BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT _______________ (Aktenzeichen) 25. Juli 2007 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 195 00 369 7 W (pat) 44/04 Verkündet am … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Mai 2004 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechter-halten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 und Beschreibung (2 Seiten) nach Hilfsantrag, eingereicht als Hilfsantrag II am 22. Juli 2005, und 1 Blatt Zeichnungen (Figuren 1 und 2) nach Patentschrift. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die am 28. September 2000 veröffentlichte Erteilung des Patents 195 00 369 mit der Bezeichnung „Kühlschrank mit Gemüsebehälter“ ist am 22. Dezember 2000 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist auf den Wider-rufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt. Im Einspruchsschriftsatz sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt: US-PS 3 295 904, DE-PS 944 795 und DE-GM 1 700 713. - 3 - Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent mit Beschluss vom 13. Mai 2004 in vollem Umfang aufrechterhalten. Gegen diesen Beschluss hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie hat im Beschwerdeverfahren zum Stand der Technik zusätzlich folgende Druckschriften genannt: DE 33 35 067 A1, DE 85 33 127 U1, US-PS 3 874 552, US-PS 2 114 882, US-PS 2 665 817, US-PS 4 732 435 und US-PS 3 339 994. Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 20. Juli 2005, eingegangen am 22. Juli 2005, neue Patentansprüche mit Beschreibung nach einem Hilfsantrag I und einem Hilfsantrag II vorgelegt. Nach einer Zwischenverfügung des Berichter-statters des Senats hat sie mit Schriftsatz vom 31. Januar 2007 erklärt, dass sie die Unterlagen gemäß Hilfsantrag I zum Gegenstand ihres Hauptantrags und die Unterlagen gemäß Hilfsantrag II zum Gegenstand ihres Hilfsantrages mache. Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patents zumindest in der hilfs-weise verteidigten Fassung eine patentfähige Erfindung darstelle und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent aufrecht zu er-halten mit den Patentansprüchen 1 bis 11 mit 2 Seiten Beschrei-bung nach Hilfsantrag I (Hauptantrag) bzw. nach Hilfsantrag II (Hilfsantrag), jeweils vom 20. Juli 2005, Zeichnungen jeweils ge-mäß Patentschrift. - 4 - Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents auch in der nunmehr vertei-digten Fassung nicht patentfähig sei. Der am 22. Juli 2005 eingegangene und mit „Hilfsantrag I“ überschriebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet: „Kühlschrank mit einer im zu kühlendes Gut aufnehmenden In-nenbehälter angeordneten waagrecht liegenden Ablageplatte, unter welche ein in Richtung auf die frontseitige Zugriffsöffnung des Innenbehälters hin verschiebbarer, oben eine Eingriffsöffnung aufweisender Gemüsebehälter unterstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Ablageplatte an ihrer der Zugriffsöffnung zugewandten vorde-ren Seitenkante ein schwenkbar angelenkter Deckel zugeordnet ist, der in waagrechter Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöff-nung des Gemüsebehälters überdeckt, wobei der Deckel an der Ablageplatte angelenkt ist.“ Der am 22. Juli 2007 eingegangene und mit „Hilfsantrag II“ überschriebene Pa-tentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag lautet: „Kühlschrank mit einer im zu kühlendes Gut aufnehmenden In-nenbehälter angeordneten waagrecht liegenden Ablageplatte, un-ter welche ein in Richtung auf die frontseitige Zugriffsöffnung des Innenbehälters hin verschiebbarer, oben eine Eingriffsöffnung aufweisender Gemüsebehälter unterstellbar ist, - 5 - dadurch gekennzeichnet, dass der Ablageplatte an ihrer der Zugriffsöffnung zugewandten vorde-ren Seitenkante ein schwenkbar angelenkter Deckel zugeordnet ist, der in waagrechter Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöff-nung des Gemüsebehälters überdeckt, wobei der Deckel an der Ablageplatte angelenkt ist und wobei der Deckel über eine Mit-nehmerlasche mit dem Gemüsebehälter so gekoppelt ist, dass beim teilweisen Herausziehen des Gemüsebehälters aus seiner Aufbewahrungsstellung der Deckel automatisch aufgeklappt und beim Zurückschieben in die Aufbewahrungsstellung selbsttätig ge-schlossen wird.“ Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auf Merkmale ge-richtet, mit denen der Gegenstand des jeweiligen Patentanspruchs 1 weiter aus-gebildet werden soll. Laut Beschreibung ist es bekannt, im untersten Fach von Kühlschränken unter einer geschlossenen Ablageplatte einen oben mit einer freien Eingriffsöffnung ver-sehenen Gemüsebehälter anzuordnen. Es wird als nachteilig bezeichnet, dass der Gemüsebehälter, damit sein Inhalt zugänglich werde, soweit nach vorn aus dem Kühlschrank herausgezogen werden müsse, dass mangels besonderer Führung die Gefahr des Herauskippens aus dem Innenbehälter des Kühlschranks gegeben sei. Daher soll die Aufgabe gelöst werden, bei einem Kühlschrank gemäß dem Oberbegriff des ersten Anspruchs Maßnahmen zu treffen, durch welche ein ver-besserter Eingriff bei verminderter Auszugbewegung des Gemüsebehälters er-reicht wird (S. 1 linke Sp., Zeilen 5 bis 25). Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 6 - II Die zulässige Beschwerde hat teilweise, nämlich in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang, Erfolg. 1. Die Patentansprüche gemäß Hauptantrag und Hilfsantrag sind zulässig. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag enthält die Merkmale aus den erteilten Pa-tentansprüchen 1 und 2. Der Patentanspruch nach Hilfsantrag enthält darüber hinaus Merkmale, die in der Beschreibung (Sp. 1 Zeilen 49 bis 54 der Patentschrift bzw. S. 2 Mitte der ursprünglichen Unterlagen) als zur Erfindung gehörend offen-bart sind. Die Patentansprüche 2 bis 11 nach Haupt- und Hilfsantrag entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3 bis 12. 2. Der Gegenstand des angefochtenen Patents in der Fassung gemäß Hauptan-trag ist nicht patentfähig. Der Gegenstand des Patents in der Fassung gemäß Hilfsantrag stellt dagegen eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar. 2.1 Das Verständnis der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 nach Haupt- bzw. Hilfsantrag angegebenen Merkmale bereitet keine Probleme. Kühlschränke mit diesen Merkmalen sind jedermann aus der häuslichen Anwendung bekannt. Laut kennzeichnendem Teil soll der Ablageplatte an ihrer vorderen Seitenkante ein schwenkbar angelenkter Deckel zugeordnet sein, der in waagrechter Lage zumindest einen Teil der oben liegenden Eingriffsöffnung des Gemüsebehälters überdeckt. Aus der Beschreibung und insbesondere den Figuren des Patents ent-nimmt der Fachmann, aus welcher hier ein Techniker des Maschinenbaus mit Er-fahrungen in der Konstruktion von Kühlschränken anzusehen ist, dass mit der „Zuordnung“ des Deckels zur vorderen Seitenkante der Ablageplatte gemeint ist, dass der Deckel den von der Deckplatte nicht überdeckten Teil des Gemüsebe-hälters abdecken soll. Wenn die Ablageplatte teilweise über den Gemüsebehälter ragt und nicht nur eine Nische zur Aufnahme des Kühlschrankkompressors im - 7 - hinteren Teil des Kühlschranks überdeckt, deckt der Deckel einen Teil der Ein-griffsöffnung ab. Andernfalls deckt er den gesamten Gemüsebehälter ab. Das Merkmal, dass der Deckel in waagrechter Lage zumindest einen Teil der Eingriffs-öffnung des Gemüsebehälters abdeckt, macht daher Sinn. Das im Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 in den Patentansprüchen 1 nach Haupt- und Hilfsan-trag hinzugekommene Merkmal, dass der Deckel an der Ablageplatte angelenkt ist, schränkt die Zuordnung des Deckels zur Ablageplatte weiter ein. 2.2 Zum Hauptantrag Der Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik zwar neu, er beruht jedoch nicht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit. In der US-PS 4 732 435 ist ein Kühlschrank beschrieben, in dem unten unter einer waagrecht liegenden Ablageplatte (28) ein nach vorn aus dem Kühlschrank herausziehbarer Gemüsebehälter (17) angeordnet ist. Der Gemüsebehälter ragt auch im völlig eingeschobenen Zustand nach vorn unter der Ablageplatte hervor. In diesem Bereich ist er im eingeschobenen Zustand nach oben durch einen schwenkbar angelenkten Deckel (29) verschlossen, der an die vordere Seiten-kante der Ablageplatte anschließt und dieser daher im Sinne des angefochtenen Patents zugeordnet ist. Der Deckel liegt im geschlossenen Zustand im Unter-schied zum Deckel beim Gegenstand des angefochtenen Patents nicht waagrecht, sondern schräg nach vorn unten geneigt. Dadurch soll erreicht werden, dass bei geschlossenem Gemüsebehälter auf dem Deckel keine Gegenstände abgestellt sein können, die bei einem Schließen der Kühlschranktür zu Problemen führen könnten (Sp. 2 Zeilen 17 bis 22 i. V. m. Sp. 1 Zeilen 36 bis 42). Der schwenkbare Deckel ist an Schwenkbolzen (30) gelagert, die in die Seitenwände des Kühl-schranks eingreifen (Fig. 3 und 5). Im Unterschied dazu ist er beim streitpatent-gemäßen Kühlschrank an der Ablageplatte angelenkt. - 8 - In der Druckschrift ist zwar expressis verbis nur beschrieben, dass der Deckel zwischen der geneigten Schließstellung und einer waagerechten Stellung, in wel-cher ein Herausziehen des Gemüsebehälters möglich ist, verschwenkbar ist. Auf-grund der detaillierten Figuren 3 und 5 ist für den Fachmann aber offensichtlich, dass der Deckel über die waagerechte Lage weiter hoch geschwenkt werden kann, um einen besseren Zugriff zu gewinnen, wenn der Gemüsebehälter nur teil-weise herausgezogenen ist. Auf die Ausbildung und Anordnung der Anlenkung im Einzelnen kommt es dabei offensichtlich nicht an, solange der Deckel ortsfest (an Teilen des Kühlschranks) und nicht am Gemüsebehälter angelenkt ist, denn im letzteren Falle würde er mit dem Gemüsebehälter bewegt. Die Ausbildung kon-struktiver Einzelheiten bei gleichbleibender Funktion liegt aber im Bereich üblichen fachmännischen Handelns. Entgegenstehendes konnte der Senat im vorliegenden Fall nicht erkennen. Die Anlenkung des schwenkbaren Deckels an der Ablage-platte stellt somit eine einfache konstruktive Abwandlung der in der Druckschrift beschriebenen Anlenkung an den Seitenwänden des Kühlschranks dar. Im Übri-gen ist es aus der DE-PS 944 795 bereits bekannt, bei in Kühlschränke einlegba-ren Abstellrosten einen vorderen Teil hochschwenkbar an einem hinteren Teil an-zulenken. Dem Merkmal des streitpatentgemäßen Kühlschranks, dass der Deckel in einer waagrechten Lage zumindest einen Teil der Eingriffsöffnung abdeckt, kommt keine besondere Bedeutung zu. Es besagt lediglich, dass der Gemüsebehälter eine gleichbleibende Höhe aufweist und nicht im vorderen Bereich abgeschrägt ist. Darauf kommt es im Zusammenhang mit der Lehre des angefochtenen Pa-tents offensichtlich aber nicht an. Der Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ergibt sich somit für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik. - 9 - 2.3 Zum Hilfsantrag Der Kühlschrank gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag ist teilweise über eine Wirkung definiert, nämlich dass der Deckel über eine Mitnehmerlasche mit dem Gemüsebehälter so gekoppelt ist, dass beim teilweisen Herausziehen des Gemü-sebehälters aus seiner Aufbewahrungsstellung der Deckel automatisch aufge-klappt und beim Zurückschieben in die Aufbewahrungsstellung selbsttätig ge-schlossen wird. Diese Anspruchsfassung ist zulässig, weil aus der angegebenen Wirkung eine bestimmte Ausbildung des Kühlschranks, insbesondere des Gemü-sebehälters und des Deckels resultiert, nämlich z. B. die im Ausführungsbeispiel konkret beschriebene und in den Figuren 1 und 2 dargestellte. Dass der Begriff „Lasche“, wie die in der mündlichen Verhandlung von der Einsprechenden über-reichten Auszüge aus Grundlagen des Maschinenbaus A - Z und Brockhaus Na-turwissenschaften und Technik belegen, Bedeutungen haben kann, die im vor-liegenden Zusammenhang keinen Sinn ergeben, ist unschädlich. Aus der Be-schreibung des angefochtenen Patents ergibt sich nämlich mit hinreichender Deutlichkeit, was mit der Mitnehmerlasche im Patentanspruch 1 gemeint ist. Es handelt sich dabei um ein Bauteil, das ausschließlich der Kopplung des Deckels mit dem Gemüsebehälter in der Weise dient, dass der Deckel durch das Heraus-ziehen und Hineinschieben des Gemüsebehälters geöffnet und geschlossen wird. Bei dem aus der US-PS 4 732 435 bekannten Kühlschrank wird zwar der schwenkbare, den vorderen Teil des Gemüsebehälters überdeckende Deckel beim Herausziehen des Gemüsebehälters - bis in eine waagrechte Stellung - hoch geschwenkt, und er kehrt beim Reinschieben des Gemüsebehälters wieder in seine geschlossene Stellung zurück. Hierbei handelt es sich aber nicht um ein Aufklappen durch eine Mitnehmerlasche. Vielmehr soll lediglich das Herausziehen des Gemüsebehälters überhaupt ermöglicht werden, was bei einem schräg nach unten geneigten, auf dem Gemüsebehälter aufliegenden am Kühlschrank befe-stigten nicht schwenkbaren Deckel nicht möglich wäre. Der Deckel wird offenbar durch die schräg ansteigenden Seitenwände des Gemüsebehälters, auf denen er - 10 - im geschlossenen Zustand aufliegt, beim Herausziehen des Gemüsebehälters sukzessive angehoben. Die Druckschrift vermittelt dem Fachmann daher keine Anregung dafür, Deckel und Gemüsebehälter über eine Mitnehmerlasche so zu koppeln, dass der Deckel beim Herausziehen des Gemüsebehälters aufgeklappt, d. h. in eine den Zugriff zum Inhalt des Gemüsebehälters ermöglichende Stellung gebracht wird (vergl. Fig. 2 des angefochtenen Patents). Eine derartige Anregung ergibt sich auch nicht aus den übrigen im Verfahren be-findlichen Druckschriften, die im Hinblick auf den Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nach Hilfsantrag von der Einsprechenden auch nicht aufgegriffen wur-den und in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt haben. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag ist somit gewährbar. Das Gleiche gilt für die Patentansprüche 2 bis 11, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Gegen-stands des Patentanspruchs 1 gerichtet sind. Tödte Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Cl
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