BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 44/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. März 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 39 040.4-44 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Hochmuth und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung 197 39 040.4-44 ist am 5. September 1997 unter der Be-zeichnung „Möbel“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. In einem Bescheid vom 27. März 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 47 B des Deutschen Patent- und Markenamts zum Stand der Technik ua die deutsche Offenlegungsschrift 1 955 922 genannt und darauf hingewiesen, dass in Anbe-tracht dieser Entgegenhaltung die Anmeldung keine Aussicht auf Patenterteilung habe. Im Anschluß an eine mündliche Anhörung am 7. Oktober 1999, in der der Anmelder einen neuen, einzigen Patentanspruch vorgelegt und die Erteilung eines Patents auf der Basis dieses Anspruchs beantragt hatte, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, ihr Gegenstand beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht vertritt der Anmelder die Auffassung, die aus der deutsche Offenlegungsschrift 1 955 922 bekannte Möbelkonstruktion könne den Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden An-spruch schon deshalb nicht nahelegen, weil die Entgegenhaltung keine Anhalts-punkte für die Vermeidung von Scherkräften in der Verbindung benachbarter Mö-belelemente offenbare. Er legt dem Senat einen neuen Patentanspruch gemäß einem Hilfsantrag 1 und einen neuen Patentanspruch gemäß einem Hilfsantrag 2 vor und stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu erteilen mit dem einzigen Patentanspruch vom 29. Juli 1999 mit den Änderun-gen vom 7. Oktober 1999 (Hauptantrag), hilfsweise jeweils mit dem - 3 - einzigen Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 bzw. nach Hilfsantrag 2, jeweils vom 21. März 2001, und jeweils ursprünglicher Beschreibung und Zeichnungen. Der geltende Patentanspruch (Hauptantrag) lautet: „1. Möbelkonstruktion aus quaderförmigen Möbelelementen, die jeweils an ihrer Ober-, ihrer Unterseite und mindestens zwei weiteren Seiten Wände mit Durch-brüchen aufweisen und als solche selbsttragend sowie mittels durch die Durch-brüche greifender Verbindungselemente lösbar miteinander verbunden sind, wo-bei "- zumindestens ein Teil der Möbelelemente an drei Seitenflächen Wände aufweist; - die Verbindungselemente aus einer mit einem Senkkopf versehenen Schraubhülse und einen ebenfalls mit einem Senkkopf versehenen Schraubbolzen bestehen, der in die Schraubhülse eingeschraubt ist; - die aneinander grenzenden Wandflächen benachbarter Möbelelemente durch die unter Spannung stehenden Verbindungselemente so aufein-andergepresst sind, dass zwischen den Möbelelementen herrschende Scherkräfte durch Haftreibungskräfte zwischen den aufeinanderge-pressten Wandflächen aufgenommen werden." Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 enthält neben den Merkmalen des Patent-anspruchs nach Hauptantrag am Ende noch das Merkmal : "- so dass die Möbelkonstruktion wenigstens ein Möbelelement enthalten kann, welches nur einseitig an ein benachbartes Möbelelement ge-presst ist." Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 enthält neben den Merkmalen des Patent-anspruchs nach Hauptantrag noch die Einfügung „ , bestehend nur aus gleichför-- 4 - migen,“ hinter dem Wort „Möbelkonstruktion“ und am Ende des Anspruchs das Merkmal: "- so dass die Möbelkonstruktion wenigstens ein schwebendes Möbel-element enthalten kann, welches nur mit einer Seitenwand einseitig an ein benachbartes Möbelelement gepresst ist und keine Unterstützung von un-ten benötigt." Laut Beschreibung (DE 197 39 040 A1, Sp 1, Z 15 bis 20) liegt die Aufgabe vor, ein Möbel zu schaffen, welches universeller anwendbar ist und sich möglichst noch flexibler zusammenstellen lässt als bekannte Systemregale. II Die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand der Anmeldung stellt – wie die Prüfungsstelle zu Recht festge-stellt hat – keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Hauptantrag beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. In der deutschen Offenlegungsschrift 1 955 922 ist eine Möbelkonstruktion be-schrieben, nach der ein Kastenmöbel aus mehreren quaderförmigen und daher selbsttragenden Kästen in vielfältiger Abwandlung gebaut werden kann (S 1 bis S 2 Abs 1). Der Aufbau erfolgt durch lösbares Verbinden benachbarter Kästen, indem Seitenwände dieser Kästen flächig aneinandergehalten und durch Zugan-ker, die sich durch Durchbrüche in diesen Seitenwänden erstrecken, miteinander verschraubt werden (S 8 Abs 2). Es können bis zu fünf Seitenwände der Kästen mit Durchbrüchen versehen sein (Fig 1). Als Zuganker sind Kopfbolzen mit Mut-- 5 - tern beispielhaft erwähnt (S 10 Abs 2). Der Fachmann, als hier zuständig wird ein auf dem Gebiet der Möbelkonstruktion erfahrener Schreiner-/Tischlermeister an-gesehen, versteht die Möbelkästenverbindung so, dass infolge der in den Zugan-kern bzw Schraubenbolzen erzeugten Zugspannungen die benachbarten, hier ebenen Wandflächen gegeneinander angepresst gehalten werden, so dass eine reibschlüssige Verbindung geschaffen wird, die denkbaren Verschiebekräften zwi-schen den aneinandergefügten Kästen entgegenwirkt und die Zuganker – be-stimmungsgemäß – von Scherkräften freihält. Insbesondere wenn Möbelteile – wie im bekannten Fall – planflächig, also ohne formschlussbildende zusätzliche Maßnahmen mittels Zugankern verbunden werden sollen, erfordert schon die Prä-zision der Montage, hier die Erzielung fluchtender Möbellinien (vgl Fig 7 der Ent-gegenhaltung), ein gegenseitiges Verschieben der Möbelteile quer zur Zugrich-tung der Schrauben durch Erzeugung ausreichend hoher Haftreibungskräfte aus-zuschließen. Von dieser bekannten Möbelkonstruktion unterscheidet sich die Konstruktion nach dem geltenden Anspruch nur noch dadurch, dass a) zumindest ein Teil der Möbelelemente an drei Seitenflächen Wände auf-weist und b) die Verbindungselemente jeweils aus Schraubbolzen und Schraubhül-sen mit Senkköpfen bestehen. Die Zahl „drei“ im Merkmal a) geht offensichtlich auf einen Schreibfehler im ur-sprünglichen Anspruch 3 zurück. Nach der ursprünglichen Beschreibung soll das mit 12a bezifferte Möbelelement nicht an drei sondern an „fünf“ Seitenflächen Wände aufweisen (s Offenlegungsschrift Sp 3 Z 15 bis 21). Nur mit „fünf“ Wänden macht auch der Rückbezug des ursprünglichen Anspruchs 3 auf den ursprüngli-chen Anspruch 1, in dem – wie auch im geltenden Patentanspruch - mindestens vier Seitenwände gefordert sind, einen Sinn. Wie schon ausgeführt, zeigt Fig 1 der Entgegenhaltung bereits ein Möbelelement mit fünf Wänden. Aber selbst wenn - 6 - man drei Wandflächen unterstellen wollte, läge darin kein erfindungswesentliches Merkmal, weil die Zahl der Wände eines Elements nichts an dem Wesen der be-anspruchten Möbelkonstruktion ändert, sondern lediglich deren Kombinationsviel-falt einschränkt. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass die Verwendung von mit Senkköp-fen ausgebildeten Schraubenbolzen und Schraubenhülsen anstelle von Schrau-benbolzen mit Muttern für die Erzeugung von Haftreibungskräften zwischen be-nachbarten Möbelelementen eine erfinderische Tätigkeit zu begründen vermag. Denn dem Fachmann sind Schraubenbolzen/Schraubenmuttern-Kombinationen mit unterschiedlichsten Kopfgestaltungen, ua in Senkkopfausführung, im Rahmen seines fachlichen Grundwissens geläufig. Zu welcher Ausführung der Fachmann greift, wird er daher vom jeweiligen Anwendungsfall und ggf von ästhetischen An-forderungen abhängig machen. Beispielsweise werden im Möbelbau – wie vom Anmelder nicht bezweifelt wurde – als Gegenmuttern häufig Schraubenhülsen verwendet, weil diese mit einem flachen Kopf und Schraubschlitz herstellbar sind und so nur geringe Materialüberstände bei einfacher Montage mit Schraubendre-hern ermöglichen. Erfordern die individuellen Ansprüche aber darüber hinaus, dass Verbindungselemente nicht über die Wandoberfläche hervortreten, dann wird der Fachmann an die ihm geläufige Senkkopfvariante denken, weil – wie schon in der Schraubenbezeichnung selbst zum Ausdruck kommt – es Zweck von Senk-köpfen ist, in die Oberfläche der Wände, bedarfsweise flächenbündig, versenkt zu werden. Auf die Ausnutzung dieses bekannten Vorteils ist es auch dem Anmelder angekommen (DE 198 21 287 A1, Sp 2 Z 42 bis 47). Nach alledem gelangt der Fachmann ausgehend von der deutschen Offenle-gungsschrift 1 955 922 allein unter Zuhilfenahme seines routinemäßigen Könnens zur Lehre des geltenden Patentanspruchs nach Hauptantrag. Der geltende Patentanspruch ist somit nicht gewährbar. - 7 - Im Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist zusätzlich angegeben, dass ein Möbel-element nur einseitig an ein benachbartes Möbelelement gepresst ist. Dieses Element soll demnach nicht auch noch mit einem weiteren Möbelelement verbun-den sein. Dieses Merkmal stellt sich jedoch zwangsläufig bei zB einreihigen Mö-belkonstruktionen ein, weil hier das erste und das letzte Element der Reihe nicht anders als nur einseitig befestigbar ist. Es kann daher nichts zur Stützung erfinde-rischer Tätigkeit beitragen. Der Patentanspruch nach Hilfsantrag 1 ist ebenfalls nicht gewährbar. Die Möbelkonstruktion gemäß dem Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 ist gegen-über der nach Hilfsantrag 1 weiter dadurch eingeschränkt, dass nur gleichförmige Möbelelemente für die Konstruktion zum Einsatz kommen und dass das nur ein-seitig an ein benachbartes Möbelteil befestigte Möbelelement keine weitere Ab-stützung von unten erfährt, es gewissermaßen auskragend, mit den Worten des Anmelders „schwebend“ gehalten ist. Auch hierin vermag der Senat keine Merk-male von erfinderischer Bedeutung zu erkennen. So ist bei der bekannten Möbel-konstruktion einerseits schon die Verwendung gleichgroßer Kästen als nahelie-gende Möglichkeit angesprochen (S 2 Abs 1) und andererseits schon eine „schwebende“ Anordnung von Möbelelementen, dh eine Anordnung ohne weitere Unterstützung von unten, in einem Ausführungsbeispiel aufgezeigt (vgl Fig 7, Kä-sten über Durchgang 40). Wegen der Fortführung der Konstruktion über den Durchgang hinaus schließt sich dort jeweils an der zweiten Seite der „schweben-den“ Kästen zwar ein weiterer Kasten an, so dass keine nur einseitige Befestigung an einem Nachbarmöbel vorliegt. Der Fachmann erkennt aber ohne weiteres, dass die Konstruktion im Bereich oberhalb des Durchbruchs die einseitige Befesti-gung mit umfasst, wenn er beispielsweise von einer kastenweisen Montagefolge ausgeht. Im übrigen sieht der Senat bei einem beliebig aus Kästen kombinierba-rem Möbel gemäß deutscher Offenlegungsschrift 1 955 922 das Vorsehen von schwebend angeordneten Möbelelementen als im Griffbereich des Fachmannes liegend an. Daß die Verbindungselemente entsprechend der damit einhergehen-- 8 - den Belastung geeignet zu dimensionieren sind, versteht sich für den Fachmann von selbst. Auch der Patentanspruch nach Hilfsantrag 2 ist nicht gewährbar. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Schnegg Eberhard Hochmuth Frühauf Cl
Full & Egal Universal Law Academy