BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 35/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 196 02 428…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am14. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler und die Richter Schwarz, Dipl-Phys. Dr. Hartung und Dipl-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile- 2 -beschlossen:1. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des verstorbe-nen Anmelders wird das Verfahren ausgesetzt.2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2011 wird aufgehoben.3. Die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Beschwerdefüh-rers, Frau H…, wohnhaft …str.,in A…, wird zur Aufnahme des Verfahrens undzugleich zur Verhandlung der Hauptsache geladen.4. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt aufMittwoch, den 2. Februar 2011, 10.00 Uhr, Sitzungssaal 5.Zu diesem Termin sind sowohl die Erbin des Beschwerdeführers als auch dessen Verfahrensbevollmächtigte zu laden.- 3 -G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle B Q 60 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Be-schluss vom 23. April 2008 die streitgegenständliche Patentanmeldung mit der Be-zeichnungWarnblinkanordnungzurückgewiesen, weil der Patentanspruch 1 mangels Neuheit nicht gewährbar sei.Gegen diesen ihren Verfahrensbevollmächtigten am 14. Mai 2008 zugestellten Be-schluss hat der Anmelder mit Fax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 16. Juni 2008 Beschwerde eingelegt, welcher das Patentamt nicht abgeholfen und dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.Der Anmelder ist am 7. Juli 2010 verstorben. Nach seiner am 29. Juli 2010 eröff-neten letztwilligen Verfügung ist seine Ehefrau H… zur Alleinerbinbestellt worden. Diese hat nach der Testamentseröffnung durch Erklärung ge-genüber dem Nachlassgericht die Erbschaft angenommen. Diese Vorgänge sind dem Senat erst Anfang Januar 2011 bekannt geworden.Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 hat der Vorsitzende Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 19. Januar 2011 bestimmt. Die Ladung ist den Verfahrens-bevollmächtigten des Anmelders am 8. Dezember 2010 zugestellt worden.Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2011 haben die Verfahrensbevollmächtigten hieraufmitgeteilt, dass der Anmelder "vor kurzem" verstorben sei und aus diesem Grund um "Unterbrechung" des Verfahrens und Aufhebung des Verhandlungstermins ge-beten.- 4 -II.A. Auf das in einen Antrag nach § 244 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO umzudeu-tende Begehren der Verfahrensbevollmächtigten des verstorbenen Anmel-ders auf Aussetzung des Verfahrens ist das Beschwerdeverfahren nach § 99 PatG i. V. m. § 244 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO auszusetzen. Zwar tritt im Falle der Vertretung eines Verfahrensbeteiligten bei dessen Tod keine Unter-brechung des Verfahrens ein (§ 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO), dem Aussetzungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten, dessen Pro-zessvollmacht trotz Todes seines Mandanten fortbesteht (§ 99 PatG i. V. m. § 86 ZPO), ist aber nach der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 1 zweiter Halbsatz ZPO stattzugeben.B. Gleichzeitig ist nach § 99 PatG i. V. m. § 239 Abs. 2 ZPO von Amts wegendie Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Anmelders zur Aufnahme des Ver-fahrens und zur Verhandlung in der Sache zu laden.Die vorgenannte, an sich nur das zweiseitige, der Dispositionsmaxime unter-liegende Zivilverfahren betreffende Vorschrift ist dabei aufgrund der General-verweisung des § 99 PatG auch im einseitigen Erteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht anwendbar. Aus ihr ergibt sich die allgemeine Pflicht des Rechtsnachfolgers eines Verfahrensbeteiligten zur alsbaldigen Aufnah-me eines unterbrochenen bzw. im vorliegenden Fall ausgesetzten Verfah-rens, nachdem er das Erbe angenommen hat (vgl. § 239 Abs. 5 ZPO). Zwar setzt § 239 Abs. 2 ZPO einen Antrag des Gegners voraus, hierin kommt aber nur die generelle Abhängigkeit des zweiseitigen Zivilverfahrens von den Prozeßhandlungen der Parteien (sog. Dispositionsmaxime) zum Ausdruck. Eine vergleichbare Lage besteht in der Amtsermittlung unterliegenden ein-seitigen Beschwerdeverfahren über die Zurückweisung einer Patentanmel-dung nicht, so dass bei der nach § 99 PatG gebotenen analogen Anwendung der Vorschriften der ZPO die vorgenannte Norm nicht von einem Antrag ei-- 5 -nes (im Erteilungs-Beschwerdeverfahren nicht vorhandenen) weiteren Ver-fahrensbeteiligten abhängig sein kann, sondern die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens unabhängig von einem solchen Antrag von Amts wegen zu prüfen ist. Dies entspricht auch der parallelen Regelung im Beschwerdeverfahren des Europäischen Patentamts (vgl. Regel 142 der Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 5. Oktober 1973 in der Fassung des Beschlusses des Verwal-tungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 7. Dezember 2006).C. Aufgrund der Aussetzung des Verfahrens ist daher der ursprünglich für den 19. Januar 2011 anberaumte Verhandlungstermin aufzuheben und gleichzei-tig ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, zu welchem sowohl die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Anmelders (§ 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 2, § 239 Abs. 2 ZPO) als auch dessen Verfahrens-bevollmächtigte (§ 99 PatG i. V. m. § 246 Abs. 2 letzter Halbsatz ZPO) zu la-den sind.Höppler Schwarz Dr. Hartung MaileHu
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