BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 47/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 03 992.7-26 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. November 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf BPatG 152 10.99 - - 2beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 16 M des Deutschen Patent- und Mar-kenamts vom 26. April 1999 aufgehoben und das Patent erteilt. B e z e i c h n u n g: Gerätetragarm für Steuertafeln, Steuer-gehäuse o dgl A n m e l d e t a g: 9. Februar 1990 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 4, eingegangen am 8. Juni 2000, Beschreibung, Seiten 1 bis 4, 7 und 9, eingegangen am 7. August 2000, Beschreibung, Seiten 5, 6, 8, 10 und 11, eingegangen am 9. Februar 2000, Zeichnung, 1 Blatt mit Figuren 1 bis 4, eingegangen am 8. Juni 2000. G r ü n d e I Die Patentanmeldung P 40 03 992.7-26 ist am 9. Februar 1990 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit Prüfungsbescheid vom 16. März 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse F 16 M des Deutschen Patent- und Markenamts der Anmelderin mitgeteilt, daß kein Stand der Technik ermittelt werden konnte, der dem Anmeldungsgegenstand näher - - 3komme als die bereits in den Anmeldungsunterlagen genannte deutsche Patentschrift 38 05 425 und daß einer Patenterteilung grundsätzlich nichts im Wege stünde, wenn die vorliegenden Unterlagen, mit denen eine Patenterteilung nicht erfolgen könne, entsprechend den Anregungen der Prüfungsstelle überar-beitet würden. Nachdem mehrfach gewährte Fristen abgelaufen waren, ohne daß überarbeitete Unterlagen vorgelegt worden wären, hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluß vom 26. April 1999 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000, eingegangen am 8. Juni 2000, neue Patentansprü-che 1 bis 4 und eine überarbeitete Zeichnung (1 Blatt), mit Schriftsatz vom 2. August 2000, eingegangen am 7. August 2000, ferner neue Beschreibungs-seiten 1 bis 4, 7 und 9 eingereicht und sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Erteilung des Patents mit Ansprüchen 1 bis 4 und 1 Blatt Zeichnung (Fig 1 bis 4), eingereicht mit Eingabe vom 2. Juni 2000, Beschreibungssei-ten 5, 6 und 8 sowie 10 und 11, wie ursprünglich eingereicht, Be-schreibungsseiten 1 bis 4 und 7 und 9, eingereicht mit Eingabe vom 2. August 2000, zu beschließen. Der geltende Patentanspruch 1 lautet: "Gerätetragarm zur Aufhängung oder Halterung von Steuertafeln, Steuergehäusen o dgl an Maschinen, Wänden etc, - mit einem im Tragarmprofil durchgehend ausgeformten Ka-belkanal, - - 4- mit einem Zwischengelenk, das ein erstes wandseitiges Trag-armstück mit einem zweiten Tragarmstück horizontal schwenkbar verbindet, - mit einem Endverbinder mittels dem ein geräteseitiges End-stück an dem freien Ende des zweiten Tragarmstücks befe-stigbar ist, dadurch gekennzeichnet, - daß als Tragarmprofil ein handelsübliches Vierkantrohr ver-wendet ist, das in seiner oberen Wandfläche einen durch-laufenden Längsschlitz aufweist, der mittig in der oberen Wandfläche derart angeordnet ist, daß beidseitig neben dem Längsschlitz in der oberen Wandfläche ausreichend breite Wandflächen als sogenannte randseitige Schulterflansche gebildet sind, - daß die Schulterflansche zumindest beim ersten wandseiti-gen Tragarmstück in der Weise genutzt sind, daß sie zum Einsetzen und Befestigen von Querriegelplatten dienen, die in Längsrichtung des Tragarmstücks zueinander auf Abstand gesetzt sind, - und daß die Schulterflansche zur Bildung des Zwischenge-lenks in der Weise genutzt sind, daß sie zum Einsetzen und Befestigen von horizontalen Gelenkplatten dienen, die stirn-seitig aus dem Tragarmstück vorstehen und jeweils Teil einer Gelenkhälfte sind." Dem Anmeldungsgegenstand ist die Aufgabe zugrundegelegt, einen Gerätetrag-arm anzugeben, dessen Tragarmprofil einen problemlos zu bedienenden Ka-- - 5belkanal mit wesentlich verbessertem Kabelaufnahmevermögen aufweist, ohne deshalb die geforderte Verwindungssteifigkeit der Tragarmkonstruktion zu beein-trächtigen. Dabei soll der Gerätetragarm kostengünstiger herzustellen und zu montieren sein als bekannte Aluminiumkonstruktionen, und zwar auch vor Ort, wenn das freie Ende des geräteseitigen Tragarmstücks auf Länge zugeschnitten werden muß. (Beschreibung S 3 Abs 3 übergehend auf S 4). Die geltenden Patentansprüche 2 bis 4 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf ihn rückbezogen. Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch Erfolg. Die geltenden Patentansprüche sind zulässig. Ihre Merkmale sind aus den ur-sprünglichen Patentansprüchen hervorgegangen. Die geltenden Unterlagen der Anmeldung entsprechen den Anforderungen des § 35 PatG. Der Anmeldungsgegenstand stellt, wie schon die Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts festgestellt hat, eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar. Der Gerätetragarm gemäß Patentanspruch 1 ist neu. In der deutschen Patentschrift 38 05 425 ist ein Gerätetragarm mit den Merkmalen gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung - - 6beschrieben. Die Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 sind der deutschen Patentschrift jedoch nicht entnehmbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 der vorliegenden Anmeldung, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer er-finderischen Tätigkeit. Der Gerätetragarm nach dem deutschen Patent 38 05 425 besteht aus einem 2-Kammer-Profil, wobei eine Kammer im Querschnitt gesehen rundum geschlossen, die andere U-förmig ausgebildet, somit zu einer Seite hin offen ist, um von dieser Seite her Kabel einlegen zu können. Der geschlossene Profilteil bildet den stabili-sierenden Tragteil (TP), der offene Profilteil den Aufnahmeteil (AP) des Gerä-tetragarms für Kabel o dgl (Sp 3 Z 23 bis 32 iVm Fig 2 u 3). Zweck dieser Trag-armkonstruktion ist die Erzielung einer ausgezeichneten Stabilität bei leichter Einbringbarkeit der Verbindungsleitungen (Sp 3 Z 18 bis 22). Um an das Profil stirnseitig ein Drehgelenk, einen Geräte- oder Wandhalter (44) befestigen zu können, sind auf den Innenseiten der beiden Kammern in Längsrichtung des Pro-fils verlaufende, geschlitzte Verbindungsstege (28, 29, 31, 32) angeformt, die als Schraubenaufnahmen dienen. In der Beschreibung der vorliegenden Anmeldung ist ausgeführt, daß diese be-kannte Tragarmkonstruktion eine Reihe von Nachteilen aufweist. So seien die Profilgestaltung mit zwei Kammern und die entlang der ganzen Profillänge ange-ordneten Schraubaufnahmen relativ kostenintensiv; das nachträgliche Einschnei-den von Gewinden vor Ort nach kundenspezifischem Zuschnitt der Profillänge er-höhe den Montageaufwand und das geschlossene Tragteil mindere das Kabel-aufnahmevermögen des Profils (S 2 Abs 2 bis S 3 Abs 2). Zur Vermeidung dieser Nachteile schlägt die Anmeldung gemäß dem kennzeich-nenden Teil des Anspruchs 1 im Kern vor, als Tragarmprofil ein handelsübliches Vierkantrohr zu verwenden, dessen eine Wand in Längsrichtung einen durchge-- - 7henden Längsschlitz unter Belassung beidseitiger Wandstreifen als Schulterflan-sche aufweist, wobei die Schulterflansche zur Befestigung von in Längsrichtung auf Abstand gesetzten Querriegelplatten und im Bereich der Stirnseiten zum Be-festigen von aus dem Tragarmstück horizontal vorstehenden Gelenkplatten die-nen. Damit ist eine Tragarmkonstruktion geschaffen, die mit einem einfachen Hohlprofil auskommt und trotz eines durchgehenden Längsschlitzes aufgrund von Schulter-flanschen eine hinreichende Verwindungssteifigkeit besitzt, welche durch mit den Schulterflanschen verbindbare Querriegelplatten bedarfsweise noch erhöht wer-den kann. Durch das Setzen der Querriegelplatten auf Abstand ist zudem ein einfaches Ein- und Ausleiten ("Durchschlaufen") von Kabeln in den bzw aus dem Profilinnenraum an gewünschten Positionen möglich. Des weiteren beläßt der plattenförmige Charakter der zu befestigenden Teile an den Schulterflanschen hinreichend Freiraum für das Führen der Kabel von einem Tragarmteil über zB ein Zwischengelenk in den nächsten Tragarmteil, wobei im übrigen nahezu der vollständige Profilinnenraum für die Kabelaufnahme genutzt werden kann. Der Fachmann, als hier zuständig wird ein Maschinenbauingenieur angesehen, der mit der Konstruktion von beweglichen Halterungen für über Leitungen zu ver-sorgende Geräte befaßt ist, erhält in der erwähnten deutschen Patentschrift kei-nerlei Anregungen, den von der anmeldungsgemäßen Konstruktion völlig abwei-chenden Gerätetragarm in Richtung der Lehre des Patentanspruchs 1 der vorlie-genden Anmeldung abzuwandeln. Es gibt auch keinen Anzeichen dafür, daß das routinemäßige Können des Fachmannes in Verbindung mit dem Stand der Tech-nik nach der gattungsbildenden Patentschrift in naheliegender Weise zum Ge-genstand des Patentanspruchs 1 hätte führen können. Der Patentanspruch 1 ist somit gewährbar. - - 8Das gleiche gilt für die Ansprüche 2 bis 4, die auf Merkmale gerichtet sind, mit denen der Gegenstand des Anspruchs 1 weiter ausgebildet wird. Dr. Schnegg Eberhard Köhn FrühaufHu
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