BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 45/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 44 38 118 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn, Dr.-Ing. Pösentrup beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabeilung 24 des DPMA vom 21. Juni 2001 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den am 24. Januar 1997 eingegangenen Patentansprüchen 1-5, wobei in Patentanspruch 1 das Wort "Elemente" ersetzt wird durch das Wort "Räume" und die Buchstaben "oä" gestrichen werden, Be-schreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e Gegen das Patent 44 38 118 mit der Bezeichnung "Zweiwalzen-Gießmaschine," dessen Erteilung am 13. Juni 1996 veröffentlicht worden ist, haben die - 3 - I T… AG in D… (E I) und die II V… GmbH in L… (Österreich) (E II) Einspruch erhoben. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 24 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 21. Juni 2001 das Patent 44 38 118 widerru-fen. Gegen den letztgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinha-berin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten mit den am 24. Januar 1997 einge-gangenen Patentansprüchen 1-5, wobei in Patentanspruch 1, Zeile 12, das Wort "Elemente" ersetzt wird durch das Wort "Räume" und die Buchstaben "oä" gestrichen werden. Beschrei-bung und Zeichnungen nach Patentschrift. Die Einsprechenden (Einsprechende I schriftsätzlich) stellen den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die österreichische Patentschrift 397 478 und die japanische Offenlegungsschrift H6-198 398 abge-handelt worden. - 4 - Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Zweiwalzen-Gießmaschine zum Gießen endabmessungsnaher Stahlbänder, bei der flüssiger Stahl in den Raum zwischen zwei Gießwalzen aufgegeben und die sich auf den Gießwalzen bilden-den Erstarrungsschalen unter Anwendung von Druck zwischen den Gießwalzen vereinigt und geformt werden, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die Seitenwände, die den Aufgaberaum für den flüssigen Stahl seitlich abschließen - im Bereich der Druckverformungszone zwischen den Gießwalzen - seitlich außen Material-Austritts-Räume, zB Spalte freilassen und dass das ausgetretene Material - oder anderes fehlerhaftes Kantenmaterial - vor einem Verformen, etwa Walzen, mittels Schneideinrichtungen abgetrennt wird, wobei die Schneideinrichtungen als Laserschneideinrichtungen ausgebil-det sind. Gemäß Spalte 1 Zeilen 30 bis 34 der Patentschrift 44 38 118 liegt die Aufgabe vor, eine Zweiwalzen-Gießmaschine anzugeben, bei der auch bei ungünstigen Erstar-rungsverhältnissen im Bandkanten-Bildungsbereich und insbesondere schwierigen Stahlqualitäten stets eine einwandfreie Bandkantenausbildung erreicht wird. Die Patentansprüche 2 bis 5 sind auf Merkmale gerichtet, die die Zweiwalzen-Gießmaschine zum Gießen endabmessungsnaher Stahlbänder nach Patentan-spruch 1 weiter ausgestalten sollen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und insoweit ge-rechtfertigt, dass die Fassung des Patentanspruchs 1 beschränkt worden ist. Der Gegenstand des Patents in seiner beschränkten Fassung stellt eine patentfähige Erfindung dar. - 5 - Die Fassung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da er die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 und 3 enthält. Der Begriff "Material-Austritts-Räume" geht aus der Patentschrift 44 38 118 Spalte 1, Zeilen 39 und 40, sowie 43 und 44 hervor. Die Patentansprüche 3 bis 5 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 2, 6 bis 8. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu, da keine der zum Stand der Technik genannten Druckschriften das Merkmal aufweist, dass die Seitenwände, die den Aufgaberaum für den flüssigen Stahl seitlich abschließen, im Bereich der Druckverformungszone zwischen der Gießwalzen, seitlich außen Material-Aus-tritts-Räume, zB Spalte freilassen. Die offensichtlich gewerblich anwendbare Zweiwalzen-Gießmaschine zum Gießen endabmessungsnaher Stahlbänder nach Patentanspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit dem Durchschnittsfachmann, hier einem Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet des Stranggießens von Metallen, eine Anregung zum Auffinden des Patentgegenstandes geben können. Durch die Maßnahme, Materialaustrittsräume für die Bandkanten im Bereich der Druckverformungszonen zwischen den Gießwalzen vorzusehen, wird eine Rei-bung der Kanten des sich bildenden Bandes an seitlich die Bandbreite begren-zenden Wänden vermieden und so die Standzeiten der Anlage erhöht. Durch das anschließende Abtrennen des ausgetretenen Materials oder anderen fehlerhaften Kantenmaterials mit einer Laserschneideinrichtung wird eine einwandfreie Ausbil-dung der Bandkanten erreicht. Zu dieser Maßnahme kann die Zweiwalzen-Gießmaschine zum Gießen endab-messungsnaher Stahlbänder nach der österreichischen Patentschrift 397 478 kein Vorbild abgeben. Denn dort wird ein seitliches Austreten des Bandmaterials durch einen endlosen, mit einer der Ausziehgeschwindigkeit des Stranges entsprechen- - 6 - den Geschwindigkeit mitlaufenden Dichtstreifen begrenzt, also gezielt verhindert (vgl S 1, Z 25 bis 30). Bei dieser bekannten Zweiwalzen-Gießmaschine wird somit auf eine andere Art als beim Patentgegenstand das Reibungsproblem an festste-henden Wänden verhindert, nämlich durch die mit der Stranggeschwindigkeit mit-laufenden, dehnbaren Dichtstreifen. Auch aus der Zweiwalzen-Gießmaschine zum Gießen endabmessungsnaher Stahlbänder nach der japanischen Offenlegungsschrift H6-198 398 ist keine An-regung zur Lösung des Problems zu entnehmen, die Reibung an den das Band in seiner Breite begrenzenden Wänden zu vermindern. Über die Gestaltung der Be-grenzungswände für die Bandbreite ist dort nichts ausgesagt. Aus der Figur 1 ist erkennbar, dass die seitlichen Wände über den Bereich der Druckverformungs-zone zwischen den Gießwalzen hinaus nach unten ragen. Der mit der Aufgabe der Reibungsverminderung im Bereich der Bandkanten be-fasste Durchschnittsfachmann konnte also aus der Zweiwalzen-Gießmaschine nach der japanischen Offenlegungsschrift H6-198 398 keine Anregung erhalten, von dem in der österreichischen Patentschrift 397 478 beschriebenen Praxis ab-zuweichen, im Bandkantenbereich einen dehnbaren Dichtstreifen zu verwenden. Der Patentanspruch 1 ist in der beantragten Fassung rechtsbeständig. Eine Anpassung der Beschreibung an den geänderten Patentanspruch 1 war nicht zwingend erforderlich, da die Material-Austrittsräume in der Beschreibung ange-geben sind. - 7 - Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 5 als echte Unteransprüche anschlie-ßen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Dr. Pösentrup Hu
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