BPatG 15405.11BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 36/11_______________(Aktenzeichen)An Verkündungs Statt zugestellt am22. Juni 2012…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 10 2005 041 628.4 - 53…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. May- 2 -beschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 wird aufge-hoben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unter-lagen erteilt:- Patentansprüchen 1 bis 33 und Beschreibungsseiten 1 bis 5/1 laut der mit "Hilfsantrag V" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 16. März 2012,- Beschreibungsseiten 6 bis 35, sowie ursprüngliche Zeich-nungen (Seiten 1/10 bis 10/10) laut Anmeldeunterlagen.G r ü n d eI.Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 die Patentanmeldung 10 2005 041 628.4-53mit der BezeichnungVorrichtung und Verfahren zur Verarbeitung von Daten unter-schiedlicher Modalitätenzurückgewiesen.- 3 -Im vorangegangenen Prüfungsverfahren wurden die DruckschriftenD1: WO 01 / 24 003 A1D2: DE 196 25 838 A1sowie die von der Anmelderin genannten SchriftenD3: DE 196 25 842 A1D4: EP 1 037 142 A2berücksichtigt. In der Beschlussbegründung ist ausgeführt, dass der Gegenstand des damals geltenden, ursprünglich eingereichten Anspruchs 1 unter Berücksich-tigung der Druckschriften D1 und D2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beru-he.Die Anmelderin hat gegen die Zurückweisung ihrer Patentanmeldung am 11. Dezember 2007 Beschwerde eingelegt. In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung hat der Senat die Anmelderin vom Senat noch auf die folgenden DruckschriftenD5: US 2003 / 0101291 A1D6: US 2002 / 0032783 A1D7: US 2005 / 0091655 A1D8: Introduction to CORBA – Short Course, December 1999,jGuru.com, S. 1 – 18(recherchiert am 09.01.2012)- 4 -als weiteren möglichen Stand der Technik hingewiesen. In der mündlichen Ver-handlung hat die Anmelderin zudem auszugsweise die DruckschriftD9: Bayer, J.; C#, Seiten 36 bis 39 und 210 bis 219, Addison-Wesley, 2002 (ISBN978-3827318565)als Beleg für das fachmännische Verständnis der Begriffe "Assemblierung" und "Schnittstelle" im Zusammenhang mit der Programmiersprache C# genannt.Die Anmelderin verteidigt ihre Patentanmeldung mit den dem Zurückweisungsbe-schluss der Prüfungsstelle zugrundeliegenden Patentansprüchen 1 bis 35 als Hauptantrag, mit den am 11. März 2008 eingereichten Patentansprüchen 1 bis 35 als Hilfsantrag I, sowie einem neuen Satz von Patentansprüchen 1 bis 33 laut Hilfsantrag II, einem neuen Satz von Patentansprüchen 1 bis 29 laut Hilfsantrag III, einem neuen Satz von Patentansprüchen 1 bis 32, 34 laut Hilfsantrag IV und einem neuen Satz von Patentansprüchen 1 bis 33 laut Hilfsantrag V.Die nebengeordneten Ansprüche 1, 20 und 35 des Hauptantrags und des Hilfs-antrags I beziehen sich dabei auf eine Vorrichtung, ein Verfahren bzw. ein Compu-terprogrammprodukt zur Verarbeitung von Daten unterschiedlicher Modalitäten. Auf die gleichen Patentkategorien beziehen sich die Ansprüche 1, 19 und 33 des Hilfsantrags II, die Ansprüche 1, 17 und 29 des Hilfsantrags III, die Ansprüche 1, 19 und 34 des Hilfsantrags IV und die Ansprüche 1, 19 und 33 des Hilfsantrags V.Die Anmelderin führt aus, dass die Anspruchssätze sowohl nach Hauptantrag als auch nach den Hilfsanträgen I bis V zulässig und patentfähig seien.- 5 -Der (mit einer Gliederung des Senats versehene) Patentanspruch 20 gemäß Hauptantrag lautet:(M1) Verfahren zur Verarbeitung von Daten unterschiedlicher Modalitäten, bei dem mit Hilfe einer Vielzahl von Ressourcen zur Datenverarbeitung eine Anwendung (16) ausgeführt wird, der von einem Dienstleistungs-baustein (17, 22, 35, 40 – 45, 47) Dienstleistungen erbracht werden,dadurch gekennzeichnet,(M2) dass eine Anwendung (16) auf eine Dienstimplementierung (18) des Dienstleistungsbausteins (17, 22, 35, 40 – 45, 47) über eine getrennt assemblierte Dienstschnittstelle (19) zugreift und(M3) dass die Dienstimplementierung (18) anhand von Konfigurationsdaten (32) zur Ladezeit eingerichtet wird.Zum Wortlaut der nebengeordneten Ansprüche 1 (Vorrichtung) und 35 (Compu-terprogrammprodukt) wird auf die Akte verwiesen.Patentanspruch 20 nach Hilfsantrag I entspricht identisch dem Patentanspruch 20 des Hauptantrags. Zum Wortlaut der nebengeordneten Ansprüche 1 (Verfahren) und 35 (Computerprogrammprodukt) wird auf die Akte verwiesen.Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag II unterscheidet sich von Patentanspruch 20 nach Hauptantrag im Wesentlichen durch Anfügen des zusätzlichen Merkmals M3.1:(M3.1) die zur Entwurfszeit oder zur Installationszeit ressourcenspezifisch erstellt werden.- 6 -Zum Wortlaut der nebengeordneten Ansprüche 1 (Vorrichtung) und 35 (Computer-programmprodukt) wird auf die Akte verwiesen.Patentanspruch 17 nach Hilfsantrag III unterscheidet sich von Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag II durch Anhängen des Merkmals(M4) und dass dadurch der von einer lokalen Maschine (8, 9) ausführbare Dienstleistungsbaustein (17, 22, 35, 40 – 45, 47) in Abhängigkeit von den Ressourcen der lokalen Maschine (8, 9) in einen Proxy-Dienst-leistungsbaustein (35, 47) für das Erbringen von Dienstleistungen über Maschinengrenzen (34) hinweg oder einen die Dienstleistung auf der lokalen Maschine (8, 9) erbringenden Dienstleistungsbaustein (17, 22, 40 – 45) konfiguriert wird.Zum Wortlaut der nebengeordneten Ansprüche 1 (Vorrichtung) und 29 (Computer-programmprodukt) wird auf die Akte verwiesen.Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag IV unterscheidet sich von Patentanspruch 20 nach Hauptantrag durch Anhängen des Merkmals(M4*) und dass von dem Dienstleistungsbaustein (35, 40, 47) eine Kommu-nikation mit einem entfernten Dienstleistungsbaustein (35, 40, 47) über Maschinengrenzen (34) hinweg ausgeführt wird.Zum Wortlaut der nebengeordneten Ansprüche 1 (Vorrichtung) und 34 (Computer-programmprodukt) wird auf die Akte verwiesen.Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag V hat den Wortlaut:Vorrichtung zur Verarbeitung von Daten unterschiedlicher Modali-täten mit einer Vielzahl von der Datenverarbeitung dienenden Res-- 7 -sourcen mit wenigstens einem Dienstleistungsbaustein (17, 22, 35, 40-45, 47), der Dienstleistungen erbringt, wobei- der Dienstleistungsbaustein (17, 22, 35, 40-45, 47) eine Dienst-schnittstelle (19) und eine Dienstimplementierung (18) in ge-trennten Assemblierungen umfasst,- über die Dienstschnittstelle (19) der Dienstleistungsbaustein (17, 22, 35, 40-45, 47) gegenüber wenigstens einer Anwendung (16) verfügbar gemacht ist,- die Dienstimplementierung (18) anhand von Konfigurationsdaten (32) von einer Laufzeitumgebung (30) zur Ladezeit modifizierbar ist und- der Dienstleistungsbaustein (17) eine Assemblierung umfasst, die eine Anpassungsschnittstelle (20) beinhaltet.Der nebengeordnete Patentanspruch 19 nach Hilfsantrag V unterscheidet sich von Patentanspruch 20 nach Hauptantrag durch Anhängen des Merkmals(M4**) und die Dienstimplementierung (18) entsprechend den Konfigura-tionsdaten (32) über eine getrennt assemblierte Anpassungsschnitt-stelle (20) mit Hilfe einer Anpassungsimplementierung (21) zur Lade-zeit modifiziert wird.- 8 -Der nebengeordnete Patentanspruch 33 hat den Wortlaut:Computerprogrammprodukt zur Verarbeitung von Daten unter-schiedlicher Modalitäten,dadurch gekennzeichnet, dassdas Computerprogrammprodukt Programmcodes zur Ausführung eines Verfahrens nach einem der Ansprüche 19 bis 32 enthält.Wegen des Wortlauts der jeweiligen abhängigen Ansprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen I bis IV bzw. der abhängigen Ansprüche gemäß Hilfsantrag V wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Anmelderin stellt mit Schreiben vom 15. Februar 2012 bzw. 14. März 2012 den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 aufzuhe-ben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterla-gen zu erteilen:- mit "Hauptantrag" überschriebene Ansprüche 1 bis 35 ge-mäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- mit "Hauptantrag" überschriebene geänderte Beschreibungs-seiten 1 bis 4/1 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 35- 9 -- ursprüngliche Zeichnungen auf Seiten 1/10 bis 10/10Hilfsweise wird beantragt:1. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- mit "Hilfsantrag I" überschriebene Ansprüche 1 bis 35 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- mit "Hilfsantrag I" überschriebene geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 4/1 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 35 - den ursprüngliche Zeichnungen auf Seiten 1/10 bis 10/102. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- mit "Hilfsantrag II" überschriebene Ansprüche 1 bis 33 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- mit "Hilfsantrag II" überschriebene geänderte Beschreibungsseiten 1 bis 4/1 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- 10 -- ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 35- ursprüngliche Zeichnungen auf Seiten 1/10 bis 10/103. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- mit "Hilfsantrag III" überschriebene Ansprüche 1 bis 29 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- mit "Hilfsantrag III" überschriebene geänderte Beschreibungs-seiten 1 bis 4/1 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 35- ursprüngliche Zeichnungen auf Seiten 1/10 bis 10/104. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- mit "Hilfsantrag IV" überschriebene Ansprüche 1 bis 33 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- 11 -- mit "Hilfsantrag IV" überschriebene geänderte Beschreibungssei-ten 1 bis 4/1 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- ursprüngliche Beschreibungsseiten 5 bis 35 - ursprüngliche Zeichnungen auf Seiten 1/10 bis 10/105. Hilfsantragden Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- mit "Hilfsantrag V" überschriebene Ansprüche 1 bis 33 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- mit "Hilfsantrag V" überschriebenen geänderten Beschreibungs-seiten 1 bis 5/1 gemäß den Unterlagen vom 23. Februar 2012- ursprüngliche Beschreibungsseiten 6 bis 35- ursprüngliche Zeichnungen auf Seiten 1/10 bis 10/10.Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde führt unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts zur Erteilung eines Patents gemäß dem Anspruchssatz nach Hilfsantrag V nebst zugehöriger Unterlagen.- 12 -Zwar beruhen nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zumindest die Verfahren nach den Ansprüchen 20 gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag I, die Verfahren nach den Ansprüchen 19 gemäß den Hilfsanträgen II und IV und das Verfahren nach Anspruch 17 gemäß Hilfsantrag III nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns, welcher vorliegend als ein Diplom-Informatiker mit Hochschulabschluss und einer langjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Programmierens einer verteilten Datenverarbeitung zu definieren ist. Die Gegen-stände der jeweiligen Ansprüche nach Hilfsantrag V sind demgegenüber aber pa-tentfähig.1. Die Patentanmeldung betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Ver-arbeitung von Daten unterschiedlicher Modalitäten sowie ein entsprechendes Computerprogrammprodukt zur Durchführung des Verfahrens, insbesondere für medizinische Anwendungen, wobei Anwendungen auf Dienstleistungs-bausteine zugreifen, die zur Ladezeit entsprechend einer Konfigurationsdatei eingerichtet werden. Gemäß Beschreibung der Offenlegungsschrift geht die Patenanmeldung hierbei von einem bekannten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D3 und D4 aus, aus welchen Vorrichtungen bzw. Verfah-ren bekannt sind, bei welchen Bilddaten werden entsprechend dem Indus-triestandard DICOM übertragen und abgespeichert werden. Die Verarbeitung der Daten, sind an die verschiedenen Modalitäten angepasst.Bei dem bekannten Verfahren bzw. der bekannten Vorrichtung nach D3 ver-wenden die Anwendungen für die Kommunikation untereinander und zum Lesen und Schreiben von Daten gemäß dem DICOM-Standard Dienstleis-tungsbausteine, die gemäß dem Standard OCX konstruiert sind. Diese Dienstleistungsbausteine werden zur Entwurfszeit mit der Anwendung ver-linkt. Ein Nachteil der bekannten Vorrichtung und des bekannten Verfahrens ist, dass für verschiedene Anwendungen häufig verschiedene Dienstleis-tungsbausteine verwendet werden müssen. Außerdem müssen die Assem-blierungen für die Dienstleistungsbausteine, die häufig als sogenannte DLLs - 13 -vorliegen, zur Laufzeit in der gleichen Form wie bei der Implementierung vor-liegen. Anderenfalls droht die Anwendung instabil zu werden. Es werden da-her häufig zu jeder Anwendung jeweils anwendungsspezifische Dienstleis-tungskomponenten mit der Anwendung verlinkt und mit der Anwendung zu-sammen installiert. Bei der Ausführung der Anwendung müssen die jeweils mit der Anwendung verlinkten Dienstleistungsbausteine zusammen mit der Anwendung in den Arbeitsspeicher des Rechners geladen werden. Ferner müssen mit jeder neuen Version der Anwendung auch neue Dienstleistungs-bausteine installiert werden. Geschieht dies nicht, hat dies unter Umständen die Instabilität der Anwendung zur Folge.Aus der D4 ist ferner eine Vorrichtung und ein Verfahren bekannt, bei dem Dienstleistungsbausteine durch entsprechende Einträge in eine Konfigurati-onsdatei zu einer Anwendung hinzukonfiguriert werden. Die zur Anwendung hinzukonfigurierten Dienstleistungsbausteine werden zur Ladezeit entspre-chend den Einträgen in der Konfigurationsdatei geladen und der Anwendung zur Verfügung gestellt.Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt der Erfindung daher die Auf-gabe zugrunde, eine Vorrichtung und ein Verfahren sowie ein hierzu gehö-rendes Computerprogrammprodukt zu schaffen, mit denen Dienstleistungs-bausteine Ressourcen schonend und flexibel einsetzbar sind (vgl. Offenle-gungsschrift, Abs. [0006]).Gelöst wird diese Aufgabe durch die entsprechenden Vorrichtungs- bzw. Verfahrensansprüche gemäß Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I bis V.Hierbei ist wesentlich, dass die Vorrichtung bzw. das Verfahren ein Dienst-leistungsbaustein, eine Dienstschnittstelle und eine Dienstimplementierung, die in getrennten Assemblierungen umfasst. Ferner ist die Dienstimplemen-tierung anhand von Konfigurationsdaten von einer Laufzeitumgebung zur La-- 14 -dezeit modifizierbar. Durch die Trennung von Dienstschnittstelle und Dienstimplementierung wird es möglich, die Dienstimplementierung an die Erfordernisse der jeweiligen Anwendung anzupassen. Dies kann zur Lade-zeit durch entsprechende Konfigurationsdaten erfolgen. Dadurch ist es mög-lich, eine Dienstimplementierung für verschiedene Anwendungen zu verwen-den und nur dann Anpassungen vorzunehmen, wenn diese erforderlich sind. Ein weiterer Vorteil ist die Anpassbarkeit an die vorhandenen Ressourcen. Die Vorrichtung und das Verfahren erlauben daher einen ressourcenscho-nenden und flexiblen Umgang mit den Dienstleistungsbausteinen.2. Hauptantrag und Hilfsanträge I bis IVa) Da die Gegenstände der jeweiligen nebengeordneten Verfahrensan-sprüche nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 - wie nachfolgend ausgeführt - nicht patentfähig sind, kann die Frage der Zu-lässigkeit dieser Ansprüche dahinstehen (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 – "Elastische Bandage").b) Patentfähigkeitaa) Der Gegenstand des Patentanspruchs 20 nach Hauptantrag um-fasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 19 gemäß Hilfsantrag II. Nachdem letzterer – wie die nachfolgenden Ausführungen zum Hilfsantrag II zeigen – nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit des Fachmanns beruht, ist auch der Gegen-stand des Patentanspruchs 20 nach Hauptantrag nicht patentfä-hig.bb) Der Gegenstand des Patentanspruchs 20 nach Hilfsantrag I ent-spricht dem Gegenstand des Patentanspruchs 20 nach Haupt-- 15 -antrag und ist gemäß vorstehender Ausführung damit ebenfalls nicht patentfähig.cc) Das Verfahren des Patentanspruchs 19 nach Hilfsantrag II be-ruht unter Berücksichtigung der Druckschriften D2 und D1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.Denn Druckschrift D2 offenbart eine Systemarchitektur zur Ver-arbeitung von Daten unterschiedlicher Modalitäten (vgl. einzige Figur, Bezugszeichen 1 bis 4) zur Erfassung von Bildern, bei dermit Hilfe einer Vielzahl Ressourcen zur Datenverarbeitung (vgl. einzige Figur, Bezugszeichen 5 bis 8, 11 und 12), insbesondere zur Verarbeitung der Bilder eine Anwendung, d. h. ein Anwen-dungsprogramm ausgeführt wird, bei der von einem Dienstleis-tungsbaustein (vgl. Anspruch 1, Software-Komponente) Dienst-leistungen (vgl. Anspruch 1, Übertragung von Bildern und weite-ren medizinischen Informationen mittels eines Industriestan-dards) erbracht werden. Ein Verfahren zur Verarbeitung von Da-ten unterschiedlicher Modalitäten, bei dem mit Hilfe einer Viel-zahl von Ressourcen zur Datenverarbeitung eine Anwendung ausgeführt wird, der von einem Dienstleistungsbaustein Dienst-leistungen erbracht werden, ist somit in der D2 offenbart (M1).Die Softwarebausteine der Systemarchitektur wie auch der Dienstleistungsbaustein können dabei gemäß Aufgabenstellung der D2 über ein Netzwerk verteilt sein, wobei die Verbindungen der Bausteine im Verhältnis zum Ort der Bausteine unsichtbar sein sollen (D2: Sp. 1, Z. 19 – 25). Zur Umsetzung dieser Anfor-derung insbesondere hinsichtlich der Navigation offenbart die D2 u. a. den dem Fachmann bekannten CORBA-Standard als mögli-- 16 -che Scripting-Language-Technologie (D2: Sp. 1, Z. 41 – 45; Sp. 2, Z. 27 - 33; Anspruch 1).In der als Beleg des fachmännischen Wissens zu CORBA an-geführten Druckschrift D8 ist ausgeführt, dass eine Dienst-schnittstelle (object interface) eines mittels CORBA implemen-tierten Dienstleistungsbausteins (object) als IDL Deklaration defi-niert ist und mit einem IDL Compiler in eine entsprechende Dar-stellung der verwendeten Programmiersprache übersetzt wird (vgl. D8: S. 6, 7, Abschnitt "CORBA Objects are Described by IDL Interfaces"). Konkret wird dabei aus einer IDL Schnittstellen-deklaration ("Stock.idl") u. a. Programmcode erzeugt, der die IDL Schnittstelle eines Dienstleistungsbausteins als Java Schnitt-stelle darstellt ("Stock.java" / (vgl. D8: S. 10, Abschnitt "IDL to Java Compiler"). Auch wird Programmcode erzeugt, der lokale, client-seitige, d. h. anwendungsseitige Aufrufe von Funktionen des Dienstleistungsbausteins an seine Implementierung, die sich an anderer Stelle im Netz befinden kann, vermittelt (vgl. ebd.: "_StockStub.java – Implements a local object representing the remote CORBA object. This object forwards all requests to the remote object."). Die so erzeugten Programmcodes werden mit einem Java Compiler kompiliert und liegen damit in Assemblie-rungen (compiled code) vor, die für den Client, d. h. die Anwen-dung, sichtbar sind (vgl. ebd.: "The compiled code must be on the classpath of the running Java program."). Der so generierte letztere Code (client-side stub) repräsentiert die Dienstschnitt-stelle des Dienstleistungsbausteins lokal anwendungsseitig und liegt damit als eine lokale Assemblierung seiner Dienstschnitt-stelle vor (vgl. D8: S. 9, Abschnitt "Request Type Checking"). Die eigentliche assemblierte Dienstimplementierung (object imple-mentation) kann sich hingegen getrennt an einer beliebigen Stel-- 17 -le des über CORBA zugreifbaren Netzwerks unabhängig vom Ort der lokalen Anwendung (client) und der lokalen, damit getrennt assemblierten Dienstschnittstelle (client-side stub) befinden. Da-mit greift die Anwendung auf eine Dienstimplementierung des Dienstleistungsbausteins über eine getrennt assemblierte Dienst-schnittstelle zu (vgl. D8: S. 7, Abschnitt "Object References and Requests", Abs. 5: "the client cannot tell if the request is to an object in the same process, on the same machine, …, or across the planet." und S. 11, Abschnitt "Providing an implementation").Somit wird das Merkmal M2, wonach eine Anwendung auf eine Dienstimplementierung des Dienstleistungsbausteins über eine getrennt assemblierte Dienstschnittstelle zugreift, in selbstver-ständlicher Weise vom Fachmann in der Gesamtoffenbarung der D2 in der offenbarten Ausführungsform mit einer CORBA basie-renden Navigation mitgelesen.Da Druckschrift D2 jedoch offen lässt, wie ein Dienstleistungs-baustein konkret zu gestalten ist, um den Anforderungen an eine flexible, kundenspezifische Systemarchitektur zu genügen, ist der Fachmann diesbezüglich veranlasst, sich im Stand der Tech-nik nach entsprechenden Lösungen umzuschauen. Hierbei wird der Fachmann die Lehre der einschlägigen Druckschrift D1 be-rücksichtigen, welche rasch an neue Bedingungen anpassbare, flexible CORBA-basierte zusammenwirkende Dienstleistungs-komponenten offenbart (vgl. D1, S. 1, Z. 19 – 25 u. Zusammen-fassung).So lehrt Schrift D1 in Zusammenhang mit der dort genannten Dienstimplementierung (instance of CityCodeLookup), dass die-se unmittelbar bevor sie geladen wird anhand von Konfigura-- 18 -tionsdaten eingerichtet wird (vgl. D1, S. 8, Z. 18 – 21: "When the generic server starts up, one first thing it does is look for a confi-guration file based on a name passed on the command line for the server." i. V. m. S. 10, Z. 21 – 24: "When the CityCo-deLookup server … initializes, it will read this configuration file, establishing the general attributes as noted, and then it will load (create) instances of CityCodeLookup …”) und somit Merkmal M3, wonach die Dienstimplementierung anhand von Konfigu-rationsdaten zur Ladezeit eingerichtet wird.D1 offenbart weiter, dass die Konfigurationsdaten einer Dienst-implementierung Beziehungen zu anderen Dienstleistungsbau-steinen, d. h. Programm-Ressourcen definieren. Die Dienstimple-mentierung wird damit zur Ladezeit anhand von Konfigurations-daten eingerichtet, die ressourcenspezifisch und zwingend zur Entwurfszeit oder Installationszeit und damit jedenfalls vor Aus-führung der Dienstimplementierung erstellt werden (vgl. D1, S. 11, Z. 2 – 4: "the configuration file can define relationships … between components; for example, defining which components use what other component’s services." u. Fig. 11b / M3.1).Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 19 nach Hilfs-antrag II in für den Fachmann naheliegender Weise aus den Druckschriften D2 und D1. Der Anspruch 19 nach Hilfsantrag II beruht daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fach-manns.dd) Das Verfahren nach Anspruchs 17 gemäß Hilfsantrag III konkre-tisiert den Verfahren des Anspruchs 20 nach Hauptantrag durch die Aufnahme des zusätzlichen Merkmals M4. Dieses offenbart in einer zweiten Alternative den Verfahrensschritt, dass der von - 19 -einer lokalen Maschine ausführbare Dienstleistungsbaustein in Abhängigkeit von den Ressourcen der lokalen Maschine in einen die Dienstleistung auf der lokalen Maschine erbringenden Dienst-leistungsbaustein konfiguriert wird.Dieses Merkmal ist jedoch ebenfalls nicht geeignet, die erfinderi-sche Tätigkeit zu begründen, denn gemäß Druckschrift D8 kann die Dienstimplementierung sich an einer beliebigen Stelle des über CORBA zugreifbaren Netzwerks befinden und damit für die Ausführung dort konfiguriert sein (vgl. D8, S. 7, Abschnitt "Object References and Requests", Abs. 5). Diese dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannte Alternative wird er auch beim CORBA-basierten Verfahren nach Druckschrift D2 ohne weiteres in Betracht ziehen und somit in naheliegender Weise zu der jetzt im Merkmal M4 beanspruchten zweiten Alternative gelangen.Zu den weiteren Merkmalen M1 bis M3 des Anspruchs 17 ge-mäß Hilfsantrag III wird auf die vorstehenden Ausführungen ver-wiesen.Somit ergibt sich das Verfahren des Anspruchs 17 nach Hilfsan-trag III in naheliegender Weise aus den Druckschriften D2 und D1. Der Anspruch 17 nach Hilfsantrag III ist daher nicht patentfä-hig.ee) Der Gegenstand des Anspruchs 19 nach Hilfsantrag IV konkreti-siert den Gegenstand des Anspruchs 20 nach Hauptantrag durch das zusätzlich aufgenommene Merkmal M4*.Auch dieses Merkmal ist nicht geeignet die erfinderische Tätig-keit zu begründen. Denn in Druckschrift D1, Fig. 3 ist eine Kom-- 20 -munikationsverbindung und damit die Kommunikation eines Dienstleistungsbausteins (component 1) mit einem entfernten Dienstleistungsbaustein (component 2) über Maschinengrenzen hinweg offenbart (vgl. D1, S. 8, Z. 28 – S. 9, Z. 5, "… component 2, which … happens to be located in another server").Hinsichtlich der weiteren Merkmale M1 bis M3 wird auf die vor-stehenden Ausführungen verwiesen.Somit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 19 nach Hilfs-antrag IV für den Fachmann in naheliegender Weise aus der Schrift D2 in Verbindung mit der D1. Der Anspruch 19 nach Hilfsantrag IV ist daher nicht patentfähig.ff) Mit den jeweiligen Ansprüchen 20 nach Hauptantrag und Hilfsan-trag I, den jeweiligen Ansprüchen 19 nach Hilfsantrag II und IV sowie dem Anspruch 17 nach Hilfsantrag III fallen auch die ent-sprechenden nebengeordneten Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. den Hilfsanträgen I bis IV betreffend eine Vorrichtung zur Verarbeitung von Daten unterschiedlicher Modalitäten, die ein Computerprogrammprodukt betreffenden Ansprüche 35 nach Hauptantrag, 33 nach den Hilfsanträgen I, II und IV und 29 nach Hilfsantrag III sowie die jeweils hiervon abhängigen Ansprüche nach Hauptantrag und den Hilfsanträgen I bis IV, da auf diese kein eigenständiges Patentbegehren gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2007, 862 Leitsatz –"Informationsübermittlungsverfahren II" m. w. N.).- 21 -3. Hilfsantrag VDie Gegenstände der Ansprüche 1 bis 33 gemäß Hilfsantrag V sind im Hin-blick auf die im Verfahren befindlichen Druckschriften neu und beruhen auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.aa) Die Änderungen der Ansprüche nach Hilfsantrag V gegenüber der ursprünglichen Anmeldung sind zulässig.Anspruch 1 nach Hilfsantrag V ist in der ursprünglichen Be-schreibung, S. 9, Z. 33 – S. 10, Z. 4, S. 10, Z. 17 – S. 11, Z. 2 in Verbindung mit den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 13 offen-bart. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 ent-sprechen den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 12 und 14 bis 19.Die Merkmale M1 bis M3 des Anspruchs 19 nach Hilfsantrag V entsprechen dem ursprünglichen Anspruch 20. Merkmal M4**entspricht dem Merkmal des ursprünglichen Anspruchs 32. Die auf Anspruch 19 rückbezogenen Verfahrensansprüche 20 bis 32 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 21 bis 31 und 33 bis 34.Der auf ein Verfahren nach einem der Ansprüche 19 bis 32 rück-bezogene, auf ein Computerprogrammprodukt gerichtete An-spruch 33 entspricht dem ursprünglichen Anspruch 35 mit ange-passtem Rückbezug.bb) NeuheitDie nebengeordneten, auf eine Vorrichtung bzw. ein Verfahren zur Verarbeitung von Daten unterschiedlicher Modalitäten ge-richteten Ansprüche 1 und 19 sind neu gegenüber den Schriften - 22 -D1 bis D9. Gleiches gilt für das im nebengeordneten Anspruch 33 beanspruchte Computerprogrammprodukt.So offenbart keine der Druckschriften einen Dienstleistungs-baustein, welche neben der Dienstschnittstelle eine separate Anpassungsschnittstelle zur Assemblierung enthält.Druckschrift D8 ist lediglich zum Beleg des fachmännischen Wissens hinsichtlich "CORBA" genannt. Auch aus dieser Druck-schrift ist das im Anspruch 1 nach Hilfsantrag V angefügte Merk-mal nicht bekannt.Die weiteren Schriften, einschließlich der von der Anmelderin genannten Druckschrift D9, stellen einen hiervon weiter entfernt liegenden Stand der Technik dar. Auch von diesen Schriften offenbart keine das nunmehr in Rede stehende, angefügte Merkmal.Somit ist die Vorrichtung nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag V neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Tech-nik.Der nebengeordnete Verfahrensanspruch 19 weist in analoger Weise zum vorstehenden Vorrichtungsanspruch den zusätzli-chen Verfahrensschritt auf, dass die Dienstimplementierung entsprechend den Konfigurationsdaten über eine getrennt as-semblierte Anpassungsschnittstelle mit Hilfe einer Anpassungs-implementierung zur Ladezeit modifiziert wird. Mit der gleichen Argumentation wie zum Anspruch 1 ist auch der entsprechende Verfahrensanspruch 19 neu gegenüber dem im Verfahren be-findlichen Stand der Technik.- 23 -Gleiches gilt für das im nebengeordneten Anspruch 33 bean-spruchte Computerprogrammprodukt, welches, da es auf ein Verfahren gemäß den Ansprüchen 19 bis 32 abgestellt ist, nicht unter das Patentierungsverbot nach §1(2)Nr.3 PatG fällt.cc) Erfinderische TätigkeitDa keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D9 das vorstehend genannte Merkmal einer getrennt von der Dienstschnittstelle im Dienstleistungsbaustein angeordneten zur Assemblierung dienenden Anpassungsschnittstelle bzw. das ent-sprechende Verfahrensmerkmal hierzu offenbaren, führt auch eine beliebige Zusammenschau der im Verfahren befindlichen Druckschriften nicht zur Vorrichtung bzw. zum Verfahren bzw. zum Computerprogrammprodukt nach den nebengeordneten Ansprüchen 1, 19 und 33 des Hilfsantrags V.Die Gegenstände der Ansprüche 1, 19 und 33 ergeben sich für den Fachmann auch nicht in naheliegender Weise unter Berück-sichtigung seines fachmännischen Wissens. So stellen sich bei der nunmehr beanspruchten Vorrichtung (bzw. dem entspre-chenden Verfahren bzw. dem entsprechenden Computerpro-grammprodukt), betreffend einen Dienstleistungsbaustein mit ei-ner Dienstimplementierung und Dienstschnittstelle in Kombina-tion mit dem Merkmal einer Assemblierung, die eine von der Dienstschnittstelle getrennte Anpassungsschnittstelle zur Beein-flussung des Verhaltens des Dienstleistungsbausteins beinhaltet, synergistische, für den Fachmann aus Kenntnis der ihm be-kannten Einzelverfahren nicht vorhersehbare Effekte ein.- 24 -dd) Der auf eine Vorrichtung gerichtete Anspruch 1, der auf ein Ver-fahren gerichtete, nebengeordnete Anspruch 19 sowie die darauf rückbezogenen Ansprüche 2 bis 18 bzw. 20 bis 32 sind damit patentfähig. Der nebengeordnete, auf ein Verfahren nach einem der Ansprüche 19 bis 32 rückbezogene, auf ein Computerpro-grammprodukt bezogene Anspruch 33 ist damit ebenfalls pa-tentfähig.ee) Die weiteren, auf die Ansprüche 1 und 19 rückbezogenen, ab-hängigen Ansprüche betreffen über das Selbstverständliche hi-nausgehende Ausgestaltungen der Vorrichtung nach Anspruch 1 bzw. des Verfahrens nach Anspruch 19.ff) Da die vorgelegten Unterlagen auch den formellen Anforderun-gen des § 34 PatG genügen, war das Patent im Umfang des Hilfsantrags V zu erteilen. Zugleich für Richter Dr. May, dessen Abord-nung an das BPatG been-det ist.Höppler Schwarz Maile Dr. MayHu
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