BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 27. Juni 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 102 40 009 7 W (pat) 353/04 Verkündet am … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den jeweils am 27. Juni 2007 überreichten Patentansprüchen 1 und 2, Beschrei-bung und 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3). G r ü n d e I. Gegen das Patent 102 40 009 mit der Bezeichnung "Kreuzgelenkwelle", dessen Erteilung am 6. Mai 2004 veröffentlicht wurde, ist am 6. August 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents keine patentfähige Erfindung darstelle. Zum Stand der Technik sind im Einspruchsschriftsatz folgende Druckschriften ge-nannt: E1 WO 2004/018887 A1, E2 US 6 082 924, E3 DE 27 34 382 A1, E4 DE 77 23 574 U1, - 3 - E5 DD 279 424 B5, E6 DE 1 136 966, E7 US 4 094 179. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 und 2 mit Beschreibung und Zeichnungen vorgelegt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents in der verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle, und beantragt, das Patent aufrecht zu erhalten mit den jeweils am 27. Juni 2007 überreichten Patentansprüchen 1 und 2 mit Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen (Fig. 1 bis 3). Die Einsprechende beantragt, das Patent zu widerrufen. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der nunmehr gel-tenden Fassung nicht patentfähig sei. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Kreuzgelenkwelle zum Antreiben einer Walze eines Walzwerks, umfassend - eine Verbindungswelle, - ein erstes Kreuzgelenk, das an einem ersten Ende der Verbindungswelle angeschlossen ist, - ein zweites Kreuzgelenk, das an einem zweiten Ende der Verbindungswelle angeschlossen ist, - eine Kupplungshülse, - die eine Längsachse aufweist, - 4 - - die mit dem ersten Kreuzgelenk verbunden ist, - die eine Aufnahmebohrung mit einer Öffnung zum Aufneh-men eines Zapfens einer Walze aufweist, wobei die Aufnah-mebohrung Übertragungsflächen zum Übertragen von Dreh-momenten bildet und - die eine konzentrisch zur Längsachse angeordnete erste Ko-nusfläche aufweist, wobei die erste Konusfläche zur Anlage an eine gegengleich gestaltete erste Gegenfläche an dem Zapfen der Walze zur Vermeidung eines Radialspiels be-stimmt ist und so gestaltet ist, dass sie nicht an einer Dreh-momentübertragung teilnimmt, sowie - Mittel, durch welche die erste Konusfläche entlang der Längsachse in Richtung zur Walze mit Kraft beaufschlagt ist, wobei sich die Aufnahmebohrung ausgehend von der Öff-nung in Richtung zum ersten Kreuzgelenk konisch verjüngt und über demselben Umfang der Innenfläche sowohl die erste Konusfläche als auch die Übertragungsflächen bildet." Laut Beschreibung (Abs. 0010) soll die Aufgabe gelöst werden, einen einfachen Spielausgleich zwischen der Kupplungshülse der Kreuzgelenkwelle und einem Zapfen einer Walze bereitzustellen, wobei die Bauteile zum Spielausgleich nicht an einer Drehmomentübertragung teilnehmen. Der Patentanspruch 2 ist auf ein Merkmal gerichtet, mit dem der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden soll. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II. 1. Der Einspruch ist durch das Patentgesetz § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 in der Fassung des Kostenbereinigungsgesetzes Art. 7 Nr. 37 vom 13. Dezember 2001, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Vor-schriften des gewerblichen Rechtsschutzes Art. 1 Nr. 2 vom 9. Dezember 2004 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zur Entscheidung zugewiesen. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der geltenden beschränkten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 Patentgesetz dar. 3.1 Der Gegenstand des zulässigen Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Der Patentanspruch 1 geht zurück auf den erteilten Patentanspruch 12 sowie die Beschreibung (Abs. 0010 u. 0070 der PS, bzw. die entsprechenden gleichlauten-den Passagen in den Anmeldungsunterlagen). Der Inhalt der internationalen Anmeldung PCT/EP2003/008911 (Veröffentli-chungsnummer WO 2004/018887 A1), die die Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 202 13 190.4 vom 23. August 2002 beansprucht, gehört, soweit sie nicht über die Fassung der Voranmeldung in deren ursprünglich eingereichter Fassung hinausgeht, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 3 und Satz 2 PatG zum Stand der Technik, der bei der Neuheitsprüfung zu berücksichti-gen ist. Der Inhalt der DE 202 13 190 U1, die ausweislich des mitkopierten Lochstempels auf Unterlagen vom 2. Oktober 2002 beruht, stimmt mit den ur-sprünglichen Unterlagen der Gebrauchsmusteranmeldung vom 23. August 2002 überein. Im Folgenden wird daher zum Beleg des aufgrund der internationalen - 6 - Anmeldung PCT/EP2003/008911 zu berücksichtigenden Standes der Technik auf die DE 202 13 190 U1 Bezug genommen. Beim Gegenstand der älteren Anmeldung - einer Trefferhalterung mit konischer Zentrierung - sind die Zentrierstellen, von denen mindestens eine mit konischem Sitz gestaltet ist, und die Drehmoment übertragende Profilverbindung nicht über demselben Umfang in einem Querschnitt gebildet sondern axial gegeneinander versetzt angeordnet (DE 202 13 190 U1 Fig. 2 bis 5). Im Unterschied dazu bildet bei der Kupplungshülse der Kreuzgelenkwelle nach Patentanspruch 1 des ange-fochtenen Patents die Aufnahmebohrung, die zur Aufnahme des Zapfens der an-zutreibenden Walze bestimmt ist, auf demselben Umfang an der Innenfläche so-wohl die (erste) Konusfläche als auch die Flächen zur Übertragung des Drehmo-ments. Eine Kreuzgelenkwelle zum Antreiben einer Walze mit einer Kupplungshülse, die in ihrer zur Aufnahme des Zapfens der anzutreibenden Walze bestimmten Auf-nahmebohrung in einem Querschnitt über den Umfang verteilt sowohl eine - in Umfangsrichtung durch die Drehmomentübertragungsflächen unterbrochene - Ko-nusfläche als auch die Flächen zur Drehmomentübertragung aufweist, ist auch in keiner der weiteren Entgegenhaltungen offenbart. Das gilt auch für die DD 279 424 B5 (bzw. A1), die eine Gelenkkupplung zwischen Walze und An-triebsspindel betrifft, die zur Aufnahme eines Zentrierbolzens mit parallel zuein-ander angeordneten Abflachungen (Zweiflächenprofil) ausgebildet ist. Bei dieser Vorrichtung gibt es zwar konische Flächen bzw. Schrägen 4 bis 7. Diese dienen aber lediglich zur Erleichterung des Zusammenführens von Kupplungshülse und Walzenzapfen beim Zusammenstecken (S. 2 Z. 6 und 5 von unten), während die eigentlichen Zentrierflächen durch zylindrische Flächen gebildet werden (Ende des Patentanspruchs 1 i. V. m. Beschreibung und Fig.). Auch die Antriebsvorrichtung gemäß der DE 77 23 574 U1 (E4) hat keine Kupp-lungshülse, welche in einem Querschnitt am Umfang verteilt sowohl eine Konus- - 7 - fläche, die nicht an einer Drehmomentübertragung teilnimmt, als auch Drehmo-ment-Übertragungsflächen aufweist. Zwar ist die Kupplungshülse gemäß der Dar-stellung in Figur 2 am rechten Ende mit einer konischen Aufweitung versehen, die gemäß Figur 3 nicht kreisförmig ist. Aus der Figur 2 ist aber auch ersichtlich, ins-besondere an der Schraffur in der unteren Hälfte, dass der Walzenzapfen in die-sem Bereich nicht an der Kupplungshülse anliegt. In Übereinstimmung damit ist auch im Anspruch 1 und in der Beschreibung nur von Ausrichtvorrichtungen 20, 22 am inneren Boden, d. h. am anderen Ende der Kupplungshülse, die Rede. Die DE 27 34 382 A1 (E3) und die US 4 094 179 (E7) gehen auf die gleiche An-melderin zurück wie die Entgegenhaltung (4) und betreffen offensichtlich ganz ähnliche Gegenstände. Für sie gilt daher das Gleiche wie für die Entgegenhal-tung (4). Bei der aus der US 6 082 924 (E2) bekannten Vorrichtung weist die Kupplungs-hülse eine Nut mit einem konischen Boden zur Aufnahme einer Keilplatte auf (Fig. 1 i. V. m. Fig. 3 und Fig. 4). Von einer sich konisch verjüngenden Aufnahme-bohrung für den Walzenzapfen kann im Unterschied zum Streitpatent keine Rede sein. Die Kupplungsmuffen der Gelenkkupplung nach der DE 1 136 966 (E6) haben zylindrische Aufnahmebohrungen mit seitlichen Abflachungen (Fig. 1 bis 3). Ko-nusflächen sind an den Kupplungsmuffen nicht vorgesehen. 3.2 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, dessen gewerbliche Anwendbar-keit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Der Kern der Erfindung liegt darin, an der Kupplungshülse im gleichen axialen Be-reich in Umfangsrichtung gegeneinander versetzt sowohl eine - in Umfangsrich-tung unterbrochene - Konusfläche als auch die Flächen zur Übertragung des Drehmoments auszubilden. Eine Anregung dafür konnte der Senat in keiner der - 8 - aufgezeigten Druckschriften erkennen. Einige von diesen lehren zwar den Einsatz gegengleicher Konusflächen zum Spielausgleich zwischen Kupplungshülsen und Walzenzapfen, aber mit Konusflächen, die im Bereich von Fortsätzen des Wal-zenzapfens getrennt von den Drehmoment übertragenden Flächen angeordnet sind, DE 27 34 382 A1 (E3), DE 77 23 574 U1 (E4) und US 4 094 179 (E7). Diese räumliche Trennung der Flächen zum Spielausgleich und zur Drehmomentüber-tragung aufzugeben, lag für den Fachmann nach Überzeugung des Senats nicht nahe, da daraus eine komplexere Einbausituation und ein erhöhter Aufwand für die Fertigung der - im Vergleich zur Ausbildung an Zapfenfortsätzen - größeren Konusflächen zu erwarten war. Auch ein zu unterstellendes Bestreben des Fach-manns, eine kurze axiale Baulänge der Kupplungshülse und des Walzenzapfens zu erreichen, führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Patentanspruchs 1, denn der Stand der Technik bietet dafür bereits eine Lösung an, nämlich die zapfenseitigen Konusflächen in einer Ausnehmung am Ende des Walzenzapfens auszubilden (z. B. E4 Fig. 4). Die übrigen Entgegenhaltungen liegen vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ab (s. Neuheitsvergleich) und stehen der Erfindungshöhe weder für sich noch in einer Gesamtschau des insgesamt aufgezeigten Standes der Technik ent-gegen. Der Patentanspruch 1 ist daher gewährbar. Das Gleiche gilt auch für den darauf rückbezogenen Patentanspruch 2, der auf ein Merkmal zur Weiterbildung der Kreuzgelenkwelle nach Patentanspruch 1 gerichtet ist. gez. Unterschriften
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