BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 380/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Einspruchssachebetreffend das Patent 196 18 313…- 2 -hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte sowie die Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Schwarzbeschlossen:Das Patent 196 18 313 wird widerrufen.G r ü n d eI.Der gegen die am 21. Juli 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 196 18 313 mit der Bezeichnung "Axialturbine eines Abgasturboladers" erhobene Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.Die Einsprechende macht insbesondere geltend, der Patentgegenstand in der er-teilten Fassung des Anspruchs 1 sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu, zumindest nicht auf einer erfinderischer Tätigkeit beruhend, und verweist hierzu u. a. auf die im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt bereits berücksichtigte Druckschrift DE 27 34 840 A1 sowie auf eine CIMAC-Ver-öffentlichung von M…: "The New NA/S/T9 Turbocharger Seriesfor Two-stroke and Four-stroke Diesel Engines - State Development and Opera-ting Results", 20th International Congress on Combustion Engines, London 1993 (im Weiteren kurz als E1 bezeichnet). Auch der Gegenstand des nebengeordne-ten Anspruchs 7 sei aus der Druckschrift E1 bekannt.Auf die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte Zwischenverfü-gung vom 14. Januar 2009 des Senats, in der nach vorläufiger Beurteilung die Pa-- 3 -tentfähigkeit des Patentgegenstandes im Lichte des entgegengehaltenen Standes der Technik in Frage gestellt worden war, hat die Patentinhaberin am 9. März 2009 mitgeteilt, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde. Der Termin der Verhandlung wurde daraufhin abgesetzt und das Verfahren schriftlich fortgeführt.Die Einsprechende hat den Antrag gestellt,das Patent 196 18 313 in vollem Umfang zu widerrufen.Die Patentinhaberin hat sich zum Einspruch sachlich nicht geäußert und auch kei-ne Anträge gestellt.Der Patentanspruch 1 lautet:"Axialturbine eines Abgasturboladers, welcheein Gaseintrittsgehäuse (1),ein Gasaustrittsgehäuse (2) mit einer gaseintrittsseitigen Wand (5) undeine umlaufende Turbinen Scheibe (10) mit einer Anzahl von Laufschaufeln (11) aufweist,wobei die Turbinenscheibe (10) nach außen von einem ersten Ring (12) begrenzt wird, der ein als Diffusor ausgebildeter Ab-deckring (12) ist,wobei radial außerhalb der Laufschaufeln (11) ein zweiter Ring (8) angeordnet ist, der als Berstschutzring (8) ausgebildet ist, sich axial im Bereich der Turbinenscheibe (10) erstreckt und in radia-lem Abstand von der Umlaufebene der Laufschaufeln (11) ange-ordnet ist,- 4 -wobei der Berstschutzring (8) als ein integraler Bestandteil der gaseintrittsseitigen Wand (5) des Gasaustrittsgehäuses (2) ausge-bildet ist,dadurch gekennzeichnet,dass der Berstschutzring (8) eine radiale Höhe (18) aufweist, wel-che in etwa der Höhe einer Laufschaufel (11) entspricht."Der Patentanspruch 7 lautet:"Abgasturbolader,gekennzeichnet durch eine Axialturbine gemäß einem der vorher-gehenden Ansprüche."Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 sind in den Patentansprü-chen 2 bis 6 angegeben. Zum Wortlaut dieser Ansprüche wird auf die Patentschrift verwiesen.II.Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvor-schriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig.- 5 -III.Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.Es kann dahin stehen, ob der Patentgegenstand nach Anspruch 1 neu ist; er be-ruht jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur anzusehen, der auf dem Gebiet der Strömungsmaschinen mehrjährige Berufserfahrung besitzt und insbesondere mit konstruktiven Verbesserungen des Berstschutzes bei derartigen Maschinen befasst ist.Gemäß der Streitpatentschrift (Absatz [0003]) werden heute eingesetzte Abgastur-bolader mit sehr hohen Umfangsgeschwindigkeiten betrieben, so dass aufwendige konstruktive Maßnahmen am Turbinengehäuse erforderlich sind, um Bruchstücke geborstener Turbinenteile sicher im Gehäuse zurückhalten zu können. Ausgehend von aus dem Stand der Technik bekannten Abgasturboladern mit Berstschutz liegt dem angefochtenen Patentgegenstand die Aufgabe zugrunde, einen einfachen, kostengünstigen und verbesserten Berstschutz für die Axialturbine eines Abgas-turboladers zu schaffen (Absatz [0007]).Die Streitpatentschrift nennt als gattungsbildend die aus der Druckschrift DE 27 34 840 A1, Figur 3, bekannte Axialturbine eines Abgasturboladers (Absatz [0001]). Diese umfasst ein hier zweiteiliges Gaseintrittsgehäuse (1A, 1B) und ein Gasaustrittsgehäuse (4) mit einer gaseintrittsseitigen Wand, die etwa in der Ra-dialebene einer mit einer Anzahl an Laufschaufeln (3) versehenen, umlaufenden Turbinenscheibe verläuft. Die Turbinenscheibe ist radial außen durch einen als Diffusor ausgebildeten und sich im Bereich der Turbinenscheibe axial erstrecken-- 6 -den Gehäusering abgedeckt. Integral mit diesem Gehäuseteil ausgebildet und ra-dial beabstandet von der Umlaufebene der Laufschaufeln (3) ist ein weiteres ring-artiges Gehäusewandteil mit im Axialschnitt etwa rechteckigem Querschnitt vorge-sehen, das sich mit seiner schmaleren Seite im Bereich der Turbinenscheibe axial und mit seiner längeren Seite radial erstreckt. Aufgrund dieser Anordnung und Formgestaltung bildet dieses weitere Gehäuseteil einen Berstschutzring im Sinne des Streitpatents, da es ggf. nach radial außen geschleuderten Bruchstücken ei-nen erheblichen Widerstand entgegen zu setzen vermag. Dieser Wandbereich bzw. Berstschutzring ist zugleich integraler Bestandteil des gaseintrittsseitigen Wandabschnitts des Gasaustrittsgehäuses (4).Die Axialturbine nach der Druckschrift DE 27 34 840 A1 weist damit unstreitig sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 auf. Von dieser unterschei-det sich die nach Anspruch 1 des Streitpatents noch durch das einzige kennzeich-nende Merkmal, wonach die radiale Höhe des Berstschutzringes in etwa der Höhe einer Laufschaufel entspricht. Dies unter der hier angenommenen Vorrausset-zung, dass die Figur 3 der DE 27 34 840 A1 als nicht maßstäbliche Werkstatt-zeichnung zu interpretieren ist und die zeichnerisch weitgehende Übereinstim-mung der Höhen von Turbinenlaufschaufel und Berstschutzwandelement als zu-fällig zu unterstellen ist, da sie keine Stütze in der Beschreibung hat.Das unterstellte verbleibende Unterschiedsmerkmal kann jedoch eine erfinderi-sche Tätigkeit nicht begründen.Den Berstschutzring wird der Fachmann entsprechend den Anforderungen, die an den Berstschutz eines Gehäuses zu stellen sind, geeignet bemessen, wobei er aufgrund seiner Grundkenntnisse der technischen Mechanik der Erstreckung des Berstschutztbauteils in radialer Richtung im Bereich der Turbinenscheibe eine ent-scheidende Bedeutung beimisst. Die Relation der radialen Höhe des Berst-schutzringes zur Höhe einer Laufschaufel ist dagegen von untergeordneter Be-deutung. Das zeigt sich darin, dass bei einem hinreichenden Berstschutz mit bei-- 7 -spielsweise einer ermittelten ausreichenden radialen Höhe des Berstschutzringes, die nur etwa der halben Höhe der Laufschaufel entspräche, eine Verlängerung auf die gesamte Höhe der Laufschaufel wenig Sinn machen würde und sehr willkürlich erschiene, im Übrigen auch nur zu einem erwartungsgemäßen, jedoch unter Opti-mierungsgesichtspunkten nicht funktionsnotwendigen und in nachteiliger Weise mit baulichem Mehraufwand verbundenen größeren Berstschutz führen würde. Derartige Abwägungen baulicher Alternativen liegen im fachnotorischen Können des Fachmannes und begründen stets keine erfinderische Tätigkeit.Ein Eingehen auf die Entgegenhaltung E1, die in Figur 9 einen Turboverdichter mit einem Berstschutzring am radial äußeren Umfang der Laufschaufeln eines Turbi-nenrades zeigt, erübrigt sich, da sie hinsichtlich der für den angefochtenen Patent-gegenstand maßgeblichen Merkmale nicht über den Stand der Technik nach DE 27 34 840 A1 hinausgeht. Auch Figur 9 der E1 vermittelt wie Figur 3 der DE 27 34 840 A1 lediglich schematisch, dass die Höhe des Berstschutzringes in der Größenordnung der Höhe der Laufschaufeln des Turbinenrades liegen könnte, ohne dass sich dafür ein Hinweis in der Beschreibung findet.Der Anspruch 1 ist danach nicht rechtsbeständig und in Folge auch die auf ihn zurückbezogenen Ansprüche 2 bis 6.Der Abgasturbolader nach Anspruch 7 beruht gegenüber dem Bekannten aus Druckschrift DE 27 34 840 A1 ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da die daraus bekannte, oben zum Anspruch 1 des Streitpatents erläuterte Axialturbine für einen Abgasturbolader genutzt wird.- 8 -Auch der Anspruch 7 ist nicht rechtsbeständig.Tödte Frühauf Harrer SchwarzHu
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