BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 48/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 3. Juli 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 42 19 015 … BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf beschlossen: Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e Gegen das Patent 42 19 015 mit der Bezeichnung Regelvorrichtung mit Abgasrückführungssystem für eine Brenn-kraftmaschine hat die S… AG in Berlin und München Einspruch erhoben. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 26 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 28. Juni 2001 das Patent 42 19 015 widerru-fen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Patents gegenüber dem Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten, hilfsweise beschränkt auf- - 3 - rechtzuerhalten mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 3. Juli 2002, im übrigen Beschreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. In der mündlichen Verhandlung sind zum Stand der Technik die US-Patentschrift 47 15 348 und die deutsche Offenlegungsschrift 32 38 153 abgehandelt worden. Der Patentanspruch nach Hauptantrag hat folgende Fassung: Regelvorrichtung mit Abgasrückführungssystem für eine Brenn-kraftmaschine, die eine Abgasrückführungsleitung zu einer Luft-einlassleitung hat, wobei Einlassluft durch eine Drosselklappe und einen Ansaugkrümmer hindurch tritt, mit: - einer Betriebszustand-Detektorvorrichtung zur Erfassung der Betriebszustände der Brennkraftmaschine, in welcher ein Druckdetektorelement stromabwärts der Drosselklappe vorgesehen ist, um einen Druck in der Lufteinlassleitung zu erfassen, zwecks Erfassung einer Abgasrückführungsrate während der Rückführung des Abgases; - einer Störungsdetektorvorrichtung zur Erfassung einer Stö-rung im Abgasrückführungssystem auf der Grundlage des Druckwerts der vom Druckdetektorelement erfasst wurde; und - 4 - - einem Maschinenregler zur Regelung der Brennkraftma-schine-Betriebsparameter, abhängig von den Betriebszu-ständen, die durch die Betriebszustand-Detektorvorrichtung erfasst wurden dadurch gekennzeichnet, dass - die Regelung der Brennkraftmaschine-Betriebsparameter auch von einem Umgebungsdruck abhängt, dessen Wert dadurch bestimmt ist, dass bei Stillstand der Brennkraftma-schine der vom Druckdetektorelement erfasste Wert (Pbenst) als Umgebungsdruck (Pa) abgespeichert wird, und - dieser abgespeicherte Wert bei laufender Brennkraftma-schine gegebenenfalls durch einen vom Druckdetektorele-ment erfassten und um einen Korrekturwert (a) korrigierten Wert ersetzt wird. Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag hat noch das zusätzliche Merkmal, dass das Druckdetektorelement sich in der Abgasrückführungsleitung befindet. Gemäß Spalte 3 Zeilen 55 bis 60 der Patentschrift 42 19 015 liegt die Aufgabe vor, eine Regelvorrichtung für eine Brennkraftmaschine zu schaffen, die in der Lage ist, den Umgebungsdruck kostengünstig und in einfacher Weise bei der Regelung der Abgasrückführung mit zu berücksichtigen. Die Patentansprüche 2 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag sind auf Merkmale ge-richtet, die die Regelvorrichtung mit Abgasrückführungssystem für eine Brenn-kraftmaschine nach dem jeweiligen Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. - 5 - Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch sachlich nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patents stellt keine patentfähige Erfin-dung dar. Die Regelvorrichtung für eine Brennkraftmaschine nach Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag ist gegenüber dem Stand der Technik neu und gewerblich anwendbar. Sie ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. Die US-Patentschrift 47 15 348 beschreibt eine Regelvorrichtung für eine Brenn-kraftmaschine mit Abgasrückführungssystem, bei der ein Erfassungssystem F für die Betriebszustände der Brennkraftmaschine vorgesehen ist, das einen Sensor stromabwärts der Drosselklappe zur Erfassung des Drucks in der Lufteinlasslei-tung einschließt. Abhängig von diesen Betriebszuständen werden die Betriebspa-rameter der Brennkraftmaschine geregelt (vgl Sp 2, Z 7 bis 16). Ein Entscheidungsmittel E ermittelt in Abhängigkeit von dem in der Lufteinlasslei-tung erfassten Druck eine Abgasrückführungsrate für das Abgas (vgl Sp 2, Z 23 bis 29). Schließlich wird bei der genannten Regelvorrichtung das Abgasrückfüh-rungssystem auf der Grundlage des Druckwertes in der Lufteinlaßleitung auf seine Funktion überwacht (vgl Sp 4, Z 24 bis 67). Somit weist die bekannte Regelvorrichtung für eine Brennkraftmaschine mit einem Abgasrückführungssystem alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 auf. Soll bei der Regelung der Brennkraftmaschine auch der Umgebungsdruck berück-sichtigt werden, so wird der mit dieser Aufgabe betraute Durchschnittsfachmann, hier ein Entwicklungsingenieur auf dem Gebiet des Motormanagements, seine Suche nach Lösungen im Stand der Technik ganz allgemein auf die Regelung und Steuerung von Brennkraftmaschinen richten, die den Umgebungsdruck be-rücksichtigen, weil dieser bekanntermaßen einen unmittelbaren Einfluss auf die Füllung der Zylinder hat, und unabhängig davon ist, ob eine Abgasrückführung stattfindet oder nicht. Bei seiner Suche wird er auf die deutsche Offenlegungsschrift 32 38 153 stoßen, in der ein derartiges Steuerungsverfahren für eine Brennkraftmaschine ohne Ab- - 6 - gasrückführungssystem beschrieben ist. Die Erfassung des Umgebungsdrucks erfolgt dort mit Hilfe des in der Lufteinlassleitung (Ansaugkrümmer) angeordneten Drucksensors, der den bei Stillstand der Brennkraftmaschine erfassten Druckwert als Umgebungsdruck abspeichert (S 2 Abs 2). Dieser abgespeicherte Wert wird bei laufender Brennkraftmaschine gegebenenfalls durch einen Wert ersetzt, der sich dadurch ergibt, dass ein vom Drucksensor erfasster Wert um einen Korrek-turwert korrigiert wird (S 3 Abs 2). Aufgrund seiner Fachkenntnis erkennt der Durchschnittsfachmann, dass er dem aus der US-Patentschrift 47 15 348 bekannten Drucksensor ohne weiteres diese zusätzliche Funktion zuordnen kann, ohne die Funktionen zu beeinträchtigen, die dieser bereits wahrnimmt. Denn die Ermittlung des Umgebungsdrucks erfolgt bei Betriebszuständen, bei denen keine Abgasrückführung stattfindet. Der Durch-schnittsfachmann gelangt somit ohne erfinderische Tätigkeit zur Lehre des Pa-tentanspruchs 1. Der Patentanspruch 1 nach Hauptanspruch ist deshalb nicht bestandsfähig. Entsprechendes gilt für den Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag. Dieser unter-scheidet sich von dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur dadurch, dass das Druckdetektorelement sich in der Abgasrückführungsleitung befindet. Um die an-gegebenen Funktionen erfüllen zu können, muss das Druckdetektorelement sich in der Nähe der Lufteinlassleitung befinden, so dass dieses Merkmal gleiche Wir-kung aufweisen muss, wie bei einer Anordnung des Druckdetektorelements in der Lufteinlassleitung. Somit entspricht dieses Merkmal dem des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag und kann somit keine erfinderische Tätigkeit begründen. Die Patentansprüche 2 bis 5 nach Haupt- und Hilfsantrag fallen als echte Unteran-sprüche mit dem jeweiligen Patentanspruch 1. - 7 - Das Patent war deshalb zu widerrufen. Dr.-Ing. Schnegg Eberhard Köhn Frühauf Hu
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