BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 43/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Oktober 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 20 868 … - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2005 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dr.-Ing. Pösentrup beschlossen: Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerde der Einsprechenden I ist gegen den Beschluss der Patentabtei-lung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Januar 2003 gerichtet, mit dem das Patent 44 20 868 nach Prüfung zweier gegen die Erteilung des Pa-tents gerichteter Einsprüche in vollem Umfang aufrechterhalten worden ist. Beide Einsprüche wurden auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Pa-tents nicht patentfähig sei und dass er über den Inhalt der Anmeldung in der ur-sprünglich eingereichten Fassung hinaus ginge. Zum Stand der Technik haben die Einsprechenden im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fol-gende Druckschriften genannt: 1. DE 43 06 431 C1, 2. EP 0 164 882 B1, 3. EP 0 171 138 B1, 4. GB 876 299, - 3 - 5. GB 193 350, 6. Centrifugal Oil Filters, Glacier Designer's Handbook No. 3, S 8 und 9. Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin weiter noch folgende Unter-lagen vorgelegt: B1 US 426 275, B2 Zeitschrift MTZ Jahrg. 20, Heft 4, April 1959, Seite 127, B3 Bossien, Automobiltechnisches Handbuch, Bd 1, 18. Aufl, Technischer Verlag Herbert Cram, Berlin 1965, S 806, 807, B4 Informationsblatt, Glacier Centrifugal Filters, 1975, B5 DIN 6 260 Teil 5, Abschnitt 1 Verbrennungsmotoren, Teile für Hubkolbenmotoren, Ölfilterung, Ölkühlung, Begriffe, Dezember 1976, B6 Die Bibliothek der Technik 31, Motorenfilter, Verlag moderne Industrie AG & Co KG, 1989, B7 Technisches Handbuch Dieselmotoren, Herausgeber Rudolf Sperber, Berlin, Verlag Technik, 1990, Seite 140. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren neue Patentansprüche gemäß Hilfsanträgen 1 bis 3 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Gegenstand des Patents im Hin-blick auf die DE 43 06 431 C1 (Entgegenhaltung 1) nicht neu sei und dass er über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinaus gehe. Sie beantragt, das Patent zu widerrufen. - 4 - Die Patentinhaberin beantragt, das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten (Hauptan-trag), hilfsweise mit den jeweils am 14. Oktober 2005 eingegangenen Patentansprüchen 1 bis 5 mit Beschreibung nach den Hilfsanträ-gen 1 bis 3. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents eine patentfähige Erfindung darstelle und nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hin-aus gehe. Der Patentanspruch lautet: "Vorrichtung zum Reinigen von Schmieröl, insbesondere eines Verbrennungsmotors, mit einem in einem Hauptstrom liegenden radial durchströmten Ringfilter und einer in einem Nebenstrom ar-beitenden Zentrifuge, bei der - die Zentrifuge und das Ringfilter in einem gemeinsamen Ge-häuse liegen, - das gemeinsame Gehäuse aus einem die Zu- und Ableitun-gen enthaltenden unteren Gehäuseteil und einem abnehm-baren oberen Gehäuseteil besteht, - in dem Gehäuse ein herausnehmbarer Träger fixiert und - der untere Bereich des Trägers zur zumindest teilweisen Auf-nahme des Ringfilters sowie zur Trennung des filterseitigen Roh- und Reinraumes vom zentrifugenseitigen Reinraum dient, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass der Träger in seinem oberen Bereich als berührungsfrei in das obere Gehäuseteil ragende Drehachse für die Zentri-- 5 - fuge ausgebildet und die Zentrifuge ausschließlich an dieser Drehachse gelagert ist." In der Beschreibung des angefochtenen Patents ist ausgeführt, dass eine Vor-richtung nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aus der nicht vorveröffent-lichten, aber auf eine ältere Anmeldung zurückgehenden Patentschrift DE 43 06 431 C1 bekannt sei. Davon ausgehend soll die Aufgabe gelöst werden, die Lagerung der Zentrifuge zu verbessern bzw mit konstruktiv einfacheren und damit kostengünstigeren Mitteln zu erreichen (Sp 1 Z 3 bis 12). Die Ansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, mit denen die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 weiter ausgebildet werden soll. Zum Wortlaut der Ansprüche gemäß den Hilfsanträgen und für weitere Einzelhei-ten wird auf die Akte verwiesen. II. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. 1. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes § 1 bis § 5 dar. Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrun-gen in der Entwicklung und Konstruktion von Brennkraftmaschinen, insbesondere deren Schmiersystem, anzusehen. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik nach der DE 43 06 431 C1 (E1) neu. - 6 - Wie in der Beschreibungseinleitung des angefochtenen Patents zutreffend aus-geführt ist, ist aus dieser Druckschrift eine Vorrichtung zum Reinigen von Schmieröl mit den im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Pa-tents angegebenen Merkmalen bekannt (insbes Fig 1 bis 3 und zugehöriger Text). Dabei entspricht dem im angefochtenen Patent als Träger bezeichneten Bauteil die Zwischenwand 5 der bekannten Vorrichtung. Die Zentrifuge ist bei der be-kannten Vorrichtung in allen angegebenen Ausführungsformen einerseits an der Zwischenwand 5 und andererseits an dem Deckel 6 oder einem festen Gehäuse-teil gelagert (Sp 4 Z 4 bis 7, Sp 6 Z 29 bis 35). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Anspruch 2 und Spalte 2 Zeile 15 bis 19 der Beschreibung der Entgegenhal-tung, wonach in der Zwischenwand Mittel zur Halterung und/oder Lagerung und/oder Zentrierung des Filtereinsatzes und/oder der Zentrifuge aufweist. Aus dem Gesamtinhalt der Druckschrift, insbesondere der detailliert beschreibenden Ausführungsbeispiele, ergibt sich, dass an den vorgenannten Stellen nicht ge-meint ist, dass die Zentrifuge ausschließlich an der herausnehmbaren Zwischen-wand gelagert sein soll, sondern dass die Zwischenwand eines der Lager der Zen-trifuge aufnimmt. Auch, wenn dem Fachmann geläufig ist, dass eine Zentrifuge grundsätzlich auch auf einer durchgehenden Achse gelagert werden kann - hierzu hat die Beschwer-deführerin die Druckschriften B1 bis B6 vorgelegt -, liest er eine solche Konstruk-tion in der DE 43 06 431 C1 nicht ohne weiteres mit. Eine solche Möglichkeit käme allenfalls in Betracht, wenn in der Entgegenhaltung die Lagerung der Zentrifuge nicht näher beschrieben und diesbezüglich auf bekannte oder übliche Lagerungen verwiesen wäre. Nun ist aber in der Entgegenhaltung die Lagerung detailliert an-gegeben, nämlich einerseits in einer Lageraufnahme in der Zwischenwand 5 und andererseits in einer Lageraufnahme an einem abnehmbaren Gehäuseteil (Fig 1 bis 3) oder an einem festen Gehäuseteil (Fig 4). Die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents angegebenen Merkmale, wonach der Träger in seinem oberen Bereich als berührungsfrei in das obere Gehäuseteil ragende Drehachse für die Zentrifuge ausgebildet und die Zentrifuge ausschließ-- 7 - lich an dieser Drehachse gelagert ist, gehören somit nicht zum Offenbarungsge-halt der DE 43 06 431 C1 (E1). Der Gegenstand des angefochtenen Patents, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit bleibt die DE 43 06 431 C1 als nachveröffentlichte Druckschrift außer Betracht. Die übrigen im Einspruchsverfah-ren und im Erteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt be-rücksichtigten Druckschriften sind im Beschwerdeverfahren nicht aufgegriffen wor-den. Ihr Inhalt steht der Patentfähigkeit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des angefochtenen Patents nicht entgegen. 2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich beim Deutschen Patent- und Markenamt einge-reichten Fassung hinaus. Strittig sind diesbezüglich nur die Merkmale im kennzeichnenden Teil des Patent-anspruchs 1, dass der als Drehachse für die Zentrifuge ausgebildete Bereich des Trägers berührungsfrei in das obere Gehäuseteil ragt und die Zentrifuge aus-schließlich an dieser Drehachse gelagert ist. Gemäß Merkmal d) des mit der ursprünglichen Anmeldung eingereichten Patent-anspruchs 1 ist der Träger in seinem oberen Bereich als Drehachse für die Zen-trifuge ausgebildet. Schon allein aufgrund dieser Angabe wird der Fachmann da-von ausgehen, dass die Zentrifuge ausschließlich an dieser Drehachse gelagert ist, denn ein Bedarf nach einer weiteren Lagerung an anderen Bauteilen ist nicht ersichtlich. In Übereinstimmung damit zeigt die der einzigen Figur des angefoch-tenen Patents entsprechende Figur 2 der ursprünglichen Anmeldung eine Vor-richtung, bei der die Zentrifuge ausschließlich an dem als Drehachse ausgebilde-ten Teil des Trägers gelagert ist. Da das Merkmal bereits im ursprünglich einge-- 8 - reichten Patentanspruch 1 enthalten war, kann an der Zugehörigkeit dieses Merk-mals zur Erfindung kein Zweifel bestehen. Hinsichtlich der Lagerung und Halterung des Trägers 9 im Gehäuse ist in den ur-sprünglich eingereichten Ansprüchen 2 und 3 angegeben, dass der Träger mit seinem unteren Teil in den unteren Gehäuseteil gesteckt und mit einem O-Ring gegen Öldurchtritt abgedichtet ist. In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass der Träger durch das aufschraubbare Oberteil gegen den O-Ring gedrückt und in axialer Richtung positioniert wird (Sp 2 Z 2 bis 6 der Offenlegungsschrift). Daraus ergibt sich, dass die Lagerung und Halterung des Trägers im Gehäuse zur erfin-dungsgemäßen Lehre gehört. Aus der ursprünglich eingereichten Figur 2 ergibt sich, dass das Andrücken des Trägers gegen den O-Ring und seine Positionie-rung in axialer Richtung durch das aufschraubbare Oberteil nicht durch einen An-griff am oberen Ende des als Drehachse für die Zentrifuge ausgebildeten Träger-teils, sondern über Arme oder Auskragungen am oberen Ende des unteren, den Ringfilter aufnehmenden Teils des Trägers erfolgt. Der die Drehachse für die Zen-trifuge bildende obere Teil des Trägers ragt berührungsfrei in das obere Gehäuse-teil. Die Aufnahme dieses Merkmals in den Patentanspruch 1 führt somit nicht zu einem Patentgegenstand, der über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hin-aus geht. - 9 - Dass die Lagerung der Zentrifuge in der in den ursprünglichen Anmeldungsunter-lagen genannten Aufgabe nicht erwähnt ist, spielt keine Rolle. Der in den ur-sprünglichen Anmeldungsunterlagen genannten Aufgabe kommt keine besondere Bedeutung zu. Es ist durchaus üblich, dass die Aufgabe im Verlaufe des Ertei-lungsverfahrens im Hinblick auf den dabei ermittelten Stand der Technik geändert wird. Tödte Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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