BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 51/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 15 947.8-13 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der mündlichen Verhandlung am 30. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Schnegg, der Richterin Dr. Franz sowie der Richter Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß der Prü-fungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Marken-amts vom 11. Mai 2000 wird zurückgewiesen. G r ü n d e Die am 16. April 1997 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Patentanmeldung 197 15 947.8-13 mit der Bezeichnung Zweitaktverbrennungsmotor, für die die Priorität einer Patentanmeldung in Japan vom 16. April 1996 (JP P 94452/96) in Anspruch genommen ist, ist von der Prüfungsstelle für Klasse F 02 F des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluß vom 11. Mai 2000 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist zu der angesetzten mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß (Eingabe vom 25. Oktober 2001), das Patent auf der Grundlage der am 26.10.2001 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 3 und den Beschreibungsseiten 1 bis 4a, im übrigen mit den ursprünglichen Beschreibungsseiten 5 bis 11 und den ursprünglichen 9 Blatt Zeichnungen mit Fig 1 bis 10 zu erteilen. Sie macht geltend, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und das Er-gebnis einer erfinderischen Tätigkeit sei. - 3 - Zum Stand der Technik sind ua die deutsche Patentschrift 39 16 063 und das Skriptum zur Vorlesung "Verbrennungsmotoren" von A.W. Hussmann, 3. Auflage, 1971 München, S 115 und 116 berücksichtigt worden. Der Patentanspruch 1 hat folgende Fassung: Zweitaktverbrennungsmotor mit Schnürlespülung und einem Hub-raum im Bereich von 15 ccm bis 35 ccm zum Antrieb einer tragba-ren Arbeitsmaschine, umfassend: einen Zylinder, einen in dem Zylinder verschiebbaren Kolben mit einer Mehrzahl von in Kolbenringnuten aufgenommenen Kolben-ringen, sowie eine Quetschkuppel-Brennkammer, die eine Zünd-kerze zur Gemischzündung, eine glockenbodenartige halbkugelige Deckfläche sowie ein ringförmiges, einfassungsartiges Quetsch-band (5b) aufweist, wobei die Funkenstelle der Zündkerze im we-sentlichen in der Mitte der Brennkammer angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Minderung des THC-Aussto-ßes die Breite des Quetschbands 2 bis 3 mm beträgt. Gemäß Seite 4, Absatz 2 liegt die Aufgabe vor, bei einem gattungsgemäßen Zweitaktverbrennungsmotor den THC-Gehalt mit geringem Aufwand wirkungsvoll zu reduzieren. Die Patentansprüche 2 und 3 sind auf Merkmale gerichtet, die den Zweitakt-verbrennungsmotor nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sachlich jedoch nicht gerechtfertigt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 stellt keine patentfä-hige Erfindung dar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu und gewerblich anwendbar. Er ist jedoch nicht das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit. - 4 - Die deutsche Patentschrift 39 16 063 beschreibt einen Zweitaktverbrennungsmo-tor, der alle Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 aufweist (vgl Fig 1 mit dazugehöriger Beschreibung). Die Breite des Quetschbandes ist dort nicht an-gegeben. In der Beschreibung der vorliegenden Patentanmeldung ist jedoch an-gegeben, daß übliche Quetschbänder bei Zweitaktverbrennungsmaschinen eine Breite zwischen 8 und 3 mm aufweisen (vgl S 3, Abs 2). Von diesem bekannten Zweitaktverbrennungsmotor unterscheidet sich der Gegenstand des Patentan-spruchs 1 nur noch dadurch, daß die Breite des Quetschbandes 2 bis 3 mm be-trägt. Diese Maßnahme kann keine erfinderische Tätigkeit begründen, da es sich nur um die Optimierung einer bekannten Konstruktion nach hergebrachten Regeln handelt. Denn durch routinemäßige Versuche ist ermittelbar, bis zu welcher Breite das Quetschband sich vorteilhaft auf die Abgaszusammensetzung auswirkt. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar. Die Patentansprüche 2 und 3 beinhalten Maßnahmen zur Ausgestaltung des Zweitaktverbrennungsmotor nach Patentanspruch 1, die ebenfalls im Rahmen handwerklichen Handelns liegen. Sie sind daher ebenfalls nicht gewährbar. Dr. Schnegg Dr. Franz Köhn Frühauf Hu
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