BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 406/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Einspruchssache betreffend das Patent 39 27 205 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007 unter Mitwirkung … BPatG 154 08.05 - 2 - … beschlossen: I. Der Antrag auf Übergang ins schriftliche Verfahren oder Verta-gung wird abgelehnt. II. Das Patent wird widerrufen. G r ü n d e I. Gegen die Erteilung des Patents 39 27 205 mit der Bezeichnung "Dichtungsan-ordnung für eine Sanitärarmatur", veröffentlicht am 12. Juni 2003, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei. Die Einsprechende hat zum Stand der Technik u. a. die Druckschriften DE 28 45 581 C2 und DE 32 46 734 A1 genannt und geltend gemacht, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen. - 3 - Die Patentinhaberin legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 5 nach einem Hauptantrag und neue Patentansprüche 1 bis 4 nach einem Hilfsantrag vor. Sie stellt den Antrag, das Patent aufrecht zu erhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 5 nach Hauptantrag, hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 4 nach Hilfsantrag, jeweils vom 16. Mai 2007, einer noch einzurei-chenden Beschreibung und den Zeichnungen nach der Patent-schrift, weiter hilfsweise ins schriftliche Verfahren überzugehen bzw. weiter hilfsweise zu vertagen, falls der Senat entscheidungserheb-lich von einem anderen Begriff der Einstückigkeit ausgeht als die Patentinhaberin. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der entgegengehaltene Stand der Technik nehme den Patentgegenstand weder neuheitsschädlich vorweg noch lege er ihn nahe. Die Druckschrift DE 28 45 581 C2 beschreibe lediglich den Gegen-stand, von dem die Erfindung gemäß Oberbegriff des Patentanspruchs 1 ausgehe. Der Inhalt der Druckschrift DE 32 46 734 A1 habe mit dem Sanitärwesen nichts zu tun, liege daher auf einem anderen Fachgebiet. Es sei in DE 32 46 734 A1 auch keine Dichtungsanordnung im Sinne des Streitpatents, schon gar nicht eine einstückige aufgezeigt. Der Fachmann, aus Sicht der Patentinhaberin ein Fach-hochschulingenieur der Versorgungstechnik (Sanitärbereich), der einen Dich-tungsfachmann zu Rate zieht, würde daher die Lehre der Druckschrift DE 28 45 581 C2 nicht mit der der Druckschrift DE 32 46 734 A1 verbinden. - 4 - Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „Dichtungsanordnung für eine Sanitärarmatur, welche eine was-serdichte Verbindung zwischen einer Anschlussfläche eines Ar-maturengehäuses und einer feststehenden Steuerscheibe her-stellt, mit einer Dichtungshalterplatte aus starrem, hartem Kunst-stoffmaterial, die mindestens eine Wasserdurchtrittsöffnung auf-weist, mit mindestens einer weichen, elastischen Dichtung, welche die Wasserdurchtrittsöffnung auf beiden Seiten der Dichtungshal-terplatte überstehend umgibt, dadurch gekennzeichnet, dass jede Dichtung ebenfalls aus Kunststoff hergestellt und derart an die Dichtungshalterplatte angespritzt ist, dass die Dichtungsan-ordnung vollständig einstückig aus Kunststoff hergestellt ist, wobei Dichtungshalterplatte und jede Dichtung nur durch die unter-schiedliche Weichheit und Elastizität der jeweils verwendeten Materialien bestimmt sind, derart, dass die Herstellung der ge-samten Dichtungsanordnung in einem Arbeitsschritt erfolgt.“ Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag umfasst die Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag sowie daran angefügt die Merkmale „wobei (mitzulesen: die Dichtung und) die Dichtungshalterplatte aus Kunststoffen derselben grundsätzlichen Zusammensetzung bestehen, die sich nur in ihrem Gehalt an die Härte und die Elasti-zität bestimmenden Additive unterscheiden.“ Weiterbildungen der Dichtungsanordnung nach Patentanspruch 1 sind in nachge-ordneten Patentansprüchen 2 bis 5 (Hauptantrag) bzw. 2 bis 4 (Hilfsantrag) ange-geben. - 5 - Die Streitpatentschrift (DE 39 27 205 C2) nennt als Aufgabe der Erfindung, eine gattungsgemäße Dichtungsanordnung derart auszugestalten, dass sie einfacher und preiswerter herzustellen ist (Abs. 0007). II. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 1 PatG in der Fassung vom 26. November 2001 durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Der hier zuständige Fachmann ist ein mit der Armaturenentwicklung für sanitäre Anlagen befasster Maschinenbauingenieur, der auch Dichtungsanordnungen für Armaturen gestaltet und sich bedarfsweise Rat bei Fachleuten für Dichtungsma-terialien und deren Verarbeitung einholt. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Zum Hauptantrag: Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag mag zwar neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Unstreitig ist der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aus Druckschrift DE 28 45 581 C2, die in der Streitpatentschrift gewürdigt ist (Abs. 0006), bekannt. Diese Entgegenhaltung beschreibt eine Dichtungsanordnung für eine Sanitärar-matur (Fig. 1 und 2, Sp. 2 Z. 44/45) mit einer Dichtungshalterplatte 1 aus Kunst-stoff mit Wasserdurchtrittsöffnungen 2, 3 und 4, wobei der Fachmann aufgrund der - 6 - Bezeichnung „Platte“ auf ein relativ hartes Kunststoffmaterial schließt. Die Durch-trittsöffnungen sind beidseits der Dichtungshalterplatte von Nuten umgeben, in welche Dichtungsringe 5, 6 - bei Sanitärarmaturen üblicherweise relativ weiche Gummi-Dichtungsringe - eingesetzt sind (Sp. 2 Z. 65 bis 67). Als nachteilig ist hierzu in der Streitpatentschrift angegeben (StrPS Sp. 1 Z. 58 bis 63), dass die Dichtungshalterplatte und die Dichtungen als gesonderte Teile herzustellen, auf Lager zu halten und zu montieren seien, was verhältnismäßig teuer sei. Um aufgabengemäß die Dichtungsanordnung einfacher und preiswerter herzu-stellen, lehrt der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag gemäß seinem kennzeichnenden Teil im Kern, die Dichtungsanordnung einstückig und in einem Arbeitsschritt aus Kunststoff herzustellen, wobei sich die Dichtungshalterplatte von den Dichtungen durch Weichheit und Elastizität der für sie jeweils verwendeten Materialien unterscheidet. Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Kunststoffe der jeweiligen Teile nicht dieselbe grundsätzliche Zusammensetzung haben müssten. Das werde erst im Anspruch 2 geltend gemacht. Es komme auf die Einstückigkeit von Dichtungshalterplatte samt Dichtungen an, die sich dadurch auszeichne, dass nach der Herstellung in einem bzw. nur wenigen Arbeits-schritt(en) zwischen den jeweiligen Kunststoffen von Halterplatte einerseits und Dichtungen andererseits keine scharfe Phasengrenze vorliege. Demgegenüber bildeten z. B. Klebeverbindungen zwischen Kunststoffen relativ scharfe Phasen-grenzen, aufgrund derer die einzelnen, zweifellos stoffschlüssig verbundenen Teile an diesen Grenzen voneinander unterscheidbar seien. Dieser Definition der streitpatentgemäßen Einstückigkeit hat auch die fachkundige Einsprechende zu-gestimmt. Das Problem, das mit der Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelöst wird, betrifft demnach im Kern die einstückige Herstellung einer Dichtungshalterplatte samt Dichtungen, um Einsparungen bei Lagerhaltung und Montage zu erzielen. - 7 - Die Verwendung der Dichtung für eine Sanitärarmatur ist offensichtlich von unter-geordneter Bedeutung, spielt allenfalls hinsichtlich der zu verwendenden Materia-lien eine Rolle. Der Fachmann wird daher im Stand der Technik nach geeigneten Wegen für die stoffschlüssige Herstellung einer Dichtungsanordnung suchen, un-abhängig von der vorgesehenen Verwendung der Dichtungsanordnung. Fündig wird er in der Druckschrift DE 32 46 734 A1, die eine Metall- bzw. Kunst-stoffabdeckblende mit auf- oder angespritzter Abdichtung betrifft. Sie liegt zwar nicht auf dem Gebiet des Sanitärwesens, befasst sich aber mit Abdeckblenden oder ähnlichen Teilen mit Abdichtfunktionen und ist insoweit als Dichtungsanord-nung relevant. Das wird deutlich auch durch die dort beschriebene im Wesentli-chen gleiche Problematik wie beim Gegenstand des Streitpatents. So ist in dieser Entgegenhaltung ausgeführt, dass Abdeckblenden mit losen Dichtungen eine doppelte Lagerhaltung und zusätzliche Arbeitsgänge erforderten und lose Dich-tungen beim Einbau sich verschieben und eine einwandfreie Abdichtung gefähr-den könnten (S. 3 - handschriftlich -, Abs. 2). Zur Überwindung dieser Nachteile sind gemäß Ansprüchen 1 bis 3 daher stoffschlüssige Verbindungen zwischen der Abdeckblende, die zugleich Dichtungshalterplatte ist, und der Dichtung vorgese-hen. In den Patentansprüchen 1 und 3 dieser Druckschrift sind metallische Abdeck-blenden als Dichtungshalterplatte vorgegeben, an die ein geeigneter Primer oder Kleber aufgebracht, anschließend die Abdeckblende in ein Spritzgießwerkzeug eingelegt und die Kunststoff-Dichtung aufgespritzt wird. Aufgrund der Klebeschicht ist keine Einstückigkeit von Dichtungshalterplatte und Dichtung im Sinne der pa-tentgemäßen Definition vorhanden. Patentanspruch 2 geht jedoch von einer Abdeckblende aus Hart-PVC oder ande-rem Kunststoff aus und sieht ausdrücklich keinen Primer oder Kleber darauf vor. Vielmehr wird die Abdeckblende im gleichen Schwenk- oder Drehwerkzeug mittels einer Zweifarben- oder Zweikomponenten-Spritzgießmaschine mit aus z. B. - 8 - Weich-PVC oder Elastomeren bestehendem Dichtungsmaterial angespritzt. Der Wegfall einer Primer- oder Klebschicht und insbesondere die Verwendung von Kunststoffen gleicher grundsätzlicher Zusammensetzung (z. B. Hart-PVC für die Platte und Weich-PVC für die Dichtung) legen die Herstellung der Dichtungsan-ordnung in einem Arbeitsschritt für den Fachmann nahe, wobei der eine Arbeits-schritt sowohl beim Gegenstand des Streitpatents als auch beim Gegenstand der Druckschrift DE 32 46 734 A1 zumindest Manipulationen zur Bereitstellung der unterschiedlich zusammengesetzten Kunststoffe umfasst. Der eine Arbeitsschritt, der in der Streitpatentschrift nicht näher erläutert ist, liefert insoweit keinen sachli-chen Überschuss gegenüber dem ebenfalls nicht näher beschriebenen Herstel-lungsverfahren nach Druckschrift DE 32 46 734 A1. Zwar ist in DE 32 46 734 A1 der Patentanspruch 2 auf den Patentanspruch 1 und der Patentanspruch 3 auf den Patentanspruch 2 zurückbezogen. Diese Rückbe-züge sind aber offensichtlich unzutreffend bzw. unvereinbar, da Patentanspruch 2 sich nur mit Abdeckblenden aus Kunststoff, die anderen Ansprüche sich nur mit metallischen Abdeckblenden befassen. Auch die Beschreibung spricht den Ein-satz von Haftvermittlern oder Klebern nur in Verbindung mit metallischen Abdeck-blenden an (S. 4 Abs. 1 u. 2, S. 6) und stellt den metallischen Abdeckblenden diejenigen aus Kunststoff ohne jegliche Erwähnung eines Primers oder eines Kle-bers gegenüber (S. 4 le. Abs.). Dem Fachmann werden durch die Druckschrift DE 32 46 734 A1 daher zwei alter-native stoffschlüssige Verbindungen zur Schaffung einer Dichtungsanordnung ohne lösbare Einzelteile angeboten, von denen die ohne eine Vermittler- oder Klebschicht auskommende Variante gemäß Patentanspruch 2 eine einstückige Dichtungsanordnung im Sinne des Streitpatents ergibt. Geht es um eine wirt-schaftliche Herstellung, wird der Fachmann ihr den Vorzug gegenüber den Vari-anten nach den Patentansprüchen 1 und 3 der DE 32 46 734 A1 geben und ihre Bauweise auch für die Schaffung einer Dichtungsanordnung bei einem Sanitär-ventil nach Druckschrift DE 28 45 581 C2 in Betracht ziehen, wenn die Nachteile - 9 - der dort beschriebenen mehrteiligen Dichtungsanordnung mit einem wirtschaftli-chen Herstellungsaufwand überwunden werden sollen. Aufgrund der Anregung aus DE 32 46 734 A1 bedurfte es somit keiner erfinderischen Tätigkeit, vor dem Anmeldetag des Streitpatents die Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag aufzufinden. Dem Hauptantrag konnte daher nicht stattgegeben werden. Zum Hilfsantrag: Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag enthält neben den Merkmalen des Patent-anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die Merkmale des erteilten Patentan-spruchs 2, wonach die Dichtung und die Dichtungshalterplatte aus Kunststoffen derselben grundsätzlichen Zusammensetzung bestehen, die sich nur in ihrem Ge-halt an die Härte und die Elastizität bestimmenden Additive unterscheiden. Wie zum Hauptantrag ausgeführt, lehrt Patentanspruch 2 der vorstehend gewür-digten DE 32 46 734 A1 die Verwendung von Kunststoffen gleicher grundsätzli-cher Zusammensetzung, hier beispielsweise PVC, wobei für die Dichtungshalter-platte (Abdeckblende) Hart-PVC und für die an sie angespritzte Dichtung Weich-PVC wählbar sind. Dem Fachmann ist geläufig, dass die Unterschiede hinsichtlich Härte und Elastizität der Kunststoffe dabei durch Additive bewirkt werden. Somit legt der Stand der Technik nach DE 32 46 734 A1 dem Fachmann auch die zu-sätzlichen Merkmale des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag nahe. Dem Hilfsantrag konnte danach ebenfalls nicht stattgegeben werden. - 10 - Dass den Merkmalen der Patentansprüche 2 bis 4 nach Hilfsantrag, die den Merkmalen der erteilten Patentansprüche 3 bis 5 entsprechen, eine selbständige erfinderische Bedeutung zukommt, hat die Patentinhaberin nicht geltend gemacht und ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Zum Antrag auf Übergang ins schriftliche Verfahren oder auf Vertagung: Diesen Anträgen war nicht stattzugeben, da der Senat seiner Entscheidung die Definition der Einstückigkeit durch die Patentinhaberin zugrunde gelegt hat. gez. Unterschriften
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