BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 44/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 23 406.6-15 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Patentanmeldung 198 23 406.6-15 mit der Bezeichnung "Der befreite Verbrennungsmotor" ist am 26. Mai 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Prüfungsbescheid vom 3. März 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 02 N des Deutschen Patent- und Markenamts dem Anmelder mitgeteilt, daß die Anmel-dungsunterlagen insgesamt keinen patentfähigen Gegenstand erkennen ließen und die beantragte Patenterteilung folglich nicht in Aussicht gestellt werden könn-te. Mit Schriftsatz vom 12. April 1999, eingegangen am 14. April 1999, hat der An-melder der Ansicht der Prüfungsstelle widersprochen und geltend gemacht, daß es ihm darum gehe, Patentschutz für Weiterentwicklungen des in seiner älteren Patentanmeldung (Aktenzeichen P 44 38 865.9, veröffentlicht am 11. April 1996) beschriebenen sogenannten HS-2000-Motors zu erlangen. Sinngemäß hat er die Auffassung vertreten, die im Prüfungsverfahren aufgezeigten Entgegenhaltungen stünden den Neuerungen der vorliegenden Anmeldung nicht patenthindernd ent-gegen. Die Prüfungsstelle hat durch Beschluß vom 16. April 1999 die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die Ansprüche 1 bis 4, eingegangen am 18. No-vember 1998, seien aus Gründen einer mangelnden erfinderischen Tätigkeit nicht patentfähig. Die Begründung ist unter anderem gestützt auf den druckschriftlichen Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 196 16 504 und der deutschen Patentschrift 455 832. - 3 - Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. In der Be-schwerdebegründung, eingegangen am 22. Mai 1999, hat er der Ansicht der Prü-fungsstelle widersprochen und die Auffassung vertreten, der Gegenstand des gel-tenden Anspruchs 1 sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit Schreiben vom 3. März 2000 hat der Senat dem Anmelder mitgeteilt, daß nach vorläufiger Einschätzung des Sachverhalts die Beschwerde nicht erfolgverspre-chend erscheine, weil der Lehre des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der deutschen Offenlegungsschrift 4 438 865, gegebenenfalls in Zusammenschau mit der deutschen Patentschrift 455 832, zumindest keine erfin-derische Tätigkeit zugrundeliegen dürfte. Als hier zuständigen Fachmann hat der Senat einen Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus angesehen, der auf dem Gebiet der Entwicklung von Verbrennungsmotoren tätig ist. In seiner Erwiderung hat der Anmelder der vorläufigen Ansicht des Senats wider-sprochen und betont, er wolle für Weiterbildungen des bekannten HS-2000-Motors - insbesondere mit einer am vorderen Ende der Exzenterwelle angebrachten elektrischen Starter-Lichtmaschine, mit rechnergesteuerten, an Begebenheiten angepaßten Ventil-/Zylinderfunktionen und mit einer Abgasturbine - Patentschutz erwirken. Um dem Anmelder Gelegenheit zu geben, sein Patentbegehren näher zu erläu-tern, hat der Senat mit Schreiben vom 10. Mai 2000 den Anmelder zu einer münd-lichen Verhandlung am 14. Juni 2000 geladen. Mit der Ladung hat er dem Anmel-der weiteren druckschriftlichen Stand der Technik übersandt (S. 817, 818, 935 und 936 aus dem "Handbuch Dieselmotoren" Springer-Verlag 1977), der kurbel-wellenunabhängige Zylinderventilbetätigungen und Motorbremseinrichtungen auf-zeigt. - 4 - Der Anmelder hat mit seinem Schreiben vom 14. Mai 2000 mitgeteilt, daß er den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen könne und - mangels Vertrauen in die Rechtsprechung - auch nicht wahrnehmen wolle. Er hat geltend gemacht, der HS-2000-Motor nach der deutschen Offenlegungsschrift 4 438 865 sei vor dem Anmeldetag der Anmeldung nach der entgegengehaltenen deutschen Offenle-gungsschrift 196 16 504 veröffentlicht gewesen und er bestehe deshalb auf Nicht-erteilung der Anmeldung 196 16 504.0. Er hat im übrigen die Meinung vertreten, die bekannten Motoren würden ihrem Prinzip nach wie vor hundert Jahren gebaut und die seitherigen Entwicklungen beruhten lediglich auf technologischen Fort-schritten sowie Entwicklungen der Motorperipherie, die aber beim HS-2000-Motor nahtlos verwirklicht werden könnten. Er hat sinngemäß beantragt, die Patentfähigkeit seines Anmeldungsgegenstandes anzuerkennen und ein Patent mit den geltenden Unterlagen zu erteilen. Auf dieses Schreiben hat der Senat die mündliche Verhandlung abgesetzt und das Verfahren auf schriftlichem Wege fortgesetzt. Der geltende Patentanspruch 1 vom 16. November 1998 (eingegangen am 18. November 1998) lautet: "Verbrennungsmotor HS-2000 mit direktem Anlasser/Licht-maschine, zusätzlichen Starthilfen, flexiblen Ventilen und den Begebenheiten angepaßter Leistung". Dem Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine neue Generation leichter, flexibler und billigerer Motoren zu entwickeln, welche leichter zu Starten sind, auch bei schwierigsten Bedingungen (Kälte), bei denen man, den Begebenheiten angepaßt auf die Ventile eingreifen kann, um den Start zu erleichtern, Brennstoff zu sparen, den Wirkungsgrad des Motors und der Bremsen erhöhen kann (S 1 der Beschreibung vom 16. November 1998). - 5 - In weiteren Ansprüchen 2 bis 4 sind Merkmale angegeben, durch die der Ver-brennungsmotor nach Anspruch 1 weiter ausgestaltet werden soll. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Anmeldungsgegenstand stellt keine patentfähige Erfindung dar. Ob der Verbrennungsmotor nach dem geltenden, mit dem ursprünglichen An-spruch 1 übereinstimmenden Anspruch 1 neu ist, kann dahinstehen, denn er be-ruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Aus der auf den Anmelder zurückgehenden deutschen Offenlegungsschrift 4 438 865, die zum Stand der Technik zählt, weil sie vor dem Anmeldetag vorlie-gender Anmeldung veröffentlicht worden ist, ist ein Verbrennungsmotor mit der Bezeichnung HS-2000 beschrieben, an dessen freiem Exzenterwellenende der Rotor ua des Licht/Starteraggregates angebracht werden kann (Sp 1, Z 62 bis 65). Als zusätzliche Starthilfen, zB bei tiefem Frost, kann eine Turbine mit einer Preßlufteinrichtung vorgesehen sein (Sp 2, Z 5 bis 12). - 6 - Von dem bekannten Verbrennungsmotor unterscheidet sich der Motor nach An-spruch 1 somit dadurch, daß flexible Ventile vorhanden sind, durch die - wie auch schon in der Aufgabe zum Ausdruck gebracht ist - die Leistung des Motors an un-terschiedliche Betriebsbedingungen (mit den Worten des Anmelders: Begeben-heiten) anpaßbar ist. Der in der Zwischenverfügung schon definierte Fachmann, dessen Wissen und Können dem Senat als Maßstab dafür dient, die nichterfinderische von der erfin-derischen Leistung abzugrenzen, entnimmt der Beschreibung, daß unter "flexiblen Ventilen" Ventile zum Entlüften der Zylinder verstanden sein sollen, die nicht über eine Maschinenteilkette zwischen Kurbelwelle und Ventilen zwangsgesteuert, sondern mittels eines Rechners abhängig von Betriebsbedingungen des Motors individuell ansteuer- und betätigbar sind (deutsche Offenlegungsschrift 198 23 406 Sp 1, Z 22 bis 30 und Z 60 bis Sp 2 Z 1). Die diesbezügliche Lehre vermag jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht zu be-gründen, weil der Stand der Technik bereits Anregungen zur unmittelbar rechner-gesteuerten Ventilbetätigung gibt. So ist im vor dem Anmeldetag veröffentlichten Handbuch "Dieselmotoren" ein Versuchsmotor (4 Zylinder-Sulzer-Dieselmotor) aufgezeigt, bei dem alle wichtigen Betriebsparameter, ua die Steuerzeiten des Auslaßventils - unter Anwendung von Rechnern (Mikroprozessor-Steuerungen) - weitgehend frei einstellbar sind (S 935 letzte 4 Abs iVm Bild 19-55). Wie aus dem genannten Bild (S 936) für den Fachmann ohne weiteres hervorgeht, ist das Aus-laßventil hier hydraulisch betätigt und dessen Öffnungszeit elektronisch steuerbar. Auf eine Maschinenteilkette zwischen Kurbelwelle und Auslaßventil wurde hier verzichtet, um eine größere Flexibilität für die Anpassung des Motors an be-stimmte Betriebsbedingungen zu erhalten. Es sind für den Fachmann keine Grün-de ersichtlich, von der aus dem Fachbuch "Dieselmotoren" bekannten Lehre nicht auch bei dem bekannten Verbrennungsmotor HS-2000 nach der deutschen Offen-legungsschrift 4 438 865 zur Nutzung ihrer Vorteile Gebrauch zu machen, so daß - 7 - der Fachmann vor dem Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung ohne erfinderi-sche Tätigkeit zum Gegenstand nach Anspruch 1 gelangen konnte. Der Anspruch 1 ist somit nicht gewährbar. Mit dem Wegfall des Anspruchs 1 sind auch die geltenden Ansprüche 2 bis 4, die auf ihn rückbezogen sind, nicht mehr patentfähig. Es ist auch nicht zu erkennen, daß ihren Merkmalen eine eigene erfinderische Bedeutung zukommt, da sie in ihrem wesentlichen Umfang dem Fachmann durch den aufgezeigten Stand der Technik zumindest nahegelegt sind (deutsche Offenlegungsschrift 19 616 504, Anspruch 1 zum vorliegenden Anspruch 2; Handbuch "Dieselmotoren" S 817, 818 zu Anspruch 3; deutsche Offenlegungsschrift 4 438 865 zu Anspruch 4) oder dem Fachmann lediglich Überlegungen abverlangen, die den Bereich seiner fachlichen Routine nicht überschreiten. Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 sind ebenfalls nicht gewährbar. Soweit es für den Anmelder im übrigen bedeutsam ist, eine Erteilung der Anmel-dung 196 16 504 aufgrund früherer ggf eigener Offenbarungen zu verhindern, ist dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine diesbezügliche Ent-scheidung bleibt dem Ergebnis eines Prüfungsverfahrens vor dem Deutschen Pa-tent- und Markenamt vorbehalten. Dr. Schnegg Köhn Eberhard Frühauf Ko
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