BPatG 15208.05BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 46/05_______________________(Aktenzeichen)B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung DE 103 59 672.0-26…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 20. Mai 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl. Ing. Tödte sowie der Richter Schwarz, Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Hilberbeschlossen:Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-fungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 24. August 2005 aufgehoben und das Patent mit den - 2 -Ansprüchen 1 bis 8, eingegangen am 11. März 2009, den An-sprüchen 9 bis 13 und der Beschreibung S. 1 bis 8 und S. 10 bis 11, eingegangen am 18. Dezember 2003, und S. 9, eingegangen am 11. März 2009, sowie den Figuren 1 bis 3, eingegangen am 8. Januar 2004, erteilt.G r ü n d eI.Die am 18. Dezember 2003 eingegangene Patentanmeldung 103 59 672.0-26 mit der BezeichnungVerfahren zum automatisierten Starten und Stoppeneiner Brennkraftmaschineist von der Prüfungsstelle für Klasse F02D des Deutschen Patent- und Marken-amts mit Beschluss vom 24. August 2005 mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Anspruch 1 sei nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 ausgeführt, dass das Verfahren des An-spruchs 1 sowohl in der ursprünglich eingereichten Fassung (Hauptantrag) als auch in den Fassungen nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 patentfähig sei, da es ge-genüber dem Stand der Technik neu und erfinderisch sei.- 3 -Die Anmelderin beantragt sinngemäß,das nachgesuchte Patent mit den am 11. März 2009 eingegange-nen Ansprüchen 1 bis 8 und den am 18. Dezember 2003 einge-gangenen Ansprüchen 9 bis 13 (Hauptantrag),hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 12 gemäß Hilfsantrag 1,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 11 gemäß Hilfsantrag 2,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 3,hilfsweise mit den Ansprüchen 1 bis 8 gemäß Hilfsantrag 4,jeweils eingegangen am 6. Dezember 2005,ansonsten mit der Beschreibung S. 1 bis 8 und 10 bis 11, einge-gangen am 18. Dezember 2003, und S. 9, eingegangen am 11. März 2009, sowie den Figuren 1 bis 3, eingegangen am 8. Januar 2004, zu erteilen.Der Anspruch 1 nach Hauptantrag lautet:Verfahren zum automatisierten Starten und Stoppen einer Brenn-kraftmaschine (1) eines Kraftfahrzeuges mittels einer Start-Stop-Einrichtung (20), durch welche die Brennkraftmaschine (1) nach deren Anlassen durch eine Person automatisch in Abhängigkeit von mehreren Stop-Bedingungen abgeschaltet wird, wobei eine der Stop-Bedingungen die Stop-Freigabe einer Klimatisiereinrich-tung (10) unter anderem in Abhängigkeit von einer im Innenraum (9) des Kraftfahrzeuges vorliegenden Temperatur (T_ist) ist, und eine weitere Stop-Bedingung das Verstreichen einer bestimmten, variablen Zeitspanne ist,dadurch gekennzeichnet,dass die Zeitspanne (delta_t) von der Temperaturdifferenz (delta_T) zwischen der im Innenraum (9) vorliegenden Temperatur - 4 -(T_ist) und der vom Fahrer gewünschten Soll-Temperatur (T_soll) abhängt.Weiterbildungen des Verfahrens dieses Anspruchs sind in den rückbezogenenAnsprüchen 2 bis 13 angegeben.Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 besteht aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 2, derjenige nach Hilfsantrag 2 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 3, derjenige nach Hilfsantrag 3 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5 sowie derjenige nach Hilfsantrag 4 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 5 und 9.Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren anzugeben, welches eine verbrauchsgünstige Betriebsweise für den Start-Stop-Betrieb einer Brennkraftma-schine bei erhöhtem Komfort für den Fahrer gewährleistet.Die Prüfungsstelle hat zusätzlich zu der von der Anmelderin genannten DE 102 11 461 C1 (D1) zum Stand der Technik die DE 102 11 466 C1 (D2) und die WO 02/063163 A1 (D3) berücksichtigt.Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist be-gründet. Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag stellt eine patentfähi-ge Erfindung dar.Als zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur für elektronische Steuerungen von Brennkraftmaschinen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der zu-sätzliche Kenntnisse in der Klimatisierung von Fahrzeugen hat.- 5 -1. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist zulässig. Er entspricht dem ursprüng-lich eingereichten Anspruch 1.2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist patentfähig.Das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist neu, da aus keiner der zum Stand der Technik genannten Druckschriften seine kennzeichnenden Merkmale hervorgehen, wonach die variable Zeitspanne - als eine der Stop-Bedingungen zum Abschalten der Brennkraftmaschine - von der Tempera-turdifferenz zwischen der im Innenraum vorliegenden Temperatur und der vom Fahrer gewünschten Soll-Temperatur abhängt.Das gewerblich anwendbare Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die zum Stand der Technik ermittelten Druckschriften, auch nicht in ihrer Zusammenschau, dem Fach-mann weder Vorbild noch entsprechende Hinweise zur Lösung der Aufgabe mit den Maßnahmen des Anspruchs 1 geben.Bei einer Brennkraftmaschine mit einer Start-Stop-Einrichtung sind sowohl das Stoppen als auch der Wiederstart der Brennkraftmaschine von soge-nannten Stop-Bedingungen abhängig. Beim erfindungsgemäßen Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag stellen zum automatisierten Starten und Stoppen einer Brennkraftmaschine (1) mit einer Start-Stop-Einrichtung (20) unter anderem die Temperatur (T_ist) im Innenraum (9) eines Fahrzeugs und das Verstreichen einer variablen Zeitspanne bis zum Stoppen der Brenn-kraftmaschine die Stop-Bedingungen dar, wobei die variable Zeitspanne die Stop-Freigabe einer Klimatisierungseinrichtung (10) erst bei einer Tempera-turdifferenz (delta_T) zwischen der Ist-Temperatur im Innenraum (9) und der vom Fahrer gewünschten Soll-Temperatur (T_soll) erlaubt, die dem Fahrer ein komfortables Innenraumgefühl gewährleistet. Nur bei Erfüllung aller Stop-- 6 -Bedingungen erfolgt der Stop der laufenden Brennkraftmaschine bzw. der Wiederstart der gestoppten Brennkraftmaschine.Aus der in der Beschreibungseinleitung abgehandelten DE 102 11 461 C1 (D1), der die im Prüfungsverfahren genannten DE 102 11 466 C1 (D2) in den relevanten Punkten entspricht, ist bereits ein Verfahren zum automatisierten Starten und Stoppen einer Brennkraft-maschine (in D1: Verbrennungsmotor 2) eines Kraftfahrzeuges mittels einer Start-Stop-Einrichtung (16) bekannt, durch welche die Brennkraftmaschine nach deren Anlassen durch eine Person automatisch in Abhängigkeit von mehreren Stop-Bedingungen abgeschaltet wird (D1, Sp. 3, Z. 10 - 27). Eine dieser Stop-Bedingungen ist die Freigabe des Stoppens der Brennkraftma-schine durch eine Klimatisierungseinrichtung (22), wobei deren Stop-Freiga-be von der im Innenraum (Personenraum 32) des Kraftfahrzeuges gemesse-nen Temperatur abhängt (D1, Sp. 3, Z. 30 - 38 und Sp. 6, Z. 6 - 24).Davon unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag zum einen durch das kennzeichnende Merkmal, wonach die Temperatur-differenz zwischen der Ist-Temperatur im Fahrzeuginnenraum und der vom Fahrer gewünschten Soll-Temperatur eine der Stop-Bedingungen darstellt, wogegen nach D1 nicht diese Temperaturdifferenz, sondern der Wert der ge-messenen Innenraumtemperatur für die Stop-Freigabe ausschlaggebend ist. Dazu entnimmt der Fachmann der D1, dass die gemessene Innenraum-temperatur innerhalb eines vorbestimmten (D1, Sp. 3, Z. 56 - 60) bzw. ak-zeptalen (D1, Sp. 8, Z. 48 - 55) Toleranzbereichs liegt. Wie üblich bei einer Bereichsangabe wie dieser ist der Bereich von einem unteren und einem oberen Temperaturwert begrenzt, was die Vorgabe von zwei Temperatur-werten in der Klimatisierungssteuerung erfordert.Diese - wie auch immer ausgeführte - Vorgabe von zwei Temperaturwerten führt den Fachmann jedoch weg von der Maßnahme nach Anspruch 1 nach - 7 -Hauptantrag, wonach die "vom Fahrer gewünschte Soll-Temperatur" die Basis für die Temperaturdifferenz zur Ist-Temperatur im Innenraum bildet. Demnach ist es für den Fachmann nicht naheliegend, vom "Toleranzbereich" nach D1 auf die erfindungsgemäße Temperaturdifferenz zwischen der ge-messenen Ist-Temperatur im Innenraum und der vom Fahrer gewünschten Soll-Temperatur zu schließen, die zudem nach Anspruch 1 nach Hauptantrag als Einflussgröße für die variable Zeitspanne bis zum Stoppen der Brenn-kraftmaschine herangezogen wird.Im Gegensatz dazu ist nämlich nach D1 die variable Zeitspanne (D1: Ver-zögerungszeit) bis zum Stoppen, also Abschalten der Brennkraftmaschine bei einem Fahrzeugstop nicht von der Klimatisierung, schon gar nicht von der Temperaturdifferenz zwischen der Ist- und der Soll-Temperatur wie nach Anspruch 1 nach Hauptantrag abhängig. Vielmehr ist die variable Zeitspanne nach D1 abhängig vom Fahrerwunsch, beispielsweise als Schutz beim Ran-gieren, Rückwärtsfahren oder Abbiegen, damit die Brennkraftmaschine nicht vorzeitig abgeschaltet wird (Sp. 9, Z. 3 - 18), oder abhängig von einem vom Fahrer gewählten Economy-Betriebsmodus, von seiner Fahrweise hinsicht-lich Betätigung des Gas- oder Bremspedals, vom Geschwindigkeitsprofil und der Fahrstrecke (Sp. 9, Z. 30 bis Sp. 10, Z. 26).Der Fachmann erhält somit aus D1 (bzw. D2) keine Anregung, entsprechend Anspruch 1 nach Hauptantrag die variable Zeitspanne bis zum Stoppen der Brennkraftmaschine von der Temperaturdifferenz zwischen der gemessenen Ist-Temperatur im Innenraum und der vom Fahrer gewünschten Soll-Tempe-ratur abhängig zu machen.Die WO 02/063163 A1 (D3) beschreibt ebenfalls ein Verfahren zum auto-matisierten Starten und Stoppen einer Brennkraftmaschine eines Kraft-fahrzeuges mittels einer Start-Stop-Einrichtung, durch welche die Brennkraft-maschine nach deren Anlassen durch eine Person automatisch in Abhängig-- 8 -keit von mehreren Stop-Bedingungen abgeschaltet wird, nachdem eine be-stimmte, variable Zeitspanne (in D3: Wartezeit) abgelaufen ist. Die Stop-Be-dingungen können nach D3 im allgemeinen von allen Signalen abhängen, die die aktuelle Betriebssituation des Fahrzeuges charakterisieren (S. 8, Z. 15 - 23, und S. 9, Z. 16 - 20), wozu auch die Aktivierung von zusätzlichen Verbrauchern, zum Beispiel der Klimaanlage, zählt (S. 10, Z. 5 - 6).Davon unterscheidet sich das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hauptantrag dadurch, dass die Stop-Freigabe der Klimatisierungseinrichtung unter ande-rem von der Temperatur im Fahrzeuginnenraum und dass die variable Zeit-spanne bis zum Stoppen der Brennkraftmaschine von der Temperaturdiffe-renz zwischen der Ist-Temperatur im Fahrzeuginnenraum und der vom Fah-rer gewünschten Soll-Temperatur abhängt, wogegen der Fachmann der D3 keine näheren Angaben zu den Stop-Bedingungen im Zusammenhang mit der Klimaanlage, insbesondere nicht zur Abhängigkeit der variablen Zeit-spanne von Temperaturwerten zur Fahrzeugklimatisierung entnimmt.Falls der Fachmann die Zusammenschau der D1 und D3 in Betracht zieht, entnimmt er allenfalls die Erkenntnis, dass die aus D1 für unterschiedliche Fahrweisen oder Fahrbedingungen bekannte variable Zeitspanne auch in Abhängigkeit von der Klimatisierung als Stop-Bedingung angewendet werden könne. Keinerlei Hinweis erhält der Fachmann durch die Zusammenschau von D1 und D3 auf die Abhängigkeit der variablen Zeitspanne zwischen dem Fahrzeug-Stop und dem Stoppen der Brennkraftmaschine von der Tempe-raturdifferenz zwischen der Ist- und der Soll-Temperatur im Fahrzeuginnen-raum, schon weil diese Differenz weder in D1 noch in D3 angesprochen ist. Gerade diese Temperaturdifferenz berücksichtigt aber in vorteilhafter Weise auf direktem Weg die Klimabedürfnisse der Fahrzeuginsassen auch bei Fahrzeugen mit einer Start-Stop-Einrichtung.Der Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher gewährbar.- 9 -Die Ansprüche 2 bis 13 nach Hauptantrag enthalten zweckmäßige Ausge-staltungen des Verfahrens des Anspruchs 1 und sind daher ebenfalls ge-währbar.Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Hilfsanträge einzugehen.Tödte Schwarz Harrer HilberHu
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