BPatG 154 08.05 BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 53/03 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 7. Dezember 2005 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 197 01 874 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dipl.-Ing. Köhn und Dipl.-Ing. Frühauf - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 13 des DPMA vom 25. März 2003 aufgehoben und das Patent beschränkt aufrechterhalten mit den am 7. Dezember 2005 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, Be-schreibung und Zeichnungen gemäß Patentschrift. G r ü n d e Gegen das Patent 197 01 874 mit der Bezeichnung Nockenwellenlageranordnung im Zylinderkopf einer Brennkraft-maschine, dessen Erteilung am 10. Juni 1998 veröffentlicht worden ist, hat die A… AG in I… Einspruch erhoben. Nach Prüfung des Einspruchs hat die Patentabteilung 13 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 25. März 2003 das Patent 197 01 874 widerrufen, da dem Patentanspruch 1 nach Haupt- und Hilfsantrag gegenüber dem Stand der Technik die zur Patentfähigkeit erforderliche Neuheit fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt und gel-tend gemacht, dass der neue Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Tech-nik die erforderliche Patentierbarkeit aufweise. - 3 - Sie hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent be-schränkt aufrechtzuerhalten mit den am 7. Dezember 2005 über-reichten Patentansprüchen 1 bis 7, Beschreibung und Zeichnun-gen gemäß Patentschrift. Die Einsprechende hat sich im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich nicht geäußert und ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Der geltende Patentanspruch hat die folgende Fassung: Nockenwellenlageranordnung zur Lagerung mindestens zweier Nockenwellen im Zylinderkopf einer Brennkraftmaschine, wobei der einen Nockenwelle ein an einem Ende angeordnetes Nockenwellenlager in einem als Deckel ausgebildeten, abnehm-baren Gehäuseteil der Brennkraftmaschine zugeordnet ist, wel-ches eine einen Steuerraumabschnitt abdeckende Stirnwand des Zylinderkopfes der Brennkraftmaschine ausbildet, dadurch ge-kennzeichnet, dass das abnehmbare Gehäuseteil einen Flansch-bereich aufweist, an den eine erste Pumpe angeflanscht ist, die von der einen Nockenwelle antreibbar ist und der anderen Nockenwelle in einem dem abnehmbaren Gehäuseteil zuge-wandten Endbereich eine Mitnehmerglocke zum Antrieb einer ebenfalls am Flanschbereich des Deckels (d.h. Gehäuseteiles) be-festigten, zweiten Pumpe angeformt ist. Dem Patent liegt gemäß Streitpatentschrift Spalte 1 Zeilen 17 bis 20 die Aufgabe zugrunde, eine Nockenwellenlageranordnung derart auszubilden, dass bei aus-reichend steifer Lagerung eine möglichst kompakte Anordnung gewährleistet ist. - 4 - Die Patentansprüche 2 bis 7 sind auf Merkmale gerichtet, die die Nockenwellen-lageranordnung nach Patentanspruch 1 weiter ausgestalten sollen. Die Patentabteilung 13 hat ihren Widerrufsbeschluss allein auf die europäische Offenlegungsschrift 0 458 341 gestützt. I. 1. Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und insoweit gerechtfertigt, als sie zur beschränken Aufrechterhaltung des Patents geführt hat. 2. Die Formulierung des Patentanspruchs 1 ist zulässig, da darin die Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 5 und 6 zusammengefasst sind, wobei die Merk-male, dass das abnehmbare Gehäuseteil einen Flanschbereich aufweist, an den eine erste Pumpe angeflanscht ist, und dass die zweite Pumpe ebenfalls im Flanschbereich des Gehäuseteils befestigt ist aus der Beschreibung des Streit-patents Spalte 2, Zeilen 22 bis 24 und Zeilen 28 bis 31 als zur Erfindung gehörig hervorgeht. Der Patentanspruch 2 geht aus Spalte 2, Zeilen 25 und 26, der Patentanspruch 3 geht aus dem erteilten Patentanspruch 5 iVm Beschreibung Spalte 2, Zeilen 27 bis 31, der Patentanspruch 4 geht aus Beschreibung Spalte 2, Zeilen 30 bis 32 als zur Erfindung gehörig hervor. Die Patentansprüche 5 bis 7 entsprechen den erteilten Patentansprüchen 3, 7 und 4. II. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik unbestritten neu und gewerblich anwendbar. - 5 - 2. Der Gegenstand des Patentananspruchs ist auch das Ergebnis einer erfinde-rischen Tätigkeit. Die europäische Offenlegungsschrift 0 458 341 zeigt und beschreibt alle Merkmale des Obergriffs, jedoch nicht die Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patent-anspruchs 1. Wie aus Figur 6 mit zugehörigen Beschreibung Spalte 8, Zeilen 24 und folgende hervorgeht, ist an dem Gehäuseteil 44 kein Flanschbereich vorge-sehen, an dem Zusatzaggregate wie Pumpen angeflanscht werden können, die durch die Nockenwellen angetrieben werden. Aus der auf der Streitpatentschrift angegebenen deutschen Patentschrift 3 643 438 ist ein Hinweis darauf zu entnehmen, von einer Nockenwelle aus ein Zusatzaggregat anzutreiben. Dabei handelt es sich jedoch um einen Zündverteiler, der unmittelbar auf der Stirnseite der einzigen Nockenwelle aufgesetzt ist, wobei das Zündverteilergehäuse mit dem Steuerkastendeckel verschraubt ist (vgl. Zu-sammenfassung iVm Fig. 1). Vom Zündverteiler ist jedoch bekannt, dass er in der Regel von einer Nockenwelle angetrieben wird, da er mit der Drehzahl der Nockenwelle betrieben wird. Aus dieser Maßnahme ist daher kein Hinweis darauf zu entnehmen, beliebige Ge-räte zum Antrieb an beiden Nockenwellen anzuschließen und dazu an einer Nockenwelle speziell gestaltete Kupplungselemente, wie die Antriebsglocke, vorzusehen. Aus diesem Grund kann auch eine Zusammenschau aus der deutschen Pa-tentschrift 3 643 438 und der europäischen Offenlegungsschrift 0 458 341 den Ge-genstand des Patentanspruchs 1 nicht nahelegen. Der Patentanspruch 1 ist daher rechtsbeständig. - 6 - Ihm können sich die Patentansprüche 2 bis 7, deren Merkmale der weiteren Ausgestaltung der Nockenwellenlagerungsanordnung nach Patentanspruch 1 die-nen, als echte Unteransprüche anschließen. Tödte Eberhard Köhn Frühauf Hu
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