BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 49/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 38 03 128 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsit-zenden Richters Dr.-Ing. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Hochmuth beschlossen: Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. Juni 1999 geändert. Das Patent 38 03 128 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten: Patentansprüche 1 – 3 nach Hauptantrag, Beschreibung Seiten 1 – 3 und Spalten 1 – 5 und 2 Blatt Zeichnungen Figuren 1 und 2, nach Hauptantrag, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. Oktober 2001. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. - 3 - G r ü n d e I Die Erteilung des Patents auf die am 3. Februar 1988 unter der Bezeichnung "Rohrbiegegerät" eingereichte Patentanmeldung ist am 8. Dezember 1994 veröf-fentlicht worden. Nach Prüfung eines auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit ge-stützten Einspruchs hat die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Mar-kenamts durch Beschluß vom 25. Juni 1999 das Patent in vollem Umfang auf-rechterhalten. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dem Gegenstand des Streitpatents fehle gegenüber den japanischen Gebrauchsmustern 57-181 423 und 61-72 322 die Neuheit, zumindest beruhe er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die Patentinhaberin tritt dem Vorbringen der Einsprechenden entgegen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2001 neue Unterlagen mit Patentan-sprüchen 1 bis 3 jeweils zum Hauptantrag und zu einem Hilfsantrag eingereicht. Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet: "Rohrbiegegerät mit einem Grundkörper, an dem ein schwenkba-rer Ratschenhebel vorgesehen ist, der mit einer Antriebsklinke in eine mit einem Amboß verbundene Ratschenstange eingreift, die verschiebbar im Grundkörper geführt ist und in die eine Sperr-klinke eingreift, die in Richtung auf ihre Sperrstellung federbelastet und in eine die Ratschenstange freigebende Freigabestellung ver-- 4 - stellbar ist, und mit einem am Grundkörper angeordneten, ein zu biegendes Rohr abstützenden Paar von Widerlagern, dadurch gekennzeichnet, daß die einstückige Sperrklinke und der Ratschenhebel miteinan-der zusammenwirkende Abschnitte aufweisen, durch die das Ver-stellen der Sperrklinke in die Freigabestellung erfolgt, und zwar dadurch, daß der Ratschenhebel über seine Ausgangslage hinaus entgegengesetzt zum Grundkörper verschwenkt wird, daß die Sperrklinke um eine im Grundkörper gelagerte Achse schwenkbar ist, daß die Sperrklinke einen in Richtung auf den Ratschenhebel ragenden Vorsprung aufweist, daß der Ratschenhebel einen Vor-sprung aufweist, der den Vorsprung der Sperrklinke übergreift und die Sperrklinke über deren Vorsprung um die Achse verschwenkt, daß die Antriebsklinke am Ende des Ratschenhebels in einer Ausnehmung gelagert ist, daß die Antriebsklinke und der Rat-schenhebel von einer gemeinsamen Schwenkachse durchsetzt sind, und daß der Ratschenhebel beim Ratschvorgang aus seiner Ausgangslage heraus gegen den Grundkörper verschwenkt wird." Die Patentansprüche 2 und 3 sind dem Patentanspruch 1 nachgeordnet und auf diesen zurückbezogen. Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu wi-derrufen. Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und das Patent beschränkt auf-rechtzuerhalten mit den jeweils am 24. Oktober 2001 überreichten - 5 - Unterlagen (Patentansprüche 1 – 3, Beschreibung und 2 Blatt Zeichnungen) nach Haupt-, hilfsweise nach Hilfsantrag. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache insofern Erfolg, als sie zu einer Beschränkung des Patents führt. 1. Das Patent betrifft ein Rohrbiegegerät nach dem Oberbegriff des Patentan-spruchs 1. Nach den Angaben in der Beschreibungseinleitung müsse bei be-kannten derartigen Rohrbiegegeräten zum Verstellen der Sperrklinke in ihre Frei-gabestellung zusätzlich zum Ratschenhebel noch ein weiterer Hebel betätigt wer-den. Zwar seien auch Rohrbiegegeräte bekannt (JP-Gbm 57-181 423, JP-Gbm 61-72 322), bei denen zum Verstellen eines Sperrstifts in die Freigabestellung le-diglich der Ratschenhebel entgegengesetzt zum Grundkörper verschwenkt werde. Der hierzu erforderliche Zwischenhebel sowie die gesonderte Schwenklagerung der Antriebsklinke führten jedoch zu einer konstruktiv aufwendigen Gestaltung des Rohrbiegegerätes. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde (S 2 Abs 2), das gattungsgemäße Rohr-biegegerät so auszubilden, daß die Ratschenstange nach dem Biegevorgang zum Herausnehmen des gebogenen Rohres auf einfache Weise freigegeben werden kann. Diese Aufgabe wird mit den im vorstehenden Patentanspruch 1 angegebenen Maßnahmen gelöst. 2. Die Patentansprüche sind zulässig. Das Patentbegehren ist in der Streitpa-tentschrift (Patentansprüche 1 – 3 iVm Sp 2 Z 32 – 39 und Z 53 – 63 sowie Fig 2) - 6 - enthalten und in den ursprünglichen Unterlagen (Offenlegungsschrift Patentan-sprüche 6 – 11 iVm Sp 2 Z 35 – 42 und 56 – 65 sowie Fig 2) offenbart. 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt eine patentfähige Erfindung iSd §§ 1 bis 5 PatG dar. Das – gewerblich anwendbare – Rohrbiegegerät nach dem Patentanspruch 1 ist neu. Es unterscheidet sich von den aus den japanischen Gebrauchsmustern 57-181 423 und 61-72 322 bekannten Rohrbiegegeräten zumindest durch das Merkmal, daß die Antriebsklinke und der Ratschenhebel von einer gemeinsamen Schwenkachse durchsetzt sind. Bei den bekannten Geräten sind für die beiden Bauteile nämlich zwei voneinander getrennte Schwenkachsen vorgesehen. Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Kern dieser Lehre ist darin zu sehen, daß zum einem die Antriebsklinke in ei-ner Ausnehmung des Ratschenhebels gelagert und zusammen mit dem Rat-schenhebel um eine gemeinsame Schwenkachse schwenkbar ist und daß zum anderen die Sperrklinke als solche im Grundkörper verschwenkbar gelagert ist und einen mit dem Ratschenhebel zusammenwirkenden Vorsprung aufweist, über den sie in Freigabestellung verschwenkt wird. Hierdurch wird eine besonders ein-fache Gestaltung des Ratschengetriebes erreicht. Für die Gesamtheit dieser Lehre findet der Fachmann – ein Maschinenbauingenieur mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Werkzeugbaus, insbesondere des Baus von Rohrbiegegeräten – kein Vorbild im aufgezeigten Stand der Technik. So sind bei den Rohrbiegegeräten nach den japanischen Gebrauchsmustern 57-181 423 und 61-72 322 die Antriebsklinke und der Ratschenhebel jeweils auf separaten Schwenkachsen gelagert. Weiterhin ist dort die Sperrklinke nicht schwenkbar, sondern verschiebbar im Grundkörper gelagert, was eine Gelenkver-bindung mit einem schwenkbaren Zwischenhebel erfordert, an dem sich schließ-lich der mit dem Ratschenhebel zusammenwirkende Vorsprung befindet. Aufgrund - 7 - dieser Konstruktion sind bei den Ratschengetrieben des Standes der Technik je-weils vier Schwenklagerungen, eine Geradführung und ein Zwischenhebel erfor-derlich, während bei dem im Patentanspruch 1 angegebenen Ratschengetriebe hierzu nur zwei Schwenklagerungen und eine Geradführung benötigt werden. Die im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffenen Entgegenhaltungen aus dem Prüfungs- und Einspruchsverfahren kommen dem Gegenstand des Patent-anspruchs 1 ersichtlich nicht näher als die vorstehend abgehandelten Druck-schriften. Es sind auch sonst keine Anzeichen dafür erkennbar, daß die vorstehend ge-nannte, im Patentanspruch 1 enthaltene Lehre sich – ohne rückschauende Be-trachtungsweise aus der Kenntnis des Streitpatents heraus – aus dem allgemei-nen Wissen des Fachmanns in Zusammenschau mit dem insgesamt entgegenge-haltenen Stand der Technik in naheliegender Weise ergibt. 4. Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf weitere Ausgestaltungen des Rohrbiegegeräts nach dem Patentanspruch 1 gerichtet und werden von dessen Patentfähigkeit mitgetragen. 5. Da dem Hauptantrag der Patentinhaberin entsprochen worden ist, erübrigt sich ein Eingehen auf deren Hilfsantrag. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Hochmuth Cl
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