BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 47/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. August 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 36 886 … - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. August 2005 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Beschwerde der Patentinhaberin ist gegen den Beschluß der Patentabtei-lung 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Februar 2003 gerichtet, mit dem das am 25. August 1997 angemeldete und am 18. Mai 2000 veröffent-lichte Patent 197 36 886 nach Prüfung eines Einspruches mangels Patentfähigkeit seines Gegenstandes widerrufen worden ist. Die Bezeichnung des Patents lautet: "Verfahren zum Betreiben eines Dampferzeugers und Dampfer-zeuger zur Durchführung des Verfahrens sowie Gas- und Dampf-turbinenanlage". Im Einspruchsverfahren ist zum Stand der Technik ua die europäische Patent-schrift 0 359 735 B1 genannt worden. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 hat die Patentinhaberin neue Patentansprüche 1 bis 3 eingereicht, mit denen sie die Aufrechterhaltung des Patents in einer be-schränkten Fassung weiter verfolgt. - 3 - Diese Patentansprüche lauten: 1. Dampferzeuger mit einem einer nach dem Durchlaufprinzip ausgelegten Druckstufe zugeordneten Verdampfer, dem über einem Wasserabscheider ein Überhitzer nachgeschaltet ist, wobei der Wasserabscheider medienseitig mit einer einer nach dem Umlaufprinzip ausgelegten weiteren Druckstufe zu-geordneten Wasser-Dampf-Trommel verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den Wasserabscheider und die Wasser-Dampf-Trommel ein Entspannungsverdampfer geschaltet ist, der mit der Wasser-Dampf-Trommel aus-schließlich dampfseitig verbunden ist. 2. Dampferzeuger nach Anspruch 1, bei dem der Entspannungs-verdampfer wasserseitig an ein dem Verdampfer zugeordne-tes Speisewassersystem angeschlossen ist. 3. Gas- und Dampfturbinenanlage mit einem der Gasturbine rauchgasseitig nachgeschalteten Abhitzedampferzeuger, des-sen Heizflächen in den Wasser-Dampf-Kreislauf der Dampftur-bine geschaltet sind, wobei der Abhitzedampferzeuger als Dampferzeuger nach Anspruch 1 oder 2 ausgebildet ist. Dem geltenden Patentgegenstand liegt die Aufgabe zugrunde, einen Dampfer-zeuger anzugeben, bei dem mit besonders geringem Aufwand ein hoher Wir-kungsgrad auch beim Anfahren oder im Schwachlastbetrieb gewährleistet ist (Pa-tentschrift Sp 2 Z 9 bis 14). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht legt die Patentinha-berin weitere neue Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag 1 und neue Pa-tentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 2 vor. - 4 - Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von dem nach Hauptan-trag durch den kennzeichnenden Teil, der lautet: "dass zwischen den Wasserabscheider und die Wasser-Dampf-Trommel ein Entspannungsverdampfer geschaltet ist, der an die Wasser-Dampf-Trommel ausschließlich dampfseitig unmittelbar angeschlossen ist." Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von dem nach Hauptan-trag ebenfalls durch den kennzeichnenden Teil. Dieser lautet: "dass zwischen den Wasserabscheider und die Wasser-Dampf-Trommel ein Entspannungsverdampfer geschaltet ist, der an die Wasser-Dampf-Trommel ausschließlich dampfseitig angeschlos-sen ist, und der wasserseitig an ein dem Verdampfer zugeordne-tes Speisewassersystem angeschlosen ist." Patentansprüche 2 und 3 nach Hilfsantrag 1 lauten wie die Ansprüche 2 und 3 nach Hauptantrag, Patentanspruch 2 nach Hilfsantrag 2 lautet wie Patentan-spruch 3 nach Hauptantrag. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, daß die europäische Patent-schrift 0 359 735 weder für sich, noch in Verbindung mit den weiteren im Ver-fahren genannten Entgegenhaltungen dem Fachmann die Lehre des Patentan-spruchs 1 habe nahe legen können. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent auf-rechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 3 vom - 5 - 30. Mai 2003 (Hauptantrag), hilfsweise mit den Patentansprü-chen 1 bis 3 nach Hilfsantrag 1 bzw. Patentansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag 2, überreicht jeweils am 3. August 2005; Be-schreibung und Zeichnung jeweils gemäß Patentschrift. Die Einsprechend stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, daß der Patentgegenstand in der Fassung der geltenden Pa-tentansprüche gegenüber dem insgesamt aufgezeigten Stand der Technik nicht patentfähig sei, insbesondere nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der beantragten Fas-sungen der Patentansprüche eine patentfähige Erfindung iSd § 1 bis § 5 PatG dar, denn er beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Als hier zuständiger Fachmann ist ein Fachhochschul-Ingenieur des Allgemeinen Maschinenbaus anzusehen, der auf dem Gebiet der Energie- und Kraftwerkstech-nik mit Entwicklungsaufgaben befaßt ist und über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. - 6 - Nach dem Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 und nach den Ausführungen der Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung geht der Patentgegenstand aus von einem Dampferzeuger mit zumindest zwei Druckstufen des Wasser-Dampf-Kreislaufs. Die eine (höhere) ist nach dem Durchlaufprinzip ausgelegt und einem (Hochdruck- oder Mitteldruck-) Verdampfer zugeordnet, dem ein Überhitzer nachgeschaltet ist. Die andere (niedrigere) ist nach dem Umlaufprinzip konzipiert und einer Wasser-Dampf-Trommel zugeordnet. Gemäß Streitpatentschrift besteht das Umlaufprinzip darin, daß der Wasser-Dampf-Trommel flüssiges Medium ent-nommen, durch einen (Niederdruck-) Verdampfer im Dampferzeuger geführt und teilverdampft in die Wasser-Dampf-Trommel zurückgeleitet wird (Sp 5 Z 16 bis 25), und das Durchlaufprinzip darin, daß dem Verdampfer zugeführtes Medium in einem Durchgang vollständig verdampft wird (Sp 4 Z 31 bis 36). Nach den Angaben in der Streitpatentschrift wird beim Anfahren oder im Schwachlastbetrieb des Dampferzeugers der nach dem Druchlaufprinzip ausge-legte Verdampfer üblicherweise mit einem Mindeststrom an Strömungsmedium betrieben, um dessen sichere Kühlung zu gewährleisten. Da dieser Mindeststrom in dieser Betriebsphase nicht sicher vollständig verdampft und ein Wassereintritt in den Überhitzer, der nicht für die flüssige Phase ausgelegt ist, vermieden werden muß, ist zwischen dem Verdampfer und Überhitzer in an sich bekannter Weise ein Wasserabscheider geschaltet (Sp 1 Z 33 bis 44, 49 bis 52). Falls das im Wasser-abscheider abgeschiedene Wasser aus dem System genommen würde, ginge die in die Vorwärmung des abgeschiedenen Wassers investierte Wärme und auch die entsprechende Wassermenge, die neu einzuspeisen und aufzubereiten wäre, ver-loren, was sich nachteilig auf den Wirkungsgrad der Anlage auswirke (Sp 1 Z 67 bis Sp 2 Z 8). Zur Vermeidung dieses Nachteils ist gemäß kennzeichnendem Teil des An-spruchs 1 nach Hauptantrag vorgeschlagen, zwischen den Wasserabscheider und die Wasser-Dampf-Trommel einen Entspannungsverdampfer zu schalten, der mit der Wasser-Dampf-Trommel ausschließlich dampfseitig verbunden ist. - 7 - In der EP 0 359 735 B1 ist unstreitig ein gattungsgemäßer Dampferzeuger be-schrieben. Die nach dem Durchlaufprinzip ausgelegte Druckstufe umfasst den Hochdruckverdampfer 4 und den Hochdrucküberhitzer 6, zwischen welchen ein Wasserabscheider 15 geschaltet ist, der wasserseitig mit einer Wasser-Dampf-Trommel (Niederdruck-Trommel 12) einer nach dem Umlaufprinzip ausgelegten Druckstufe (Trommel 12, Leitung 29, Niederdruckverdampfer 3, Leitung 42) ver-bunden ist. Aufgrund der Druckdifferenz zwischen Wasserabscheider und Nieder-drucktrommel kommt es auf dem Weg in die Niederdrucktrommel, je nach Ventil-anordnung auch erst in der Niederdrucktrommel, zu einer Entspannungsver-dampfung des abgeschiedenen Wassers. Die bei der Entspannungsverdampfung entstehenden beiden Phasen des Strömungsmediums werden in der Nieder-drucktrommel gespeichert und dem System über diese Druckstufe wieder zuge-führt. Der bekannte Dampferzeuger löst damit bereits die dem Streitpatent zu-grundeliegende Aufgabe mit vergleichbaren Mitteln. Der beim Dampferzeuger nach geltendem Anspruch 1 des angefochtenen Patents demgegenüber verbleibende bauliche Unterschied eines separaten Entspan-nungsverdampfers zwischen dem Wasserabscheider und der Wasser-Dampf-Trommel kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Denn der Fachmann erhält aus der EP 0 359 735 B1 schon den gedanklichen Hinweis, das im Wasser-abscheider abgeschiedene Wasser bedarfsweise auch einem separaten Entspan-nungssystem 16 zuzuleiten und die beiden getrennten Phasen unterschiedlich zu nutzen bzw. an anderen Stellen einzuspeisen, was sich aus den beiden Pfeilrich-tungsangaben am Entspannungssystem gemäß Figur herleiten läßt. Nachdem eine Nutzung durch Rückführung in eine Niederdruck-Trommel schon in dieser Druckschrift aufgezeigt ist, liegt es mangels anderer aufgezeigter Alternativen für den Fachmann auf der Hand, zumindest die Dampfseite des Entspannungs-systems mit der Dampfseite der Niederdruck-Trommel zu verbinden. Die Einlei-tung des entspannten Wassers kann zwar ebenfalls in die Nieder-druck-Trommel, aber – wie der Fachmann ohne weiteres erkennt – ohne grundsätzliche Änderung - 8 - des Schaltungsprinzips alternativ auch in die mit der Niederdrucktrommel verbundenen Saugleitungen der Hochdruck- oder Niederdruck-Speisewasser-pumpen erfolgen. In diesem Fall ist das Entspannungssystem mit der Wasser-Dampf-Trommel ausschließlich dampfseitig verbunden. Allein mit fachnotorischen Überlegungen konnte der Fachmann ausgehend von der EP 0 359 735 B1 somit zur Lehre des Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelan-gen. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach Hauptantrag im wesentlichen durch die Präzisierung der Verbindung dahingehend, daß der Entspannungsverdampfer an die Wasser-Dampf-Trommel ausschließlich dampfseitig unmittelbar angeschlossen ist. Der Fachmann liest einen derartigen Anschluß bereits in der Fassung des Anspruchs 1 nach Hauptantrag mit. Am Kern der Erfindung ändert sich durch diese Änderung nichts. Die vorstehenden Ausfüh-rungen gelten daher auch für den Anspruch 1 nach Hilfsantrag. Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfs-antrag 1 das Merkmal hinzugefügt, daß der Entspannungsverdampfer wassersei-tig an ein dem Verdampfer zugeordnetes Speisewassersystem angeschlossen ist. Wie oben schon ausgeführt, lehrt die EP 0 359 735 B1, das bei der Entspan-nungsverdampfung anfallende Wasser speisewasserseitig in den Kreislauf zurück-zuführen, hier, indem es in den Speisewasserbehälter, der zugleich als Wasser-Dampf-Trommel wirkt, eingespeist wird. Insbesondere wenn ein separates Ent-spannungssystem (Fig, BZ 16) in Betracht gezogen wird, liegt die wasserseitige Ankopplung des Entspannungssystems auch an flüssigkeitführende Leitungen des Speisewassersystems im Griffbereich des Fachmannes. Der Anspruch 2 nach Hilfsantrag 2 sieht die Verwendung des Dampferzeugers nach Anspruch 1 als einen der Gasturbine rauchgasseitig nachgeschalteten Abhit-zedampferzeuger bei einer Gas- und Dampfturbinenanlage vor. Da auch der in - 9 - EP 0 359 735 B1 beschriebene Dampferzeuger als Abhitzedampfkessel in einer Gas- und Dampfturbinenanlage ausgelegt ist, können die Merkmale des An-spruchs 2 nicht zur Stützung einer erfinderischen Tätigkeit des Patentgegenstan-des beitragen. Köhn Eberhard Dr. Pösentrup Frühauf Hu
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