BPatG 154 6.70 Bundespatentgericht 7 W (pat) 366/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 27. Oktober 2004 … B e s c h l u s s In der Einspruchssache betreffend das Patent 199 18 946 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2004 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Auf den Einspruch der Einsprechenden wird das Patent widerru-fen. G r ü n d e I. Gegen das Patent 199 18 946 mit der Bezeichnung "Motoranordnung zur Ver-brennung von mit Verunreinigungen belasteten Gasen", dessen Erteilung am 20. März 2003 veröffentlicht wurde, ist am 17. Juni 2003 Einspruch erhoben wor-den. Der Einspruch wurde auf die Behauptung gestützt, daß das Patent die Erfin-dung nicht so deutlich und vollständig offenbare, daß ein Fachmann sie ausführen könne und daß der Patentgegenstand nicht patentfähig sei. - 3 - Zum Stand der Technik hat die Einsprechende ua folgende Druckschriften ge-nannt: EP 0 818 617 A1 (D1) Börger et al., Bessere Abluftreinigung in Aktivkohle-Adsorbern durch weniger Wasser, Chem.-Ing.-Technik 58 (1986) Nr 7 S 610- 611 (D2) DD 302 030 A7 (D7) DE 41 36 344 A1 (D8) Sie hat außerdem mit Schriftsatz vom 22. September 2004 noch geltend gemacht, daß der Gegenstand des Anspruchs 1 des angefochtenen Patents durch offen-kundige Vorbenutzung vor dessen Prioritätstag bekannt geworden sei, nämlich ua durch eine Gasreinigungsanlage der Firma CarboTech-Anlagenbau auf der Depo-nie Kahlenberg. Sie hat hierzu das Dokument "Gasreinigungsanlage Deponie Kahlenberg" (CarboTech-Anlagen-bau "technisches Angebot") (D12) mit einer Beschreibung der Komponenten der Gasreinigungsanlage vorgelegt. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent zu widerrufen, hilfsweise, die Verhandlung zu vertagen bezüglich Hilfsantrag III. Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden in allen Punkten ent-gegen getreten. Sie hat in der mündlichen Verhandlung Patentansprüche 1 gemäß Hilfsanträgen I bis III vorgelegt und geltend gemacht, daß der Patentgegenstand, zumindest in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen, eine patentfähige Erfin-- 4 - dung darstelle. Zur Stützung ihres Vorbringens hat sie ua folgende Druckschrift vorgelegt: Antrag auf Förderung eines technisch orientierten Vorhabens mit dem Titel: "Deponiegas-Reinigung für eine Gas-Motorenanlage" (Antragsteller ua die Einsprechende) (A3) Henning et al., Schwefelwasserstoff-Entfernung aus Biogas mit ei-nem Aktivkohle-Verfahren, Sonderdruck aus gwf-gas/erdgas 126 (1985) H.1 S 19 – 21 (A6) Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptan-trag), hilfsweise unter Ersetzung des Patentanspruchs 1 durch die jeweils am 27. Oktober 2004 überreichten Patentansprüche 1 ge-mäß den Hilfsanträgen I bis III. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet: "Motoranordnung zur Verbrennung von mit Verunreinigungen be-lasteten Gasen, insbesondere Deponie- oder Klärgasen, mit ei-nem Gasmotor und mit einem in einer Gaszuleitung angeordneten Adsorber zur Aufnahme der Verunreinigungen, d a d u r c h g e -k e n n z e i c h n e t , daß dem Adsorber eine Entfeuchtungsein-richtung zugeordnet ist und daß die Entfeuchtungseinrichtung eine Heizeinrichtung zur Verringerung der relativen Feuchte des in dem Gasmotor zu verbrennenden Gases aufweist." Laut Beschreibung (Sp 1 Abs [0006] iVm Abs [0001] u Anspruch 1) soll die Auf-gabe gelöst werden, eine Motoranordnung gemäß dem Oberbegriff des Patentan-- 5 - spruchs 1 so zu gestalten, daß sie besonders kostengünstig herstellbar ist und eine besonders lange Standzeit des Adsorbers gewährleistet. Die Patentansprüche 2 bis 10 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Motor-anordnung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich dadurch vom erteil-ten Patentanspruch 1, daß sein Anfang lautet: "Motoranordnung zur Verbrennung von mit Siloxanen belasteten Gasen". Die Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträgen II und III lauten: Hilfsantrag II: "Motoranordnung zur Verbrennung von mit Siloxanen belasteten Gasen, insbesondere Deponie- oder Klärgasen, mit einem Gas-motor und mit einem in einer Gaszuleitung angeordneten Adsor-ber zur Aufnahme der Verunreinigungen, d a d u r c h g e -k e n n z e i c h n e t , daß dem Adsorber eine Entfeuchtungsein-richtung zugeordnet ist und daß die Entfeuchtungseinrichtung eine Heizeinrichtung zur Verringerung der relativen Feuchte des in dem Gasmotor zu verbrennenden Gases aufweist, wobei der Heizein-richtung keine Kühleinrichtung zur Kühlung der zu verbrennenden Gase vorgeschaltet ist." Hilfsantrag III: "Verwendung einer Motoranordnung, insbesondere Deponie- oder Klärgasen, mit einem Gasmotor und mit einem in einer Gaszulei-tung angeordneten Adsorber, wobei dem Adsorber eine Ent-feuchtungseinrichtung zugeordnet ist und daß die Entfeuchtungs-- 6 - einrichtung eine Heizeinrichtung zur Verringerung der relativen Feuchte des in dem Gasmotor zu verbrennenden Gases aufweist, zur Verbrennung von Siloxane enthaltenden Gasen." Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs 3 Satz 1 Ziff 1 PatG, eingeführt durch das Gesetz zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 (Art 7), durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unbestritten zulässig. 3. Die Erfindung ist im angefochtenen Patent so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Den diesbezüglichen Einwand hat die Ein-sprechende in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich zurückgenommen. Aus der Beschreibung (insbes Sp 2 Z 8 bis 26) und den Ansprüchen 1 und 2 ergibt sich eindeutig, daß außer der obligatorischen Heizeinrichtung zur Verringerung der relativen Feuchte des zu verbrennenden Gases auch eine Einrichtung zur Ver-ringerung der absoluten Feuchte vorhanden sein kann (aber nicht muß). 4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt weder in der erteilten Fas-sung, noch in einer der hilfsweise verteidigten Fassungen eine patentfähige Erfin-dung dar. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur des Maschinenbaus oder der Verfahrenstech-nik anzusehen, der Erfahrungen in der Verwertung von Deponie- oder Klärgasen als Kraftstoff in Gasmotoren hat. - 7 - 4.1 Zum Stand der Technik In der europäischen Offenlegungsschrift 0 818 617 (D1), die in der Beschreibung des angefochtenen Patents zum Stand der Technik referiert ist, ist eine Anlage mit einem Gasmotor zur Verbrennung von Deponie- oder Klärgasen beschrieben. Dem Gasmotor ist ein Katalysator zur Reinigung der Abgase nachgeschaltet. Um organische Siliziumverbindungen, sogenannte Siloxane, die als Katalysatorgifte angesehen werden, aus dem Deponie- oder Klärgas zu entfernen, ist in der Gas-zuleitung des Gasmotors ein Adsorber mit Aktivkohle als Adsorbtionsmittel ange-ordnet (Sp 1 letzter Abs). Von einer Entfeuchtungseinrichtung ist in der Druck-schrift keine Rede. Wie in der Beschreibung des angefochtenen Patents zutref-fend ausgeführt ist (Abs [0008]), ist es aber bekannt, daß Deponie- oder Klärgas häufig eine hohe relative Feuchtigkeit aufweist. Dieser Sachverhalt ist zB auch in der deutschen Offenlegungsschrift 41 36 344 (D8) und in der DD Patentschrift 302 030 (D7) dargestellt. In diesen Druckschriften ist auch beschrieben – aller-dings nicht im Zusammenhang mit einem Adsorber -, daß die Feuchtigkeit der zu verbrennenden Gase vor deren Zuführung zu einer Gasreinigung herabgesetzt wird, nämlich durch einen Wasserabscheider (D8) oder durch Erwärmen des Ga-ses (D7). Im Aufsatz "Bessere Abluftreinigung in Aktivkohle-Adsorbern durch weniger Was-ser" (D2) ist einleitend ausgeführt, daß die Adsorption von Lösungsmitteln an Ak-tivkohle durch Wasserdampf im Gasstrom und durch Feuchtigkeit der Aktivkohle erheblich beeinträchtigt wird. Demgegenüber behandelt der von der Patentinhabe-rin vorgelegte Aufsatz "Schwefelwasserstoff-Entfernung aus Biogas" mit einem Aktivkohle-Verfahren" (Anlage A6) die katalytische Oxidation von Schwefelwas-serstoff an Aktivkohle. Hier steht die Umsetzung des Schwefelwasserstoffs in Schwefel und Wasserstoff bzw Wasser im Vordergrund und hierauf bezieht sich auch der Hinweis, daß die Anwesenheit von Wasserdampf ab einer relativen Feuchte von 60 % die Reaktionsgeschwindigkeit erhöht (aaO S 4 liSp Abs 3). - 8 - In der mündlichen Verhandlung bestand zwischen den Beteiligten kein Dissens mehr darüber, daß auf der Deponie Kahlenberg bereits vor dem Prioritätstag des angefochtenen Patents Deponiegas gereinigt und in Gasmotoren verbrannt wurde. Die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten seit 1994 auf der Deponie Kahlenberg betriebene Gasreinigungsanlage der Firma CarboTech weist ua einen Aktivkohle-Katalysator für Schwefelwasserstoff und einen Adsorber zur Entfernung von FCKW aus dem Deponiegas auf (D12, A3 S 24 Abs 1). Dieser Adsorber arbeitet mit Aktivkohle. Da Wasserdampf die Kapazität des Adsorbers beeinträchtigt, ist zwischen dem Katalysator und dem Adsorber eine Gastrock-nung vorgesehen, in der zunächst durch Kühlen der Taupunkt des Gases herab-gesetzt und anschließend die Gastemperatur wieder auf 25°C erhöht wird, wo-durch eine relative Feuchte von
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