BPatG 15408.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 354/05_______________(Aktenzeichen)Verkündet am27. Mai 2009…B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 42 43 495…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2009 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Frühauf als Vorsitzenden sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Hilber und Dipl.-Ing. Schlenk- 2 -beschlossen:Das Patent 42 43 495 wird mit den folgenden Unterlagen be-schränkt aufrecht erhalten:- Patentanspruch 1 laut erteiltem Patent, jedoch mit den Maß-gaben, dass vor den Worten "Dichtung für einen Wärme-tauscher" das Wort "Elastomere" und hinter den Worten "eine umlaufende Nut des Rohrbodens" die Worte "unter Vorspannung" eingefügt werden und das Wort "einlagbar" durch das Wort "einlegbar" ersetzt wird.- Patentansprüche 2 bis 24, Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.G r ü n d eI.Gegen die Erteilung des Patents 42 43 495 mit der Bezeichnung "Elastomere Dichtung für Wärmetauscher", veröffentlicht am 10. März 2005, ist Einspruch er-hoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Dokumente genannt:DE 32 22 278 A1 (D1)DE 87 16 312 U1 (D2)US 4 995 455 (D3)EP 0 406 774 A1 (D4)DE 38 41 470 A1 (D5)- 3 -US 4 377 204 (D6)GB 2 069 680 A (D7)DE 30 47 380 A1 (D8)DE 32 22 671 A1 (D9)GB 2 113 827 A (D10)FR 2 614 408 A1 (D11).Im Prüfungs- und Rechercheverfahren vor dem Deutschen Patent- und Marken-amt sind noch folgende, im Einspruchsverfahren nur pauschal angesprochene Druckschriften berücksichtigt worden:DE 28 52 409 A1 (D12)DE 39 37 463 A1 (D13)EP 0 407 293 A1 (D14).Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig. Insbesonders sei er gegenüber dem im Verfah-ren aufgezeigten Stand der Technik nicht erfinderisch.Die Einsprechende stellt den Antrag,das Patent zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1 nach Hauptantrag sowie Patentansprüche 1 bis 20 nach Hilfsantrag überreicht. Sie stellt den Antrag,das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-ten:- 4 -- Patentanspruch 1 laut erteiltem Patent, jedoch mit den Maßgaben, dass vor den Worten "Dichtung für einen Wärmetauscher" das Wort "Elastomere" und hinter den Worten "eine umlaufende Nut des Rohrbodens" die Worte "unter Vorspannung" eingefügt werden und das Wort "einlagbar" durch das Wort "einlegbar" ersetzt wird- Patentansprüche 2 bis 24, Beschreibung und Zeichnun-gen laut erteiltem Patent.Hilfsweise beantragt sie,das Patent 42 43 495 mit den Patentansprüchen 1 bis 20 laut dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Hilfsantrag sowie mit der Beschreibung und den Zeichnungen laut erteil-tem Patent beschränkt aufrechtzuerhalten.Die Patentinhaberin widerspricht im Übrigen der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten.Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:Elastomere Dichtung für einen Wärmetauscher, insbesondere für Kraftfahrzeuge, wobei der Wärmetauscher mit einem Wasserkas-ten und einem Rohrboden (2) versehen ist, mit einer rechteckigen Kontur, die als einstückiges Spritzteil ausgebildet ist und in eine umlaufenden Nut des Rohrbodens unter Vorspannung einlegbar ist, wobei an den Ecken der Dichtung (1) jeweils eine Spannhilfe (6) angeformt ist, die in Eckschlitzen (7) eines Randes (15) des Rohrbodens einhängbar ist.- 5 -Der unabhängig formulierte Patentanspruch 12 nach Hauptantrag lautet:Wärmetauscher, insbesondere für Kraftfahrzeuge, mit einem Was-serkasten, einem Rohrboden (2) und einer vorgespannten, eine rechteckige Kontur aufweisende, elastomeren Dichtung (1), die als einstückiges Spritzteil ausgebildet ist und in einer umlaufenden Nut (3) des Rohrbodens (2) angeordnet ist, wobei an den Ecken der Dichtung (1) jeweils eine Spannhilfe (6) angeformt ist, die in Eckschlitzen (7) eines Randes (15) des Rohrbodens eingehängt ist.Weitere Ausgestaltungen der elastomeren Dichtung für einen Wärmetauscher nach dem geltenden Patentanspruch 1 enthalten die Merkmale der auf diesen rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 11, während die Ansprüche 13 bis 24 auf den unabhängigen, auf einen Wärmetauscher gerichteten Anspruch 12 rückbezo-genen sind.In der Streitpatentschrift (DE 42 43 495 B4) ist als Aufgabe der Erfindung sinnge-mäß angegeben,eine gattungsgemäße Dichtung für einen Wärmetauscher so zwi-schen dem Flansch des Wasserkastens und dem umbiegbaren Randbereich des Rohrbodens einzulegen, dass sie sich beim Zu-sammenfügen der Teile nicht mehr aufwerfen kann (Abs. [0005]).Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.- 6 -II.1. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch hat insoweit Erfolg, als er zu einer Beschränkung des Streitpatents geführt hat.3. Die geltenden Patentansprüche nach Hauptantrag sind zulässig. Ihre Merk-male sind in der Streitpatentschrift und in den ursprünglichen Unterlagen of-fenbart.4. Als Fachmann wird für die elastomere Dichtung und den Wärmetauscher nach dem Streitpatent ein Maschinenbauingenieur mit Kenntnissen der Dichtungs- und Fertigungstechnik und mit Berufserfahrung im Bereich des Kfz-Wärmetauscherbaus zugrundegelegt.5. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der Patentan-sprüche nach Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist - unstreitig - neu. Aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften gehen alle Merkmale die-ses Patentanspruchs hervor. Insbesonders sind keine Wärmetauscher mit ei-ner Dichtung zwischen Wasserkasten und Rohrboden aufgezeigt, an deren Ecken Spannhilfen angeformt sind, die in Eckschlitze eines Rohrbodens ein-hängbar wären.- 7 -Der Patentanspruch 1 umfasst folgende Merkmale:M1-1 Elastomere Dichtung für einen Wärmetauscher,M1-2 der Wärmetauscher ist mit einem Wasserkasten ver-sehen,M1-3 der Wärmetauscher ist mit einem Rohrboden verse-hen,M1-4 die Dichtung hat eine rechteckige Kontur,M1-5 die Dichtung ist als einstückiges Spritzteil ausgebil-det,M1-6 die Dichtung ist in eine umlaufende Nut des Rohr-bodens unter Vorspannung einlegbar,M1-7 an den Ecken der Dichtung ist jeweils eine Spann-hilfe angeformt,M1-8 die Spannhilfe ist in Eckschlitzen eines Randes des Rohrbodens einhängbar.Die den nächstliegenden Stand der Technik beschreibende Schrift FR 2 614 408 A1 (D11) zeigt einen Wasserkasten 4 mit einem Rohrboden 3 für einen Wärmetauscher mit einer elastomeren Dichtung 6 mit rechteckiger Kontur, die als einstückiges Spritzteil ausgebildet ist und in eine umlaufende Nut 5 des Rohrbodens einlegbar ist (Merkmale M1-1, M1-2 bis M1-5). Wei-terhin ist aus dieser Schrift das Anbringen von Eckschlitzen (encoches 10) im Rohrboden bekannt, die jedoch beim Gegenstand der Schrift D11 dazu die-nen, ein elastischens Nachgeben des Rohrbodens 3 bei der Montage des Wasserkastens 4 zu ermöglichen, damit die zahnartige Rastverbindung 8, 9 zwischen Wasserkastens 4 und Rohrboden 3 sicher gefügt werden kann (Beschr. S. 2, Z. 25 bis 28). Die Eckschlitze sind hier deshalb auch nicht bis zur Dichtungsnut durchgehend, sondern nur so tief eingeschnitten, dass sie ein Hochbiegen der Fügefläche aus der Rohrbodenebene erlauben sowie eine für das in der Schrift D11 beschriebene Rast-Fügeverfahren zwischen - 8 -Rohrboden und Wasserkasten notwendige Nachgiebigkeit der hochgeboge-nen Fügeflächen aufweisen.Anregungen oder Hinweise auf eine Dichtung, an deren Ecken jeweils eine Spannhilfe angeformt ist, die in Eckschlitze eines Randes des Rohrbodens einhängbar ist und damit für eine Vorspannung sorgt (Merkmale M 1-6 bis M1-8), sind für den Fachmann dieser Schrift aufgrund ihrer andersartigen Problemstellung, nämlich ein einfacheres Fügen von Rohrboden und Was-serkasten aufzuzeigen, nicht entnehmbar.Auch eine Kombination der Schrift D11 mit der Schrift US 4 995 455 (D3) führt nicht zur Lehre des Anspruchs 1. In der Schrift D3 wird auch eine elas-tomere Dichtung 2 mit rechteckiger Kontur, die als einstückiges Spritzteil ausgebildet und in eine umlaufende Nut 7 des Bodens eines Wärmetau-schers für Kraftfahrzeuge einlegbar ist (Merkmale M1-2 bis M1-6), aufge-zeigt. Weiterhin wird in dieser Schrift ausgeführt, dass, um ein Herausfallen der Dichtungen bei der Montage zu vermeiden, einerseits ein Festkleben der Dichtung und andererseits eine klebstofflose Fixierung möglich ist (Beschr. Sp. 1, Z. 21 bis 35). Zu letzterem ist u. a. auf die Fig. 6 und 7 sowie die zugeh. Beschr. Sp. 3, Z. 25 bis Sp. 4, Z. 2 zu verweisen. Gemäß einer Aus-führung sind an der Dichtung einstückig Zungen (tabs) 3 angebracht, die durch Öffnungen (openings) 16 greifen und so die Dichtung (gasket) in ihrer Lage fixieren. Darüberhinaus ist beschrieben, dass die äußeren Enden der Zungen nach dem Durchstecken durch die Öffnungen 16 ergriffen werden können, um den Hauptkörper der Dichtung vollständig in seine zugehörige Nut zu ziehen und dort festzuhalten (Sp. 3, Z. 66 bis Sp. 4, Z. 2). Diese Öffnungen sind langlochartig in den Nutwangen ausgebildet, gehen nicht vom Rand der Grundplatte aus (Sp. 3, Z. 25 bis 33) und sind auch nicht in den Ecken der Grundplatte angebracht. Es fehlen dieser Dichtung deshalb die Merkmale der Vorspannung (M1-6 und M1-7, teilw.), die bei rechteckigen Ausführungen nur durch an den Ecken angreifenden (Vorspann-)Kräften sichergestellt werden kann, sowie die Merkmale, wonach an den Ecken der - 9 -Dichtung jeweils eine Spannhilfe angeformt ist, die in Eckschlitzen eines Randes des Rohrbodens einhängbar ist (Merkmale M 1-7 bis M1-8).Aufgrund des Fehlens dieser Merkmale bei den Schriften D11 und D3 kann auch eine Zusammenschau dieser Schriften nicht zur Dichtung nach An-spruch 1 des Hauptantrags führen.Ebensowenig kann die Schrift DE 87 16 312 U1 (D2), die einen Wärme-tauscher beschreibt, dem Fachmann Anregungen in Richtung der Lehre des Anspruchs 1 geben, da sie lediglich die Merkmale M1-1 bis M1-6 offenbart. Bei der daraus bekannen Dichtungsanrodnung wird zwar eine über den äußeren Rand oder durch eine Aussparung des Rohrbodens ragende Mar-kierungslasche 8 an der Dichtung angebracht, diese dient jedoch dazu, das Vorhandensein bzw. die richtige Position der Dichtung insbes. bei und nach der Montage des Wasserkastens zu prüfen (Beschr. S. 4, Abs. 2 und 3). Eine Verwendung dieser Markierungslasche als Spannhilfe ist aufgrund ihrer mitti-gen Anbringung (Fig. 1) an der Längsseite der Dichtung (und nicht in den Ecken) sowie ihrer Erstreckung nach oben aus dem Nutgrund heraus auch nicht nahegelegt, da mit nur einer Lasche eine zweckmäßige Positionierung und Fixierung der gesamten Dichtung bei der Montage nicht möglich ist. So-mit fehlen hier auch unter der Annahme, dass der Fachmann eine derartige Dichtung aufgrund seines Fachwissens häufig mit Vorspannung einbringt, alle Hinweise auf die Merkmale M1-7 bis M1-8, so dass entgegen der Auf-fassung der Einsprechenden auch eine Zusammenschau der Schriften D11, D2 und D3 die Maßnahmen des Anspruchs1 nach Hauptanspruch nicht na-hezulegen vermag.Die deutsche Patentschrift DE 32 22 278 A1 (D1) vermag zum Problemkreis der Dichtungsbefestigung nur die dem Fachmann schon von seinem Grund-wissen her bekannte Erkenntnis beizutragen, dass Rohrboden und Wasser-kasten durch eine Schnapp- oder Rastverbindung montiert werden können (Sp. 2, Z. 48 bis 58) und die Dichtung in eine Nut eingelegt und darin durch - 10 -Vorspannung oder Verklebung bis zur Endmontage gehalten wird (Sp. 4, Z. 4 bis 16).Die weiter ab liegenden und im Verfahren vor dem Bundespatentgericht le-diglich benannten Schriften EP 0 406 774 A1 (D4), DE 38 41 470 A1 (D5), US 4 377 204 (D6), GB 2 069 680 A (D7), DE 28 52 409 A1 (D12), DE 39 37 463 A1 (D13) und EP 0 407 293 A1 (D14) weisen die erfindungswesentlichen Merkmale, hier eine Dichtung, die in eine umlaufen-de Nut des Rohrbodens unter Vorspannung einlegbar ist, wobei an den Ecken der Dichtung jeweils eine Spannhilfe angeformt ist (M1-7), die in Eck-schlitzen eines Randes des Rohrbodens einhängbar ist (M1-8) nicht auf und können deshalb auch in beliebiger Zusammenschau untereinander oder mit den oben beschriebenen Schriften nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 des Streitpatents führen.Die Schriften DE 30 47 480 A1 (D8), DE 32 22 671 A1 (D9), GB 2 113 827 A (D10) befassen sich mit Dichtungen für die Türen von Back-öfen, die jedoch als Lippen- und Hohlkammerdichtungen ausgeführt sind, um größere Dichtungsspalte zu überbrücken und als "Bewegungsdichtung" viele Öffnungs- und Schließvorgänge sowie bei Umgebungsdruck Betriebstempe-raturen bis über 250 Grad Celsius auszuhalten. Eine in Rede stehende Was-serkastendichtung dagegen wird bei Raumtemperatur in der Dichtungsnut fi-xiert und verbaut und wirkt dann als statische Dichtung, eingepresst zwi-schen Wasserkastendeckel und Rohrboden bei Temperaturen bis max. 100 bis 120 Grad Celsius und Flüssigkeitdrücken bis ca. 4 bar.Aufgrund dieser völlig andersartigen Verwendung und den daraus resultie-renden Anforderungen und Dichtaufgaben wird nach Auffassung des Senats der Fachmann deshalb derartige Dichtungen für Backofentüren nicht zur Lösungsfindung beim Streitpatent in Betracht ziehen.- 11 -Der offensichtlich gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentan-spruchs 12 nach Hauptantrag ist ebenfalls unstreitig neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durch-schnittsfachmann keine Anregungen zum Auffinden dieses Gegenstands geben können. Der unabhängig formulierte Anspruch ist auf einen Wärme-tauscher gerichtet und weist folgende Merkmale auf:M12-1 Wärmetauscher, insbesondere für Kraftfahrzeuge,M12-2 mit einem Wasserkasten,M12-3 einem Rohrboden (2) undM12-4 einer vorgespannten,M12-5 eine rechteckige Kontur aufweisenden,M12-6 elastomeren Dichtung (1),M12-7 die als einstückiges Spritzteil ausgebildet ist undM12-8 in einer umlaufenden Nut (3) des Rohrbodens (2) angeordnet ist,M12-9 wobei an den Ecken der Dichtung (1)M12-10 jeweils eine Spannhilfe (6) angeformt ist,M12-11 die in Eckschlitzen (7) eines Randes (15) des Rohr-bodens eingehängt ist.Im Hinblick auf diese Merkmale die in identischer oder zumindest gleich-artiger Weise vom Anspruch 1 des Streitpatents umfasst sind, der auf eine Dichtung für einen Wärmetauscher gerichtet ist, gilt deshalb zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit das vorstehend zu Anspruch 1 Gesagte. Im Ein-zelnen entsprechen sich folgend Merkmale:M12.1und M1.1, M12.2 und M1.2, M12.3 und M1.3, M12.4 und M1.6, M12.5 und M1.4, M12.6 und M1.1, M12.7 und M1.5, M12.8 und M1.6, M12.9 und M1.7, M12.10 und M1.7 sowie M12.11 und M1.8.- 12 -Der Gegenstand des Anspruchs 12 ist somit neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.Die Patentansprüche 2 bis 11 und 13 bis 24 sind auf die Patentansprüche 1 bzw. 12 rückbezogen. Mit deren Rechtsbeständigkeit haben daher auch die-se Ansprüche Bestand.Frühauf Schwarz Hilber SchlenkHu
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