BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 35/98 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 41 16 647 … BPatG 152 6.70 - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. April 2002 unter Mitwirkung von Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzendem sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden II wird als unzulässig ver-worfen. G r ü n d e Die Einsprechende II hat gegen den Beschluß der Patentabteilung 25 vom 21. Januar 1998, mit dem das Patent der Patentinhaberin beschränkt aufrechter-halten wurde, Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2002 hat die Beschwerdeführerin ihren Einspruch zurückgenommen. Die Beschwerde der Einsprechenden war als unzulässig zu verwerfen. Mit der Rücknahme des Einspruchs endet die Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden, da hierfür das Vorliegen eines wirksamen Einspruchs unverzichtbare Verfahrens-voraussetzung ist. Die Beendigung der Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden macht nach ständiger Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Schulte PatG 6. Aufl § 73 Rdn 213; BPatGE 29, 92, 234) ihre Beschwerde unzulässig. Köhn Eberhard Hochmuth Frühauf Hu
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