BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 27. Februar 2008 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 11 491 7 W (pat) 39/04 Verkündet am … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Pösentrup als Vorsitzender sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Hilber beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechter-halten mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 3. November 2000, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift 197 11 491, mit der Maßgabe, dass in der Beschreibung Spalte 2 Zeile 65 bis Spalte 3 Zeile 7 ersetzt werden durch die entsprechenden Zeilen aus der am 3. November 2000 eingegangenen Beschreibung. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabtei-lung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2004 gerichtet, mit dem das am 19. März 1997 angemeldete und am 27. Januar 2000 veröffentlichte Patent 197 11 491 mit der Bezeichnung „Teilchenansammlungszustandssensor und Brennkraftmaschine mit einem derartigen Sensor“ nach Prüfung des gegen das Patent erhobenen Einspruchs widerrufen worden ist. Das Patent nimmt die Priorität einer japanischen Voranmeldung (JP 8–63231) vom 19. März 1996 in An-spruch. - 3 - Der angefochtene Beschluss, dem neue Patentansprüche 1 bis 9 vom 3. November 2000 zugrunde liegen, ist gestützt auf den Stand der Technik nach Druckschrift DE 40 08 092 A1 (im Einspruchs-Verfahren kurz als E5 bezeichnet) sowie auf „Bosch: Kraftfahrtechnisches Taschenbuch“, VDI-Verlag Düsseldorf, 22. Auflage 1995, Seiten 112 - 117 (E4). Er kommt zum Ergebnis, dass der Ge-genstand des geltenden Patentanspruchs 1 zwar neu sei, jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2008 macht die Einsprechende im Beschwerde-verfahren weiter geltend, dass die Fassung der Patentansprüche vom 3. November 2000 über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereich-ten Fassung hinausgehe. Zugleich führt sie zum Stand der Technik noch die US-Patentschrift 4 574 589 (E6) in das Verfahren ein. In der mündlichen Verhandlung legt die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß einem Hilfsantrag vor. Sie führt u. a. aus, dass der Patentgegenstand in der Fassung der Patentansprüche vom 3. November 2000 (Hauptantrag) oder in der Fassung nach Hilfsantrag nicht durch den aufgezeigten Stand der Technik nahegelegt sei. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-recht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 9 vom 3. November 2000, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Pa-tentschrift, wobei in der Beschreibung Spalte 2 Zeile 65 bis Spalte 3 Zeile 7 ersetzt werden durch den entsprechenden Be-schreibungsteil vom 3. November 2000 (Hauptantrag), hilfsweise mit den am 27. Februar 2008 überreichten Unterlagen (Patentansprüche 1 bis 3, Beschreibung und Zeichnungen). - 4 - Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass der aufgezeigte Stand der Technik, insbesondere gemäß Druckschrift US 4 574 589 (E6) in Verbindung mit „Bosch: Kraftfahrtech-nisches Handbuch“ (E4), den Gegenstand des Patents in der Fassung der Patent-ansprüche nach Haupt- oder Hilfsantrag dem Fachmann zumindest nahe lege. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: Brennkraftmaschine, umfassend ein Filter und ein mit dem Filter über eine Leitung verbundener Teilchenan-sammlungszustands-Sensor zur Bestimmung des Teilchenan-sammlungszustands des Filters, wobei der Sensor umfasst: a) ein Gehäuse mit einer Einlassöffnung; b) eine innerhalb des Gehäuses um die Einlassöffnung herum angeordnete röhrenförmige Halterung mit einem Druck-durchgangsabschnitt; c) einen Drucksensor, der an dem der Einlassöffnung gegenüberliegenden Ende der röhrenförmigen Halterung vorgesehen ist; wobei d) die Einlassöffnung mit der Leitung verbunden ist und so ei-nen Druck durch den Druckdurchgangsabschnitt der röhren-förmigen Halterung an den Drucksensor leitet; und wobei e) eine durch die Innenwand des Gehäuses, die Halterung und den Drucksensor gebildete Bezugsdruckkammer von der Umgebung vakuumdicht abgeschlossen ist; wobei der Durchgangsabschnitt mit der äußeren Atmosphäre durch den Filter kommuniziert; und - 5 - eine Steuereinheit, die ein Druckerfassungssignal des Drucksen-sors empfängt, das die Druckdifferenz zwischen dem Druck inner-halb der Bezugsdruckkammer und dem Druck innerhalb des Durchgangsabschnitts repräsentiert, wobei die Steuereinheit auf Grundlage eines ersten Druckerfassungssignals bei stehendem Motor, bevor eine Zündung in der Verbrennungskammer der Brennkraftmaschine stattfindet, den atmosphärischen Druck und auf Grundlage eines zweiten Druckerfassungssignals bei laufen-dem Motor den Filterdruck auf der Flussaufwärtsseite oder der Flussabwärtsseite des Filters bestimmt und den Teilchenan-sammlungszustand des Filters auf Grundlage der Druckdifferenz zwischen atmosphärischem Druck und Filterdruck und auf Grund-lage einer vorab bestimmten Druckdifferenz bestimmt. Weitere Ausgestaltungen der Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 (Haupt-antrag) sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 9 angegeben. Zum Wortlaut der Patentansprüche 2 bis 9 sowie zum Wortlaut der Patentansprü-che 1 bis 3 nach Hilfsantrag wird auf die Akte verwiesen. Dem Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, eine mit einem Filter und ei-nem Teilchenansammlungszustandssensor ausgestattete Brennkraftmaschine bereitzustellen, bei der der Teilchenansammlungszustand des Filters mit hoher Genauigkeit gemessen werden kann, ohne durch Teilchen beeinflusst zu werden (geltende Beschreibung Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 4). - 6 - II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch be-gründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung der Patentansprüche nach Hauptantrag stellt eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Als hier zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet der Brennkraftmaschinen tätiger Maschinenbauingenieur anzusehen, der Filtereinrichtungen an Brennkraft-maschinen und die zugehörigen Steuerungs- und Reinigungseinrichtungen konzi-piert und laufend fortentwickelt. 1. Die Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind ursprünglich offenbart. Die Merkmale des Anspruchs 1 sind aus den erteilten Patentansprüchen 1, 7, 10, 12 und der Beschreibung (Sp. 5 Z. 35 - 39) der Patentschrift (DE 197 11 491 C2) hervorgegangen. Sie gehen nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Fassung der An-meldung (Offenlegungsschrift DE 197 11 491 A1) hinaus. Zwar war der im erteil-ten Patentanspruch 1 und im geltenden Anspruch 1 verwendete Begriff „Drucker-fassungssignal“ für das in den Ausführungsbeispielen als „Signalspannung“ be-schriebene Ausgangssignal des Drucksensors in den ursprünglichen Anmeldeun-terlagen nicht enthalten. Der Fachmann liest diesen Begriff in der ursprünglichen Beschreibung aber ohne weiteres mit, da er lediglich den übergeordneten Begriff benennt. Seine Einführung ist für die im Prüfungsverfahren noch zulässige Ge-staltung des Anmeldungsgegenstandes im Rahmen der ursprünglichen Offenba-rung insoweit auch gerechtfertigt, als es gemäß den ursprünglich vorgelegten An-sprüchen (OS, selbständige Ansprüche 1 und 8) bei der Erfindung auf eine spe-zielle Art des Drucksignals nicht ankam, im Übrigen eine andere Signalform als die - 7 - offenbarte in den geltenden Ansprüchen nicht enthalten ist. Es ist auch keine un-zulässige Erweiterung darin zu erkennen, dass die Druckerfassung bei stehendem Motor gemäß Anspruch 1 ohne den ursprünglichen Hinweis „während der Anlass-phase des Motors“ angegeben ist, denn dieser Sachverhalt wird durch das daran anschließende, aus der Beschreibung entnommene neue Merkmal „bevor eine Zündung in der Verbrennungskammer der Brennkraftmaschine stattfindet“, das zweifellos ursprünglich offenbart ist (OS Sp. 6 Z. 10 - 14), äquivalent vermittelt. Gegen die Zulässigkeit der übrigen Patentansprüche bestehen keine Bedenken. Sie ist von der Einsprechenden auch nicht bestritten worden. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu. In der Druckschrift US 4 574 589 (E6) (Fig. 1 und zugehörige Beschreibung) ist eine Brennkraftmaschine mit einem Filter in einer Abgasleitung beschrieben, der über eine Leitung mit einem Drucksensor für die Bestimmung des Beladungszu-standes (im Streitpatent als „Teilchenansammlungszustand“ bezeichnet) des Fil-ters verbunden ist. Wie der Drucksensor konstruktiv aufgebaut ist, ist nicht be-schrieben. Es fehlen insoweit zumindest die Merkmale b) bis e) des Patentan-spruchs 1. Entsprechendes gilt auch für die Druckschrift DE 40 08 092 A1 (E5). In „Bosch: Kraftfahrtechnisches Taschenbuch“ (E4) sind unterschiedliche Druck-sensoren aufgezeigt, u. a. ein mit einem Referenzvakuum ausgestatteter Saug-rohrdrucksensor (S. 114 links unten), der große bauliche Ähnlichkeit mit einem Ausführungsbeispiel (Fig. 2) eines streitgegenständlichen Drucksensors besitzt und insoweit auch den wesentlichen Teil der Merkmale a) bis e) des Anspruchs 1 umfasst. Seine Verwendung zur Erfassung des Beladungszustandes eines Filters einer Brennkraftmaschine geht daraus jedoch nicht hervor. - 8 - Die übrigen in den Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berück-sichtigten Entgegenhaltungen sowie der in der Streitpatentschrift als Ausgangs-punkt der Erfindung beschriebener Stand der Technik gemäß Figuren 5 und 6a - 6c, die sämtlich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, offenbaren ebenfalls nicht alle Merkmale des Patentanspruchs 1. 3. Der Gegenstand des Anspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätig-keit. Gemäß Beschreibung (Sp. 1 Z. 35 - 46 i. V. m. Fig. 5, 6a - 6c) der Patentschrift geht die vorliegende Erfindung aus von einer bekannten Brennkraftmaschine mit einem Filter, hier ein Abgasfilter mit darin enthaltenem Katalysator, der einen be-kannten Halbleiterdrucksensor (Teilchenansammlungssensor) verwendet, um den Belegungszustand bzw. den Verstopfungsgrad im Filterelement abzufühlen (Sp. 2 Z. 45 bis 48). Dieser Drucksensor sei in einem Gehäuse so angeordnet, dass er auf seiner einen Seite über eine Anschlussleitung mit dem Abgasdruck stromauf des Filters und auf seiner anderen Seite über eine weitere Anschlussleitung mit dem Abgasdruck stromab des Filters beaufschlagt wird. Mit zunehmender An-sammlung von Teilchen aus dem Abgas im Filter steige der Druck auf der Fluss-aufwärtsseite des Filterelements bzw. steige die Druckdifferenz am Filterelement an, mit der Folge, dass der Halbleiterdrucksensor verformt und eine hiermit ein-hergehende elektrische Widerstandsänderung zu einer der Druckdifferenz ent-sprechenden Signalausgabe, hier eine Signalspannung, führe, deren Höhe ein Maß für den Verstopfungsgrad des Filters darstelle. Im bekannten Fall werde der Filterzustand in Form eines Differenzdruckwertes angezeigt. Als Nachteil dieser bekannten Druckerfassungsanordnung sei u. a. festgestellt worden, dass den Fil-ter im Brennkraftmaschinenbetrieb passierende kleine Teilchen auf die Nieder-druckseite des Halbleitersensors gelangen und die Funktion der Messwiderstände gefährden (Sp. 2 Z. 49 - 55). - 9 - Um aufgabengemäß diesen Nachteil zu vermeiden und den Teilchenansamm-lungszustand des Filters mit hoher Messgenauigkeit zu erfassen, lehrt der gel-tende Anspruch 1 ausgehend von dem in der Streitpatentschrift beschriebenen Stand der Technik im Kern a) einen Filterzustandssensor zu verwenden, dessen Drucksen-sorelement einerseits mit dem Druck einer vakuumdichten Bezugsdruckkammer im Gehäuse des Sensors, andererseits mit dem abzugreifenden Leitungsdruck stromauf oder stromab des Filters (abhängig davon, ob sich der Filter im Abgasstrang oder im Luftansaugstrang der Brennkraftma-schine befindet) beaufschlagt ist. Letzteres folgt aus der An-gabe im Anspruch 1, dass der Sensor-Durchgangsabschnitt, der mit der zu sensierenden Leitung verbunden ist, mit der äußeren Atmosphäre durch den Filter kommuniziert. b) eine Steuereinheit vorzusehen, die auf Basis einer ersten Druckerfassung mit vorstehendem Drucksensorelement bei stehendem Motor vor dessen Zün-dung den atmosphärischen Druck bestimmt und auf Basis einer weiteren Druckerfassung mit dem Druck-sensorelement bei laufendem Motor stromauf (Abgasfilter) oder stromab (Ansaugluftfilter) des Filters einen zweiten Druck (Filterdruck) bestimmt und die Differenz zwischen Fil-terdruck und atmosphärischem Druck ermittelt und mit einer vorab bestimmten Druckdifferenz vergleicht, um daraus den Beladungszustand des Filters herzuleiten. Zu der hierdurch vermittelten technischen Lehre erhält der Fachmann aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik keinerlei Anregungen. - 10 - Die aus E6 bekannte Brennkraftmaschine (Fig. 1) macht zur Bestimmung des Teilchenansammlungszustandes eines Abgasfilters 3 von einer Druckabfallmes-sung über den Filter Gebrauch mittels einer Differenzdruckmesseinrichtung 14, 14A, 14B, vergleichbar der in der Streitpatentschrift als Stand der Technik be-schriebenen (Figur 5), wobei jedoch in E6 nähere Angaben zur Art des Differenz-drucksensors 14 fehlen. Das Ausgangssignal des Differenzdrucksensors wird ei-ner Steuereinheit 10 zugeleitet, die abhängig vom Ergebnis der Auswertung des Drucksignals entscheidet, ob der Filter 3 mittels eines Brenners 4 - 9 gereinigt wird oder nicht. Figur 3 i. V. m. Beschreibung Spalte 4 Zeile 43 bis Spalte 5 Zeile 68 erläutert anhand eines Blockschemas die Vorgehensweise: Nach Drehen des Schlüsselschalters wird vor dem Start des Motors zunächst die Druckmessung aktiviert und der ermittelte Differenzdruck P am Filter als anfänglicher Druck-wert P0 erfasst (Schritt 100). Da bei stehendem Motor vor und hinter dem Filter üblicherweise der gleiche atmosphärische Druck herrscht, wird ein Differenz-druck P0 gleich Null erwartet, der aufgrund von unvermeidlichen Messtoleranzen hier um einen Wert a gegenüber einem vorgegebenen Vergleichs-Differenz-druck P1 schwanken darf. Nur wenn dieser Wert a überschritten wird (Schritt 102), wird die Abweichung P0-P1 als später zu berücksichtigender Korrekturwert gespei-chert (Schritt 106). Nach dem Start des Motors (Schritt 104) wird fortlaufend der Differenzdruck P, die Motordrehzahl N und die Motorlast Q erfasst (Schritt 108) und abhängig von Dreh-zahl und Motorlast aus einem Kennfeld ein Differenzdruck-Grenzwert Pt ermittelt (Schritt 110), der den Verstopfungsgrad des Filters kennzeichnet, ab dem eine Filterreinigung als notwendig angesehen wird. Dieser Grenzwert wird im Falle ei-ner vor dem Start festgestellten unzulässig großen Messwertabweichung P0-P1 zu dem zweiten Differenzdruck-Grenzwert Pc korrigiert (Schritt 112). Stellt die Steu-ereinheit (im Schritt 114) fest, dass der Differenzdruck P ≥ Pc (bzw. Pt bei zulässi-ger Messwertabweichung) ist, wird durch sie der Reinigungsvorgang für den Filter aktiviert (Schritt 116) und bei P
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