BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 354/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 49 086 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit den am 12. Oktober 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 12, Be-schreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e I. Gegen das Patent 101 49 086 mit der Bezeichnung Verfahren zum Herstellen eines Notlauf-Stützkörpers für Notlauf-Fahrzeugräder dessen Erteilung am 13. Februar 2003 veröffentlicht worden ist, hat die C… AG in H… Einspruch erhoben. Die Einsprechende hält auch den Gegenstand des eingeschränkten Patentan-spruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht für patentfähig und beantragt, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent aufrechtzuerhalten mit den in der mündlichen Ver-handlung am 12. Oktober 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 12, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Verfahren zum Herstellen eines Notlauf-Stützkörpers in Form ei-nes schalenförmigen, metallischen Ringkörpers mit gewellter Stütz-Ringfläche für Notlauf-Fahrzeugräder, mit den Schritten: - Bereitstellen einer rechteckigen metallischen Platine mit einer Längsseite, die auf den Umfang des Ringkörpers abgestellt ist und einer Schmalseite, die auf die Breite des Ringkörpers ab-gestellt ist, - Rundbiegen der metallischen Platine über die Längsseite zu ei-nem offenen Ring, - Verschweißen der Enden des offenen Ringes unter Bildung ei-nes geschlossenen Ringrohlings, - Profilieren der Ringfläche umlaufend mit einem querschnittli-chen Wellenprofil durch ein Drück-Rollverfahren, wobei ein ro-tationssymmetrischer Profilkörper, der am äußeren Umfang das geforderte Wellenprofil trägt, radial gegen die Ringfläche des an den Rändern drehend eingespannten Ringrohlings ge-drückt wird unter gleichzeitiger Aufbringung einer axialen Kraft auf den Ringrohling, - Anbringen von stirnseitig gegenüberliegenden, trennbar mitein-ander verbindbaren Verbindungselementen am profilierten Ringrohling, und - 4 - - Aufschneiden des Ringrohlings zwischen den Verbindungsele-menten unter Erzeugung des monierbaren, schalenförmigen Ringkörpers mit gewellter Stütz-Ringfläche. Nach Streitpatentschrift Spalte 1 Absatz [0007] liegt die Aufgabe vor, ein effektives und dabei relativ einfaches Verfahren zum Herstellen eines Notlauf-Stützkörpers zu schaffen. Die Patentansprüche 2 bis 12 sind auf Merkmale gerichtet, die das Verfahren nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik folgende Druck-schriften abgehandelt worden: D1: DE 101 30 291 A1 D2: US-PS 6 026 667 D3: Vortrag « Extented Mobility Systems - Entwicklungsstatus Conti Safety Ring (CSR) am 10. Oktober 2000 in Jeversen in Deutschland D4: EP 0 980 771 A2 D6: US-PS 1 041 062 D7: US-PS 1 117 163 D8: US-PS 999 085 D9: DE-PS 236 064 II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. - 5 - 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und daher zulässig. Er hat zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents ge-führt. 3. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da in ihm die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 10 enthalten sind. Die Patentansprüche 2 bis 12 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 12 überein und sind somit ebenfalls zulässig. 4. Das Verfahren nach Patentanspruch 1 ist neu, da aus keiner zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale des Patentanspruchs 1 bekannt sind. Aus der nachveröffentlichten deutschen Offenlegungsschrift 101 30 291 geht das Merkmal nicht hervor, das sich darauf bezieht, dass die Ringfläche des zusam-mengeschweißten Ringrohlings umlaufend mit einem querschnittlichen Wellenpro-fil durch ein Drück-Rollverfahren profiliert wird, wobei ein rotationssymmetrischer Profilkörper, der am äußeren Umfang das geforderte Wellenprofil trägt, radial ge-gen die Ringfläche des an den Rändern drehend eingespannten Ringrohlings ge-drückt wird unter gleichzeitiger Aufbringung einer axialen Kraft auf den Ringroh-ling. In der oa Offenlegungsschrift wird ausgeführt, dass der einstückig ausgebildete metallische Versteifungsring in der Regel durch Runddrücken oder Rundwalzen eines ringförmigen Rohlings hergestellt wird, in jedem Fall also durch zeit- und fertigungsintensive Stückfertigung (Sp 1, Abs [004]). Als weitere, vorteilhaft ange-sehene Herstellung wird angegeben, dass der Ringkörper in einem kontinuierli-chen Walzverfahren, beispielsweise über eine mit entsprechend komplementär ausgebildeter Walzen versehene 3-Rollen-Biegemaschine, in Form einer endlosen Schraube aus einem Bandmaterial hergestellt werden kann. Diese Endlos-schraube wird dann entsprechend dem benötigten Reifenumfang geschnitten (vgl - 6 - Sp 2, Abs [0008]). Bei keinem der beiden genannten Herstellverfahren wird also der Ringrohling an den Rändern eingespannt und es wird während des Profilie-rungsvorgangs keine axiale Kraft auf den Ringrohling aufgebracht. 5. Das offensichtlich gewerblich anwendbare Verfahren nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, einem Entwick-lungsingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufserfahrung in der Blechverformungstechnik, eine Anregung zum Auffinden des patentgemäß ausgebildeten Verfahrens hat geben können. Durch die axiale Kraftbeaufschlagung des an den Rändern eingespannten Ring-rohlings während seiner Profilierung am äußeren Umfang durch einen rotations-symmetrischen Profilkörper ist es möglich, das vergleichsweise tiefe Profil in ei-nem Arbeitsgang herzustellen. Die deutsche Offenlegungsschrift 101 30 291 ist nicht vorveröffentlicht und muss daher bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit unberücksichtigt bleiben. Die US-Patentschrift 6 026 667 (D2) kann kein Vorbild zum patentgemäß ausge-bildeten Herstellungsverfahren eines Notlauf-Stützkörpers geben. Bei dem dort beschriebenen Herstellverfahren für eine Felge erfolgt die Profilierung des Ring-rohlings durch eine nacheinander erfolgende Beaufschlagung durch mehrere Profilwalzen (vgl. Sp 2, Z 65 bis Sp 3, Z 4). Der flanschlose Rand der zu formen-den Felge wird während der Profilierung durch eine an einer Profilierungsrolle be-festigten Ring 18 abgestützt. Dieser Ring hat also nur eine Haltefunktion und nicht, wie von der Einsprechenden unterstellt, die Funktion, dass durch ihn eine axiale Kraft auf das zu profilierende Bauteil ausgeübt wird. In den Flowcharts für einen Vortrag (D3), der vor Mitgliedern des ADAC gehalten worden ist, ist im Hinblick auf die Herstellung eines Notlaufstützkörpers nur zu - 7 - entnehmen, dass dieser bisher zweiteilig tiefgezogen worden ist und zukünftig einteilig rolliert werden soll (vgl Flowchart "Entwicklungsstatus CSR", Blatt 3 re Sp). Wie dieses einteilige Rollieren erfolgen soll, ist nicht näher angegeben, so dass aus dieser Entgegenhaltung ebenfalls kein Hinweis auf das patentgemäß ausgestaltete Verfahren entnehmbar ist. In der europäischen Offenlegungsschrift 0 980 771 ist lediglich die mögliche Aus-bildung eines Notlaufstützkörpers und dessen Montage auf der Fahrzeugfelge be-schrieben. Deshalb kann der Durchschnittsfachmann keine Anregung zum Auffin-den des Verfahrens nach Patentanspruch 1 aus dieser Druckschrift entnehmen. Die US-Patentschriften 1 117 163 und 1 041 062 beschreiben Verbindungsmög-lichkeiten für quergeschlitzte Felgen. Ein Herstellverfahren für die Felgen selbst ist nicht angegeben. Somit ist aus diesen Druckschriften keine Anregung zum Verfah-ren nach dem Patentanspruch 1 zu entnehmen. Dasselbe gilt für die Felgenherstellung, wie sie in gleicher Weise in der deutschen Patentschrift 236 084 bzw US-Patentschrift 999 085 beschrieben ist. Ein profilierter Ring wird dort über den gesamten Umfang geschlitzt und die beiden Teile werden an der innenliegenden Seite übereinander gelegt, so dass ein ver-stärkter Innenbereich entsteht (vgl DE-PS S 1 Z 58 bis 68). Es ergibt sich somit kein Anhalspunkt dafür, inwieweit ein derartiger Stand der Technik das Verfahren nach Patentanspruch 1 nahelegen könnte. Auch eine Zusammenschau von zwei oder mehreren Druckschriften kann nicht zum Verfahren nach Patentanspruch 1 hinführen, da das wesentliche Merkmal des Aufbringens einer axialen Kraft auf den Ringrohling während des Profilie-rungsvorgangs aus keiner Druckschrift hervorgeht. - 8 - Soweit die Einsprechende ihren Widerrufsantrag auf widerrechtliche Entnahme stützt, kommt ein Widerruf des Patents wegen widerrechtlicher Entnahme schon deshalb nicht in Betracht, weil keine Wesensgleichheit zwischen der patentierten und der angeblich entnommenen Erfindung besteht (Schulte, Komm. zum PatG, 7. Aufl, § 21 Rn 50ff). Ein wesentlicher Bestandteil der Erfindung ist das sog. "Roll-Drück-Verfahren", wie es durch das Merkmal "Profilieren der Ringfläche umlau-fend mit einem querschnittlichen Wellenprofil durch ein Drück-Rollverfahren zum Ausdruck kommt, wobei ein rotationssymmetrischer Profilkörper, der am äußeren Umfang das geforderte Wellenprofil trägt, radial gegen die Ringfläche des an den Rändern drehend eingespannten Ringrohlings gedrückt wird unter gleichzeitiger Aufbringung einer axialen Kraft auf den Ringrohling". Die Einsprechende hat nicht vorgetragen, dass ihr auch dieses erfindungstra-gende Merkmal entnommen wurde. Insofern fehlt es auf Seiten der Einsprechen-den auch an dem Kriterium für einen Vindikationsanspruch bei Teilentnahme, nämlich an einem "erfinderischen Beitrag", eine Voraussetzung, die in der von der Einsprechenden genannten BGH-Entscheidung "gummielastische Masse" (Mitt 1996 S 16ff) als notwendiges Kriterium für einen Vindikationsanspruch bei Teilent-nahme entwickelt worden ist. Denn ohne das oa erfindungstragende Merkmal un-terscheidet sich das Verfahren nach Patentanspruch 1 nicht von bekannten Her-stellverfahren. Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. - 9 - Diesem Patentanspruch können sich die Patentansprüche 2 bis 12 als echte Un-teransprüche anschießen. Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu
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