BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 2. April 2008 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 01 517 7 W (pat) 351/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Schlenk beschlossen: Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen die am 22. April 2004 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 01 517 mit der Bezeichnung „Klemmelement eines Klemmbeschlages für die Befestigung von Glasscheiben“ ist am 22. Juli 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die DE 197 27 200 A1 (D1) und die DE 199 01 644 A1 (D2) genannt. - 3 - Die Einsprechende macht geltend, der Patentgegenstand sei gegenüber der DE 197 27 200 A1 (D1) nicht neu. Weiterhin weist sie auf die Druckschrift DE 199 01 644 A1 (D2) hin, die insbesonders in Figur 2 und Anspruch 12 eine entsprechende formschlüssige lösbare Clipsverbindung aufzeige, so dass gegen-über einer Zusammenschau von D1 und D2 auch die erfinderische Tätigkeit beim Streitpatent fehle. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Unterlagen mit 6 Patentansprüchen, 3 Seiten (2/9 bis 4/9) und 1 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 6) vorgelegt und stellt den Antrag, das Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen in beschränktem Umfang aufrecht zu erhalten. Der Patentanspruch 1 lautet: Klemmelement eines Klemmbeschlages für die Befestigung von Glasscheiben mit zwei die Glasscheibe zwischen sich einspan-nenden Klemmelementen, wobei das Klemmelement (1) ein in eine Bohrung der Glasscheibe einfassendes, einen Kegel-flansch (7) bildendes zylindrisch/konisches Außenprofil aufweist und an der Außenseite der Glasscheibe durch einen mit der Außenseite der Glasscheibe fluchtenden planen Deckel (2) abge-deckt ist, welcher mittels eines am Deckel (2) angeordneten Clips-verschlusses (13) mit dem Klemmelement (1) lösbar verbunden ist, wobei der Clipsverschluss (13) als einstückiger Bestandteil in den Deckel (2) integriert ist und in eine radial umlaufende, in dem - 4 - durch das konische Außenprofil des Klemmelementes (1) gebil-deten Kegelflansch (7) angeordnete Nut (19) eingreift, wobei in ei-ner radial umlaufenden Nut (15) des Deckels (1) als Clipsver-schluss (13) ein elastischer Ring angeordnet ist, dessen Außen-durchmesser den Außendurchmesser des Deckels (2) geringfügig übersteigt. Zum Wortlaut der Ansprüche 2 - 6, die auf den Patentanspruch 1 rückbezogen sind, wird auf die Akte verwiesen. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, ein Klemmelement eines Klemmbeschla-ges der eingangs genannten Gattung so auszubilden, dass bei Verwendung eines Klemmelementes mit einem zylindrisch/konischen Außenprofil der den Kopf der Befestigungsschraube abdeckende Deckel in optimaler Weise an dem Klemm-element lösbar angeordnet ist; insbesondere soll der unter dem Deckel vorhan-dene Raum nicht durch die Lösbarkeit des Deckels dienende Mittel eingeschränkt werden (Abs. [0009] der geltenden Beschreibung. II. A. Der Senat hält sich für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfah-ren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grund-satzes der „perpetuatio fori“ gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG analog für zuständig (im Anschluss an den Beschluss des 23. Senats vom 19. Oktober 2006 - Az.: 23 W (pat) 327/04). - 5 - III. B. Der zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist begründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Berufs-praxis auf dem Gebiet der Konstruktion von Verbindungselementen für tafel-förmige Elemente anzusehen, der Kenntnisse auf dem Gebiet der Kunst-stoffverarbeitung besitzt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen Ausführbarkeit der Senat nicht bezweifelt, mag neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderi-schen Tätigkeit. In der Streitpatentschrift (StrPS) ist ausgeführt, bei gattungsgemäßen Klemmelementen eines Klemmbeschlages für die Befestigung von Glas-scheiben (im Folgenden Klemmbeschläge) bspw. nach der DE 299 19 333 U1 sei es bekannt, den Kopf des den gesamten Klemmbeschlag auf der Un-terkonstruktion haltenden Gewindebolzens durch eine mit der Außenseite der Glasscheibe fluchtende lösbare Abdeckscheibe zu verdecken. Diese Ab-deckscheibe werde mit einer daran angebrachten Blattfeder, die in eine Boh-rung des darunterliegenden Ringes federnd eingreifen kann, gehalten. Da diese Blattfeder aus optischen Gründen ausschließlich an der der Glas-scheibe zugewandten Seite des Deckels angebracht werden könne, sei hier zwangsläufig ein entsprechender Freiraum vorzusehen, der für die Ausge-staltung des Schraubenkopfes der Befestigungsschraube verloren gehe (Be-schreibung Abs. [0003] - [0004]). Daraus leitet sich im Wesentlichen die Aufgabe des Streitpatents her, einen Klemmbeschlag so auszubilden, dass - 6 - 1. der den Kopf der Befestigungsschraube abdeckende Deckel in mehrfach beschädigungsfrei lösbarer Weise un-sichtbar am Klemmbeschlag befestigt ist und 2. der unter dem Deckel vorhandene Raum nicht durch die Mittel zum Lösen des Deckels eingeschränkt wird (zu-sammengefasste Aufgabenstellung gemäß Abs. [0009] und Einlassungen in der mündlichen Verhandlung). Die Lösung dieser Aufgabe besteht gemäß Patentanspruch 1 in Verbindung mit dem in der mündlichen Verhandlung Vorgetragenen im Kern darin, bei in Rede stehenden Verbindern für die Befestigung von Glasscheiben die in ei-ner Vertiefung des als Befestigungselement wirkenden Klemmelements (1) liegende Abdeckscheibe (2) durch einen an ihr angeordneten Clipsver-schlusses (13) lösbar und „unsichtbar“ zu verrasten. Dabei ist der verwen-dete Clipsverschluss (13) in die Abdeckkappe (2) integriert und greift zur formschlüssigen Halterung in eine radial umlaufende Nut (19) im Befesti-gungselement (1) ein. Der bei der Verrastung aktive Teil des Clipsverschlus-ses (13) besteht aus einem elastischen Ring (16) als Rastmittel, der in einer radial umlaufenden Nut (15) der Abdeckkappe (2) angeordnet ist und dessen Außendurchmesser den Außendurchmesser der Abdeckkappe (2) geringfü-gig übersteigt. Der Stand der Technik nach der DE 197 27 200 A1 (D1) legt die Lehre des Patentanspruchs 1 dem Fachmann jedoch nahe. Dort wird in den Figuren 1 und 4 sowie der zugehörigen Beschreibung ein gattungsgemäßer Klemmbe-schlag offenbart, bei dem die innerhalb des Beschlags liegende Ab-deckscheibe oder -kappe formschlüssig und lösbar arretiert wird, ohne den unter der Abdeckkappe liegenden Raum durch die Verrastungsmittel erkenn-bar einzuschränken. Gemäß der Beschreibung Sp. 2, Z. 61 - 65 wird dies durch Eindrücken der Abdeckkappe in die randseitige Nut 4 des Befesti- - 7 - gungselements vorgenommen und die Abdeckkappe wird dann formschlüs-sig fixiert gehalten. Für die in der Verhandlung vorgetragenen Zweifel der Patentinhaberin an der richtigen Auslegung des Begriffs „formschlüssig“ verbleibt angesichts der vorstehend beschriebenen Arbeitsweise und auch der mehrfachen Erwäh-nung dieses Begriffs (s. a. Beschreibung Sp. 2, Z. 15 und 64 und An-spruch 9) kein Raum. Die angegebene Verbindungsart „formschlüssig“ wird in der Vorstellung des Fachmanns zweifellos Assoziationen zu den im täglichen Leben häufig ver-wendeten platzsparenden und beschädigungsfrei lösbaren formschlüssigen Clipsverbindungen hervorrufen, die dem Fachmann aus seinem technischen Grundwissen über Verbindungssysteme bei Kunststoffteilen in den verschie-densten Ausgestaltungen bekannt sind. Da über deren genaue Form und Ausgestaltung in der (D1) nichts ausgesagt wird, liegt es nahe, dass sich der Fachmann, wenn er genauere Hinweise darüber sucht, im Stand der Technik nach beschädigungsfrei lösbaren „unsichtbaren“ Clipsverbindungen umse-hen wird. Bei einer derartigen Suche stößt er dann bspw. auf die DE 199 01 644 A1 (D2), in der eine Abdeckkappe auf eine bereits befestigte Grundplatte als Befestigungselement lösbar und „unsichtbar“ aufgeclipst wird. Dazu wird hier ein elastischer Ring als Rastmittel verwendet, der in Rastvertiefungen der Abdeckplatte abgestützt wird und an wenigstens zwei Stellen über den Rand des Befestigungselements hinausragt (Anspruch 15 i. V. m. Sp. 3, Z. 50 - 65). Dass hier die Abdeckkappe von außen über das zu verdeckende Befestigungselement gezogen wird und beim Streitpatent eine innen lie-gende Öffnung im außen überstehenden Befestigungselement sicher und beschädigungsfrei lösbar verschlossen werden soll, verdeckt die Sicht des Fachmanns auf die aus der D2 offenbarte Lösung nicht, als Clipsverschluss einen am radial innen liegenden Teil fixierten elastischen Ring zu verwenden, dessen größerer Durchmesser ein Verrasten mit dem radial außen liegenden dazu passenden Verbindungspartner erlaubt (vgl. Sp. 3, Z. 54 - 65 der - 8 - Beschr. i. V. mit den Fig. 1 und 2), um die der Streitanmeldung zugrundelie-gende Aufgabe zu lösen. Der Fachmann brauchte ausgehend von der DE 197 27 200 A1 (D1) offenbarten formschlüssigen Verbindung zwischen Abdeckkappe und Befestigungselement dazu nur den für eine formschlüs-sige Clipsverbindung in der DE 199 01 644 A1 (D2) beschriebenen am inne-ren Teil fixierten elastischen Ring in allgemein üblicher handwerklicher Weise in einer Haltenut der beim Streitpatent innenliegenden Abdeckkappe zu fixie-ren, um dann nach üblichen handwerklichen Anpassungsmaßnahmen un-mittelbar zum Klemmelement nach Anspruch 1 des Streitpatents zu gelan-gen. Dass in den auf den Anspruch 1 rückbezogenen Patentansprüchen 2 bis 6 noch Merkmale von patentbegründender Bedeutung enthalten sind, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht er-kennbar. Diese Ansprüche fallen deshalb mit Anspruch 1. Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen. C. Gründe für eine Kostenauferlegung nach § 62 PatG bestehen nicht. Tödte Schwarz Dr. Pösentrup Schlenk Cl
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