BUNDESPATENTGERICHT7 W (pat) 53/11_______________(Aktenzeichen)Verkündet am14. Juni 2013…B E S C H L U S SIn der Beschwerdesachebetreffend die Patentanmeldung 100 84 862.1-53…hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2013 durch den Richter Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile als Vorsitzenden und die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dr. rer. nat. Schwengelbeck und Dipl.-Ing. Altvaterbeschlossen:Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deut-schen Patent- und Markenamtes vom 2. Juni 2008 wird aufgeho-ben.Auf die Anmeldung ist ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 13 – also ohne den schriftsätzlich ebenfalls genannten Patentanspruch 14 - laut dem als An-lage zum Schriftsatz vom 17. Juni 2009, eingegangen am selben Tag, eingereichten Hauptantrag (Bl. 58-60 GA), je-doch mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 1a) nach den Worten “auf einen externen Server über ein Netzwerk zuzugreifen” die bisherigen Worte “um einen Befehlscode des primären Betriebssystems zu erlan-gen” durch die Worte “um den Befehlscode des pri-mären Betriebssystems zu erlangen” ersetzt werden (Zeile 12 und 13 auf Bl. 40 GA) sowieb) nach den Worten “das primäre Betriebssystem wieder-herzustellen; und” die bisherigen Worte “Erlangen eines Befehlscodes des primären Betriebssystems” durch die Worte “Erlangen des Befehlscodes des primären Be-triebssystems” ersetzt werden (Zeile 16 bis 18 auf Bl. 40 GA) - Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) laut den AnmeldeunterlagenG r ü n d eI.Die am 27. Juni 2000 als PCT-Anmeldung PCT/US00/17595 eingereichte Patent-anmeldung 100 84 862.1-53 mit der Bezeichnung„Wieder-Laden von Betriebssystemen“nimmt die Priorität der US-Anmeldung 09/365,093 vom 30. Juli 1999 in Anspruch und wurde als WO 01/09722 A1 in englischer Sprache veröffentlicht.Die Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Juni 2008 zurückgewiesen, da der Gegen-stand des damals geltenden Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die im Prüfungs-verfahren ermittelten DruckschriftenD1 US 5 708 776 A undD2 EP 0 917 060 A1nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Der Senat hat als weiteren möglichen Stand der Technik mit Verfügung vom 15. Mai 2013 auf folgende Druckschriften hingewiesen:D3 WO 95/22794 A1 undD4 US 5 142 680 A1.In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Anmelderin ihre Patentanmeldung mit geänderten Ansprüchen 1 bis 13. Sie führt aus, dass der Anspruchssatz zuläs-sig und patentfähig sei.Der vom Senat mit einer Gliederung versehene Patentanspruch 1 lautet:(M1) „1. Verfahren zum Wiederherstellen eines primären Betriebssystems, das für den Betrieb einer prozessor-basierten Einrichtung verantwortlich ist, wobei das Verfahren umfasst: (M2) Bereitstellen eines Wiederherstellungsbetriebssystems für die Einrich-tung,(M2.1) wobei das Bereitstellen des Wiederherstellungsbetriebssystems das Bereitstellen von Software einschließt, die es dem Wiederherstellungs-betriebssystem ermöglicht, auf einen externen Server über ein Netzwerk zuzugreifen, um den Befehlscode des primären Betriebssystems zu er-langen;(M3) Betreiben der Einrichtung unter Verwendung des Wiederherstellungsbe-triebssystems, wenn es gewünscht wird, das primäre Betriebssystem wiederherzustellen; und(M4) Erlangen des Befehlscodes des primären Betriebssystems zum Wieder-herstellen des primären Betriebssystems unter Verwendung des Wieder-herstellungsbetriebssystems,(M4.1) wobei auf den externen Server über das Netzwerk zugegriffen wird, um den Befehlscode des primären Betriebssystems zu erlangen.“Wegen des Wortlauts der direkt oder indirekt auf den Anspruch 1 rückbezogenenUnteransprüche 2 bis 13 wird auf den Akteninhalt verwiesen.Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 06 F des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 2. Juni 2008 aufzuheben und auf die Anmeldung ein Patent mit den folgenden Unterlagen zu erteilen:- Patentansprüche 1 bis 13 – also ohne den schriftsätzlich eben-falls genannten Patentanspruch 14 - laut dem als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Juni 2009, eingegangen am selben Tag, ein-gereichten Hauptantrag (Bl. 40-42 GA), jedoch mit der Maßgabe, dass in Patentanspruch 1a) nach den Worten “auf einen externen Server über ein Netz-werk zuzugreifen” die bisherigen Worte “um einen Befehlscode des primären Betriebssystems zu erlangen” durch die Worte “um den Befehlscode des primären Betriebssystems zu erlangen” ersetzt werden (Zeile 12 und 13 auf Bl. 40 GA) sowieb) nach den Worten “das primäre Betriebssystem wiederherzu-stellen; und” die bisherigen Worte “Erlangen eines Befehlscodes des primären Betriebssystems” durch die Worte “Erlangen des Befehlscodes des primären Betriebssystems” ersetzt werden (Zeile 16 bis 18 auf Bl. 40 GA)- Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis 7) laut den Anmelde-unterlagenWegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.II.Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Denn das zweifelsfrei gewerb-lich anwendbare Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 ist im Lichte der im Verfahren befindlichen Druckschriften D1 bis D4 neu und beruht auf einer erfinde-rischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, welcher vorliegend als ein Diplom-Informatiker mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Betriebssysteme und insbesondere dem Laden und Starten von Rech-nerbetriebssystemen zu definieren ist.1. Die Erfindung betrifft ein Verfahren zum Wiederherstellen eines primären Betriebssystems, das für das Betreiben einer prozessor-basierten Einrich-tung verantwortlich ist, und das Bereitstellen eines Wiederherstellungsbe-triebssystems für die Einrichtung (vgl. geltende Beschreibung, S. 2, Zn. 25-29).Laut geltender Beschreibung, S. 2, Zn. 7-13, ist es gemäß dem Stand der Technik normalerweise erforderlich, eine zeitraubende Prozedur zu unter-nehmen, um das Betriebssystem von einer von dem Computersystemher-steller zur Verfügung gestellten Platte neu zu laden, wenn ein Betriebssys-tem in der gespeicherten Form zerstört ist.Davon ausgehend liegt der vorliegenden Patentanmeldung die Aufgabe zu-grunde, eine bessere Möglichkeit zu schaffen, ein Betriebssystem wegen einer Betriebssystemzerstörung neu zu laden (vgl. geltende Beschreibung,S. 2, Zn. 19-22).Gelöst wird diese Aufgabe durch die Merkmale des geltenden Patentan-spruchs 1. Wesentlich ist hierbei, dass ein Wiederherstellungsbetriebssystem für die Einrichtung bereitgestellt wird. Die Einrichtung wird unter Verwendung des Wiederherstellungsbetriebssystems betrieben, wenn gewünscht wird, das primäre Betriebssystem wiederherzustellen. Befehlscode des primären Be-triebssystems wird zum Wiederherstellen des primären Betriebssystems unter Verwendung des Wiederherstellungsbetriebssystems gewonnen. Das Bereitstellen des Wiederherstellungsbetriebssystems schließt das Bereit-stellen von Software ein, die es dem Wiederherstellungsbetriebssystem er-möglicht, auf einen externen Server über ein Netzwerk zuzugreifen, um denBefehlscode des primären Betriebssystems zu erlangen (vgl. Beschreibung, S. 2, Zn. 25-34, und urspr. Anspruch 8).2. Die geltenden Ansprüche 1 bis 13 sind zulässig. Der geltende Anspruch 1 weist die Merkmale der ursprünglich eingereichten Ansprüche 1 und 8 aufund stützt sich weiterhin auf S. 2, Zn. 7-8, und S. 3, Zn. 3-5, der Veröffentli-chung der englischsprachigen Anmeldungsunterlagen als WO 01/09722 A1. Die Ansprüche 2 bis 7, 8 bis 12 und 13 des Hauptantrags basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 7, 9 bis 13 und 15.3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem vorliegen-den Stand der Technik. Denn aus keiner der ermittelten Druckschriften ist ein Verfahren mit sämtlichen im Anspruch 1 geforderten Merkmalen be-kannt.So beschreibt Druckschrift D1 (vgl. insbesondere den Abstract und Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung) ein automatisches Wiederherstellen von Software eines Netzwerkgeräts. Hierzu wird, von einem sog. Watch-Dog ausgelöst, das System von einer zweiten Partition eines Massenspeichersdes Geräts gebootet neu gebootet („In the event reboot is unsuccessful from the primary boot partition, reboot is initiated from the secondary boot parti-tion“, vgl. Abstract), sowie das Betriebssystem und weitere Software von ei-ner zweiten Partition des Massenspeichers in der ersten Partition neu instal-liert („the automatic recovery routine […] re-installs duplicate application software 51 stored in shadow partition“, und „[…] the recovery system may also reinstall portions or all of the code in the first boot partition“, vgl. Sp. 3, Z. 26 ff).. Ein Erlangen des Befehlscodes des ursprünglichen, primären Be-triebssystems über ein Netzwerk durch ein Wiederherstellungsbetriebssys-tem ist der Druckschrift D1 nicht zu entnehmen (Merkmale M4 und M4.1 des vorliegenden Anspruchs 1 fehlen).Druckschrift D2 (vgl. u.a. den Abstract, sowie Figuren 1 bis 8 mit zugehö-riger Beschreibung) beschreibt das Bereitstellen und die Verwendung eines Wiederherstellungsbetriebssystem auf einem entnehmbaren Datenträger („A computer recovery system provided on a removable high capacity disk“, vgl. Abstract). Ein Wiederherstellen des primären Betriebssystems kann –durch den Nutzer veranlasst – aus einem nicht näher beschriebenen Archiv erfolgen (vgl. Claim 2, Sp. 21 der D2). Im Fall eines Fehlerzustands erfolgt durch den Anwender ein Einlegen eines Datenträgers, welcher alle erfor-derlichen Dateien enthält, um ein Betriebssystem zu laden, und von dem der Rechner gebootet werden kann („includes all of the files necessary to load the computer operating system […]“ i.V.m. „The computer boots […] di-rectly from the removable high capacity disk […]“, vgl. Abstract). Ein Erlan-gen des Befehlscodes des ursprünglichen, primären Betriebssystems über ein Netzwerk durch ein Wiederherstellungsbetriebssystem ist auch der Druckschrift D2 nicht zu entnehmen (Merkmal M4.1 des vorliegenden An-spruchs 1 fehlt).Aus Druckschrift D3 (vgl. insbesondere S. 7, letzter Absatz, bis S. 8, letz-ter Absatz) ist ein Verfahren zum Wiederherstellen des Rechnerbetriebs bei Start- bzw. Bootproblemen bekannt („A system for recovering from certain types of system software startup problems“, vgl. Abstract). Hierzu ist vorge-sehen, dass mit Hilfe eines Wiederherstellungsbetriebssystems („alternate startup application“) ein minimales Betriebssystem gebootet („This startup application boots the computer from a minimal operating system stored in the secondary volume“, vgl. Abstract) oder installiert wird („the startup ap-plication can install a minimal bootable system on the primary volume“, vgl. S. 8, Zn. 2-4). Ein Erlangen des Befehlscodes des primären Betriebssys-tems über ein Netzwerk durch ein Wiederherstellungsbetriebssystem ist derDruckschrift D3 nicht zu entnehmen (Merkmale M4 und M4.1 des vorlie-genden Anspruchs 1 fehlen).Druckschrift D4 (vgl. insbesondere Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Be-schreibung) befasst sich allgemein mit dem Laden von Betriebssystemen in einem Netzwerk im Falle eines Upgrades des Betriebssystems. Ein Erlan-gen des Befehlscodes des ursprünglichen, primären Betriebssystems über ein Netzwerk durch ein Wiederherstellungsbetriebssystem, sowie das Wie-derherstellen eines primären Betriebssystems sind der Druckschrift D4 nicht zu entnehmen (Merkmale M1 und M4 des vorliegenden Anspruchs 1 feh-len).Insbesondere weist damit keine der im Verfahren befindlichen Druckschrif-ten die Merkmale auf, ein primäres Betriebssystems unter Verwendung des Wiederherstellungsbetriebssystems wiederherzustellen, wobei auf einenexternen Server über ein Netzwerk zugegriffen wird, um den Befehlscode des primären Betriebssystems zu erlangen.Somit ist das Verfahren zum Wiederherstellen eines primären Betriebssys-tems gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 neu gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik.4. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch aus dem im Verfahren ermittelten Stand der Technik nicht nahegelegt.So sieht Druckschrift D1 zwar ein Gerät mit Netzwerkanbindung vor („net-work appliance“, vgl. Fig. 1). Zum Wiederherstellen der Gerätefunktion ist aber das Booten des Geräts von einer zweiten Festplattenpartition oder ein erneutes Installieren des primären Betriebssystems („exact duplicate of operating software“, vgl. Sp. 3, Z. 12), dessen Daten auf der zweiten Fest-plattenpartition vorliegen, vorgesehen (vgl. Abstract und Sp. 3, Zn. 26 ff.). Für diese zweite Festplattenpartition ist entweder die Verwendung der ers-ten oder einer weiteren Festplatte vorgesehen. Zum Durchführen der Wie-derherstellungsfunktion sieht Druckschrift D1 dabei kein Wiederherstel-lungsbetriebssystem, sondern nur eine Wiederherstellungsroutine („recovery routine“, vgl. Sp. 1, Zn. 59 f.) vor, die ein Booten von einer zwei-ten Boot-Partition ermöglicht (vgl. Sp. 3, Zn. 10-13 und 25-30). Da Druck-schrift D1 ausdrücklich vorsieht, eine Kopie des primären Betriebssystems auf einer Festplatte des Geräts bereitzuhalten, besteht für den Fachmann keine Veranlassung, ein Wiederherstellungsbetriebssystem vorzusehen, das den Befehlscode des primären Betriebssystems über ein Netzwerk er-langen kann. Auch gibt Druckschrift D1 keinen Hinweis auf eine Verwen-dung der dort vorgesehenen Netzwerkverbindung im Zusammenhang mit dem Erlangen, Installieren oder Aktualisieren von anderer Software des Netzwerkgeräts. Daher besteht für den Fachmann ausgehend von D1 auch keine Veranlassung, das dort beschriebene Verfahren mit dem Übertragen eines Betriebssystems von einem ersten zu einem zweiten Rechner gemäßDruckschrift D4 zu kombinieren, zumal das aus der D4 bekannte Verfahren dem Verteilen von Updates, nicht aber dem Wiederherstellen eines ur-sprünglich verwendeten, primären Betriebssystems dient.Auch ausgehend von der Verwendung eines entnehmbaren Datenträgers („removable high capacity disk“) nach Druckschrift D2 ist ein Erlangen des Befehlscodes des ursprünglichen, primären Betriebssystems über ein Netzwerk durch ein Wiederherstellungsbetriebssystem nicht nahe gelegt. Druckschrift D2 überlässt die Wiederherstellung ausdrücklich dem Anwen-der – sieht also keinen automatischen Ablauf unter Verwendung eines Wiederherstellungsbetriebssystems vor („the user may […]“, vgl. Abstract, letzter Teilsatz) – und erfordert beim betrachteten Computersystem keine Netzwerk-Komponenten. Druckschrift D2 verweist weder auf alternative Wiederherstellungsmöglichkeiten, noch auf die Verwendung eines Netz-werks und bietet dem Fachmann somit keine Veranlassung, ein Erlangen des Befehlscodes des ursprünglichen, primären Betriebssystems über ein Netzwerk durch ein Wiederherstellungsbetriebssystem vorzusehen oder in Kombination mit der Druckschrift D4 ein Netzwerk zum Übertragen eines Betriebssystems von einem ersten zu einem zweiten Rechner in Erwägung zu ziehen.Auch aus Druckschrift D3 folgt kein Wiederherstellen eines primären, ur-sprünglich verwendeten Betriebssystems. Druckschrift D3 sieht vielmehr vor, durch eine „alternate startup application“ (bzw. „alternate startup rou-tine“) entweder ein minimales Betriebssystem zu installieren oder ein mini-males Betriebssystem („minimal operation system“) aus einem zweiten Speicherbereich zu booten. Das Booten und Installieren betrifft ein mini-males Betriebssystem und damit kein Wiederherstellen des ursprünglich verwendeten primären Betriebssystems. Zwar sieht Druckschrift D3 vor, dass es sich beim Speicherbereich der Recovery Software um einen belie-bigen Speicherort einschließlich einem Netzwerk-Server handeln kann („network server“, vgl. S. 8, Z. 20). Jedoch ist vorgesehen, dass die „alter-nate startup application“ im gleichen, zweiten Speicherbereich („secondary volume“) abgelegt ist wie das minimale Betriebssystem („[…] an alternate startup routine stored in the secondary volume. This startup application boots the computer from a minimal operating system stored in the second-ary volume“, vgl. Abstract). Die „alternate startup application“ nach Druck-schrift D3 ist in diesem Fall aber nicht in der Lage, selbsttätig das Betriebs-system über ein Netzwerk zu erlangen, da es selbst erst vom zweiten Spei-cherbereich im Netzwerk geladen werden muss. Somit beschreibt die „al-ternate startup application“ der D3 kein Wiederherstellungsbetriebssystem im Sinne der vorliegenden Anmeldung. Druckschrift D3 unterscheidet sich vom vorliegenden Verfahren auch darin, dass durch die Ausführung des minimalen Betriebssystems in Druckschrift D3 dem Nutzer Hinweise zur Problembehebung gegeben werden oder alternativ das erkannte Problem repariert wird („suggest possible steps to be taken“ bzw. „fix the problem“, vgl. u.a. den Abstract). Ein Erlangen des Befehlscodes des primären Be-triebssystems ist hierzu nicht erforderlich und damit ausgehend von Druck-schrift D3 dem Fachmann auch nicht nahe gelegt. Aus diesem Grund be-steht auch keine Veranlassung, ausgehend von Druckschrift D3 ein Up-grade-Verfahren gemäß Druckschrift D4 in Erwägung zu ziehen. Eine Kombination der Druckschrift D3 mit der Druckschrift D2 oder der Druckschrift D1 führt ebenfalls nicht zum beanspruchten Verfahren, denn weder Druckschrift D1 noch D2 sehen vor, den Befehlscode des primären Betriebssystems über ein Netzwerk zu erlangen.Druckschrift D4 befasst sich ausschließlich mit dem Upgrade und der In-stallation einer neuen Betriebssystemversion von einem ersten auf einen zweiten Rechner und liefert keine Veranlassung, Maßnahmen zum Wieder-herstellen eines primären Betriebssystems eines ersten Rechners in Erwä-gung zu ziehen.Auch eine andere Kombination des im Verfahren befindlichen Standes der Technik besteht ausgehend von Druckschrift D1 bis Druckschrift D4 führtnicht zu dem im geltenden Anspruch 1 beanspruchten Verfahren.Die Lehre des geltenden Anspruchs 1 ist dem Fachmann auch nicht unter Einbeziehung seines Fachwissens nahegelegt, denn sie führt gegenüberdem im Verfahren befindlichen Stand der Technik zu einem zum Anmel-dungszeitpunkt nicht selbstverständlichen Vorteil, nämlich dass ohne den Eingriff des Benutzers das vollständige primäre Betriebssystem in einfacher Weise wiederhergestellt wird.Das Verfahren gemäß dem Patentanspruch 1 beruht daher auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.5. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 13 betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen des Verfahrens gemäß Anspruch 1 und sind daher ebenfalls patentfähig. 6. Da die vorgelegten geltenden Unterlagen auch den Anforderungen des § 34 PatG genügen, war auf die Beschwerde der Anmelderin der Zurückwei-sungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse G06F des Deutschen Patent-und Markenamts aufzuheben und die Erteilung des Patents mit den gelten-den Unterlagen anzuordnen.Maile Schwarz Dr. SchwengelbeckZugleich für Herrn Ri. Maile, der an das DPMA abgeordnet ist.AltvaterHu
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