BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 41/04 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Mai 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 198 57 653 … BPatG 154 08.05 - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 2007 unter Mitwirkung … beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechter-halten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 3 vom 9. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass die Beschreibung in Spalte 2, Zeilen 60 und 61, lautet: „Diese Aufgabe wird mit einer Laufschaufel gemäß Patentanspruch 1 gelöst“, und in Spalte 3 gestrichen werden die Zeilen 6 bis 10. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluss der Patentabtei-lung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Mai 2004 gerichtet, mit dem das am 14. Dezember 1998 angemeldete und am 13. September 2001 ver-öffentlichte Patent 198 57 653 mit der Bezeichnung „Laufschaufel einer mehrstufi-gen Dampfturbine“, das die Priorität einer Anmeldung in Japan vom 15. De-zember 1997 (Aktenzeichen: 345396/97) in Anspruch nimmt, nach Prüfung zweier gegen das Patent erhobener Einsprüche widerrufen worden ist. - 3 - Der Einspruch der Einsprechenden II wurde am 3. November 2004 zurückge-nommen. Der Widerrufsbeschluss ist gestützt auf die Druckschriften JP 58-220902 A, mit englischsprachiger Übersetzung von Textteilen aus Seiten 2 und 3 und zugehöri-ger Zusammenfassung aus Patent Abstracts of Japan sowie DE 195 46 008 A1. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Patentgegenstand sei durch den Stand der Technik nach den vorstehend genannten Druckschriften nicht nahege-legt und beruhe demzufolge auf erfinderischer Tätigkeit. Sie legt in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß einem Hilfsantrag 3 vor und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 6 nach Hilfsantrag 1 bzw. mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 2, jeweils mit Änderung der Beschreibungseinleitung, vom 24. Juli 2002, weiter hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 3 nach Hilfsan-trag 3 vom 9. Mai 2007, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift, mit der Maßgabe, dass die Beschreibung in Spalte 2 Zeilen 60 und 61 lautet: „Diese Aufgabe wird mit einer Lauf-schaufel gemäß Patentanspruch 1 gelöst“, und in Spalte 3 gestri-chen werden die Zeilen 6 bis 10. Die Einsprechende stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. - 4 - Sie erachtet den Patentgegenstand nach keiner der verteidigten Anspruchsfas-sungen gegenüber dem Stand der Technik nach JP 58-220902 A und DE 195 46 008 A1 als auf erfinderischer Tätigkeit beruhend. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: „Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine, die bezüglich der Dampfanströmung einen Vorderkantenbereich (5) und ein vom Vorderkantenbereich in dessen von der Turbinenachse entferntem Endbereich vorstehendes Erosionsschutzteil (6) aufweist, das materialeinheitlich integral mit dem Laufschaufelkörper (4) aus-gebildet ist, und in seiner Breitenrichtung eine Tiefe (B) von we-nigstens 1 mm hat, dadurch gekennzeichnet, dass das Erosions-schutzteil (6) durch Flammhärtung oberflächengehärtet ist und in Längsrichtung des Laufschaufelkörpers eine Länge von 10 % bis 45 % der gesamten Länge des Laufschaufelkörpers aufweist.“ Zum Wortlaut der erteilten Patentansprüche 2 bis 7, von denen die Ansprüche 4 und 5 in Nebenordnung zum Patentanspruch 1 stehen, wird auf die Streitpatent-schrift verwiesen. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 entspricht dem des Pa-tentanspruchs 1 nach Hauptantrag. Weiterbildungen des Gegenstandes nach An-spruch 1 (Hilfsantrag 1) sind in nachgeordneten Ansprüchen 2 bis 6 angegeben. Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zu den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 nach Hauptantrag noch hinzugefügt - 5 - „und dass das Erosionsschutzteil (6) von dem Vorderkantenbe-reich (5) bezüglich der Dampfanströmung in stromaufwärtiger Seite über eine Segmentabdeckung (8) vorsteht, die zwischen oberen Bereichen (7) zweier benachbarter Laufschaufelkörper (4) vorgesehen ist.“ Weiterbildungen des Gegenstandes nach Anspruch 1 (Hilfsantrag 2) sind in nach-geordneten Ansprüchen 2 und 3 angegeben. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet: „Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine, die bezüglich der Dampfanströmung einen Vorderkantenbereich (5) und ein vom Vorderkantenbereich in dessen von der Turbinenachse entferntem Endbereich vorstehendes Erosionsschutzteil (6) aufweist, das materialeinheitlich integral mit dem Laufschaufelkörper (4) aus-gebildet ist, und in seiner Breitenrichtung eine Tiefe (B) von we-nigstens 1 mm hat, dadurch gekennzeichnet, dass das Erosionsschutzteil (6) durch Flammhärtung oberflächenge-härtet ist und in Längsrichtung des Laufschaufelkörpers eine Länge von 10 % bis 45 % der gesamten Länge des Laufschaufel-körpers aufweist, das Erosionsschutzteil (6) über den Ort der Schaufelab-deckung (11) auf der stromaufwärtigen Seite der Dampfanströ-mung vorsteht.“ Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 (Hilfsantrag 3) sind in nachgeordneten Patentansprüchen 2 und 3 angegeben. - 6 - II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insoweit be-gründet, als das Patent in beschränktem Umfang rechtsbeständig ist. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in der Fassung der Patentan-sprüche nach Hilfsantrag 3 eine patentfähige Erfindung i. S. d. PatG §§ 1 bis 5 dar. Gegen die - nicht bestrittene - Zulässigkeit der geltenden Patentansprüche beste-hen keine Bedenken. Als hier zuständiger Fachmann ist ein auf dem Gebiet des Dampfturbinenbaus tätiger Maschinenbau-Ingenieur anzusehen, der über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen bei der Gestaltung und Auslegung von Turbinenschaufeln unter Be-rücksichtigung der hierfür bekannten Werkstoffe und Beanspruchungen im Turbi-nenbetrieb verfügt. 1. Zum Hauptantrag: Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 ist zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus JP 58-220902 A ist eine Laufschaufel einer mehrstufigen Dampfturbine be-kannt (Übersetzung S. 1 Abs. 2 Z. 1 bis 7), die durch ein Erosionsschutzteil (6) an ihrer der Dampfströmung zugewandten Vorderkante weitergebildet ist. Das Ero-sionsschutzteil ist integral mit der Laufschaufel, also materialeinheitlich, am von der Turbinenachse abgewandten Endbereich über 1/3 der gesamten Schaufel-länge und 1 bis 30 mm über die vordere Schaufelkante vorstehend ausgeformt (Abstract i. V. m. Zeichnung; Übersetzung S. 1, dritte und zweite Zeile von unten). Weil die Laufschaufel hier aus einer Titan-Legierung besteht, für die eine Härtebe-- 7 - handlung als schwierig angesehen wird (Übersetzung S. 1 le. Z. bis S. 2 Z. 3), ist von einer Härtungsmaßnahme abgesehen. Stattdessen ist eine im Betrieb zwar verschleißende, die eigentliche Laufschaufel-Grundform aber schützende Mate-rialverstärkung im erosionsgefährdeten Bereich der Laufschaufel vorgesehen wor-den. Obwohl die JP-Druckschrift eine Härtung für eine Laufschaufel aus einer Ti-tan-Legierungen also nicht anregt, ist die Härtung, insbesondere auch die Flamm-härtung, eine im Griffbereich des Fachmannes liegende Maßnahme für solche bekannte Laufschaufeln, die aus Legierungsstählen bestehen, wie z. B. dem in der Beschreibung des Standes der Technik in der Streitpatentschrift genannte 12Crom-Legierungsstahl (Sp. 2 Z. 6 bis 8), der für die Flammhärtung geeignet ist. Auch die DE 195 46 008 A1 (Sp. 1 Z. 9 bis 40) beschreibt als bekannt, die Schaufeln der Endstufen einer Dampfturbine aus einem kohlenstoffhaltigen (mar-tensitbildenden) Stahl zur Minderung der durch Wassertröpfchen im Dampfstrom verursachten Erosionsgefahr einer Flammhärtung zu unterziehen. Zur Verbesse-rung des Erosionsschutzes an Laufschaufeln die aus JP 58-220902 A bekannte Maßnahme einer Materialverstärkung und die aus DE 195 46 008 A1 bekannte Maßnahme einer Flammhärtung gemeinsam bzw. zugleich bei einer Laufschaufel aus herkömmlichem kohlenstoffhaltigem Stahl anzuwenden, bot sich vor dem Pri-oritätstag des Streitpatents dem Fachmann daher ohne erfinderisches Zutun an. Da der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag danach nicht patentfähig ist, konnte dem Hauptantrag insgesamt nicht stattgegeben werden. 2. Zum Hilfsantrag 1: Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist wortgleich mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag. Es gelten daher die vorstehenden Ausführungen gleicher-maßen für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1. Dem Hilfsantrag 1 konnte somit ebenfalls nicht stattgegeben werden. - 8 - 3. Zum Hilfsantrag 2: Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lehrt im Kern eine Laufschaufel gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, bei der jedoch zusätzlich eine Segmentab-deckung zwischen oberen Bereichen zweier benachbarter Laufschaufeln vorgese-hen ist, wobei das Erosionsschutzteil in stromaufwärtiger Dampfströmungsrichtung über die Segmentabdeckung vorsteht. Wie auch von der Patentinhaberin nicht bestritten, dienen Segmentabdeckungen insbesondere bei langen Schaufeln (z. B. 1 Meter und mehr) in Dampfturbinen-Endstufen zur Dämpfung von Schaufelschwingungen. Setzt der Fachmann eine solche Schwingungsdämpfung z. B. bei einem Laufschaufelrad nach JP 58-220902 A ein, bei dem nur jede vierte Laufschaufel mit einem Erosions-schutzteil ausgebildet ist, wird er die Breite der Segmentabdeckungen nicht größer als die Breite der Laufschaufeln ohne Erosionsschutzteil wählen, weil es hierfür keinen erkennbaren Nutzen gibt. Das Erosionsschutzteil steht damit zwangsläufig auch gegenüber der Segmentabdeckung vor. Diese zusätzliche Maßnahme kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht patentfähig. Der Hilfsantrag 2 konnte daher keinen Erfolg haben. 4. Zum Hilfsantrag 3: Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 umfasst neben sämtlichen Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) noch das Merkmal, dass das Ero-sionsschutzteil über den Ort einer Schaufelabdeckung auf der stromaufwärtigen Seite der Dampfanströmung vorsteht. Der Senat konnte nicht die Überzeugung gewinnen, dass das zusätzliche Merkmal dem Fachmann durch die o. g. Druckschriften in Verbindung mit seinem Fachwis-- 9 - sen nahegelegt wird. Zwar dient die dem Fachmann geläufige Schaufelabdeckung am äußersten Ende der Laufschaufeln - wie auch die vorstehend erörterte Seg-mentabdeckung - ebenfalls der Reduzierung von Schaufelschwingungen, weshalb auch bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung bei einem Laufschaufelrad nach der JP 58-220902 A sich zwangsläufig ergeben mag, dass das Erosions-schutzteil auf der Dampfanströmseite der Laufschaufel vor der vorderen Kante der Schaufelabdeckung vorsteht. Eine Verlängerung der Erstreckung des Erosions-schutzteils in Längsrichtung der Laufschaufel über den Ort der Schaufelab-deckung hinaus ergibt sich aber nicht zwangsläufig. Für diese Maßnahme finden sich auch keine Anregungen im entgegengehaltenen druckschriftlichen Stand der Technik. Sie bietet sich dem Fachmann auch nicht ohne weiteres an, da Schau-felabdeckungen häufig durch ringförmige Ränder der Turbinengehäuse abgedeckt werden. Die Lehre des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist danach als auf erfinderi-scher Tätigkeit beruhend zu bewerten. Die Patentansprüche 2 und 3 bilden die Laufschaufel nach Patentanspruch 1 ge-mäß Hilfsantrag 3 weiter. Ihre Gegenstände sind mit dem Gegenstand nach Pa-tentanspruch 1 ebenfalls patentfähig. gez. Unterschriften
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