BPatG 152 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 397/03 _______________________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 101 35 460 … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Das Patent 101 35 460 wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen die am 22. Mai 2003 veröffentlichte Erteilung des Patents 101 35 460 mit der Bezeichnung "Dunstabzugshaube mit ausziehbarem Wrasenschirm" ist am 22. August 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen ver-sehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Zum Stand der Technik sind im Einspruch u.a. die deutsche Offen-legungsschrift 196 19 449 A1 (D3) und die EP 0 337 935 B1 (D4) genannt. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin, der der Einspruchsschriftsatz am 7. November 2003 zuge-stellt worden ist, hat sich auf den Einspruch nicht geäußert. Der Patentanspruch 1 lautet: "Dunstabzugshaube mit ausziehbarem Wrasenschirm, an dessen bedienerabgewandtem Ende wenigstens zwei quer zur Auszugs-richtung voneinander beabstandete Wälzkäfige angeordnet sind, in denen zueinander parallele Führungsprofile laufen." Laut Beschreibung soll die Aufgabe gelöst werden, Nachteile bekannter Dunstab-zugshauben mit ausziehbarem Wrasenschirm zu vermeiden oder wenigstens zu verringern (Sp. 1 Z. 33 bis 35). Die Patentansprüche 2 bis 9 sind auf Merkmale ge-richtet, mit denen der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet wer-den soll. II. 1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG durch den Be-schwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. 2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. 3. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Ingenieur oder qualifizierter Techniker des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Dunstabzugshauben anzusehen. - 4 - In der EP 0 337 935 B1 (D4) ist eine Dunstabzugshaube mit ausziehbarem Wra-senschirm beschrieben, der durch zwei parallel zueinander verlaufende Paare in-einander greifender profilierter Führungsschienen am Gehäuse der Dunstabzugs-haube geführt ist. Zwischen den Schienen jedes Paares können zur Reibungsver-minderung Kugeln angeordnet werden (S. 1 Z. 46 bis 52). Von den Schienen je-des Führungspaares ist eine am Gehäuse der Dunstabzugshaube und die andere am ausziehbaren Wrasenschirm befestigt. Die Schienen laufen teleskopartig inein-ander. Bei ausgezogenem Wrasenschirm bleibt eine gewisse Überdeckung der Schienen in Längsrichtung erhalten, durch die der Wrasenschirm gehalten wird. Von dieser bekannten Dunstabzugshaube unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents dadurch, dass am von einer Be-dienperson abgewandten Ende wenigstens zwei Wälzkäfige angeordnet sind, in denen parallele Führungsprofile laufen. Die Dunstabzugshaube nach Patentanspruch 1 ist somit gegenüber dem aufge-zeigten Stand der Technik neu, sie beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der DE 196 19 449 A1 (D3) ist eine Linearführung beschrieben, bei der ein Schlitten entlang einer Stange verschiebbar ist und vier Rollen aufweist, die beim Verschieben auf der Stange abrollen. Für den Fachmann liegt es auf der Hand, dass eine solche Linearführung nicht nur, wie eingangs der Druckschrift beschrie-ben, mit einem motorischen Antrieb, sondern auch bei Handbetätigung gegenein-ander verschiebbarer Teile eingesetzt werden kann. Eine solche Linearführung stellt daher ein Maschinenelement dar, das in allen Bereichen der Technik dem Fachmann zu Gebote steht. Da bei teleskopartig ineinanderlaufenden Führungs-schienen, wie sie bei der aus der EP 0 337 935 B1 (D4) bekannten Dunstabzugs-haube eingesetzt werden, bei fast oder vollständig ausgezogenem Auszugsteil ohnehin nur ein kleiner Abschnitt der auszugsteilseitigen Schiene im Eingriff mit der gehäuseseitigen Schiene steht, ist es für den Fachmann naheliegend, statt der - 5 - Teleskopführung die bekannte Linearführung einzusetzen und die auszugsteilsei-tige Schiene durch einen Schlitten zu ersetzen, der auf einem gehäuseseitigen Führungsprofil (Schiene) läuft. Da an jeder Seite des Auszugsteils eine Führung angeordnet ist, können Überlegungen zur Verdrehsicherheit der Schlittenführung (vgl. DE 196 19 449 A1 Sp. 1 Z. 12 bis 36) offensichtlich außer Betracht bleiben. Auch die Unteransprüche lassen nichts Patentfähiges erkennen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
Full & Egal Universal Law Academy