorrichtung die Verbindung zwischen dem Dekorträger und dem Rahmen über in dem Dekorträger integrierte Verbindungsmittel (vgl. die Be-festigungsmittel 10, 11 des Befestigungsrahmens 12 in Fig. 2 / Merkmal M5a), womit sämtliche Merkmale M1 bis M4 und M5a des Anspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag aus dem Stand der Technik bekannt sind bzw. deren - 17 -Kombination nahe gelegt ist. Der Fachmann gelangt somit gleichfalls durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.d) Zum 3. HilfsantragAuch das im Anspruch 1 nach 3. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 genannte Merkmal M5b kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie bereits oben ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den vorstehend genannten Merkmalen M1, M2 und M4 bekannt. Auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird auch hier Bezug genommen, wobei die Ausgestaltung der Vorrichtung unter Berücksichtigung des Merkmals M3 – auch mit Verweis auf vorstehende Ausführungen – im Griffbereich des Fachmanns liegt. Wei-terhin ist aus der Druckschrift D1 bereits bekannt, Teile (Befestigungsmittel 10), die zum Rahmen (Befestigungsrahmen 12) zugehörig sind, in den De-korträger (Kunststoffschaumschicht 7 mit darauf aufgebrachter Dekorschicht 6 i. V. m. der Versteifungs- bzw. Verstärkungsschicht 8) zu integrieren bzw. einzuschäumen (vgl. Fig. 2 und den Text in Abs. [0012]; der Befestigungs-rahmen 12 als solcher befindet sich außerhalb des Dekorträgers / Merkmal M5b teilweise). Zudem wird in der Druckschrift D1 auf rahmenförmig ange-ordnete "lappenartige Einlegeteile" im "den Airbagdeckel umgebenden Rand-bereich" hingewiesen, die in den Dekorträger der Airbagabdeckung integriert sind (vgl. Abs. [0005] sowie auch Abs. [0016]: "Die Einlegteile 18, 19 sind integraler Bestandteile der Airbagabdeckung und können beispielsweise beim Herstellen der Kunststoffschaumschicht 7 in die Airbagabdeckung inte-griert werden"), womit die Merkmale M1 bis M4 und teilweise M5b des Patentanspruchs 1 nach 3. Hilfsantrag aus dem vorgenannten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D3 bekannt sind und deren Kom-bination dem Fachmann nahe gelegt ist. Aufgrund der Hinweise in der - 18 -Druckschrift D1 auf einzelne bereits in den Dekorträger integrierte Teile des Befestigungsrahmens sowie rahmenförmig angeordnete lappenförmige Ein-legeteile, die in den Dekorträger integriert/eingeschäumt sind, bekommt der Fachmann eine Anregung, auch den Befestigungsrahmen als solches, der mit dem Dekorträger verbunden ist, in den Dekorträger zu integrieren (Merkmal M5b Rest), um auf diese Weise Befestigungsteile zu sparen und die Sicherheit der Airbagvorrichtung durch eine Minimierung von Teilen und der damit verbundenen – im Falle des auslösenden Airbags auch sicher-heitskritischen – Massenreduzierung zu erhöhen. Damit gelangt der Fach-mann aufgrund der vorgenannten Anregung durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 i. V. m. fachmännischem Handeln in nahe liegen-der Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 3. Hilfsantrag mit den Anspruchsmerkmalen M1 bis M4 und M5b, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.e) Zum 4. HilfsantragAuch das im Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 aufgeführte Merkmal M5c kann eine Patentfähigkeit nicht be-gründen. Wie zuvor ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Air-bagklappe mit den vorstehend genannten Merkmalen M1, M2 und M4 be-kannt. Auf die entsprechenden, vorstehenden Ausführungen zu diesen Merk-malen wird hier gleichfalls Bezug genommen. Die Ausgestaltung der Vor-richtung unter Berücksichtigung des Merkmals M3 liegt – ebenfalls mit Ver-weis auf vorstehende Ausführungen – im Griffbereich des Fachmanns. Der Anspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag konkretisiert die flexible Airbagklappe nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Aufnahme des Merkmals, dass zwischen dem Airbag und dem Dekorträger eine zusätzliche Schicht aus einem flexiblen Polyamid-Gewebe angeordnet ist (Merkmal M5c). Hierzu ist aus der Druckschrift D1 neben den vorstehend abgehandelten Merkmalen bereits bekannt, zwischen dem Airbag (Luftsack/Airbag 14) und dem Dekor-- 19 -träger (vgl. die Kunststoffschaumschicht 7 in den Figuren 1 und 2) eine "zu-sätzliche Versteifungsmatte" anzuordnen (vgl. Abs. [0012]). Aus welchem konkreten Material diese Versteifungsmatte gefertigt ist, bleibt in der D1 of-fen, so dass das Merkmal M5c des Patentanspruchs 1 nach 4. Hilfsantrag nur teilweise aus der Druckschrift D1 bekannt ist. Jedoch ist dem Fachmann aufgrund des Hinweises der Druckschrift D1 auf eine Versteifungsmatte ver-anlasst, sich über deren konkrete Ausgestaltung Gedanken zu machen. Auf die Frage nach der konkreten Wahl des Materials für die Zwischenschicht in Form einer zusätzlichen Versteifungsmatte, wie sie aus der Druckschrift D1 -ohne genauere Materialangabe - bekannt ist, findet der Fachmann eine Antwort in der Druckschrift D2, die sich ebenfalls mit Airbagvorrichtungen mit Versteifungsmatten befasst und dabei Nylon und somit ein Polyamid als Material für solch eine Zwischenschicht im Sinne einer Versteifungsmatte nennt (Merkmal M5c Rest). Damit gelangt der Fachmann durch Kenntnis der Druckschriften D1, D2 und D3 zum Gegenstand des geltenden Patent-anspruchs 1 nach 5. Hilfsantrag mit sämtlichen Anspruchsmerkmalen M1 bis M4 und M5c, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.f) Zum 5. HilfsantragDas im Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 aufgeführte Merkmal M5d kann ebenfalls keine Patentfähigkeit be-gründen. Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den Merkmalen M1, M2 und M4 bekannt, wobei die Ausbildung der aus der Druckschrift D1 bekannten Airbagvorrichtung mit dem Merkmal M3 nach dem Vorbild der Druckschrift D3 für den Fachmann – ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen – nahe liegt. Bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Airbagvorrichtung handelt es sich bei einem Ausführungsbeispiel um eine Glasfasermatte 9 (vgl. Sp. 2, Z. 28), welche gemäß Anspruch 9 der Druckschrift D1 mit Po-lyurethan eingeschäumt ist. Folglich offenbart die Druckschrift D1, dass die - 20 -Glasfasermatte im Sinne eines flexiblen Materials eingeschäumt ist (Merk-mal M5d), womit aus dem Stand der Technik alle Merkmale M1 bis M4 und M5d des Anspruchs 1 nach 5. Hilfsantrag bekannt sind bzw. deren Kombina-tion nahe gelegt ist. Der Fachmann gelangt somit durch eine Zusammen-schau der Druckschriften D1 und D3 auch zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 5. Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.3. Mit den jeweils nicht patentfähigen Vorrichtungsansprüchen 1 nach Haupt-antrag bzw. den fünf Hilfsanträgen fallen auch die jeweiligen Verfahrensan-sprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 sowie die auf die jeweiligen Ansprüche 1 bzw. 28, 27 und 26 nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen rückbezogenen Unteransprüche, da weder auf die Verfahrensansprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen noch auf die jeweiligen Unter-ansprüche ein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz – "Informationsübermittlungsverfahren II").4. Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.Höppler Schwarz Maile Dr. SchwengelbeckHu
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