BUNDESPATENTGERICHT 7 W (pat) 56/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 198 15 925.0 … hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Schnegg sowie der Richter Eberhard, Köhn und Hochmuth beschlossen: Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Prü-fungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Juli 1999 aufgehoben und die Patentanmeldung zur weiteren BPatG 152 10.99 - 2 - Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückver-wiesen. G r ü n d e Die Prüfungsstelle 11.16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Pa-tentanmeldung mit Beschluß vom 5. Juli 1999 zurückgewiesen, weil die im Be-scheid vom 23. Juli 1998 gerügten Mängel, nämlich das Fehlen eines Patentan-spruchs, trotz Aufforderung vom 28. Oktober 1998 nicht beseitigt worden sind. Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder fristgerecht Beschwerde eingelegt. Er beantragt sinngemäß, den Beschluß aufzuheben und die Patentanmeldung mit dem am 31. März 2000 eingegangen Patentanspruch weiter zu bearbeiten. Da nunmehr die Unterlagen für die Patentanmeldung den Vorschriften nach § 35 PatG genügen, war der Beschluß der Prüfungsstelle 11.16 aufzuheben und die Patentanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur weiteren Bear-beitung zurückzuverweisen. Dr. Schnegg Eberhard Köhn Hochmuth Hu/Na
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