BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 42/09_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung …(hier: Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren)…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Tödte und die Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Ing. Univ. Harrerbeschlossen:Der Antrag des Anmelders auf Gewährung von Verfahrenskosten-hilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.- 2 -G r ü n d eI .Der Anmelder hat am 2. August 2007 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine mit "Partikel Filter um ein Auspuf ganz en saubere" bezeichnete Patent-anmeldung eingereicht und die Anmeldegebühr nach Nr. 311 100 PatKostG ge-zahlt.Da der Anmeldung lediglich eine Zeichnung beigefügt war, hat die Prüfungs-stelle 13 mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 die Patentanmeldung aus formellen Gründen beanstandet und dem Anmelder Gelegenheit gegeben, binnen 4 Monaten eine Beschreibung sowie Patentansprüche einzureichen. Hierauf hat der Anmelder lediglich das Formular "Erfinderbenennung" und erneut die bereits mit der Anmeldung eingereichte Zeichnung zur Akte gereicht.Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 hat der Anmelder zudem beim Deutschen Patent- und Markenamt um Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren unter Angabe über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach-gesucht. Mit Bescheid vom 27. Februar 2008 hat die Patentabteilung 13 ihm hierauf mitgeteilt, dass für eine Patenterteilung keine Erfolgsaussicht bestehe und aus diesem Grund mit einer Bewilligung von V… nicht gerechnet werden könne;eine abschließende Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ist bis-lang nicht erfolgt.Nachdem der Anmelder auch nach Ablauf der mit weiterem Bescheid vom 20. März 2008 um einen Monat verlängerten Frist aus dem Bescheid vom 23. Oktober 2007 keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte, hat die Prüfungs-stelle 13 des Deutschen Patent- und Markenamtes durch einen Beamten des ge-hobenen Dienstes die Patentanmeldung aus den Gründen des Bescheids vom 20. März 2008 nach § 42 PatG zurückgewiesen.- 3 -Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, für welche er Verfahrenskostenhilfe beantragt.Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nach § 130 PatG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet.Zwar ist einem Anmelder nach den vorgenannten Vorschriften im Verfahren zur Erteilung eines Patents auch im Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. BPatGE 43, 185), wenn er nach seinen persönlichen und wirt-schaftliche Verhältnissen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufbringen kann und seine Beschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ob die per-sönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind, kann dabei dahingestellt bleiben, weil jedenfalls die Beschwerde keine Aussicht auf Er-folg hat.Zu Recht hat die Prüfungsstelle die Patentanmeldung nämlich schon aus formel-len Gründen nach entsprechender Beanstandung gem. §§ 34, 45 48 PatG zurück-gewiesen, weil die Anmeldung nicht den in § 34 PatG zwingend erforderlichen formellen Voraussetzungen genügte. Nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PatG muss die Anmeldung nämlich u. a. auch einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll, sowie eine Beschreibung der Erfindung enthalten. Diesen zwingenden Voraussetzungen ge-nügen die bislang vom Anmelder eingereichten Unterlagen aber nicht, weil sich aus ihnen nicht entnehmen lässt, was genau der Anmelder als Erfindung ansieht und unter Schutz gestellt wissen will. Da der Anmelder diese Mängel weder im Verfahren vor der Prüfungsstelle noch im Beschwerdeverfahren abgestellt hat, - 4 -bietet seine Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom 20. März 2008 keinerlei Erfolgsaussichten, so dass sein Antrag auf Be-willigung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren schon aus die-sem Grund zurückzuweisen war.Die vorliegende Entscheidung ist gem. § 135 Abs. 3 Satz 1 PatG unanfechtbar.Tödte Frühauf Harrer SchwarzHu
Full & Egal Universal Law Academy